280. Bundesgesetz: Wohnbauförderungsgesetz 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Aufgaben der Länder
§ 1. (1) Die Länder haben für die nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
förderungswürdigen Bevölkerungskreise (§ 8)
die Errichtung von
a) Klein- und Mittelwohnungen durch Neubau
von Baulichkeiten oder durch Auf-,
Zu- oder Einbauten in bestehenden Baulichkeiten
oder durch Umbau von Baulichkeiten,
deren Erhaltung auf Grund landesgesetzlicher
Bestimmungen zur Wahrung
des Stadtbildes in Altstadtkernen oder auf
Grund des Denkmalschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 533/1923, vorgeschrieben ist, und
b) Heimen für Ledige, Schüler, Studenten,
Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer
sowie für betagte Menschen durch Neubauten
oder Auf-, Zu- oder Einbauten in
bestehenden Baulichkeiten, welche für
diese Zwecke bestimmt sind,
zu fördern.
(2) Die Förderung kann sich weiters auf die
Errichtung von Geschäftsräumen in geförderten
Baulichkeiten (Abs. 1) erstrecken, wenn die Geschäftsräume
zur Unterbringung von Ordinationen
und Kleinbetrieben erforderlich sind, um
die Bewohner eines Wohngebietes ärztlich zu betreuen
und mit Bedarfsgegenständen und Dienstleistungen
des täglichen Lebens zu versorgen,
und auf diese Geschäftsräume nicht mehr als ein
Viertel, bei Baulichkeiten mit mehr als vier Geschossen
nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtnutzfläche
der Baulichkeit entfällt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
1. als Eigenheim eine Baulichkeit
a) mit einer Klein- oder Mittelwohnung,
b) mit zwei Klein- oder Mittelwohnungen
oder einer Klein- und einer Mittelwohnung,
insolange diese ausschließlich vom Eigentümer
und der ihm nahestehenden Personen
benützt werden; als nahestehend
sind Personen anzusehen, die dem Personenkreis
des § 19 Abs. 2 Z. 11 zweiter Satz
des Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
vom 30. Juni 1967, BGBl. Nr. 281, angehören;
2. als Kleinwohnung eine für die dauernde Bewohnung
bestimmte, baulich in sich abgeschlossene,
normal ausgestattete Wohnung, die mindestens
aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum,
Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder
Badenische) besteht und deren Nutzfläche nicht
mehr als 90 m² beträgt;
3. als Mittelwohnung eine Wohnung der. in
Z. 2 genannten Art, wenn ihre Nutzfläche über
das in Z. 2 für Kleinwohnungen vorgesehene
Ausmaß hinausgeht, aber 130 m², bei Familien
mit mehr als vier Kindern 150 m² nicht übersteigt;
4. als Heim für Ledige (Ledigenheim) ein Heim
in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen
für Einzelpersonen gemeinsame Küchen
und Aufenthaltsräume, allenfalls auch gemeinsame
sanitäre Anlagen (Klosette, Wasch- und
Badegelegenheiten) sowie Wohn(Schlaf)räume des
Hauspersonals und die für Verwaltungszwecke
des Heimes notwendigen Räume enthält;
5. als Heim für betagte Menschen ein Heim
in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen
für Einzelpersonen oder für Ehepaare
gemeinsame Küchen, Aufenthalts- und Krankenräume,
allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen
(Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten)
sowie Wohn(Schlaf)räume des Hauspersonals
und die für Verwaltungszwecke des Heimes notwendigen
Räume enthält;
6. als Heim für Lehrlinge und jugendliche
Arbeitnehmer, Schüler, Studenten ein Heim in
normaler Ausstattung, das zur Unterbringung
von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern,
Schülern, Studenten bestimmt ist und außer
Schlafräumen mit einer oder mehreren Schlafstellen
auch Gemeinschaftsräume (Küchen-,
Speise-, Aufenthalts-, Krankenräume u. dgl.),
allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen
(Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten), sowie
Wohn(Schlaf)räume für das Haus- oder Aufsichtspersonal
und die für Verwaltungszwecke
des Heimes notwendigen Räume enthält;
7. als normale Ausstattung eine solche, bei der
die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung
der Räume mit Koch-, Heiz- und Badegelegenheiten
zwar den Erfordernissen der
Hygiene und Haushaltsführung entspricht, hinsichtlich
des Baukostenaufwandes jedoch größte
Wirtschaftlichkeit gewährleistet erscheint;
8. als Nutzfläche einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes die Gesamtbodenfläche abzüglich
der Wandstärken; Treppen, offene Balkone
und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume,
soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht
für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind,
sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche
Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb
einer Wohnung sind bei der Berechnung der
Nutzfläche der Wohnung beziehungsweise des
Geschäftsraumes nicht zu berücksichtigen;
9. als Baukosten einer Wohnung (Geschäftsraumes)
der Anteil an den Gesamtbaukosten,
der dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung
(Geschäftsraum) zur Nutzfläche sämtlicher im
§ 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wohnungen und
Geschäftsräume des Hauses (Gesamtnutzfläche)
entspricht;
10. als Gesamtbaukosten die Kosten der Errichtung
der im § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten
Wohnungen — ausschließlich der für landwirtschaftliche
oder gewerbliche Zwecke spezifisch
ausgestatteten Räume —, Heime und Geschäftsräume
einschließlich der der gemeinsamen Benützung
aller Bewohner dienenden Gebäudeteile
und Anlagen wie Zentralheizungen, Aufzüge und
maschinelle Zentralwaschküchen sowie der für
Kraftfahrzeuge bestimmten Ein- und Abstellplätze
und der dem Zivilschutz dienenden Anlagen,
sofern deren Herstellung auf Grund gesetzlicher
Vorschriften zu erfolgen hat, jedoch
ausschließlich der Grundbeschaffungs- und Aufschließungskosten;
11. als Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes
das durchschnittliche Einkommen der
drei letzten Jahre gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954,
vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um
die bei der Einkommensermittlung abgezogenen
Beträge nach § 4 Abs. 4 Z. 4, § 6 c, § 6 d, § 6 e,
§ 10 Abs. 1 Z. 5, § 93 Abs. 4, § 93 a und § 100
des Einkommensteuergesetzes 1953, gleichviel, ob
die Einkünfte im Inland oder Ausland erzielt
wurden, vermindert um die Einkommensteuer;
12. als Familieneinkommen die Summe der
Einkommen im Sinne der Z. 11 des Förderungswerbers
oder Mieters (Nutzungsberechtigten),
dessen Ehegatten, Verwandten in gerader Linie
einschließlich der Wahlkinder und Verwandten
bis zum zweiten Grad der Seitenlinie sowie Verschwägerten
in gerader Linie, sofern diese Personen
im gemeinsamen Haushalt mit dem Förderungswerber
oder Mieter (Nutzungsberechtigten)
wohnen, soweit diese Personen nicht ohnehin
zusammen veranlagt werden.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung
sind nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates
die angemessenen Gesamtbaukosten je
Quadratmeter sowie die Ausstattung im Sinne
des Abs. 1 Z. 7 festzusetzen.
Aufbringung der Förderungsmittel
§ 3. Die Mittel werden aufgebracht
1. durch Leistungen des Bundes;
2. durch Leistungen der Länder;
3. durch Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsenbeträge)
aus Förderungsmaßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz
1954, BGBl. Nr. 153, dem
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/
1948, dem Bundesgesetz, betreffend Ausgestaltung
des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu
einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl.
Nr. 252/1921, und nach diesem Bundesgesetz;
4. durch Erträgnisse aus veranlagten Förderungsmitteln.
Leistungen des Bundes
§ 4. (1) Die Leistungen des Bundes bestehen
a) in Zuwendungen nach Maßgabe der Ansätze
im jeweiligen Bundesfinanzgesetz;
b) in der Zuwendung jener für den Wohnhaus-
Wiederaufbaufonds und die Wohnbauförderung
1954 bestimmten Teile der Eingänge
aus dem Beitrag vom Einkommen
auf Grund des Bundesgesetzes vom 7. Juli
1954, BGBl. Nr. 152;
c) in der Zuwendung der Eingänge aus dem
Wohnbauförderungsbeitrag gemäß den Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 155/1954, 164/1956, 91/1960 und 285/
1963;
d) in der Zuwendung der Leistungen der
Eigentümer von Grundstücken an Beiträgen
nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1
Z. 2 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,
BGBl. Nr. 130/1948, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 26/1951, 228/
1951, 106/1952, 116/1953, 117/1953, 154/
1954, 156/1955, 154/1958,. 153/1966 und
54/1967;
e) in der Zuwendung der Leistungen der
Hypothekargläubiger nach den Bestimmungen
des § 8 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes.
(2) Die nach den im Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen
für Zwecke des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds,
des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
und der Wohnbauförderung nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1954 bestimmten
Mittel fließen dem Bund zu und sind von diesem
den Ländern gemäß den Vorschriften des § 5
zuzuteilen.
Zuteilung der Bundesmittel
§ 5. (1) Die im § 4 angeführten Bundesmittel
sind unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 c
des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 34/1948, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 295/1958, 310/1964 und 170/1965 und
auf den gemäß Abs. 4 in Abzug zu bringenden
Betrag den einzelnen Ländern nach Hundertsätzen
als zweckgebundene Zuschüsse zuzuteilen.
(2) Der Hundertsatz beträgt bis 31. Dezember
1970
(3) Ab 1. Jänner 1971 ergibt sich der jährliche
Hundertsatz aus folgenden Berechnungsgrundlagen
1. 50 v. H. der Summe, die sich aus der Volkszahl
gemäß § 9 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 2, vermehrt um 50 v. H.
des Bevölkerungszuwachses ergibt; als Bevölkerungszuwachs
gilt die Differenz von dem vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten
Ergebnis der letzten Volkszählung gegenüber
der unmittelbar vorangegangenen.
2. 35 v. H. nach dem jeweils für die Endabrechnung
der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben für die Zuteilung der Mittel
des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblichen
abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß
§ 9 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1967.
3. 15 v. H. nach dem länderweisen Aufkommen
an veranlagter Einkommensteuer und an
Lohnsteuer unter Zugrundelegung der Endabrechnung
der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben des für die Berechnung
der Länderanteile zweitvorangegangenen
Jahres.
(4) Von den im Abs. 1 angeführten Bundesmitteln
sind beim Bundesministerium für Bauten
und Technik 1 v. H. für die Förderung von Einrichtungen,
die sich mit der Forschung auf dem
Gebiet des Wohnungsbaues befassen, zu binden
(Sondermittel), wobei die Förderung in der Erteilung
von Forschungsaufträgen gegen Entgelt
bestehen kann. Nicht ausgeschöpfte Sondermittel
sind gemäß Abs. 1 zum Ende des Kalenderjahres
an die Länder abzuführen.
(5) Bundesmittel (Abs. 1) dürfen nur Ländern
zugeteilt werden, in denen Bauführungen, die
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gefördert werden, eine mindestens zwanzigjährige
Grundsteuerbefreiung genießen.
(6) Die Bundesmittel sind vierteljährlich im
jeweils auf das Quartalsende, folgenden Monat
an die Länder abzuführen.
Leistungen der Länder
§ 6. (1) Die Länder dürfen die Bundesmittel
nur dann zur Förderung verwenden, wenn sie
selbst aus Landesmitteln Beträge bereitstellen
und für die Förderung nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes verwenden, die innerhalb
des Kalenderjahres mindestens die Hälfte der
Bundesmittel gemäß § 4 Abs. 1 lit. b, soweit sie
für die Wohnbauförderung 1954 vorgesehen
waren, erreichen.
(2) Hat ein Land in einem Jahr Landesmittel
in einem das gesetzliche Mindestausmaß (Abs. 1)
übersteigenden Betrag für Förderungsmaßnahmen
nach diesem Bundesgesetz verwendet, so kann es
innerhalb von sechs Monaten nach Bereitstellung
der zusätzlichen Landesmittel die Anrechnung
des Mehrbetrages auf seine gesetzliche Mindestleistung
für die nächstfolgenden Jahre, höchstens
jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren, beim
Bundesministerium für Bauten und Technik beantragen.
Das Land ist jedoch verpflichtet, die
ihm gemäß § 5 für ein Jahr zugeteilten Bundesmittel
innerhalb eines Jahres, beginnend mit
dem auf die Zuweisung des letzten Viertels folgenden
Monatsersten, im Sinne dieses Bundesgesetzes
zu verwenden.
(3) Insoweit ein Land die im Abs. 1 vorgesehenen
Bedingungen oder die sonstigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nicht einhält, hat
es die Bundesmittel oder den entsprechenden
Anteil davon auf Grund eines vom Bundesministerium
für Bauten und Technik beim Bundesministerium
für Finanzen gestellten Antrages
auf Verlangen des letztgenannten Bundesministeriums
binnen sechs Monaten zurückzuerstatten.
Diese Mittel sind den übrigen Ländern für Förderungsmaßnahmen
nach diesem Bundesgesetz
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 5 zuzuteilen; das gleiche gilt,
wenn auf Grund der Bestimmungen des § 5
Abs. 5 Bundesmittel an einzelne Länder nicht
zugeteilt werden.
Mitwirkung der Gemeinden
§ 7. Gemeinden, in deren Gebiet Förderungsmaßnahmen
nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes getroffen werden, sollen hiezu
einen entsprechenden Beitrag leisten; er kann
insbesondere in der Übertragung des Eigentums
am Baugrund zu einem wesentlich ermäßigten
Kaufpreis, in der Einräumung eines Baurechtes
zu einem wesentlich ermäßigten Bauzins, in der
Übernahme eines Beitrages zu den Aufschließungskosten
oder Anliegerleistungen bestehen.
Allgemeine Voraussetzungen der Förderung
§ 8. (1) Die Finanzierung des Bauvorhabens
muß für den Fall der Gewährung einer Förderung
gesichert sein.
(2) Natürlichen Personen dürfen Förderungsmaßnahmen
für die Errichtung eines Eigenheimes
oder einer Klein- oder Mittelwohnung
(Geschäftsraum) im Wohnungseigentum nur gewährt
werden, wenn sie bei Einbringung ihres
Begehrens zum Kreise der begünstigten Personen
gehört haben. Von natürlichen oder juristischen
Personen auf Grund von Förderungsmaßnahmen
errichtete Eigenheime oder Klein- oder Mittelwohnungen
(Geschäftsräume) im Wohnungseigentum
dürfen nur an begünstigte Personen
übertragen werden. Ebenso können solche Eigenheime,
Eigentumswohnungen (Geschäftsräume)
oder Miet(Genossenschafts)wohnungen (Geschäftsräume)
nur an begünstigte Personen in
Miete (Nutzung) überlassen werden.
(3) Begünstigt ist eine Person, deren Jahreseinkommen
(Familieneinkommen) gemäß § 2
Abs. 1 Z. 12 das Vierzehnfache der auf den Monat
berechneten jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage
der Pensionsversicherung gemäß den Bestimmungen
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nicht übersteigt. Dieser Grenzwert erhöht
sich für den Ehegatten um 100 v. H., für
jede andere im Haushalt lebende Person, die dem
im § 2 Abs. 1 2. 12 genannten Personenkreis
angehört, um je 20 v. H., höchstens jedoch um
100 v. H.
(4) Werden die im Abs. 3 festgesetzten Einkommensgrenzen
überschritten, kann natürlichen
Personen ein eingeschränktes Darlehen für die
Errichtung von Eigenheimen oder Klein- oder
Mittelwohnungen (Geschäftsräumen) im Wohnungseigentum
gewährt werden. Das Darlehen
ist derart einzuschränken, daß es für jeweils begonnene
500 S, um welche die im Abs. 3 festgesetzten
Einkommensgrenzen überschritten werden,
um ein Siebentel gekürzt wird.
§ 9. Der Förderungswerber um ein Darlehen
gemäß § 11 Abs. 1 oder um die Übernahme
einer Bürgschaft muß hinsichtlich der zu verbauenden
Liegenschaft Eigentümer (Miteigentümer),
Wohnungseigentümer oder Bauberechtigter
sein.
Art der Förderung
§ 10. (1) Die Förderung kann bestehen
a) in der Gewährung von Darlehen (§ 11 ff.),
b) in der Gewährung einer Wohnbeihilfe
(§ 15),
c) in der Übernahme einer Bürgschaft für
Hypothekardarlehen (§ 16 ff.).
(2) Die in Abs. 1 lit. a und c genannten Förderungsmaßnahmen
können jede für sich allein
oder nebeneinander, die in lit. b genannte Förderungsmaßnahme
nur in Verbindung mit einer
Förderungsmaßnahme nach lit. a gewährt
werden.
Darlehen
§ 11. (1) Das Darlehen darf 60 v. H. der Gesamtbaukosten
nicht überschreiten; die von der
Landesregierung in einem Kalenderjahr zugesicherten
Darlehen sind für alle geförderten Baulichkeiten
in dem gleichen Hundertsatz zu gewähren.
Für die Errichtung von Eigenheimen
kann über Antrag des Förderungswerbers das
Darlehen in einem niedrigeren Hundertsatz gewährt
werden. Der Förderungswerber hat Eigenmittel
im Ausmaß von mindestens 10 v. H. der
Gesamtbaukosten aufzubringen.
(2) Das Darlehen ist jährlich mit 1 v. H. zu
verzinsen; die Annuitäten haben in den ersten
20 Jahren des Tilgungszeitraumes 2 v. H. und in
den folgenden Jahren 3 v. H. zu betragen.
(3) Die Verzinsung und Tilgung des Darlehens
beginnt mit 1. April oder 1. Oktober, welcher
der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung,
bei allfällig früherem Beziehen der
Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt.
(4) Das Darlehen ist in Teilbeträgen nach
Maßgabe des Baufortschrittes flüssigzumachen.
Das Darlehen ist durch grundbücherliche Einverleibung
eines Pfandrechtes, bei Wohnungseigentum
auf den einzelnen Anteil, sicherzustellen.
Sofern dem zur Sicherung eines Darlehens
einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte
im Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer
(Bauberechtigte) im Grundbuch
zugunsten des Landes die Verpflichtung
anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung
der ihnen zugrunde liegenden Forderungen
vorbehaltlos löschen zu lassen.
(5) Bei Jungfamilien, das sind Familien, deren
Familienerhalter das 30. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, bei Familien mit mehr als drei
Kindern, für die der Familienerhalter Familienbeihilfen
bezieht, sowie in Fällen sozialer Härte
tritt anstelle der Eigenmittel ein Darlehen aus
Förderungsmitteln, sofern die Aufbringung der
Eigenmittel unter Berücksichtigung des Familieneinkommens
und der Anzahl der Familienmitglieder
das zumutbare Ausmaß übersteigt; dieses
Darlehen ist unverzinslich und in Halbjahres-
raten in Höhe von je 5 v. H. zurückzuzahlen. Das
Darlehen ist sofort fällig zu stellen, wenn es zu
Unrecht empfangen wurde oder wenn der Förderungswerber
sein Recht an der geförderten
Wohnung verliert. Im übrigen sind bei Eigenheimen
oder Eigentumswohnungen (Geschäftsräumen)
die Bestimmungen der §§ 12 bis 14 anzuwenden.
Die Landesregierung hat durch Verordnung
die näheren Bestimmungen festzulegen.
§ 12. Das Land hat das Darlehen unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von mindestens
sechs Monaten zu kündigen, wenn
a) der Schuldner nach schriftlicher Mahnung
trotz Gewährung einer angemessenen
Frist ohne Vorliegen triftiger Gründe entweder
seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den Verträgen über das Darlehen und
über sonstige zur Finanzierung des Bauvorhabens
aufgenommene Darlehen nicht
termingemäß nachkommt oder die Bedingungen
zur Sicherung des Darlehens nicht
erfüllt,
b) der Schuldner das Darlehen nicht bestimmungsgemäß
verwendet,
c) der Schuldner die Baulichkeit oder die
Wohnungen nicht im ordentlichen Zustand
erhält und die Mängel nicht innerhalb
dreier Monate nach schriftlicher Mahnung
behebt,
d) der Schuldner ohne Zustimmung des Landes
Wohnungen oder Wohnräume in
Räume anderer Art umwandelt, sonst
widmungswidrig verwendet oder zwei oder
mehrere bisher getrennt benützte Wohnungen
miteinander vereinigt oder an der
Baulichkeit wertvermindernde Änderungen
vornimmt oder solche Handlungen zuläßt,
e) der Schuldner die Baulichkeit gegen Brandschaden
nicht ausreichend versichert.
§ 13. (1) Das Land hat das Darlehen unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von mindestens
sechs Monaten zu kündigen, wenn
a) das Eigenheim oder die Klein- oder Mittelwohnung,
an der Wohnungseigentum begründet
ist, nicht zur Befriedigung des
Wohnbedürfnisses des Eigentümers (Wohnungseigentümers),
der ihm nahestehenden
Personen im Sinne des § 2 Z. 1 lit. b oder
seiner Dienstnehmer regelmäßig verwendet
wird, es sei denn, daß der Eigentümer
(Wohnungseigentümer) wegen nachgewiesener
Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken
oder aus zwingenden beruflichen
Gründen abwesend ist; das Darlehen ist
nicht aufzukündigen, wenn der Dienstgeber
seinen Dienstnehmer nach Beendigung
des Dienstverhältnisses in der Wohnung
beläßt, weil die Räumung der Wohnung
durch den Dienstnehmer eine soziale
Härte bedeuten würde,
b) an einem Geschäftsraum Wohnungseigentum
begründet wurde und der Geschäftsraum
weder vom Wohnungseigentümer
noch von den ihm nahestehenden Personen
im Sinne des § 2 Z. 1 lit. b zur Befriedigung
regelmäßiger geschäftlicher Betätigung
verwendet wird, es sei denn, daß der
Wohnungseigentümer sein im Geschäftsraum
betriebenes Unternehmen verpachtet
hat,
c) Eigenheime, Klein- oder Mittelwohnungen
(Geschäftsräume), die gemäß § 23 Z. 3 zur
Übertragung an begünstigte Personen ins
Eigentum oder Wohnungseigentum bestimmt
sind, zwölf Monate nach Erteilung
der baubehördlichen Benützungsbewilligung,
bei allfälligem früheren Beziehen
zwölf Monate nach diesem Zeitpunkt, nicht
ins Eigentum oder Wohnungseigentum
begünstigter Personen übertragen worden
sind,
d) ein Eigenheim, eine Klein- oder Mittelwohnung
(Geschäftsraum), an der Wohnungseigentum
begründet wurde, nicht innerhalb
von sechs Monaten nach Erteilung der baubehördlichen
Benützungsbewilligung oder
der Beendigung der Innehabung vom Eigentümer
(Wohnungseigentümer) oder der ihm
nahestehenden Personen (§ 2 Z. 1 lit. b) in
Benützung genommen wird,
e) eine Klein- oder Mittelwohnung (Geschäftsraum),
an der Wohnungseigentum nicht
begründet wird, nicht innerhalb von sechs
Monaten nach Erteilung der baubehördlichen
Benützungsbewilligung oder der Beendigung
der Innehabung von einer begünstigten
Person in Benützung genommen
wird,
f) wenn der Förderungswerber eine Klein- oder
Mittelwohnung (Geschäftsraum), die
der Bestimmung des § 32 unterliegt, zu
einem höheren als dem gesetzlichen Mietzins
vermietet oder Handlungen setzt oder
zuläßt, die der Umgehung des § 32 dienen.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. e kann das Darlehen
nur hinsichtlich jenes Teiles gekündigt werden,
der dem Verhältnis der Nutzfläche dieser
Wohnung oder dieses Geschäftsraumes zur Nutzfläche
aller Wohnungen und Geschäftsräume des
Hauses entspricht.
§ 14. Das Darlehen kann ohne vorangegangene
Kündigung sofort fällig gestellt und zurückgefordert
werden, wenn
a) hinsichtlich der verpfändeten Liegenschaft
oder eines Teiles derselben die Zwangsverwaltung
oder die Zwangsversteigerung bewilligt
wird oder
b) über das Vermögen des Darlehensschuldners
der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
eröffnet wird oder der Schuldner
die Zahlungen einstellt.
Wohnbeihilfen
§ 15. (1) Für die Leistung des Annuitätendienstes
von Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung
der Gesamtbaukosten (§ 2 Abs. 1 Z. 10)
des Bauvorhabens erforderlich sind und deren
jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als 3 1/2 v. H.
über der von der Oesterreichischen Nationalbank
jeweils festgesetzten Bankrate, hat die Landesregierung
während der Dauer der Laufzeit
Wohnbeihilfen mit Bescheid zu gewähren. Die
Gewährung der Wohnbeihilfe hat unter Berücksichtigung
der durchschnittlich für Bevölkerungsschichten
mit geringem Einkommen zumutbaren
Wohnungsaufwandbelastung nach dem
Familieneinkommen, der Anzahl der im Haushalt
lebenden Familienmitglieder und dem danach
angemessenen Ausmaß an Nutzfläche zu
erfolgen. Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche
beträgt bei einer Person höchstens 50 m²
und erhöht sich für jedes weitere im Haushalt
lebende dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 Z. 12
zugehörige Familienmitglied um höchstens
je 20 m² bis zum höchstzulässigen Gesamtausmaß
der Nutzfläche. Eine zumutbare Belastung
aus dem Wohnungsaufwand besteht jedenfalls
aus dem Schuldendienst des Förderungsdarlehens.
(2) Soweit es sich um die Errichtung von Eigenheimen
oder Klein- und Mittelwohnungen im
Wohnungseigentum handelt, dürfen Wohnbeihilfen
nur unter der Bedingung gewährt werden,
daß der Förderungswerber sich dem Land gegenüber
verpflichtet, das geförderte Eigenheim oder
die geförderte Klein- oder Mittelwohnung für
die Dauer der Gewährung der Wohnbeihilfen
nicht ohne Zustimmung des Landes durch Rechtsgeschäft
unter Lebenden ins Eigentum einer
anderen Person zu übertragen. Die Wohnbeihilfen
dürfen nur flüssiggemacht werden, wenn
der jeweilige Liegenschaftseigentümer (Wohnungseigentümer,
Bauberechtigte) nachweist, daß
er Zahlungen in der Höhe der schuldscheinmäßigen
Annuitäten geleistet hat.
(3) Bei Miet(Genossenschafts)häusern ist die
Wohnbeihilfe dem Mieter (Nutzungsberechtigten)
längstens auf die Dauer der Miete (Nutzungsberechtigung)
zu gewähren und vierteljährlich
im nachhinein auszuzahlen.
(4) Wohnbeihilfen dürfen jeweils höchstens auf
die Dauer von drei Jahren bewilligt werden.
(5) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfen
sind rückzuerstatten. Die Entscheidung über die
Rückerstattung hat durch die Landesregierung
mit Bescheid zu erfolgen, die den Bescheid über
die Gewährung der Wohnbeihilfe erlassen hat.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung
die näheren Bestimmungen über die Gewährung
der Wohnbeihilfe für alle Förderungswerber
nach gleichen Grundsätzen festzulegen.
Bürgschaftsübernahme
§ 16. Die Bürgschaft darf nur für zweit- oder
nachrangige, auf inländische Währung lautende
Hypothekardarlehen übernommen werden, deren
jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als 3 ½ v. H.
über der von der Oesterreichischen Nationalbank
jeweils festgesetzten Bankrate und deren Laufzeit
30 Jahre nicht überschreitet; die Laufzeit des zu
verbürgenden Hypothekardarlehens darf jedoch
nicht länger sein als die Laufzeit der übrigen zur
Finanzierung des Bauvorhabens erforderlichen
Hypothekardarlehen, die dem zu verbürgenden
Hypothekardarlehen bücherlich im Range vorangehen.
§ 17. Die Bürgschaft darf im übrigen nur übernommen
werden,
1. wenn sich der Gläubiger des zweit- oder
nachrangigen Hypothekardarlehens verpflichtet
a) ohne Zustimmung des Landes weder eine
Abtretung oder Umwandlung des Hypothekardarlehens
oder eines Teiles davon
vorzunehmen noch in eine Vorrangseinräumung
einzuwilligen,
b) dem Schuldner kein neues Hypothekardarlehen
im Rahmen des noch nicht gelöschten
Pfandrechtes für die getilgten Darlehensraten
aus dem verbürgten Darlehen
zu gewähren,
c) den Schuldner nicht ohne Zustimmung des
Landes aus seiner persönlichen Haftung zu
entlassen,
d) dem Land eine verbücherungsfähige Urkunde
zur grundbücherlichen Übertragung
des Pfandrechtes (§ 1358 ABGB.) auszustellen,
wenn es auf Grund der Bürgschaft
in Anspruch genommen wurde,
e) die Landesregierung von jedem Verzug des
Schuldners in der Erfüllung seiner vertragsmäßigen
Verpflichtungen aus dem verbürgten
Hypothekardarlehen binnen zwei
Monaten zu verständigen, wenn der Gesamtbetrag
der rückständigen Annuitäten
die Höhe einer Halbjahresannuität übersteigt,
f) die Landesregierung von der Einleitung
einer von ihm beantragten Zwangsversteigerung
zur Hereinbringung einer Forderung
aus dem verbürgten Hypothekardarlehen
oder von einer ihm bekanntgewordenen
beantragten Einleitung der Zwangsversteigerung
in die verpfändete Liegenschaft
(in das verpfändete Wohnungseigentum
beziehungsweise Baurecht) durch einen
Dritten ohne Verzug zu verständigen und
g) auf Verlangen des Landes das verbürgte
Hypothekardarlehen nach den Bestimmungen
des Darlehensvertrages fällig zu stellen
und zur Hereinbringung rückständiger Leistungen
des Schuldners binnen drei Monaten
die Zwangsversteigerung der verpfändeten
Liegenschaft (des verpfändeten Wohnungseigentums
beziehungsweise Baurechtes)
einzuleiten und zu betreiben,
2. wenn im Grundbuch zugunsten des Landes
a) die Verpflichtung des Schuldners angemerkt
ist, alle Pfandrechte, die dem Pfandrecht
für die Forderung vorangehen, für die das
Land die Bürgschaft übernehmen soll," nach
Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen
vorbehaltlos löschen zu lassen
und
b) das Verbot einverleibt ist, die Liegenschaft
(das Wohnungseigentum, Baurecht) durch
ein Rechtsgeschäft unter Lebenden an Personen
zu übertragen, die in bezug auf die
Liegenschaft als Förderungswerber nicht in
Betracht kommen können, und
3. wenn im Schuldschein über das zu verbürgende
Hypothekardarlehen
a) der Schuldner sich verpflichtet, außerordentliche
Tilgungen der bücherlich im
Range vorangehenden Hypothekardarlehen
vor vollständiger Tilgung des zweit- oder
nachrangigen Hypothekardarlehens nur mit
Zustimmung des Landes vorzunehmen,
b) dem Gläubiger mindestens für den Fall,
daß der Schuldner mit vertragsmäßigen
Zahlungen aus dem zu verbürgenden Hypothekardarlehen
rückständig ist und der
Gesamtbetrag der rückständigen Annuitäten
die Höhe zweier Halbjahresannuitäten
erreicht, das Recht eingeräumt ist,
dieses Hypothekardarlehen sofort fällig zu
stellen, und
c) dem Gläubiger für den Fall, daß der
Schuldner die Baulichkeit nicht in gutem
Zustand erhält oder sie in einer den Bestimmungen
der §§ 1 und 2 widersprechenden
Weise eigenmächtig umändert oder
verwendet oder entgegen dem gemäß Z. 2
lit. b einverleibten Verbot die Liegenschaft
(das Wohnungseigentum, Baurecht) überträgt,
das Recht eingeräumt ist, das zu verbürgende
Hypothekardarlehen sofort fällig
zu stellen.
§ 18. Der Betrag des zu verbürgenden Hypothekardarlehens
darf 60 v. H. der Gesamtbaukosten
(§ 2 Z. 10) nicht überschreiten.
§ 19. (1) Die Bürgschaft (§ 1346 ABGB.) hat
sich auf den Darlehensbetrag samt allen schuldscheinmäßigen
Nebengebühren, bei Zinsen, Verzugs-
und Zinseszinsen jedoch nur auf nicht
länger als drei Jahre vom Zeitpunkt der außergerichtlichen
Geltendmachung des Anspruches
aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände,
bei sonstigen vertragsmäßigen Nebengebühren
nur bis zur Höhe der im Darlehensvertrag für
Nebengebühren vereinbarten Sicherstellung zu
erstrecken.
(2) Der Gläubiger kann die Ansprüche aus der
Bürgschaft gegen das Land geltend machen, wenn
der Schuldner trotz Mahnung des Gläubigers
mittels eingeschriebenen Briefes seine Verbindlichkeit
nicht erfüllt hat, und zwar auch dann,
wenn gegen den Schuldner Zwangsverwaltung
oder Zwangsversteigerung eingeleitet wurde. Eine
vorhergehende Mahnung ist nicht erforderlich,
wenn über das Vermögen des Schuldners der
Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet
oder der Schuldner unbekannten Aufenthaltes ist
und den Gläubiger hinsichtlich der nicht rechtzeitigen
Geltendmachung seiner Forderung keine
grobe Nachlässigkeit trifft.
(3) Ist die Zwangsverwaltung der verpfändeten
Liegenschaft (des verpfändeten Wohnungseigentums,
Baurechtes) bewilligt worden und reichen
die Verwaltungserträgnisse zur Deckung der fälligen
Verpflichtungen des Schuldners aus dem
verbürgten Darlehen nicht aus, so hat das Land
den Ausfall im Rahmen der Bürgschaft (Abs. 1)
zu ersetzen.
(4) Im Falle der Zwangsversteigerung der verpfändeten
Liegenschaft (des verpfändeten Wohnungseigentums,
Baurechtes) hat das Land ohne
Rücksicht darauf, ob die verbürgte Forderung
fällig ist oder nicht, den Ausfall zu ersetzen,
soweit die Forderung bei der Meistbotsverteilung
keine Deckung findet.
(5) Ersteht der Gläubiger des verbürgten
Hypothekardarlehens die Liegenschaft (das Wohnungseigentum,
Baurecht) und überträgt er diese
Liegenschaft (dieses Baurecht) durch ein oder
mehrere entgeltliche Rechtsgeschäfte binnen fünf
Jahren nach Rechtskraft des Zuschlages, so hat
er den gegenüber dem Meistbot erzielten Mehrerlös
bis zur Höhe des vom Land ersetzten Ausfalles
diesem zurückzuerstatten. Hiebei sind die
den Wert der Liegenschaft (des Wohnungseigentums,
Baurechtes) erhöhenden Aufwendungen
und die dem Gläubiger aus der Erstehung der
Liegenschaft (des Wohnungseigentums, Baurechtes)
erwachsenen Ausgaben von dem Mehrerlös
abzuziehen.
(6) Erleidet der Gläubiger durch eine mit dem
Schuldner über dessen schuldscheinmäßige Verpflichtungen
aus dem verbürgten Hypothekardarlehen
abgeschlossene Vereinbarung einen Ausfall,
so hat ihn das Land nur zu ersetzen, wenn
die Landesregierung der Vereinbarung zugestimmt
hat.
(7) Das Land hat binnen drei Monaten nach
außergerichtlicher Geltendmachung des Anspruches
aus der Bürgschaft (Abs. 2) Zahlung zu
leisten.
(8) Wird die Forderung aus dem verbürgten
Hypothekardarlehen ohne Zustimmung der Landesregierung
ganz oder teilweise eingelöst (§§ 462,
1422 und 1423 ABGB.), so erlischt die Bürgschaft
für den eingelösten Betrag.
(9) Insoweit im Rahmen der Bürgschaft ein
Ausfall ersetzt wird, ist der hierfür aufgewendete
Betrag, soweit er nicht anderweitig eingebracht
werden kann, aus Förderungsmitteln abzudecken.
§ 20. Hypothekardarlehen, die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes vom Land
verbürgt werden, gelten als mündelsichere Anlagen.
§ 21. Das Land kann den mit dem Gläubiger
abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag dreimonatig
kündigen, wenn der Gläubiger des verbürgten
Hypothekardarlehens die gemäß § 17 Z. 1 übernommenen
Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
Eigentumsbeschränkung
§ 22. (1) Wurde die Errichtung einer Baulichkeit
durch Gewährung eines Darlehens oder
durch Übernahme einer Bürgschaft für Hypothekardarlehen
gefördert, so hat der Liegenschaftseigentümer
(Miteigentümer, Wohnungseigentümer,
Bauberechtigte) ein Veräußerungsverbot
zugunsten des Landes im Grundbuch einverleiben
zu lassen; dieses Veräußerungsverbot wirkt gegen
Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.
(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so
kann das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum,
Baurecht) an der Liegenschaft innerhalb
von zehn Jahren nach seiner Eintragung im
Grundbuch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes
übertragen werden. Die Zustimmung ist zu verweigern,
a) wenn auf der Liegenschaft ein Eigenheim
gemäß § 2 Z. 1 lit. a und b oder Eigentumswohnungen
errichtet wurden und
diese nicht für Wohnzwecke des Bewerbers
oder der ihm nahestehenden Personen im
Sinne des § 2 Z. 1 lit. b oder seiner Dienstnehmer
bestimmt sind;
b) wenn der Bewerber um ein Eigenheim oder
um Wohnungseigentum keine begünstigte
Person ist, es sei denn, daß als Bewerber
eine gemeinnützige Bauvereinigung in Ausübung
eines Wiederkaufsrechtes auftritt;
c) wenn der Bewerber um ein Eigenheim oder
um Wohnungseigentum weder die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt noch ab
Volksdeutscher (§ 23 Z. 1) gilt, oder wenn
vom Bewerber nach seinen Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen nicht erwartet
werden kann, daß er das gewährte und das
verbürgte Darlehen tilgungsplanmäßig abstatten
wird.
(3) Das Land hat die Einwilligung zur vorzeitigen
Löschung des Veräußerungsverbotes
(Abs. 1) auf Antrag des Liegenschaftseigentümers
(Bauberechtigten) zu erteilen, wenn das Darlehen
(§ 11 ff.) zurückgezahlt oder die übernommene
Bürgschaft (§ 16 ff.), erloschen ist, spätestens
jedoch nach Ablauf von zehn Jahren.
Förderungswerber
§ 23. Eine Förderung kann nur den nachfolgenden
Personen (Förderungswerbern) gewährt
werden
1. natürlichen Personen, welche die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, sofern es sich
um die Gewährung von Wohnbeihilfen, die Errichtung
von Eigenheimen, von Klein- und Mittelwohnungen
(Geschäftsräumen) im Wohnungseigentum
oder in Miete handelt, wobei im letztgenannten
Falle eine Klein- oder Mittelwohnung
(Geschäftsraum) vom Alleineigentümer selbst in
Benützung genommen werden kann. Volksdeutsche,
das sind Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,
die staatenlos sind oder deren
Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, sind den österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt;
2. Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen,
sofern es sich um die Errichtung von
Klein- und Mittelwohnungen (Geschäftsräumen)
in Miete oder als Genossenschaftswohnungen
oder von Heimen handelt;
3. Gemeinden, gemeinnützigen Bauvereinigungen
und anderen juristischen Personen, wenn sie
ihren Sitz im Inland haben und die von ihnen
zu errichtenden Eigenheime zur Übertragung an
begünstigte Personen ins Eigentum oder die in
sonstigen Baulichkeiten zu errichtenden Klein- oder
Mittelwohnungen (Geschäftsräume) zur
Übertragung an begünstigte Personen ins Wohnungseigentum
bestimmt sind oder wenn sie
ohne Begründung von Wohnungseigentum Klein- oder
Mittelwohnungen für ihre Dienstnehmer
errichten;
4. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung
oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder
mildtätigen Zwecken dienen (§ 5 Abs. 1 Z. 6 Körperschaftsteuergesetz
1966, BGBl. Nr. 156), sofern
es sich um die Errichtung von Heimen (§ 1
Abs. 1 lit. b) handelt.
Wohnbauförderungsbeirat
§ 24. (Grundsatzbestimmung) (1) Zur Begutachtung
der Begehren auf Gewährung einer För-
derung und von Fragen der Wohnbauförderung,
die von grundlegender Bedeutung sind, hat das
Land einen Wohnbauförderungsbeirat zu bestellen.
(2) Der Wohnbauförderungsbeirat hat seiner
Zusammensetzung und Mitgliederzahl nach der
Zusammensetzung und Mitgliederzahl der Landesregierung
zu entsprechen. Die Mitglieder werden
von der Landesregierung auf die Dauer ihrer
Amtszeit über Vorschlag der in der Landesregierung
vertretenen politischen Parteien bestellt.
Ein Mitglied des Beirates soll ein Vertreter einer
Familienorganisation (§ 3 Abs. 2 Z. 1 des Bundesgesetzes
über die Errichtung eines familienpolitischen
Beirates beim Bundeskanzleramt,
BGBl. Nr. 112/1967) sein. Für jedes Mitglied ist
ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied
bei dessen Verhinderung vertritt. Mitglieder des
Beirates sind in dessen Sitzungen von der Beratung
und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen,
wenn wichtige Gründe vorliegen,
die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in
Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG. 1950, BGBl.
Nr. 172).
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes
Ehrenamt.
Verwendung der Förderungsmittel
§ 25. Die Länder haben zwei Drittel der Förderungsmittel
zur Förderung der Errichtung von
Eigenheimen und Eigentumswohnungen (Geschäftsräume)
zu verwenden. Reichen die hiefür
vorliegenden Begehren nicht aus, sind die nicht
verbrauchten Mittel für die Förderung anderer
Bauvorhaben nach diesem Bundesgesetz zu verwenden.
Vor Aufteilung der Förderungsmittel
sind die zur Gewährung von Wohnbeihilfen nach
§ 15 erforderlichen Mittel in Abzug zu bringen.
Kontrollrechte des Bundes
§ 26. (1) Die Länder haben über die widmungsgemäße
Verwendung der Förderungsmittel sowie
über ihre sonstige Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz
für jedes Jahr längstens bis 30. Juni des
folgenden Jahres den Bundesministerien für
Finanzen sowie für Bauten und Technik einen
Bericht zu erstatten. Dem Bericht ist eine Aufstellung
über die geförderten Wohnhausbauten anzuschließen.
(2) Das Bundesministerium für Bauten und
Technik ist berechtigt, durch seine Organe die
Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu
überwachen. Die Länder sind verpflichtet, den
Organen des Bundesministeriums für Bauten und
Technik auf Verlangen in die bezughabenden
Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen und Belege
Einsicht zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und die Besichtigung der geförderten
Baulichkeiten zu ermöglichen.
Begehren und Anträge
§ 27. (1) Begehren auf Gewährung eines Darlehens,
auf Übernahme einer Bürgschaft für ein
Hypothekardarlehen und Anträge auf Gewährung
einer Wohnbeihilfe sind an das Amt der
Landesregierung zu richten.
(2) Den Begehren auf Gewährung eines Darlehens
gemäß § 11 Abs. 1 und auf Übernahme
einer Bürgschaft sind alle zur Beurteilung und
Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen
Unterlagen anzuschließen, insbesondere der
Nachweis, daß das Bauvorhaben von der Baubehörde
bereits genehmigt ist, ferner ein Grundbuchsauszug
und der Grundbesitzbogen hinsichtlich
der Bauliegenschaft, die baubehördlich genehmigten
Bau- und Lagepläne, die Baubeschreibung
und eine zergliederte Darstellung (Kostenberechnung)
der zur Ausführung des Baues notwendigen
Gesamtkosten und der Finanzierungsplan.
(3) Ist das benannte Bauvorhaben ein Wohnhaus
mit mehr als einer Wohnung, ist anzugeben,
ob die Wohnungen (Geschäftsräume) im Wohnungseigentum,
in Miete oder sonst in Nutzung
vergeben werden sollen.
(4) Dem Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe
sind die Nachweisungen über Familieneinkommen
anzuschließen und die Anzahl der
im Haushalt lebenden Familienmitglieder anzugeben.
(5) Das Einkommen (§ 2 Abs. 1 Z. 11) ist
nachzuweisen
a) von Personen, die zur Einkommensteuer
veranlagt werden, durch Vorlage der über
die drei letzten Jahre vorliegenden Steuerbescheide,
b) von Personen, die nicht zur Einkommensteuer
veranlagt werden, durch eine Bestätigung
des Arbeitgebers (der Arbeitgeber),
wobei jeweils eine Erklärung über allfällige
steuerfreie oder ausländische Einkünfte abzugeben
ist. Bei der Prüfung des Einkommens
können noch weitere Nachweisungen verlangt
werden.
Erledigung der Begehren und Anträge
§ 28. (1) Vor Erledigung der Begehren auf
Gewährung der Förderung hat die Landesregierung
den Wohnbauförderungsbeirat anzuhören.
(2) Ein Begehren oder Antrag auf Förderung
gilt als eingebracht, wenn diesem die in § 27
jeweils angeführten Unterlagen angeschlossen
sind,
(3) Die Landesregierung hat die vom Förderungswerber
vorgelegten Unterlagen insbesondere
auch vom bauwirtschaftlichen und bautechnischen
Standpunkt aus zu überprüfen. Bei Zu-
sicherung der Förderung dürfen Bauvorhaben
unter fünfzig Klein- oder Mittelwohnungen nur
auf Begehren des Förderungswerbers geteilt werden.
(4) Die Landesregierung hat die Begehren einer
Erledigung zuzuführen. Im Falle der aufrechten
Erledigung eines Begehrens hat die Landesregierung
dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung
zu erteilen. Mit der schriftlichen Zusicherung
erwirbt der Förderungswerber einen
Anspruch auf die Förderung.
(5) In der schriftlichen Zusicherung können
Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden,
die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und des diesem
zugrunde liegenden Förderungszweckes dienen.
(6) Das Land hat ein Verzeichnis der behandelten
Begehren auf Gewährung eines Darlehens
gemäß § 11 Abs. 1 mit dem Beifügen, ob ihnen
entsprochen wurde oder nicht, im Amtsblatt
halbjährlich zu veröffentlichen.
Widerruf der Zusicherung der Förderung
§ 29. Die Zusicherung der Förderung kann
widerrufen werden, wenn die in der schriftlichen
Zusicherung festgesetzten Bedingungen vom Förderungswerber
nicht erfüllt werden. Der Widerruf
der Zusicherung des Darlehens ist nur zulässig,
solange Darlehensbeträge noch nicht zugezählt
sind.
Verfügungsbeschränkung
§ 30. Über den Anspruch des Förderungswerbers
aus der schriftlichen Zusicherung der
Landesregierung kann weder durch Abtretung,
Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine
andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten
in Exekution gezogen werden.
Rückzahlung
§ 31. Hat ein Miteigentümer, dem Wohnungseigentum
an einer nach diesem Bundesgesetz geförderten
Klein- oder Mittelwohnung (Geschäftsraum)
eingeräumt ist, den auf seinen Miteigentumsanteil
entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt,
so ist er von seiner persönlichen
Haftung für das Darlehen zu befreien; das Land
hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes
einzuwilligen.
Mietzinsbildung
§ 32. (1) Im Falle der Vermietung einer mit
Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz errichteten
Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit
gelten die Bestimmungen des Mietengesetzes mit
den in den nachfolgenden Abs. 2 bis 6 getroffenen
Änderungen. Sofern der Vermieter eine
gemeinnützige Bauvereinigung ist, finden die Bestimmungen
des Mietengesetzes hinsichtlich der
Mietzinsbildung sowie die nachfolgenden Absätze
nicht Anwendung.
(2) Der Hauptmietzins, den der Vermieter
begehren kann, besteht
1. aus dem Betrag, der nach der Endabrechnung
(§ 34 Abs. 2) zur Abstattung (Amortisation)
der auf den einzelnen Mietgegenstand entfallenden
Annuitäten und der Eigenmittel des
Vermieters erforderlich ist;
2. aus dem Betrag, der nach der Endabrechnung
(§ 34 Abs. 2) zur Tilgung und Verzinsung der
auf den einzelnen Mietgegenstand entfallenden
sonstigen Darlehen (Fremdmittel) erforderlich
ist;
3. aus einem Anteil der Grund- und Aufschließungskosten;
4. aus einem Anteil der zur ordnungsmäßigen
Erhaltung des Hauses notwendigen Kosten.
(3) Bei Berechnung der im Abs. 2 genannten
Beträge und Kosten sind zugrunde zu legen
1. für die aufgewendeten sonstigen Darlehensbeträge
(Fremdmittel) die im Schuldschein (den
Schuldscheinen) vereinbarte Laufzeit und die vereinbarten
Zinsen bis zu einer Höhe von jährlich
3 1/2 v. H. über der von der Oesterreichischen
Nationalbank festgesetzten Bankrate;
2. für die aufgewendeten Eigenmittel des Vermieters
und die Aufschließungskosten ein Amortisationszeitraum
von 20 Jahren und Zinsen in
der Höhe von jährlich 4 v. H., somit eine Annuität
von 7'1 v. H.;
3. für die Grundkosten jährlich 2 v. H. des
unmittelbar vor dem Baubeginn geltenden Einheitswertes;
4. für die Kosten der ordnungsmäßigen Erhaltung
des Hauses jährlich S 5'— je Quadratmeter
der Nutzfläche des Hauses. Dieser Betrag vermindert
sich um die aus der Vermietung von
Ein- und Abstellplätzen erzielten Einnahmen und
erhöht sich um die in Abs. 2 Z. 1 und 2 genannten
Beträge, sobald sie nicht mehr zur Amortisation
der Eigenmittel, der Tilgung der sonstigen
Darlehen (Fremdmittel) oder des Darlehens zu
verwenden sind.
(4) Der Anteil des einzelnen Mietgegenstandes
ist bei den in Abs. 2 Z. 3 und 4 genannten Beträgen
sowie bei den Betriebskosten (§ 2 Abs. 2
des Mietengesetzes) und den öffentlichen Abgaben
(§ 2 Abs. 1 lit. c des Mietengesetzes) nach
dem Verhältnis der Nutzfläche des einzelnen
Mietgegenstandes (§ 2 Abs. 1 Z. 8) sowie der
ohne Förderung errichteten Räume zur Nutzfläche
aller Räume des Hauses zu berechnen.
(5) Übersteigen die zur ordnungsmäßigen Erhaltung
des Hauses (§ 6 des Mietengesetzes)
erforderlichen Auslagen den im Abs. 3 Z. 4 genannten
Betrag auch unter Heranziehung der in
den letzten fünf Jahren nicht zur ordnungsmäßigen
Erhaltung des Hauses verwendeten
Teile dieses Betrages, so ist dieser Betrag zur
Deckung des Fehlbetrages nach den Bestimmungen
des § 7 des Mietengesetzes zu erhöhen.
(6) Bis zur Rückzahlung der Förderungsmittel
sind die Bestimmungen der §§ 16 und 16 a des
Mietengesetzes nicht anzuwenden.
Bauausführung und Bauaufsicht
§ 33. (1) Mit dem Bau darf vor Zusicherung
der Förderung nur mit schriftlicher Zustimmung
des Landes begonnen werden. Das Land darf
eine solche Zustimmung nur in Fällen erteilen,
a) wenn es sich um die Errichtung eines
Eigenheimes handelt,
b) wenn der Förderungswerber eine natürliche
Person ist,
c) wenn die Voraussetzungen für eine aufrechte
Erledigung des Antrages gegeben
sind und
d) wenn der Förderungswerber sich schriftlich
mit der Bauaufsicht durch das Land einverstanden
erklärt.
(2) Der Förderungswerber kann aus der
schriftlichen Zustimmung des Landes zum vorzeitigen
Baubeginn einen Anspruch auf Förderung
nicht ableiten.
(3) Der Bau ist nach den der Zusicherung (der
schriftlichen Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn)
zugrunde gelegten Bauplänen, der Baubeschreibung
und der Kostenberechnungen auszuführen.
Wird die Verwendung von Mitteln
aus der Wohnbauförderung auf Tafeln ersichtlich
gemacht, ist in der Aufschrift zum Ausdruck
zu bringen, daß die Baulichkeit unter Verwendung
von zweckgebundenen Bundeszuschüssen
gefördert wird.
(4) Das Land hat die Einhaltung der bedungenen
Bauausführung sowie die ordnungsmäßige
Erhaltung und bestimmungsmäßige Verwendung
der geförderten Baulichkeiten — insbesondere
im Hinblick auf die Bestimmungen des Abs. 3 —
zu überwachen. Die Bauaufsicht erstreckt sich auf
die Dauer der Förderungsmaßnahme.
Endabrechnung
§ 34. (1) Nach Vollendung der Bauführung
hat der Förderungswerber ohne Verzug, längstens
jedoch ein Jahr nach Erteilung der Benützungsbewilligung,
die Endabrechnung über
den Bau dem Amt der Landesregierung vorzulegen.
Legt der Förderungswerber die Endabrechnung
nicht fristgerecht vor, so kann das Amt
der Landesregierung die Gesamtbaukosten durch
einen befugten Ziviltechniker auf Kosten des
Förderungswerbers feststellen lassen und der
Endabrechnung zugrunde legen.
(2) In der Endabrechnung sind die Baukosten
für die einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräume
des Hauses anzugeben. Die Landesregierung
hat dem Förderungswerber die auf die einzelnen
Wohnungen und Geschäftsräume entfallenden
Annuitäten mitzuteilen.
Gebührenbefreiung
§ 35. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte
sind von den Stempel- und Rechtsgebühren
befreit.
(2) Die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen
Eintragungen zur pfandrechtlichen
Sicherstellung von Hypothekardarlehen, die zur
Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten
Bauvorhaben erforderlich sind, sind
von den Gerichtsgebühren befreit.
(3) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 2 gilt
auch für die Förderung der Errichtung von
Klein- und Mittelwohnungen sowie von Heimen
und Geschäftsräumen gemäß § 1 Abs. 1 und 2,
die auf Grund von Landesgesetzen durch die
Länder oder durch Fonds, deren Abgang die
Länder zu decken haben, erfolgt.
Übergangsbestimmungen
§ 36. (1) Mit 1. Jänner 1968 verlieren ihre
Wirksamkeit
a) das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl.
Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch
die Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz-Novelle
1967, BGBl. Nr. 54, mit Ausnahme der
Bestimmungen der §§ 2, 3, 4, 7 Abs. 1 Z. 2
und 3, 7 a, 7 b, 8, 8 a, 9, 10, 13, 14, 15
Abs. 4 bis 19, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26,
29, 31, 31 a und 34.
b) 1. das Gesetz vom 22. Dezember 1910,
RGBl. Nr. 242,
2. das Gesetz vom 25. Jänner 1919,
StGBl. Nr. 45, mit Ausnahme der Bestimmungen
des § 1,
3. das Bundesgesetz vom 15. April 1921,
betreffend Ausgestaltung des Staatlichen
Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-
Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252,
in der Fassung des Bundesgesetzes vom
25. Jänner 1967, BGBl. Nr. 55, mit Ausnahme
der Bestimmungen der §§ 3, 14
Abs. 1, 15, 15 a, 19, 21 und 24;
c) das Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl.
Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 15. Dezember 1966, BGBl. Nr. 4/
1967, mit Ausnahme der Bestimmungen
der §§ 2, 6, 13, 14, 15, 19, 20, 21, 22
Abs. 3, 23, 25, 26, 29 Abs. 4, 32, 33, 34,
35, 36, 38, 39 und 40.
(2) Wird eine Eigentumswohnung (Geschäftslokal),
die aus Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
errichtet wurde, durch Rechtsgeschäft
unter Lebenden von dem jeweiligen Eigentümer
auf einen mit diesem weder im Verhältnis
eines Verwandten in gerader Linie noch in
dem des Ehegatten stehenden Erwerber übertragen,
so hat der Erwerber, wenn das Fondsdarlehen
auf 100 Jahre gewährt wurde, 25 v. H.,
wenn es auf 75 Jahre gewährt wurde, 15 v. H.
und wenn es auf 50 Jahre gewährt wurde,
10 v. H. der noch offenen Darlehensschuld zurückzubezahlen.
Ferner erhöhen sich bisher vorgeschriebene
Tilgungsraten von 1 v. H. auf
4 v. H. und von 1 v. H. auf 3 v. H. Die Bestimmung
des § 15 Abs. 7 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
findet hiebei nicht Anwendung.
(3) Die beim Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
und beim Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds erliegenden,
bis zum Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes eingebrachten und am 1. Jänner
1968 noch keiner Erledigung zugeführten Anträge
auf Gewährung von Fondshilfen sind den
Ländern zur Erledigung zu übermitteln. Zuständig
zur Erledigung eines Antrages ist jenes Land,
in dessen Gebiet das projektierte Bauvorhaben
liegt. Die Länder haben diese Anträge sowie die
am 1. Jänner 1968 noch nicht erledigten Anträge
nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954
in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes jedoch mit der Maßgabe zu
erledigen, daß bei Anträgen nach dem Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetz das Darlehen gemäß § 11
Abs. 1 75 v. H. der Gesamtbaukosten beträgt
und Geschäftsräume ohne den Einschränkungen
des § 1 Abs. 2 bis zu jenem Ausmaß gefördert
werden können, das dem Verhältnis der Geschäftsräume
zu den Wohnräumen im Altbestand
entspricht. Als Förderungswerber gilt der Antragsteller.
Nicht anzuwenden sind die §§ 1
Abs. 1 hinsichtlich der Worte „für die nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
förderungswürdigen Bevölkerungskreise (§ 8)",
7, 8 Abs. 2 bis 4, 13 Abs. 1 lit. c, 23 und 25
dieses Bundesgesetzes. Die übrigen Vorschriften
gelten mit der Maßgabe, daß die für begünstigte
Personen geltenden Bestimmungen auf alle natürlichen
Personen sinngemäß anzuwenden sind.
(4) Wird ein beim Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
eingereichter Antrag auf Gewährung einer
Fondshilfe, welcher von diesem bis 1. Jänner
1968 noch keiner aufrechten Erledigung zugeführt
worden ist, vom Land nach den Bestimmungen
des Wohnbauförderungsgesetzes 1968
aufrecht erledigt, so hat das Land für jene Klein- oder
Mittelwohnungen, an denen unter sinngemäßer
Anwendung des § 20 des Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetzes Altmietrechte bestehen
oder die zur Unterbringung eines Altmieters
dienen, der seine frühere Wohnung nicht erhalten
hat, es sei denn, daß er bereits Mieter
(Inhaber) einer Wohnung oder eines Eigenheimes
oder einer Eigentumswohnung ist, die unter
Berücksichtigung der allgemeinen Wohnungsverhältnisse
seinem Familienstand oder seinen beruflichen
oder persönlichen Verhältnissen und
denen der zu seinem Hausstand gehörigen Personen
entspricht, wobei diese Bestimmungen
sinngemäß auch für den Hauseigentümer hinsichtlich
der von ihm im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung
benützten Wohnung anzuwenden
sind, Darlehen in der Höhe von 100 v. H. der
Gesamtbaukosten zu gewähren.
(5) Zur Abdeckung der jeweils fällig werdenden
Verpflichtungen des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
und des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
sowie zur Deckung der Kosten der Abwicklung
dieser Fonds ist zunächst das Vermögen
dieser Fonds, soweit es in Bargeld, Einlagen,
Wertpapieren und Gesellschaftsanteilen besteht,
heranzuziehen. Reichen diese Mittel zur Abdeckung
der genannten Verpflichtungen und
Kosten der Abwicklung nicht aus, so sind die
Rückflüsse aus gewährten Fondshilfemaßnahmen
heranzuziehen. Insofern auch diese nicht ausreichen,
sind den beiden Fonds die hiefür benötigten
Mittel vom Bundesministerium für Finanzen
bereitzustellen. Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium
für Finanzen vor Zuteilung der
für Zwecke dieses Bundesgesetzes einfließenden
Bundesmittel an die Länder gemäß § 5 die von
den beiden Fonds benötigten Mittel aus den Eingängen
gemäß § 4 Abs. 1 lit. b, soweit diese für
den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds vorgesehen
waren, und lit. c bis e in Abzug zu bringen. Das
Bundesministerium für Bauten und Technik hat
dem Bundesministerium für Finanzen bis spätestens
1. Juli jeden Jahres die Höhe der im Laufe
des folgenden Kalenderjahres fälligen Verpflichtungen,
soweit sie aus Bundesmitteln zu decken
sein werden, bekanntzugeben.
(6) Die gemäß § 3 für Zwecke dieses Bundesgesetzes
einfließenden Mittel sind bis zur Erledigung
der den Ländern nach Abs. 3 übermittelten
Anträge sowie der Anträge nach den Bestimmungen
des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 aufzuteilen.
Die Eingänge gemäß § 4 Abs. 1 lit. b,
soweit sie für den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
vorgesehen waren, und lit. d und e sind
zur Erledigung der Anträge um Fondshilfe nach
dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, die Eingänge
gemäß § 4 Abs. 1 lit. c zur Erledigung
der Anträge um Fondshilfe nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes, betreffend Ausgestaltung
des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds
zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
sowie die übrigen Bundes- und Landesmittel zur
Erfüllung der Verpflichtungen und zur Erledigung
der Anträge auf Förderung nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1954 sowie zur Gewährung
einer Förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz
1968 zu verwenden. Die den
Ländern nach Abs. 3 übermittelten Anträge sind
nach Maßgabe ihres chronologischen Einlangens
bei den für die Einreichung der Anträge zuständig
gewesenen Stellen dem Wohnbauförderungsbeirat
zur Begutachtung vorzulegen und in dieser
Reihenfolge zu erledigen. Sind die nach dem
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz oder nach den
Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und
Siedlungsfonds gestellten Anträge erledigt, so
sind die dadurch frei werdenden Mittel zur Erledigung
der noch offenen Anträge nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1954 und für die
Wohnbauförderung 1968 heranzuziehen.
(7) Soweit die Rückflüsse aus Fondshilfemaßnahmen
zur Erfüllung der jeweils fällig werdenden
Verpflichtungen der Fonds sowie zur Abdeckung
der Kosten ihrer Abwicklung nicht benötigt
werden, sind sie den Ländern nach dem
im § 5 angeführten Zuteilungsschlüssel für
Zwecke dieses Bundesgesetzes bis 10. Mai jeden
Jahres zu überweisen.
(8) Der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und
der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds sind vom
Bundesministerium für Bauten und Technik im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen durch eine mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassende
Verordnung aufzulösen, wenn nach Durchführung
ihrer Aufgaben die Abrechnung ergibt, daß
alle Verpflichtungen der Fonds berichtigt sind.
Ein allfälliger Vermögensrest ist den Ländern
nach dem im § 5 angeführten Zuteilungsschlüssel
für Zwecke dieses Bundesgesetzes zu überweisen.
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
§ 37. (1) Die Bestimmungen des § 24 dieses
Bundesgesetzes treten gegenüber den Ländern
für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage
der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den
grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen
sechs Monaten vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.
Die Ausführungsgesetze der Länder treten
frühestens am 1. Jänner 1968 in Kraft.
§ 38. Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im § 37
nicht anders bestimmt ist, am 1. Jänner 1968 in
Kraft.
§ 39. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der Bestimmungen
1. des § 5 Abs. 4 zweiter Satz, des § 6 Abs. 3
zweiter und dritter Satz, des § 35 Abs. 1,
des § 36 Abs. 5 dritter und vierter Satz und
des § 36 Abs. 7 und 8 zweiter Satz das Bundesministerium
für Finanzen,
2. des § 4, § 5 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 und des
§ 6 Abs. 3 erster Satz das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bauten und
Technik,
3. des § 26 Abs. 2 erster Satz, des § 36 Abs. 1,
2 und 3 erster Satz und des § 36 Abs. 5
erster, zweiter und fünfter Satz das Bundesministerium
für Bauten und Technik,
4. des § 36 Abs. 8 erster Satz das Bundesministerium
für Bauten und Technik im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen,
5. des § 11 Abs. 4 zweiter und dritter Satz, des
§ 19 Abs. 2 bis 8, des § 20, des § 22 Abs. 1
und 2 erster Satz, des § 30 und des § 32
das Bundesministerium für Justiz,
6. des,§ 35 Abs. 2 und 3 das Bundesministerium
für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen und
7. soweit sich aus § 37 nichts anderes ergibt
und, sofern es sich — unbeschadet der Bestimmungen
der §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 5
letzter Satz und § 15 Abs. 6 — nicht um
die Erlassung von Verordnungen handelt,
im übrigen die Landesregierung
betraut.
(2) Die Vertretung des Bundes als Träger von
Privatrechten zur Wahrung seiner Rechte gemäß
§ 5 Abs. 4 erster Satz obliegt dem Bundesministerium
für Bauten und Technik.