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280. Bundesgesetz: 22. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Bundesgesetz: 22. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,

247/1959, 297/1959, 281/1960, 164/1961, 306/

1961, 89/1963, 117/1963, 144/1963, 312/1963,

153/1964, 102/1965, 124/1965, 190/1965, 340/

1965, 109/1966, 17/1967, 236/1967, 259/1968,

198/1969, 245/1970 und 73/1971 wird wie folgt

geändert

1. § 12 Abs. 2 Z. 7 erhält folgende Fassung

„7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an

einer Akademie oder den Akademien verwandten

Lehranstalt, das für den Beamten Anstellungserfofdernis

gewesen ist, sowie die nach Erlangung

des Reifezeugnisses einer höheren Schule zurückgelegte

Berufspraxis, wenn sie für die Erlangung

der Lehrbefähigung für einen der in der Verwendungsgruppe

L 2a 2 eingereihten Dienstzweige

vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis

zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren;"

2. Im § 17 wird die Zitierung „(§ 15 Z. 2)"

durch die Zitierung „(§ 15 Z. 3)" ersetzt.

3. Im § 55 Abs. 1 erhält die Gehaltstabelle für

die Verwendungsgruppe L PA folgende Fassung

4. § 56 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt jedoch abweichend

von Abs. 1 für Lehrer

der Verwendungsgruppe L 2b 3 und L 2b 2 922 S

und

der Verwendungsgruppe L 2b 1 527 S."

5. Im § 57 Abs. 2 lit. c und d erhalten die

Tabellen folgende Fassung

6. § 58 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Die Dienstzulage beträgt

in den Gehaltsstufen 1 bis 5 250 S,

in den Gehaltsstufen 6 bis 11 350 S,

ab der Gehaltsstufe 12 500 S;

sie erhöht sich bei den im Abs. 3 lit. a genannten

Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen

und bei den im Abs. 3 lit. c genannten

Arbeitslehrerinnen an Polytechnischen Lehrgängen

und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen

um 122 S."

7. Im § 59 Abs. 4 wird am Ende des ersten

Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Diesem wird angefügt

„§ 58 Abs. 5 gilt sinngemäß."

8. Im § 59 erhalten die Abs. 7 bis 9 folgende

Fassung

„(7) Klassenlehrern an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)

mit mehreren Schulstufen gebührt

für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer

a) an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)

mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen

Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht

lit. b anzuwenden ist, 250 S,

b) an ungeteilten einklassigen Volksschulen

(Sonderschulen) und an geteilten Klassen

zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen)

380 S,

c) an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen)

520 S.

(8) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit

der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden

Sprachen gebührt für die Dauer dieser Verwendung

eine Dienstzulage von 250 S.

(9) Lehrern an der Bundes-Fachschule und

-Handelsschule Wien V, die an Klassen zu unterrichten

halben, an denen sich Schüler mit verschiedenen

Arten von Behinderungen befinden,

gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung

eine Dienstzulage von 380 S; § 58 Abs. 5 gilt

sinngemäß."

9. An die Stelle des § 60 Abs. 1 treten folgende

Bestimmungen

„§ 60. (1) Lehrern

a) der Verwendungsgruppe L a 2 1, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Anstellung in

der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen,

auf einem für Lehrer der Dienstzweige 31

bis 36 und 53 der Anlage zu Abschnitt III a

des Gehaltsüberleitungsgesetzes in der Fassung

der 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 244, vorgesehenen

Dienstposten verwendet werden,

b) der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Anstellung in

der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen,

auf einem für Lehrer der Dienstzweige 79

bis 82 und 86 der Anlage zu Abschnitt III a

des Gehaltsüberleitungsgesetzes vorgesehenen

Dienstposten verwendet werden,

c) der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne

die Voraussetzung für eine Anstellung in

der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen,

auf einem für Lehrer der Dienstzweige 98

bis 100 der Anlage zu Abschnitt III a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes vorgesehenen

Dienstposten verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

Die Dienstzulage beträgt jedoch höchstens den

Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt

(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)

eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2a 2 (lit. a), der Verwendungsgruppe

L 2b 2 (lit. b) oder der Verwendungsgruppe

L 2b 3 (lit. c) in der gleichen Gehaltsstufe,

§ 58 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 2,

die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung

in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen,

auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe

vorgesehenen Dienstposten an einem

Polytechnischen Lehrgang oder an einer Berufsschule

verwendet werden, gebührt für die Dauer

dieser Verwendung eine Dienstzulage in der

Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt

(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)

und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen

Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2b 3 in der gleichen Gehaltsstufe;

dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer

der Verwendungsgruppe L 2b 1, der die Erfordernisse

zwar für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe

L 2b 2, nicht aber für eine Anstellung

in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt,

auf einem für Lehrer der Verwendungsgruppe

L 2b 3 vorgesehenen Dienstposten an

einem Polytechnischen Lehrgang oder an einer

Berufsschule verwendet wird; § 58 Abs. 5 gilt

sinngemäß."

10. Die Abs. 2 bis 8 des § 60 erhalten die Bezeichnungen

„(3)" bis „(9)".

11. Dem § 60 wird angefügt

„(10) Die Dienstzulagen nach Abs. 8 und 9 gebühren

a) wenn der übungsschulmäßige Unterricht

während des ganzen Wintersemesters erteilt

wurde, für die Monate September bis einschließlich

Feber,

b) wenn der übungsschulmäßige Unterricht

während des ganzen Sommersemesters erteilt

wurde, für die Monate Feber bis einschließlich

Juli,

c) wenn der übungsschulmäßige Unterricht

nur während eines Teiles eines Semesters erteilt

wurde, für jeden Monat, in dem der

Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem

Unterricht verwendet wurde."

12. Im § 61 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 60

Abs. 1 und 2" durch die Zitierung „§ 60 Abs. 1

bis 3" ersetzt.

13. § 72 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Die Anrechnung nach Abs. 3 findet in der

Weise statt, daß der Beamte ab dem Zeitpunkt

der Überstellung in die Verwendungsgruppe W 1

in dieser Verwendungsgruppe so behandelt wird,

als ob er am Beginn der im Abs. 3 bezeichneten

Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 1 aufgenommen

worden wäre. Hiebei ist § 35 Abs. 5

mit der Abweichung anzuwenden, daß die Dienstzeit

soweit anzurechnen ist, als nicht Abs. 3 Anwendung

findet."

14. § 75 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Die Anrechnung nach Abs. 3 findet in der

Weise statt, daß der Berufsoffizier ab dem Zeitpunkt

der Überstellung in die Verwendungsgruppe

H 2 in dieser Verwendungsgruppe so

behandelt wird, als ob er am Beginn der im

Abs. 3 bezeichneten Dienstzeit in der Verwendungsgruppe

H 2 aufgenommen worden wäre.

Hiebei ist § 35 Abs. 5 mit der Abweichung anzuwenden,

daß die Dienstzeit soweit anzurechnen

ist, als nicht Abs. 3 Anwendung findet."

15. § 81 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter Soldat,

der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb

von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen,

so ist er verpflichtet, die Abfertigung

nach Abs. 2 soweit zu erstatten, als die ihrer

Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge

höher ist als die Zahl der Monatsentgelte

einschließlich allfälliger Haushaltszulagen, die

einem Vertragsbediensteten des Bundes mit

gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer

Dienstzeit zuzüglich der Zeit des

Präsenzdienstes zusteht. Der Erstattungsbetrag ist

durch Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis

unter sinngemäßer Anwendung des

§ 13 a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen."

16. Im § 86 Abs. 2 lit. e erhalten die Gehaltsansätze

für die Verwendungsgruppe L PA folgende

Fassung

Artikel II

Auf die in Art. I Z. 3 und 16 angeführten Bezugsansätze

ist Art. II der 18. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 259/1968, anzuwenden.

Artikel III

Die 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/

1969, wird wie folgt geändert

1. Dem Art. II wird angefügt

„(3) Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne

des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955

und auf Heimatvertriebene sind § 12 Abs. 2 Z. 1

des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I

und Abs. 1 Z. 1 und 4 dieses Artikels auch dann

anzuwenden, wenn die betreffenden Dienstzeiten

oder Wehrdienstzeiten in ihrem früheren Heimatstaat

zurückgelegt wurden."

2. Art. III Abs. 2 letzter Satz erhält folgende

Fassung

„Der fiktive Dienstantrittstag ist bei Beamten,

die vor dem 1. Feber 1956 in einer der Verwendungsgruppen

E, D, C, W 3 oder W 2 angestellt

wurden und denen nach diesem Zeitpunkt

keine Vondienstzeiten oder Vordienstzeiten im

Gesamtausmaß von weniger als zwei Jahren angerechnet

wurden, in der Weise zu ermitteln, daß

die Zeit dem 1. Feber 1956 vorangesetzt wird,

die im Wege der Zeitvorrückung für das Erreichen

der bezugsrechtlichen Stellung notwendig

ist, die sie gemäß § 83 Abs. 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes

1956 oder gemäß Art. VII Abs. 1

der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956,

BGBl. Nr. 55, erhalten haben."

3. Im Art. III Abs. 3 entfällt die Wendung

„bis zum 31. Dezember 1970".

4. Im Art. III erhalten die Abs. 8 und 9 folgende

Fassung

„(8) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages

gemäß Abs. 4 und die Verbesserung der

besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 6 und

7 sind,

1. wenn der Antrag gemäß Abs. 3 bis zum

31. Dezember 1971 gestellt wurde,

a) bei Beamten der Jahrgänge bis 1909 mit

Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 und

b) bei jüngeren Beamten mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1972,

2. wenn der Antrag gemäß Abs. 3 nach dem

31. Dezember 1971 gestellt wurde, mit Wirksamkeit

von dem auf den Tag der Antragstellung

nächstfolgenden Monatsersten durchzuführen.

(9) Bei Beamten, die in der Zeit zwischen dem

28. Feber 1969 und dem gemäß Abs. 8 Z. 1 für

ihren Jahrgang in Betracht kommenden Wirksamkeitstermin

aus dem Dienststand ausscheiden,

ist die Verbesserung gemäß Abs. 3 bis 7 abweichend

von den Bestimmungen des Albs. 8 mit

Wirkung vom Ersten des Monats des Ausscheidens

aus dem Dienststand durchzuführen."

Artikel IV

Dem Art. V der 20. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 245/1970, ist anzufügen

„(9) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf

Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, die sich in

einer der im § 86 Abs. 2 lit. e angeführten Gehaltsstufen

befinden, mit der Abweichung anzuwenden,

die sich aus der nachstehenden Tabelle

ergibt

Artikel V

Werden eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen

Stellung auf Grund des Art. III Abs. 1

bis 9 und 11 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle bzw.

des Art. X der 20. Gehaltsgesetz-Novelle und

eine Beförderung oder Ernennung auf einen

arideren Dienstposten mit dem selben Tag wirksam,

so ist der Beamte so zu behandeln, als ob

die angeführte Verbesserung der besoldungsrechtlichen

Stellung zuerst wirksam geworden wäre.

Art. III Abs. 10 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle ist

anzuwenden.

Artikel VI

Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag bereits

festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag

von Amts wegen neu festzusetzen, wenn sich für

sie aus Art. I Z. 1 oder Art. III dieses Bundesgesetzes

im Zusammenhang mit Art. III Abs. 6

und 7 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der

Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle eine günstigere

besoldungsrechtliche Stellung ergibt.

Art. III Abs. 8 und 9 der 19. Gehaltsgesetz-

Novelle ist anzuwenden.

Artikel VII

(1) Ab 1. September 1970 gebührt Lehrern der

Verwendungsgruppe L PA, die sich in der Gehaltsstufe

17 oder in einer der im § 86 Abs. 2

lit. e angeführten Gehaltsstufen befinden, die

besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der

nachstehenden Tabelle ergibt

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf

Lehrer des Ruhestandes, Hinterbliebene und

Angehörige sinngemäß anzuwenden.

Artikel VIII

Die besoldungsrechtliche Stellung von Beamten,

auf die § 72 oder § 75 des Gehaltsgesetzes 1956

in der bis zum Inkrafttreten des Art. I Z. 13 und

14 geltenden Fassung angewendet wurde, ist

insoweit zu verbessern, als es sich aus der Anwendung

des § 72 Abs. 4 oder des § 75 Abs. 4 in

der Fassung des Art. I Z. 13 und 14 ergibt.

Art. III Abs. 8 bis 10 der 19. Gehaltsgesetz-

Novelle ist anzuwenden.

Artikel IX

Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 1, Art. III und Art. V mit 1. März

1969,

2. Art. I Z. 3, 11 und 16 und die Art. II, IV

und VII mit 1. September 1970 und

3. Art. I Z. 4 bis 10 und 12 mit 1. Juli 1971.

Artikel X

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit darin nichts anderes bestimmt wird, jeder

Bundesminister insoweit betraut, als er oberste

Dienstbehörde ist.

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