280. Bundesgesetz: Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1970 und der Nationalrats-Wahlordnung 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Wählerevidenzgesetzes 1970
Das Wählerevidenzgesetz 1970, BGBl. Nr. 60,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 289/
1971 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die
Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Karteiform
zu führen. Die Karteiblätter haben für jeden
Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung
von Wahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen
erforderlichen Angaben, das sind
Familien- und Vorname, Geburtsdatum und
Wohnadresse, zu enthalten. Die Wahl- und
Stimmberechtigten sind nach dem Namensalphabet,
in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt
sind, auch nach dem Wohnsitz (Wohnung,
Wahlsprengel) zu erfassen.
(4) In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung
elektronische Datenverarbeitungsanlagen
zur Verfügung stehen, können diese
auch für die Führung der Wählerevidenz verwendet
werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz
(§ 3) gewährleistet ist."
2. § 2 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren
ordentlichen Wohnsitz in eine andere Gemeinde
verlegen, sind, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
für die Eintragung, in die Wählerevidenz
dieser Gemeinde einzutragen. In der
Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren
ordentlichen Wohnsitz aufgegeben haben, sind sie
zu streichen. Zu diesem Zwecke hat die Gemeinde,
in der die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt,
die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die
Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der
früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung
unverzüglich und nachweislich zu verständigen."
3. a) § 9 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Zur Erfüllung der den Gemeinden gemäß
Abs. 1 obliegenden Aufgaben hat der Bundesminister
für Inneres, soweit es sich um Angelegenheiten
handelt, die den Wirkungsbereich des Bundesministers
für Justiz berühren, im Einvernehmen
mit diesem, durch Verordnung zu bestimmen,
in welcher Weise andere Behörden bei der
Verständigung der Gemeinden von Umständen,
die eine Änderung der Wählerevidenz bewirken
können, mitzuwirken haben."
b) § 9 Abs. 10 hat zu lauten
„(10) Wer den gemäß den Abs. 3 und 5 bis 8
erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu zwei Wochen zu
bestrafen. Der gleichen Strafe unterliegt, wenn
darin keine von den Gerichten zu bestrafende
Handlung gelegen ist, wer in einem Wähleranlageblatt
wissentlich unwahre Angaben macht."
4. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich
des § 9 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der
§§ 12 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, betraut."
5. In der Anlage 1 zu § 4 Abs. 3 (Wähleranlageblatt)
hat es in der Rubrik 1 statt „Zu-
und Vorname" zu lauten: „Familien- und Vorname".
Außerdem hat die Rubrik 2 zu entfallen.
Die Rubriken 3 und 4 werden die Rubriken 2
und 3.
Artikel II
Änderungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971
Die Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.
Nr. 391/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 194/1971 wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift des § 36 hat zu lauten
„Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz
erhobenen Einsprüche und Berufungen."
2. In der sechstletzten Zeile des § 94 Abs. 1 ist
an Stelle des § 89 richtig „§ 88" zu zitieren.
3. In der Anlage 1 zu § 26 Abs. 1 (Muster für
das „Wählerverzeichnis") hat die Überschrift der
dritten Rubrik zu lauten: „Familien- und Vorname
(voll ausschreiben), Geburtsjahr".
4. In der Anlage 2 zu § 42 Abs. 2 (Wortlaut
des Aufdruckes der „Wahlkarte") hat es statt
„Zu- und Vorname" zu lauten: „Familien- und
Vorname". Außerdem haben die Worte „Familienstand:"
und „Beruf:" zu entfallen.
5. In der Anlage 3 zu § 45 Abs. 2 (Muster für
die „Unterstützungserklärung") haben an Stelle
der Klammerausdrücke „(Vor- und Zuname)"
bzw. „(Eigenhändige Unterschrift mit Angabe
von Vor- und Zunamen)" die Klammerausdrücke
„(Vor- und Familienname)" bzw. „(Eigenhändige
Unterschrift mit Angabe von Vor- und Familiennamen)"
zu treten. Außerdem hat die Überschrift
der gemeindebehördlichen Bestätigung zu lauten
„Bestätigung der Gemeindebehörde".
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des
Art. I Z. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz, hinsichtlich des Art. 1 Z. 5
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz und dem Bundesminister für Finanzen, betraut.