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280. Bundesgesetz: Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1970 und der Nationalrats-Wahlordnung 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Bundesgesetz: Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1970 und der Nationalrats-Wahlordnung 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Wählerevidenzgesetzes 1970

Das Wählerevidenzgesetz 1970, BGBl. Nr. 60,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 289/

1971 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die

Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Karteiform

zu führen. Die Karteiblätter haben für jeden

Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung

von Wahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen

erforderlichen Angaben, das sind

Familien- und Vorname, Geburtsdatum und

Wohnadresse, zu enthalten. Die Wahl- und

Stimmberechtigten sind nach dem Namensalphabet,

in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt

sind, auch nach dem Wohnsitz (Wohnung,

Wahlsprengel) zu erfassen.

(4) In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung

elektronische Datenverarbeitungsanlagen

zur Verfügung stehen, können diese

auch für die Führung der Wählerevidenz verwendet

werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz

(§ 3) gewährleistet ist."

2. § 2 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren

ordentlichen Wohnsitz in eine andere Gemeinde

verlegen, sind, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen

für die Eintragung, in die Wählerevidenz

dieser Gemeinde einzutragen. In der

Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren

ordentlichen Wohnsitz aufgegeben haben, sind sie

zu streichen. Zu diesem Zwecke hat die Gemeinde,

in der die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt,

die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die

Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der

früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung

unverzüglich und nachweislich zu verständigen."

3. a) § 9 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zur Erfüllung der den Gemeinden gemäß

Abs. 1 obliegenden Aufgaben hat der Bundesminister

für Inneres, soweit es sich um Angelegenheiten

handelt, die den Wirkungsbereich des Bundesministers

für Justiz berühren, im Einvernehmen

mit diesem, durch Verordnung zu bestimmen,

in welcher Weise andere Behörden bei der

Verständigung der Gemeinden von Umständen,

die eine Änderung der Wählerevidenz bewirken

können, mitzuwirken haben."

b) § 9 Abs. 10 hat zu lauten

„(10) Wer den gemäß den Abs. 3 und 5 bis 8

erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht

eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer

Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu zwei Wochen zu

bestrafen. Der gleichen Strafe unterliegt, wenn

darin keine von den Gerichten zu bestrafende

Handlung gelegen ist, wer in einem Wähleranlageblatt

wissentlich unwahre Angaben macht."

4. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich

des § 9 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der

§§ 12 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, betraut."

5. In der Anlage 1 zu § 4 Abs. 3 (Wähleranlageblatt)

hat es in der Rubrik 1 statt „Zu-

und Vorname" zu lauten: „Familien- und Vorname".

Außerdem hat die Rubrik 2 zu entfallen.

Die Rubriken 3 und 4 werden die Rubriken 2

und 3.

Artikel II

Änderungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971

Die Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.

Nr. 391/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 194/1971 wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift des § 36 hat zu lauten

„Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz

erhobenen Einsprüche und Berufungen."

2. In der sechstletzten Zeile des § 94 Abs. 1 ist

an Stelle des § 89 richtig „§ 88" zu zitieren.

3. In der Anlage 1 zu § 26 Abs. 1 (Muster für

das „Wählerverzeichnis") hat die Überschrift der

dritten Rubrik zu lauten: „Familien- und Vorname

(voll ausschreiben), Geburtsjahr".

4. In der Anlage 2 zu § 42 Abs. 2 (Wortlaut

des Aufdruckes der „Wahlkarte") hat es statt

„Zu- und Vorname" zu lauten: „Familien- und

Vorname". Außerdem haben die Worte „Familienstand:"

und „Beruf:" zu entfallen.

5. In der Anlage 3 zu § 45 Abs. 2 (Muster für

die „Unterstützungserklärung") haben an Stelle

der Klammerausdrücke „(Vor- und Zuname)"

bzw. „(Eigenhändige Unterschrift mit Angabe

von Vor- und Zunamen)" die Klammerausdrücke

„(Vor- und Familienname)" bzw. „(Eigenhändige

Unterschrift mit Angabe von Vor- und Familiennamen)"

zu treten. Außerdem hat die Überschrift

der gemeindebehördlichen Bestätigung zu lauten

„Bestätigung der Gemeindebehörde".

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des

Art. I Z. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz, hinsichtlich des Art. 1 Z. 5

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz und dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

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