280. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Türkei über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Das Bundesministerium für Finanzen
der Republik Österreich
und
das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Türkei
haben, von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden
Güterverkehr auf der Straße
zwischen Österreich und der Türkei zu erleichtern,
durch ihre Bevollmächtigten folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Unternehmen eines Vertragstaates, die
Güterbeförderungen im grenzüberschreitenden
Verkehr auf der Straße mit in diesem Staat zum
Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen,
zahlen im anderen Vertragstaat in Übereinstimmung
mit dessen innerstaatlicher Gesetzgebung
und zu den offiziellen Wechselkursen die
Beförderungssteuer für jede Fahrt nach folgenden,
nicht zusammenzurechnenden Steuersätzen
für Fahrten mit einer Beförderungsstrecke
(2) Die Steuer wird pro Tonne Rohgewicht der
beförderten Güter erhoben. Bruchteile von
Tonnen sind auf volle Tonnen aufzurunden.
(3) Als eine Fahrt im Sinn des Absatzes 1 gilt
die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle
bis zu dem von ihr am weitesten entfernten
Zielpunkt; jedoch bleiben Strecken, die ohne
Ladung zurückgelegt werden, außer Betracht.
Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei
der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.
(4) Von Lastkraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern),
die ohne Ladung in das Gebiet eines
Vertragstaates einfahren, wird keine Steuer erhoben.
Artikel 2
(1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat
nach dem ersten Tag des Monats in Kraft, der
dem Austausch von Noten folgt, aus denen hervorgeht,
daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten in den Vertragstaaten
erfüllt sind.
(2) Dieses Übereinkommen kann von jedem
Vertragsteil unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist gekündigt werden. In
diesem Fall tritt das Übereinkommen am
letzten Tag des Monates außer Kraft, in dem die
Kündigungsfrist abgelaufen ist.
(3) Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens
können das Bundesministerium für
Finanzen der Republik Österreich und das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der
Republik Türkei unmittelbar miteinander in
Verbindung treten.
Geschehen zu Wien, am 8. Februar 1968 in
zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
Für das Bundesministerium für Finanzen der
Republik Österreich
Hammerschmidt m. p.
Für das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Türkei
Istinyeli m. p.
Das vorliegende Übereinkommen ist nach Durchführung des in seinem Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen
Notenaustausches am 1. Juni 1968 in Kraft getreten.