280_1969
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280. Verordnung: Übertragung der Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung an den Landeshauptmann
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 280. Verordnung: Übertragung der Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung an den Landeshauptmann
1969_280_0 280. Verordnung: Übertragung der Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung an den Landeshauptmann
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Gemäß Artikel 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 wird
die Besorgung der vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden
Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung
(§§ 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes),
der Angelegenheiten
der Bundesflußbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung
und der Verwaltung des öffentlichen
Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes)
nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien
und Weisungen dem Landeshauptmann und den
diesem unterstellten Behörden im Land übertragen.