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280_1968 AT

280. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Türkei über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Türkei über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

(Übersetzung)

Das Bundesministerium für Finanzen

der Republik Österreich

und

das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Türkei

haben, von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden

Güterverkehr auf der Straße

zwischen Österreich und der Türkei zu erleichtern,

durch ihre Bevollmächtigten folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Unternehmen eines Vertragstaates, die

Güterbeförderungen im grenzüberschreitenden

Verkehr auf der Straße mit in diesem Staat zum

Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen,

zahlen im anderen Vertragstaat in Übereinstimmung

mit dessen innerstaatlicher Gesetzgebung

und zu den offiziellen Wechselkursen die

Beförderungssteuer für jede Fahrt nach folgenden,

nicht zusammenzurechnenden Steuersätzen

für Fahrten mit einer Beförderungsstrecke

(2) Die Steuer wird pro Tonne Rohgewicht der

beförderten Güter erhoben. Bruchteile von

Tonnen sind auf volle Tonnen aufzurunden.

(3) Als eine Fahrt im Sinn des Absatzes 1 gilt

die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle

bis zu dem von ihr am weitesten entfernten

Zielpunkt; jedoch bleiben Strecken, die ohne

Ladung zurückgelegt werden, außer Betracht.

Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei

der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.

(4) Von Lastkraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern),

die ohne Ladung in das Gebiet eines

Vertragstaates einfahren, wird keine Steuer erhoben.

Artikel 2

(1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat

nach dem ersten Tag des Monats in Kraft, der

dem Austausch von Noten folgt, aus denen hervorgeht,

daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten in den Vertragstaaten

erfüllt sind.

(2) Dieses Übereinkommen kann von jedem

Vertragsteil unter Einhaltung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist gekündigt werden. In

diesem Fall tritt das Übereinkommen am

letzten Tag des Monates außer Kraft, in dem die

Kündigungsfrist abgelaufen ist.

(3) Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens

können das Bundesministerium für

Finanzen der Republik Österreich und das Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten der

Republik Türkei unmittelbar miteinander in

Verbindung treten.

Geschehen zu Wien, am 8. Februar 1968 in

zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Für das Bundesministerium für Finanzen der

Republik Österreich

Hammerschmidt m. p.

Für das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Türkei

Istinyeli m. p.

Das vorliegende Übereinkommen ist nach Durchführung des in seinem Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen

Notenaustausches am 1. Juni 1968 in Kraft getreten.

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