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280_1972 AT

280. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, wird wie

folgt geändert

Der Abs. 11 des § 18 hat zu lauten

„(11) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1

können ausländische ordentliche Hörer, mit

deren Heimatstaat die Republik Österreich ein

Kulturabkommen geschlossen hat und in deren

Heimatstaat die in diesem Bundesgesetz geregelten

Diplomgrade noch nicht anerkannt sind oder

in deren Heimatstaat ein gleichwertiger akademischer

Grad nicht vorgesehen ist, die in diesem

Bundesgesetz geregelten Studien nach den bisher

geltenden Vorschriften beginnen. Solche ordentliche

Hörer sind auch berechtigt, ihre Studien

nach den bisher geltenden Vorschriften abzuschließen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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