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280_1969 AT

280. Verordnung: Übertragung der Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung an den Landeshauptmann

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Verordnung: Übertragung der Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung an den Landeshauptmann

Gemäß Artikel 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 wird

die Besorgung der vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden

Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung

(§§ 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes),

der Angelegenheiten

der Bundesflußbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung

und der Verwaltung des öffentlichen

Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes)

nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien

und Weisungen dem Landeshauptmann und den

diesem unterstellten Behörden im Land übertragen.

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