280. Bundesgesetz: 22. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,
247/1959, 297/1959, 281/1960, 164/1961, 306/
1961, 89/1963, 117/1963, 144/1963, 312/1963,
153/1964, 102/1965, 124/1965, 190/1965, 340/
1965, 109/1966, 17/1967, 236/1967, 259/1968,
198/1969, 245/1970 und 73/1971 wird wie folgt
geändert
1. § 12 Abs. 2 Z. 7 erhält folgende Fassung
„7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an
einer Akademie oder den Akademien verwandten
Lehranstalt, das für den Beamten Anstellungserfofdernis
gewesen ist, sowie die nach Erlangung
des Reifezeugnisses einer höheren Schule zurückgelegte
Berufspraxis, wenn sie für die Erlangung
der Lehrbefähigung für einen der in der Verwendungsgruppe
L 2a 2 eingereihten Dienstzweige
vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis
zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren;"
2. Im § 17 wird die Zitierung „(§ 15 Z. 2)"
durch die Zitierung „(§ 15 Z. 3)" ersetzt.
3. Im § 55 Abs. 1 erhält die Gehaltstabelle für
die Verwendungsgruppe L PA folgende Fassung
4. § 56 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt jedoch abweichend
von Abs. 1 für Lehrer
der Verwendungsgruppe L 2b 3 und L 2b 2 922 S
und
der Verwendungsgruppe L 2b 1 527 S."
5. Im § 57 Abs. 2 lit. c und d erhalten die
Tabellen folgende Fassung
6. § 58 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Die Dienstzulage beträgt
in den Gehaltsstufen 1 bis 5 250 S,
in den Gehaltsstufen 6 bis 11 350 S,
ab der Gehaltsstufe 12 500 S;
sie erhöht sich bei den im Abs. 3 lit. a genannten
Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen
und bei den im Abs. 3 lit. c genannten
Arbeitslehrerinnen an Polytechnischen Lehrgängen
und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen
um 122 S."
7. Im § 59 Abs. 4 wird am Ende des ersten
Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
Diesem wird angefügt
„§ 58 Abs. 5 gilt sinngemäß."
8. Im § 59 erhalten die Abs. 7 bis 9 folgende
Fassung
„(7) Klassenlehrern an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)
mit mehreren Schulstufen gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
a) an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)
mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen
Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht
lit. b anzuwenden ist, 250 S,
b) an ungeteilten einklassigen Volksschulen
(Sonderschulen) und an geteilten Klassen
zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen)
380 S,
c) an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen)
520 S.
(8) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit
der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden
Sprachen gebührt für die Dauer dieser Verwendung
eine Dienstzulage von 250 S.
(9) Lehrern an der Bundes-Fachschule und
-Handelsschule Wien V, die an Klassen zu unterrichten
halben, an denen sich Schüler mit verschiedenen
Arten von Behinderungen befinden,
gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung
eine Dienstzulage von 380 S; § 58 Abs. 5 gilt
sinngemäß."
9. An die Stelle des § 60 Abs. 1 treten folgende
Bestimmungen
„§ 60. (1) Lehrern
a) der Verwendungsgruppe L a 2 1, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Anstellung in
der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen,
auf einem für Lehrer der Dienstzweige 31
bis 36 und 53 der Anlage zu Abschnitt III a
des Gehaltsüberleitungsgesetzes in der Fassung
der 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 244, vorgesehenen
Dienstposten verwendet werden,
b) der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Anstellung in
der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen,
auf einem für Lehrer der Dienstzweige 79
bis 82 und 86 der Anlage zu Abschnitt III a
des Gehaltsüberleitungsgesetzes vorgesehenen
Dienstposten verwendet werden,
c) der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne
die Voraussetzung für eine Anstellung in
der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen,
auf einem für Lehrer der Dienstzweige 98
bis 100 der Anlage zu Abschnitt III a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes vorgesehenen
Dienstposten verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
Die Dienstzulage beträgt jedoch höchstens den
Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt
(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)
eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2a 2 (lit. a), der Verwendungsgruppe
L 2b 2 (lit. b) oder der Verwendungsgruppe
L 2b 3 (lit. c) in der gleichen Gehaltsstufe,
§ 58 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 2,
die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung
in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen,
auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe
vorgesehenen Dienstposten an einem
Polytechnischen Lehrgang oder an einer Berufsschule
verwendet werden, gebührt für die Dauer
dieser Verwendung eine Dienstzulage in der
Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt
(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)
und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2b 3 in der gleichen Gehaltsstufe;
dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer
der Verwendungsgruppe L 2b 1, der die Erfordernisse
zwar für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe
L 2b 2, nicht aber für eine Anstellung
in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt,
auf einem für Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2b 3 vorgesehenen Dienstposten an
einem Polytechnischen Lehrgang oder an einer
Berufsschule verwendet wird; § 58 Abs. 5 gilt
sinngemäß."
10. Die Abs. 2 bis 8 des § 60 erhalten die Bezeichnungen
„(3)" bis „(9)".
11. Dem § 60 wird angefügt
„(10) Die Dienstzulagen nach Abs. 8 und 9 gebühren
a) wenn der übungsschulmäßige Unterricht
während des ganzen Wintersemesters erteilt
wurde, für die Monate September bis einschließlich
Feber,
b) wenn der übungsschulmäßige Unterricht
während des ganzen Sommersemesters erteilt
wurde, für die Monate Feber bis einschließlich
Juli,
c) wenn der übungsschulmäßige Unterricht
nur während eines Teiles eines Semesters erteilt
wurde, für jeden Monat, in dem der
Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem
Unterricht verwendet wurde."
12. Im § 61 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 60
Abs. 1 und 2" durch die Zitierung „§ 60 Abs. 1
bis 3" ersetzt.
13. § 72 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Die Anrechnung nach Abs. 3 findet in der
Weise statt, daß der Beamte ab dem Zeitpunkt
der Überstellung in die Verwendungsgruppe W 1
in dieser Verwendungsgruppe so behandelt wird,
als ob er am Beginn der im Abs. 3 bezeichneten
Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 1 aufgenommen
worden wäre. Hiebei ist § 35 Abs. 5
mit der Abweichung anzuwenden, daß die Dienstzeit
soweit anzurechnen ist, als nicht Abs. 3 Anwendung
findet."
14. § 75 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Die Anrechnung nach Abs. 3 findet in der
Weise statt, daß der Berufsoffizier ab dem Zeitpunkt
der Überstellung in die Verwendungsgruppe
H 2 in dieser Verwendungsgruppe so
behandelt wird, als ob er am Beginn der im
Abs. 3 bezeichneten Dienstzeit in der Verwendungsgruppe
H 2 aufgenommen worden wäre.
Hiebei ist § 35 Abs. 5 mit der Abweichung anzuwenden,
daß die Dienstzeit soweit anzurechnen
ist, als nicht Abs. 3 Anwendung findet."
15. § 81 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter Soldat,
der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb
von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen,
so ist er verpflichtet, die Abfertigung
nach Abs. 2 soweit zu erstatten, als die ihrer
Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge
höher ist als die Zahl der Monatsentgelte
einschließlich allfälliger Haushaltszulagen, die
einem Vertragsbediensteten des Bundes mit
gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer
Dienstzeit zuzüglich der Zeit des
Präsenzdienstes zusteht. Der Erstattungsbetrag ist
durch Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis
unter sinngemäßer Anwendung des
§ 13 a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen."
16. Im § 86 Abs. 2 lit. e erhalten die Gehaltsansätze
für die Verwendungsgruppe L PA folgende
Fassung
Artikel II
Auf die in Art. I Z. 3 und 16 angeführten Bezugsansätze
ist Art. II der 18. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 259/1968, anzuwenden.
Artikel III
Die 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/
1969, wird wie folgt geändert
1. Dem Art. II wird angefügt
„(3) Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne
des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955
und auf Heimatvertriebene sind § 12 Abs. 2 Z. 1
des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I
und Abs. 1 Z. 1 und 4 dieses Artikels auch dann
anzuwenden, wenn die betreffenden Dienstzeiten
oder Wehrdienstzeiten in ihrem früheren Heimatstaat
zurückgelegt wurden."
2. Art. III Abs. 2 letzter Satz erhält folgende
Fassung
„Der fiktive Dienstantrittstag ist bei Beamten,
die vor dem 1. Feber 1956 in einer der Verwendungsgruppen
E, D, C, W 3 oder W 2 angestellt
wurden und denen nach diesem Zeitpunkt
keine Vondienstzeiten oder Vordienstzeiten im
Gesamtausmaß von weniger als zwei Jahren angerechnet
wurden, in der Weise zu ermitteln, daß
die Zeit dem 1. Feber 1956 vorangesetzt wird,
die im Wege der Zeitvorrückung für das Erreichen
der bezugsrechtlichen Stellung notwendig
ist, die sie gemäß § 83 Abs. 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes
1956 oder gemäß Art. VII Abs. 1
der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956,
BGBl. Nr. 55, erhalten haben."
3. Im Art. III Abs. 3 entfällt die Wendung
„bis zum 31. Dezember 1970".
4. Im Art. III erhalten die Abs. 8 und 9 folgende
Fassung
„(8) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages
gemäß Abs. 4 und die Verbesserung der
besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 6 und
7 sind,
1. wenn der Antrag gemäß Abs. 3 bis zum
31. Dezember 1971 gestellt wurde,
a) bei Beamten der Jahrgänge bis 1909 mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 und
b) bei jüngeren Beamten mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1972,
2. wenn der Antrag gemäß Abs. 3 nach dem
31. Dezember 1971 gestellt wurde, mit Wirksamkeit
von dem auf den Tag der Antragstellung
nächstfolgenden Monatsersten durchzuführen.
(9) Bei Beamten, die in der Zeit zwischen dem
28. Feber 1969 und dem gemäß Abs. 8 Z. 1 für
ihren Jahrgang in Betracht kommenden Wirksamkeitstermin
aus dem Dienststand ausscheiden,
ist die Verbesserung gemäß Abs. 3 bis 7 abweichend
von den Bestimmungen des Albs. 8 mit
Wirkung vom Ersten des Monats des Ausscheidens
aus dem Dienststand durchzuführen."
Artikel IV
Dem Art. V der 20. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 245/1970, ist anzufügen
„(9) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf
Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, die sich in
einer der im § 86 Abs. 2 lit. e angeführten Gehaltsstufen
befinden, mit der Abweichung anzuwenden,
die sich aus der nachstehenden Tabelle
ergibt
Artikel V
Werden eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen
Stellung auf Grund des Art. III Abs. 1
bis 9 und 11 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle bzw.
des Art. X der 20. Gehaltsgesetz-Novelle und
eine Beförderung oder Ernennung auf einen
arideren Dienstposten mit dem selben Tag wirksam,
so ist der Beamte so zu behandeln, als ob
die angeführte Verbesserung der besoldungsrechtlichen
Stellung zuerst wirksam geworden wäre.
Art. III Abs. 10 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle ist
anzuwenden.
Artikel VI
Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag bereits
festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag
von Amts wegen neu festzusetzen, wenn sich für
sie aus Art. I Z. 1 oder Art. III dieses Bundesgesetzes
im Zusammenhang mit Art. III Abs. 6
und 7 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der
Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle eine günstigere
besoldungsrechtliche Stellung ergibt.
Art. III Abs. 8 und 9 der 19. Gehaltsgesetz-
Novelle ist anzuwenden.
Artikel VII
(1) Ab 1. September 1970 gebührt Lehrern der
Verwendungsgruppe L PA, die sich in der Gehaltsstufe
17 oder in einer der im § 86 Abs. 2
lit. e angeführten Gehaltsstufen befinden, die
besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der
nachstehenden Tabelle ergibt
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf
Lehrer des Ruhestandes, Hinterbliebene und
Angehörige sinngemäß anzuwenden.
Artikel VIII
Die besoldungsrechtliche Stellung von Beamten,
auf die § 72 oder § 75 des Gehaltsgesetzes 1956
in der bis zum Inkrafttreten des Art. I Z. 13 und
14 geltenden Fassung angewendet wurde, ist
insoweit zu verbessern, als es sich aus der Anwendung
des § 72 Abs. 4 oder des § 75 Abs. 4 in
der Fassung des Art. I Z. 13 und 14 ergibt.
Art. III Abs. 8 bis 10 der 19. Gehaltsgesetz-
Novelle ist anzuwenden.
Artikel IX
Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 1, Art. III und Art. V mit 1. März
1969,
2. Art. I Z. 3, 11 und 16 und die Art. II, IV
und VII mit 1. September 1970 und
3. Art. I Z. 4 bis 10 und 12 mit 1. Juli 1971.
Artikel X
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit darin nichts anderes bestimmt wird, jeder
Bundesminister insoweit betraut, als er oberste
Dienstbehörde ist.