280. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, wird wie
folgt geändert
Der Abs. 11 des § 18 hat zu lauten
„(11) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1
können ausländische ordentliche Hörer, mit
deren Heimatstaat die Republik Österreich ein
Kulturabkommen geschlossen hat und in deren
Heimatstaat die in diesem Bundesgesetz geregelten
Diplomgrade noch nicht anerkannt sind oder
in deren Heimatstaat ein gleichwertiger akademischer
Grad nicht vorgesehen ist, die in diesem
Bundesgesetz geregelten Studien nach den bisher
geltenden Vorschriften beginnen. Solche ordentliche
Hörer sind auch berechtigt, ihre Studien
nach den bisher geltenden Vorschriften abzuschließen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.