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280. Bundesgesetz: Wohnbauförderungsgesetz 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Bundesgesetz: Wohnbauförderungsgesetz 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Aufgaben der Länder

§ 1. (1) Die Länder haben für die nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

förderungswürdigen Bevölkerungskreise (§ 8)

die Errichtung von

a) Klein- und Mittelwohnungen durch Neubau

von Baulichkeiten oder durch Auf-,

Zu- oder Einbauten in bestehenden Baulichkeiten

oder durch Umbau von Baulichkeiten,

deren Erhaltung auf Grund landesgesetzlicher

Bestimmungen zur Wahrung

des Stadtbildes in Altstadtkernen oder auf

Grund des Denkmalschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 533/1923, vorgeschrieben ist, und

b) Heimen für Ledige, Schüler, Studenten,

Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer

sowie für betagte Menschen durch Neubauten

oder Auf-, Zu- oder Einbauten in

bestehenden Baulichkeiten, welche für

diese Zwecke bestimmt sind,

zu fördern.

(2) Die Förderung kann sich weiters auf die

Errichtung von Geschäftsräumen in geförderten

Baulichkeiten (Abs. 1) erstrecken, wenn die Geschäftsräume

zur Unterbringung von Ordinationen

und Kleinbetrieben erforderlich sind, um

die Bewohner eines Wohngebietes ärztlich zu betreuen

und mit Bedarfsgegenständen und Dienstleistungen

des täglichen Lebens zu versorgen,

und auf diese Geschäftsräume nicht mehr als ein

Viertel, bei Baulichkeiten mit mehr als vier Geschossen

nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtnutzfläche

der Baulichkeit entfällt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

1. als Eigenheim eine Baulichkeit

a) mit einer Klein- oder Mittelwohnung,

b) mit zwei Klein- oder Mittelwohnungen

oder einer Klein- und einer Mittelwohnung,

insolange diese ausschließlich vom Eigentümer

und der ihm nahestehenden Personen

benützt werden; als nahestehend

sind Personen anzusehen, die dem Personenkreis

des § 19 Abs. 2 Z. 11 zweiter Satz

des Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

vom 30. Juni 1967, BGBl. Nr. 281, angehören;

2. als Kleinwohnung eine für die dauernde Bewohnung

bestimmte, baulich in sich abgeschlossene,

normal ausgestattete Wohnung, die mindestens

aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum,

Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder

Badenische) besteht und deren Nutzfläche nicht

mehr als 90 m² beträgt;

3. als Mittelwohnung eine Wohnung der. in

Z. 2 genannten Art, wenn ihre Nutzfläche über

das in Z. 2 für Kleinwohnungen vorgesehene

Ausmaß hinausgeht, aber 130 m², bei Familien

mit mehr als vier Kindern 150 m² nicht übersteigt;

4. als Heim für Ledige (Ledigenheim) ein Heim

in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen

für Einzelpersonen gemeinsame Küchen

und Aufenthaltsräume, allenfalls auch gemeinsame

sanitäre Anlagen (Klosette, Wasch- und

Badegelegenheiten) sowie Wohn(Schlaf)räume des

Hauspersonals und die für Verwaltungszwecke

des Heimes notwendigen Räume enthält;

5. als Heim für betagte Menschen ein Heim

in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen

für Einzelpersonen oder für Ehepaare

gemeinsame Küchen, Aufenthalts- und Krankenräume,

allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen

(Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten)

sowie Wohn(Schlaf)räume des Hauspersonals

und die für Verwaltungszwecke des Heimes notwendigen

Räume enthält;

6. als Heim für Lehrlinge und jugendliche

Arbeitnehmer, Schüler, Studenten ein Heim in

normaler Ausstattung, das zur Unterbringung

von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern,

Schülern, Studenten bestimmt ist und außer

Schlafräumen mit einer oder mehreren Schlafstellen

auch Gemeinschaftsräume (Küchen-,

Speise-, Aufenthalts-, Krankenräume u. dgl.),

allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen

(Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten), sowie

Wohn(Schlaf)räume für das Haus- oder Aufsichtspersonal

und die für Verwaltungszwecke

des Heimes notwendigen Räume enthält;

7. als normale Ausstattung eine solche, bei der

die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung

der Räume mit Koch-, Heiz- und Badegelegenheiten

zwar den Erfordernissen der

Hygiene und Haushaltsführung entspricht, hinsichtlich

des Baukostenaufwandes jedoch größte

Wirtschaftlichkeit gewährleistet erscheint;

8. als Nutzfläche einer Wohnung oder eines

Geschäftsraumes die Gesamtbodenfläche abzüglich

der Wandstärken; Treppen, offene Balkone

und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume,

soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht

für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind,

sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche

Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb

einer Wohnung sind bei der Berechnung der

Nutzfläche der Wohnung beziehungsweise des

Geschäftsraumes nicht zu berücksichtigen;

9. als Baukosten einer Wohnung (Geschäftsraumes)

der Anteil an den Gesamtbaukosten,

der dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung

(Geschäftsraum) zur Nutzfläche sämtlicher im

§ 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wohnungen und

Geschäftsräume des Hauses (Gesamtnutzfläche)

entspricht;

10. als Gesamtbaukosten die Kosten der Errichtung

der im § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten

Wohnungen — ausschließlich der für landwirtschaftliche

oder gewerbliche Zwecke spezifisch

ausgestatteten Räume —, Heime und Geschäftsräume

einschließlich der der gemeinsamen Benützung

aller Bewohner dienenden Gebäudeteile

und Anlagen wie Zentralheizungen, Aufzüge und

maschinelle Zentralwaschküchen sowie der für

Kraftfahrzeuge bestimmten Ein- und Abstellplätze

und der dem Zivilschutz dienenden Anlagen,

sofern deren Herstellung auf Grund gesetzlicher

Vorschriften zu erfolgen hat, jedoch

ausschließlich der Grundbeschaffungs- und Aufschließungskosten;

11. als Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

das durchschnittliche Einkommen der

drei letzten Jahre gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954,

vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um

die bei der Einkommensermittlung abgezogenen

Beträge nach § 4 Abs. 4 Z. 4, § 6 c, § 6 d, § 6 e,

§ 10 Abs. 1 Z. 5, § 93 Abs. 4, § 93 a und § 100

des Einkommensteuergesetzes 1953, gleichviel, ob

die Einkünfte im Inland oder Ausland erzielt

wurden, vermindert um die Einkommensteuer;

12. als Familieneinkommen die Summe der

Einkommen im Sinne der Z. 11 des Förderungswerbers

oder Mieters (Nutzungsberechtigten),

dessen Ehegatten, Verwandten in gerader Linie

einschließlich der Wahlkinder und Verwandten

bis zum zweiten Grad der Seitenlinie sowie Verschwägerten

in gerader Linie, sofern diese Personen

im gemeinsamen Haushalt mit dem Förderungswerber

oder Mieter (Nutzungsberechtigten)

wohnen, soweit diese Personen nicht ohnehin

zusammen veranlagt werden.

(2) Durch Verordnung der Landesregierung

sind nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates

die angemessenen Gesamtbaukosten je

Quadratmeter sowie die Ausstattung im Sinne

des Abs. 1 Z. 7 festzusetzen.

Aufbringung der Förderungsmittel

§ 3. Die Mittel werden aufgebracht

1. durch Leistungen des Bundes;

2. durch Leistungen der Länder;

3. durch Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsenbeträge)

aus Förderungsmaßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz

1954, BGBl. Nr. 153, dem

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/

1948, dem Bundesgesetz, betreffend Ausgestaltung

des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu

einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl.

Nr. 252/1921, und nach diesem Bundesgesetz;

4. durch Erträgnisse aus veranlagten Förderungsmitteln.

Leistungen des Bundes

§ 4. (1) Die Leistungen des Bundes bestehen

a) in Zuwendungen nach Maßgabe der Ansätze

im jeweiligen Bundesfinanzgesetz;

b) in der Zuwendung jener für den Wohnhaus-

Wiederaufbaufonds und die Wohnbauförderung

1954 bestimmten Teile der Eingänge

aus dem Beitrag vom Einkommen

auf Grund des Bundesgesetzes vom 7. Juli

1954, BGBl. Nr. 152;

c) in der Zuwendung der Eingänge aus dem

Wohnbauförderungsbeitrag gemäß den Bestimmungen

des Bundesgesetzes vom

17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 155/1954, 164/1956, 91/1960 und 285/

1963;

d) in der Zuwendung der Leistungen der

Eigentümer von Grundstücken an Beiträgen

nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1

Z. 2 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,

BGBl. Nr. 130/1948, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 26/1951, 228/

1951, 106/1952, 116/1953, 117/1953, 154/

1954, 156/1955, 154/1958,. 153/1966 und

54/1967;

e) in der Zuwendung der Leistungen der

Hypothekargläubiger nach den Bestimmungen

des § 8 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes.

(2) Die nach den im Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen

für Zwecke des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds,

des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

und der Wohnbauförderung nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1954 bestimmten

Mittel fließen dem Bund zu und sind von diesem

den Ländern gemäß den Vorschriften des § 5

zuzuteilen.

Zuteilung der Bundesmittel

§ 5. (1) Die im § 4 angeführten Bundesmittel

sind unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 c

des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 34/1948, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 295/1958, 310/1964 und 170/1965 und

auf den gemäß Abs. 4 in Abzug zu bringenden

Betrag den einzelnen Ländern nach Hundertsätzen

als zweckgebundene Zuschüsse zuzuteilen.

(2) Der Hundertsatz beträgt bis 31. Dezember

1970

(3) Ab 1. Jänner 1971 ergibt sich der jährliche

Hundertsatz aus folgenden Berechnungsgrundlagen

1. 50 v. H. der Summe, die sich aus der Volkszahl

gemäß § 9 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 2, vermehrt um 50 v. H.

des Bevölkerungszuwachses ergibt; als Bevölkerungszuwachs

gilt die Differenz von dem vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten

Ergebnis der letzten Volkszählung gegenüber

der unmittelbar vorangegangenen.

2. 35 v. H. nach dem jeweils für die Endabrechnung

der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben für die Zuteilung der Mittel

des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblichen

abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß

§ 9 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1967.

3. 15 v. H. nach dem länderweisen Aufkommen

an veranlagter Einkommensteuer und an

Lohnsteuer unter Zugrundelegung der Endabrechnung

der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben des für die Berechnung

der Länderanteile zweitvorangegangenen

Jahres.

(4) Von den im Abs. 1 angeführten Bundesmitteln

sind beim Bundesministerium für Bauten

und Technik 1 v. H. für die Förderung von Einrichtungen,

die sich mit der Forschung auf dem

Gebiet des Wohnungsbaues befassen, zu binden

(Sondermittel), wobei die Förderung in der Erteilung

von Forschungsaufträgen gegen Entgelt

bestehen kann. Nicht ausgeschöpfte Sondermittel

sind gemäß Abs. 1 zum Ende des Kalenderjahres

an die Länder abzuführen.

(5) Bundesmittel (Abs. 1) dürfen nur Ländern

zugeteilt werden, in denen Bauführungen, die

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gefördert werden, eine mindestens zwanzigjährige

Grundsteuerbefreiung genießen.

(6) Die Bundesmittel sind vierteljährlich im

jeweils auf das Quartalsende, folgenden Monat

an die Länder abzuführen.

Leistungen der Länder

§ 6. (1) Die Länder dürfen die Bundesmittel

nur dann zur Förderung verwenden, wenn sie

selbst aus Landesmitteln Beträge bereitstellen

und für die Förderung nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes verwenden, die innerhalb

des Kalenderjahres mindestens die Hälfte der

Bundesmittel gemäß § 4 Abs. 1 lit. b, soweit sie

für die Wohnbauförderung 1954 vorgesehen

waren, erreichen.

(2) Hat ein Land in einem Jahr Landesmittel

in einem das gesetzliche Mindestausmaß (Abs. 1)

übersteigenden Betrag für Förderungsmaßnahmen

nach diesem Bundesgesetz verwendet, so kann es

innerhalb von sechs Monaten nach Bereitstellung

der zusätzlichen Landesmittel die Anrechnung

des Mehrbetrages auf seine gesetzliche Mindestleistung

für die nächstfolgenden Jahre, höchstens

jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren, beim

Bundesministerium für Bauten und Technik beantragen.

Das Land ist jedoch verpflichtet, die

ihm gemäß § 5 für ein Jahr zugeteilten Bundesmittel

innerhalb eines Jahres, beginnend mit

dem auf die Zuweisung des letzten Viertels folgenden

Monatsersten, im Sinne dieses Bundesgesetzes

zu verwenden.

(3) Insoweit ein Land die im Abs. 1 vorgesehenen

Bedingungen oder die sonstigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nicht einhält, hat

es die Bundesmittel oder den entsprechenden

Anteil davon auf Grund eines vom Bundesministerium

für Bauten und Technik beim Bundesministerium

für Finanzen gestellten Antrages

auf Verlangen des letztgenannten Bundesministeriums

binnen sechs Monaten zurückzuerstatten.

Diese Mittel sind den übrigen Ländern für Förderungsmaßnahmen

nach diesem Bundesgesetz

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 5 zuzuteilen; das gleiche gilt,

wenn auf Grund der Bestimmungen des § 5

Abs. 5 Bundesmittel an einzelne Länder nicht

zugeteilt werden.

Mitwirkung der Gemeinden

§ 7. Gemeinden, in deren Gebiet Förderungsmaßnahmen

nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes getroffen werden, sollen hiezu

einen entsprechenden Beitrag leisten; er kann

insbesondere in der Übertragung des Eigentums

am Baugrund zu einem wesentlich ermäßigten

Kaufpreis, in der Einräumung eines Baurechtes

zu einem wesentlich ermäßigten Bauzins, in der

Übernahme eines Beitrages zu den Aufschließungskosten

oder Anliegerleistungen bestehen.

Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

§ 8. (1) Die Finanzierung des Bauvorhabens

muß für den Fall der Gewährung einer Förderung

gesichert sein.

(2) Natürlichen Personen dürfen Förderungsmaßnahmen

für die Errichtung eines Eigenheimes

oder einer Klein- oder Mittelwohnung

(Geschäftsraum) im Wohnungseigentum nur gewährt

werden, wenn sie bei Einbringung ihres

Begehrens zum Kreise der begünstigten Personen

gehört haben. Von natürlichen oder juristischen

Personen auf Grund von Förderungsmaßnahmen

errichtete Eigenheime oder Klein- oder Mittelwohnungen

(Geschäftsräume) im Wohnungseigentum

dürfen nur an begünstigte Personen

übertragen werden. Ebenso können solche Eigenheime,

Eigentumswohnungen (Geschäftsräume)

oder Miet(Genossenschafts)wohnungen (Geschäftsräume)

nur an begünstigte Personen in

Miete (Nutzung) überlassen werden.

(3) Begünstigt ist eine Person, deren Jahreseinkommen

(Familieneinkommen) gemäß § 2

Abs. 1 Z. 12 das Vierzehnfache der auf den Monat

berechneten jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage

der Pensionsversicherung gemäß den Bestimmungen

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

nicht übersteigt. Dieser Grenzwert erhöht

sich für den Ehegatten um 100 v. H., für

jede andere im Haushalt lebende Person, die dem

im § 2 Abs. 1 2. 12 genannten Personenkreis

angehört, um je 20 v. H., höchstens jedoch um

100 v. H.

(4) Werden die im Abs. 3 festgesetzten Einkommensgrenzen

überschritten, kann natürlichen

Personen ein eingeschränktes Darlehen für die

Errichtung von Eigenheimen oder Klein- oder

Mittelwohnungen (Geschäftsräumen) im Wohnungseigentum

gewährt werden. Das Darlehen

ist derart einzuschränken, daß es für jeweils begonnene

500 S, um welche die im Abs. 3 festgesetzten

Einkommensgrenzen überschritten werden,

um ein Siebentel gekürzt wird.

§ 9. Der Förderungswerber um ein Darlehen

gemäß § 11 Abs. 1 oder um die Übernahme

einer Bürgschaft muß hinsichtlich der zu verbauenden

Liegenschaft Eigentümer (Miteigentümer),

Wohnungseigentümer oder Bauberechtigter

sein.

Art der Förderung

§ 10. (1) Die Förderung kann bestehen

a) in der Gewährung von Darlehen (§ 11 ff.),

b) in der Gewährung einer Wohnbeihilfe

(§ 15),

c) in der Übernahme einer Bürgschaft für

Hypothekardarlehen (§ 16 ff.).

(2) Die in Abs. 1 lit. a und c genannten Förderungsmaßnahmen

können jede für sich allein

oder nebeneinander, die in lit. b genannte Förderungsmaßnahme

nur in Verbindung mit einer

Förderungsmaßnahme nach lit. a gewährt

werden.

Darlehen

§ 11. (1) Das Darlehen darf 60 v. H. der Gesamtbaukosten

nicht überschreiten; die von der

Landesregierung in einem Kalenderjahr zugesicherten

Darlehen sind für alle geförderten Baulichkeiten

in dem gleichen Hundertsatz zu gewähren.

Für die Errichtung von Eigenheimen

kann über Antrag des Förderungswerbers das

Darlehen in einem niedrigeren Hundertsatz gewährt

werden. Der Förderungswerber hat Eigenmittel

im Ausmaß von mindestens 10 v. H. der

Gesamtbaukosten aufzubringen.

(2) Das Darlehen ist jährlich mit 1 v. H. zu

verzinsen; die Annuitäten haben in den ersten

20 Jahren des Tilgungszeitraumes 2 v. H. und in

den folgenden Jahren 3 v. H. zu betragen.

(3) Die Verzinsung und Tilgung des Darlehens

beginnt mit 1. April oder 1. Oktober, welcher

der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung,

bei allfällig früherem Beziehen der

Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt.

(4) Das Darlehen ist in Teilbeträgen nach

Maßgabe des Baufortschrittes flüssigzumachen.

Das Darlehen ist durch grundbücherliche Einverleibung

eines Pfandrechtes, bei Wohnungseigentum

auf den einzelnen Anteil, sicherzustellen.

Sofern dem zur Sicherung eines Darlehens

einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte

im Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer

(Bauberechtigte) im Grundbuch

zugunsten des Landes die Verpflichtung

anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung

der ihnen zugrunde liegenden Forderungen

vorbehaltlos löschen zu lassen.

(5) Bei Jungfamilien, das sind Familien, deren

Familienerhalter das 30. Lebensjahr noch nicht

vollendet hat, bei Familien mit mehr als drei

Kindern, für die der Familienerhalter Familienbeihilfen

bezieht, sowie in Fällen sozialer Härte

tritt anstelle der Eigenmittel ein Darlehen aus

Förderungsmitteln, sofern die Aufbringung der

Eigenmittel unter Berücksichtigung des Familieneinkommens

und der Anzahl der Familienmitglieder

das zumutbare Ausmaß übersteigt; dieses

Darlehen ist unverzinslich und in Halbjahres-

raten in Höhe von je 5 v. H. zurückzuzahlen. Das

Darlehen ist sofort fällig zu stellen, wenn es zu

Unrecht empfangen wurde oder wenn der Förderungswerber

sein Recht an der geförderten

Wohnung verliert. Im übrigen sind bei Eigenheimen

oder Eigentumswohnungen (Geschäftsräumen)

die Bestimmungen der §§ 12 bis 14 anzuwenden.

Die Landesregierung hat durch Verordnung

die näheren Bestimmungen festzulegen.

§ 12. Das Land hat das Darlehen unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von mindestens

sechs Monaten zu kündigen, wenn

a) der Schuldner nach schriftlicher Mahnung

trotz Gewährung einer angemessenen

Frist ohne Vorliegen triftiger Gründe entweder

seinen Zahlungsverpflichtungen aus

den Verträgen über das Darlehen und

über sonstige zur Finanzierung des Bauvorhabens

aufgenommene Darlehen nicht

termingemäß nachkommt oder die Bedingungen

zur Sicherung des Darlehens nicht

erfüllt,

b) der Schuldner das Darlehen nicht bestimmungsgemäß

verwendet,

c) der Schuldner die Baulichkeit oder die

Wohnungen nicht im ordentlichen Zustand

erhält und die Mängel nicht innerhalb

dreier Monate nach schriftlicher Mahnung

behebt,

d) der Schuldner ohne Zustimmung des Landes

Wohnungen oder Wohnräume in

Räume anderer Art umwandelt, sonst

widmungswidrig verwendet oder zwei oder

mehrere bisher getrennt benützte Wohnungen

miteinander vereinigt oder an der

Baulichkeit wertvermindernde Änderungen

vornimmt oder solche Handlungen zuläßt,

e) der Schuldner die Baulichkeit gegen Brandschaden

nicht ausreichend versichert.

§ 13. (1) Das Land hat das Darlehen unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von mindestens

sechs Monaten zu kündigen, wenn

a) das Eigenheim oder die Klein- oder Mittelwohnung,

an der Wohnungseigentum begründet

ist, nicht zur Befriedigung des

Wohnbedürfnisses des Eigentümers (Wohnungseigentümers),

der ihm nahestehenden

Personen im Sinne des § 2 Z. 1 lit. b oder

seiner Dienstnehmer regelmäßig verwendet

wird, es sei denn, daß der Eigentümer

(Wohnungseigentümer) wegen nachgewiesener

Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken

oder aus zwingenden beruflichen

Gründen abwesend ist; das Darlehen ist

nicht aufzukündigen, wenn der Dienstgeber

seinen Dienstnehmer nach Beendigung

des Dienstverhältnisses in der Wohnung

beläßt, weil die Räumung der Wohnung

durch den Dienstnehmer eine soziale

Härte bedeuten würde,

b) an einem Geschäftsraum Wohnungseigentum

begründet wurde und der Geschäftsraum

weder vom Wohnungseigentümer

noch von den ihm nahestehenden Personen

im Sinne des § 2 Z. 1 lit. b zur Befriedigung

regelmäßiger geschäftlicher Betätigung

verwendet wird, es sei denn, daß der

Wohnungseigentümer sein im Geschäftsraum

betriebenes Unternehmen verpachtet

hat,

c) Eigenheime, Klein- oder Mittelwohnungen

(Geschäftsräume), die gemäß § 23 Z. 3 zur

Übertragung an begünstigte Personen ins

Eigentum oder Wohnungseigentum bestimmt

sind, zwölf Monate nach Erteilung

der baubehördlichen Benützungsbewilligung,

bei allfälligem früheren Beziehen

zwölf Monate nach diesem Zeitpunkt, nicht

ins Eigentum oder Wohnungseigentum

begünstigter Personen übertragen worden

sind,

d) ein Eigenheim, eine Klein- oder Mittelwohnung

(Geschäftsraum), an der Wohnungseigentum

begründet wurde, nicht innerhalb

von sechs Monaten nach Erteilung der baubehördlichen

Benützungsbewilligung oder

der Beendigung der Innehabung vom Eigentümer

(Wohnungseigentümer) oder der ihm

nahestehenden Personen (§ 2 Z. 1 lit. b) in

Benützung genommen wird,

e) eine Klein- oder Mittelwohnung (Geschäftsraum),

an der Wohnungseigentum nicht

begründet wird, nicht innerhalb von sechs

Monaten nach Erteilung der baubehördlichen

Benützungsbewilligung oder der Beendigung

der Innehabung von einer begünstigten

Person in Benützung genommen

wird,

f) wenn der Förderungswerber eine Klein- oder

Mittelwohnung (Geschäftsraum), die

der Bestimmung des § 32 unterliegt, zu

einem höheren als dem gesetzlichen Mietzins

vermietet oder Handlungen setzt oder

zuläßt, die der Umgehung des § 32 dienen.

(2) Im Falle des Abs. 1 lit. e kann das Darlehen

nur hinsichtlich jenes Teiles gekündigt werden,

der dem Verhältnis der Nutzfläche dieser

Wohnung oder dieses Geschäftsraumes zur Nutzfläche

aller Wohnungen und Geschäftsräume des

Hauses entspricht.

§ 14. Das Darlehen kann ohne vorangegangene

Kündigung sofort fällig gestellt und zurückgefordert

werden, wenn

a) hinsichtlich der verpfändeten Liegenschaft

oder eines Teiles derselben die Zwangsverwaltung

oder die Zwangsversteigerung bewilligt

wird oder

b) über das Vermögen des Darlehensschuldners

der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren

eröffnet wird oder der Schuldner

die Zahlungen einstellt.

Wohnbeihilfen

§ 15. (1) Für die Leistung des Annuitätendienstes

von Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung

der Gesamtbaukosten (§ 2 Abs. 1 Z. 10)

des Bauvorhabens erforderlich sind und deren

jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als 3 1/2 v. H.

über der von der Oesterreichischen Nationalbank

jeweils festgesetzten Bankrate, hat die Landesregierung

während der Dauer der Laufzeit

Wohnbeihilfen mit Bescheid zu gewähren. Die

Gewährung der Wohnbeihilfe hat unter Berücksichtigung

der durchschnittlich für Bevölkerungsschichten

mit geringem Einkommen zumutbaren

Wohnungsaufwandbelastung nach dem

Familieneinkommen, der Anzahl der im Haushalt

lebenden Familienmitglieder und dem danach

angemessenen Ausmaß an Nutzfläche zu

erfolgen. Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche

beträgt bei einer Person höchstens 50 m²

und erhöht sich für jedes weitere im Haushalt

lebende dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 Z. 12

zugehörige Familienmitglied um höchstens

je 20 m² bis zum höchstzulässigen Gesamtausmaß

der Nutzfläche. Eine zumutbare Belastung

aus dem Wohnungsaufwand besteht jedenfalls

aus dem Schuldendienst des Förderungsdarlehens.

(2) Soweit es sich um die Errichtung von Eigenheimen

oder Klein- und Mittelwohnungen im

Wohnungseigentum handelt, dürfen Wohnbeihilfen

nur unter der Bedingung gewährt werden,

daß der Förderungswerber sich dem Land gegenüber

verpflichtet, das geförderte Eigenheim oder

die geförderte Klein- oder Mittelwohnung für

die Dauer der Gewährung der Wohnbeihilfen

nicht ohne Zustimmung des Landes durch Rechtsgeschäft

unter Lebenden ins Eigentum einer

anderen Person zu übertragen. Die Wohnbeihilfen

dürfen nur flüssiggemacht werden, wenn

der jeweilige Liegenschaftseigentümer (Wohnungseigentümer,

Bauberechtigte) nachweist, daß

er Zahlungen in der Höhe der schuldscheinmäßigen

Annuitäten geleistet hat.

(3) Bei Miet(Genossenschafts)häusern ist die

Wohnbeihilfe dem Mieter (Nutzungsberechtigten)

längstens auf die Dauer der Miete (Nutzungsberechtigung)

zu gewähren und vierteljährlich

im nachhinein auszuzahlen.

(4) Wohnbeihilfen dürfen jeweils höchstens auf

die Dauer von drei Jahren bewilligt werden.

(5) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfen

sind rückzuerstatten. Die Entscheidung über die

Rückerstattung hat durch die Landesregierung

mit Bescheid zu erfolgen, die den Bescheid über

die Gewährung der Wohnbeihilfe erlassen hat.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung

die näheren Bestimmungen über die Gewährung

der Wohnbeihilfe für alle Förderungswerber

nach gleichen Grundsätzen festzulegen.

Bürgschaftsübernahme

§ 16. Die Bürgschaft darf nur für zweit- oder

nachrangige, auf inländische Währung lautende

Hypothekardarlehen übernommen werden, deren

jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als 3 ½ v. H.

über der von der Oesterreichischen Nationalbank

jeweils festgesetzten Bankrate und deren Laufzeit

30 Jahre nicht überschreitet; die Laufzeit des zu

verbürgenden Hypothekardarlehens darf jedoch

nicht länger sein als die Laufzeit der übrigen zur

Finanzierung des Bauvorhabens erforderlichen

Hypothekardarlehen, die dem zu verbürgenden

Hypothekardarlehen bücherlich im Range vorangehen.

§ 17. Die Bürgschaft darf im übrigen nur übernommen

werden,

1. wenn sich der Gläubiger des zweit- oder

nachrangigen Hypothekardarlehens verpflichtet

a) ohne Zustimmung des Landes weder eine

Abtretung oder Umwandlung des Hypothekardarlehens

oder eines Teiles davon

vorzunehmen noch in eine Vorrangseinräumung

einzuwilligen,

b) dem Schuldner kein neues Hypothekardarlehen

im Rahmen des noch nicht gelöschten

Pfandrechtes für die getilgten Darlehensraten

aus dem verbürgten Darlehen

zu gewähren,

c) den Schuldner nicht ohne Zustimmung des

Landes aus seiner persönlichen Haftung zu

entlassen,

d) dem Land eine verbücherungsfähige Urkunde

zur grundbücherlichen Übertragung

des Pfandrechtes (§ 1358 ABGB.) auszustellen,

wenn es auf Grund der Bürgschaft

in Anspruch genommen wurde,

e) die Landesregierung von jedem Verzug des

Schuldners in der Erfüllung seiner vertragsmäßigen

Verpflichtungen aus dem verbürgten

Hypothekardarlehen binnen zwei

Monaten zu verständigen, wenn der Gesamtbetrag

der rückständigen Annuitäten

die Höhe einer Halbjahresannuität übersteigt,

f) die Landesregierung von der Einleitung

einer von ihm beantragten Zwangsversteigerung

zur Hereinbringung einer Forderung

aus dem verbürgten Hypothekardarlehen

oder von einer ihm bekanntgewordenen

beantragten Einleitung der Zwangsversteigerung

in die verpfändete Liegenschaft

(in das verpfändete Wohnungseigentum

beziehungsweise Baurecht) durch einen

Dritten ohne Verzug zu verständigen und

g) auf Verlangen des Landes das verbürgte

Hypothekardarlehen nach den Bestimmungen

des Darlehensvertrages fällig zu stellen

und zur Hereinbringung rückständiger Leistungen

des Schuldners binnen drei Monaten

die Zwangsversteigerung der verpfändeten

Liegenschaft (des verpfändeten Wohnungseigentums

beziehungsweise Baurechtes)

einzuleiten und zu betreiben,

2. wenn im Grundbuch zugunsten des Landes

a) die Verpflichtung des Schuldners angemerkt

ist, alle Pfandrechte, die dem Pfandrecht

für die Forderung vorangehen, für die das

Land die Bürgschaft übernehmen soll," nach

Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen

vorbehaltlos löschen zu lassen

und

b) das Verbot einverleibt ist, die Liegenschaft

(das Wohnungseigentum, Baurecht) durch

ein Rechtsgeschäft unter Lebenden an Personen

zu übertragen, die in bezug auf die

Liegenschaft als Förderungswerber nicht in

Betracht kommen können, und

3. wenn im Schuldschein über das zu verbürgende

Hypothekardarlehen

a) der Schuldner sich verpflichtet, außerordentliche

Tilgungen der bücherlich im

Range vorangehenden Hypothekardarlehen

vor vollständiger Tilgung des zweit- oder

nachrangigen Hypothekardarlehens nur mit

Zustimmung des Landes vorzunehmen,

b) dem Gläubiger mindestens für den Fall,

daß der Schuldner mit vertragsmäßigen

Zahlungen aus dem zu verbürgenden Hypothekardarlehen

rückständig ist und der

Gesamtbetrag der rückständigen Annuitäten

die Höhe zweier Halbjahresannuitäten

erreicht, das Recht eingeräumt ist,

dieses Hypothekardarlehen sofort fällig zu

stellen, und

c) dem Gläubiger für den Fall, daß der

Schuldner die Baulichkeit nicht in gutem

Zustand erhält oder sie in einer den Bestimmungen

der §§ 1 und 2 widersprechenden

Weise eigenmächtig umändert oder

verwendet oder entgegen dem gemäß Z. 2

lit. b einverleibten Verbot die Liegenschaft

(das Wohnungseigentum, Baurecht) überträgt,

das Recht eingeräumt ist, das zu verbürgende

Hypothekardarlehen sofort fällig

zu stellen.

§ 18. Der Betrag des zu verbürgenden Hypothekardarlehens

darf 60 v. H. der Gesamtbaukosten

(§ 2 Z. 10) nicht überschreiten.

§ 19. (1) Die Bürgschaft (§ 1346 ABGB.) hat

sich auf den Darlehensbetrag samt allen schuldscheinmäßigen

Nebengebühren, bei Zinsen, Verzugs-

und Zinseszinsen jedoch nur auf nicht

länger als drei Jahre vom Zeitpunkt der außergerichtlichen

Geltendmachung des Anspruches

aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände,

bei sonstigen vertragsmäßigen Nebengebühren

nur bis zur Höhe der im Darlehensvertrag für

Nebengebühren vereinbarten Sicherstellung zu

erstrecken.

(2) Der Gläubiger kann die Ansprüche aus der

Bürgschaft gegen das Land geltend machen, wenn

der Schuldner trotz Mahnung des Gläubigers

mittels eingeschriebenen Briefes seine Verbindlichkeit

nicht erfüllt hat, und zwar auch dann,

wenn gegen den Schuldner Zwangsverwaltung

oder Zwangsversteigerung eingeleitet wurde. Eine

vorhergehende Mahnung ist nicht erforderlich,

wenn über das Vermögen des Schuldners der

Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet

oder der Schuldner unbekannten Aufenthaltes ist

und den Gläubiger hinsichtlich der nicht rechtzeitigen

Geltendmachung seiner Forderung keine

grobe Nachlässigkeit trifft.

(3) Ist die Zwangsverwaltung der verpfändeten

Liegenschaft (des verpfändeten Wohnungseigentums,

Baurechtes) bewilligt worden und reichen

die Verwaltungserträgnisse zur Deckung der fälligen

Verpflichtungen des Schuldners aus dem

verbürgten Darlehen nicht aus, so hat das Land

den Ausfall im Rahmen der Bürgschaft (Abs. 1)

zu ersetzen.

(4) Im Falle der Zwangsversteigerung der verpfändeten

Liegenschaft (des verpfändeten Wohnungseigentums,

Baurechtes) hat das Land ohne

Rücksicht darauf, ob die verbürgte Forderung

fällig ist oder nicht, den Ausfall zu ersetzen,

soweit die Forderung bei der Meistbotsverteilung

keine Deckung findet.

(5) Ersteht der Gläubiger des verbürgten

Hypothekardarlehens die Liegenschaft (das Wohnungseigentum,

Baurecht) und überträgt er diese

Liegenschaft (dieses Baurecht) durch ein oder

mehrere entgeltliche Rechtsgeschäfte binnen fünf

Jahren nach Rechtskraft des Zuschlages, so hat

er den gegenüber dem Meistbot erzielten Mehrerlös

bis zur Höhe des vom Land ersetzten Ausfalles

diesem zurückzuerstatten. Hiebei sind die

den Wert der Liegenschaft (des Wohnungseigentums,

Baurechtes) erhöhenden Aufwendungen

und die dem Gläubiger aus der Erstehung der

Liegenschaft (des Wohnungseigentums, Baurechtes)

erwachsenen Ausgaben von dem Mehrerlös

abzuziehen.

(6) Erleidet der Gläubiger durch eine mit dem

Schuldner über dessen schuldscheinmäßige Verpflichtungen

aus dem verbürgten Hypothekardarlehen

abgeschlossene Vereinbarung einen Ausfall,

so hat ihn das Land nur zu ersetzen, wenn

die Landesregierung der Vereinbarung zugestimmt

hat.

(7) Das Land hat binnen drei Monaten nach

außergerichtlicher Geltendmachung des Anspruches

aus der Bürgschaft (Abs. 2) Zahlung zu

leisten.

(8) Wird die Forderung aus dem verbürgten

Hypothekardarlehen ohne Zustimmung der Landesregierung

ganz oder teilweise eingelöst (§§ 462,

1422 und 1423 ABGB.), so erlischt die Bürgschaft

für den eingelösten Betrag.

(9) Insoweit im Rahmen der Bürgschaft ein

Ausfall ersetzt wird, ist der hierfür aufgewendete

Betrag, soweit er nicht anderweitig eingebracht

werden kann, aus Förderungsmitteln abzudecken.

§ 20. Hypothekardarlehen, die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes vom Land

verbürgt werden, gelten als mündelsichere Anlagen.

§ 21. Das Land kann den mit dem Gläubiger

abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag dreimonatig

kündigen, wenn der Gläubiger des verbürgten

Hypothekardarlehens die gemäß § 17 Z. 1 übernommenen

Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

Eigentumsbeschränkung

§ 22. (1) Wurde die Errichtung einer Baulichkeit

durch Gewährung eines Darlehens oder

durch Übernahme einer Bürgschaft für Hypothekardarlehen

gefördert, so hat der Liegenschaftseigentümer

(Miteigentümer, Wohnungseigentümer,

Bauberechtigte) ein Veräußerungsverbot

zugunsten des Landes im Grundbuch einverleiben

zu lassen; dieses Veräußerungsverbot wirkt gegen

Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.

(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so

kann das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum,

Baurecht) an der Liegenschaft innerhalb

von zehn Jahren nach seiner Eintragung im

Grundbuch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden

nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes

übertragen werden. Die Zustimmung ist zu verweigern,

a) wenn auf der Liegenschaft ein Eigenheim

gemäß § 2 Z. 1 lit. a und b oder Eigentumswohnungen

errichtet wurden und

diese nicht für Wohnzwecke des Bewerbers

oder der ihm nahestehenden Personen im

Sinne des § 2 Z. 1 lit. b oder seiner Dienstnehmer

bestimmt sind;

b) wenn der Bewerber um ein Eigenheim oder

um Wohnungseigentum keine begünstigte

Person ist, es sei denn, daß als Bewerber

eine gemeinnützige Bauvereinigung in Ausübung

eines Wiederkaufsrechtes auftritt;

c) wenn der Bewerber um ein Eigenheim oder

um Wohnungseigentum weder die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzt noch ab

Volksdeutscher (§ 23 Z. 1) gilt, oder wenn

vom Bewerber nach seinen Erwerbs- und

Vermögensverhältnissen nicht erwartet

werden kann, daß er das gewährte und das

verbürgte Darlehen tilgungsplanmäßig abstatten

wird.

(3) Das Land hat die Einwilligung zur vorzeitigen

Löschung des Veräußerungsverbotes

(Abs. 1) auf Antrag des Liegenschaftseigentümers

(Bauberechtigten) zu erteilen, wenn das Darlehen

(§ 11 ff.) zurückgezahlt oder die übernommene

Bürgschaft (§ 16 ff.), erloschen ist, spätestens

jedoch nach Ablauf von zehn Jahren.

Förderungswerber

§ 23. Eine Förderung kann nur den nachfolgenden

Personen (Förderungswerbern) gewährt

werden

1. natürlichen Personen, welche die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, sofern es sich

um die Gewährung von Wohnbeihilfen, die Errichtung

von Eigenheimen, von Klein- und Mittelwohnungen

(Geschäftsräumen) im Wohnungseigentum

oder in Miete handelt, wobei im letztgenannten

Falle eine Klein- oder Mittelwohnung

(Geschäftsraum) vom Alleineigentümer selbst in

Benützung genommen werden kann. Volksdeutsche,

das sind Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die staatenlos sind oder deren

Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, sind den österreichischen

Staatsbürgern gleichgestellt;

2. Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen,

sofern es sich um die Errichtung von

Klein- und Mittelwohnungen (Geschäftsräumen)

in Miete oder als Genossenschaftswohnungen

oder von Heimen handelt;

3. Gemeinden, gemeinnützigen Bauvereinigungen

und anderen juristischen Personen, wenn sie

ihren Sitz im Inland haben und die von ihnen

zu errichtenden Eigenheime zur Übertragung an

begünstigte Personen ins Eigentum oder die in

sonstigen Baulichkeiten zu errichtenden Klein- oder

Mittelwohnungen (Geschäftsräume) zur

Übertragung an begünstigte Personen ins Wohnungseigentum

bestimmt sind oder wenn sie

ohne Begründung von Wohnungseigentum Klein- oder

Mittelwohnungen für ihre Dienstnehmer

errichten;

4. Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung

oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen

Geschäftsführung ausschließlich und

unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder

mildtätigen Zwecken dienen (§ 5 Abs. 1 Z. 6 Körperschaftsteuergesetz

1966, BGBl. Nr. 156), sofern

es sich um die Errichtung von Heimen (§ 1

Abs. 1 lit. b) handelt.

Wohnbauförderungsbeirat

§ 24. (Grundsatzbestimmung) (1) Zur Begutachtung

der Begehren auf Gewährung einer För-

derung und von Fragen der Wohnbauförderung,

die von grundlegender Bedeutung sind, hat das

Land einen Wohnbauförderungsbeirat zu bestellen.

(2) Der Wohnbauförderungsbeirat hat seiner

Zusammensetzung und Mitgliederzahl nach der

Zusammensetzung und Mitgliederzahl der Landesregierung

zu entsprechen. Die Mitglieder werden

von der Landesregierung auf die Dauer ihrer

Amtszeit über Vorschlag der in der Landesregierung

vertretenen politischen Parteien bestellt.

Ein Mitglied des Beirates soll ein Vertreter einer

Familienorganisation (§ 3 Abs. 2 Z. 1 des Bundesgesetzes

über die Errichtung eines familienpolitischen

Beirates beim Bundeskanzleramt,

BGBl. Nr. 112/1967) sein. Für jedes Mitglied ist

ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied

bei dessen Verhinderung vertritt. Mitglieder des

Beirates sind in dessen Sitzungen von der Beratung

und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen,

wenn wichtige Gründe vorliegen,

die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in

Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG. 1950, BGBl.

Nr. 172).

(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes

Ehrenamt.

Verwendung der Förderungsmittel

§ 25. Die Länder haben zwei Drittel der Förderungsmittel

zur Förderung der Errichtung von

Eigenheimen und Eigentumswohnungen (Geschäftsräume)

zu verwenden. Reichen die hiefür

vorliegenden Begehren nicht aus, sind die nicht

verbrauchten Mittel für die Förderung anderer

Bauvorhaben nach diesem Bundesgesetz zu verwenden.

Vor Aufteilung der Förderungsmittel

sind die zur Gewährung von Wohnbeihilfen nach

§ 15 erforderlichen Mittel in Abzug zu bringen.

Kontrollrechte des Bundes

§ 26. (1) Die Länder haben über die widmungsgemäße

Verwendung der Förderungsmittel sowie

über ihre sonstige Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz

für jedes Jahr längstens bis 30. Juni des

folgenden Jahres den Bundesministerien für

Finanzen sowie für Bauten und Technik einen

Bericht zu erstatten. Dem Bericht ist eine Aufstellung

über die geförderten Wohnhausbauten anzuschließen.

(2) Das Bundesministerium für Bauten und

Technik ist berechtigt, durch seine Organe die

Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu

überwachen. Die Länder sind verpflichtet, den

Organen des Bundesministeriums für Bauten und

Technik auf Verlangen in die bezughabenden

Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen und Belege

Einsicht zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte

zu erteilen und die Besichtigung der geförderten

Baulichkeiten zu ermöglichen.

Begehren und Anträge

§ 27. (1) Begehren auf Gewährung eines Darlehens,

auf Übernahme einer Bürgschaft für ein

Hypothekardarlehen und Anträge auf Gewährung

einer Wohnbeihilfe sind an das Amt der

Landesregierung zu richten.

(2) Den Begehren auf Gewährung eines Darlehens

gemäß § 11 Abs. 1 und auf Übernahme

einer Bürgschaft sind alle zur Beurteilung und

Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen

Unterlagen anzuschließen, insbesondere der

Nachweis, daß das Bauvorhaben von der Baubehörde

bereits genehmigt ist, ferner ein Grundbuchsauszug

und der Grundbesitzbogen hinsichtlich

der Bauliegenschaft, die baubehördlich genehmigten

Bau- und Lagepläne, die Baubeschreibung

und eine zergliederte Darstellung (Kostenberechnung)

der zur Ausführung des Baues notwendigen

Gesamtkosten und der Finanzierungsplan.

(3) Ist das benannte Bauvorhaben ein Wohnhaus

mit mehr als einer Wohnung, ist anzugeben,

ob die Wohnungen (Geschäftsräume) im Wohnungseigentum,

in Miete oder sonst in Nutzung

vergeben werden sollen.

(4) Dem Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe

sind die Nachweisungen über Familieneinkommen

anzuschließen und die Anzahl der

im Haushalt lebenden Familienmitglieder anzugeben.

(5) Das Einkommen (§ 2 Abs. 1 Z. 11) ist

nachzuweisen

a) von Personen, die zur Einkommensteuer

veranlagt werden, durch Vorlage der über

die drei letzten Jahre vorliegenden Steuerbescheide,

b) von Personen, die nicht zur Einkommensteuer

veranlagt werden, durch eine Bestätigung

des Arbeitgebers (der Arbeitgeber),

wobei jeweils eine Erklärung über allfällige

steuerfreie oder ausländische Einkünfte abzugeben

ist. Bei der Prüfung des Einkommens

können noch weitere Nachweisungen verlangt

werden.

Erledigung der Begehren und Anträge

§ 28. (1) Vor Erledigung der Begehren auf

Gewährung der Förderung hat die Landesregierung

den Wohnbauförderungsbeirat anzuhören.

(2) Ein Begehren oder Antrag auf Förderung

gilt als eingebracht, wenn diesem die in § 27

jeweils angeführten Unterlagen angeschlossen

sind,

(3) Die Landesregierung hat die vom Förderungswerber

vorgelegten Unterlagen insbesondere

auch vom bauwirtschaftlichen und bautechnischen

Standpunkt aus zu überprüfen. Bei Zu-

sicherung der Förderung dürfen Bauvorhaben

unter fünfzig Klein- oder Mittelwohnungen nur

auf Begehren des Förderungswerbers geteilt werden.

(4) Die Landesregierung hat die Begehren einer

Erledigung zuzuführen. Im Falle der aufrechten

Erledigung eines Begehrens hat die Landesregierung

dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung

zu erteilen. Mit der schriftlichen Zusicherung

erwirbt der Förderungswerber einen

Anspruch auf die Förderung.

(5) In der schriftlichen Zusicherung können

Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden,

die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und des diesem

zugrunde liegenden Förderungszweckes dienen.

(6) Das Land hat ein Verzeichnis der behandelten

Begehren auf Gewährung eines Darlehens

gemäß § 11 Abs. 1 mit dem Beifügen, ob ihnen

entsprochen wurde oder nicht, im Amtsblatt

halbjährlich zu veröffentlichen.

Widerruf der Zusicherung der Förderung

§ 29. Die Zusicherung der Förderung kann

widerrufen werden, wenn die in der schriftlichen

Zusicherung festgesetzten Bedingungen vom Förderungswerber

nicht erfüllt werden. Der Widerruf

der Zusicherung des Darlehens ist nur zulässig,

solange Darlehensbeträge noch nicht zugezählt

sind.

Verfügungsbeschränkung

§ 30. Über den Anspruch des Förderungswerbers

aus der schriftlichen Zusicherung der

Landesregierung kann weder durch Abtretung,

Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine

andere Weise unter Lebenden verfügt werden.

Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten

in Exekution gezogen werden.

Rückzahlung

§ 31. Hat ein Miteigentümer, dem Wohnungseigentum

an einer nach diesem Bundesgesetz geförderten

Klein- oder Mittelwohnung (Geschäftsraum)

eingeräumt ist, den auf seinen Miteigentumsanteil

entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt,

so ist er von seiner persönlichen

Haftung für das Darlehen zu befreien; das Land

hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes

einzuwilligen.

Mietzinsbildung

§ 32. (1) Im Falle der Vermietung einer mit

Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz errichteten

Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit

gelten die Bestimmungen des Mietengesetzes mit

den in den nachfolgenden Abs. 2 bis 6 getroffenen

Änderungen. Sofern der Vermieter eine

gemeinnützige Bauvereinigung ist, finden die Bestimmungen

des Mietengesetzes hinsichtlich der

Mietzinsbildung sowie die nachfolgenden Absätze

nicht Anwendung.

(2) Der Hauptmietzins, den der Vermieter

begehren kann, besteht

1. aus dem Betrag, der nach der Endabrechnung

(§ 34 Abs. 2) zur Abstattung (Amortisation)

der auf den einzelnen Mietgegenstand entfallenden

Annuitäten und der Eigenmittel des

Vermieters erforderlich ist;

2. aus dem Betrag, der nach der Endabrechnung

(§ 34 Abs. 2) zur Tilgung und Verzinsung der

auf den einzelnen Mietgegenstand entfallenden

sonstigen Darlehen (Fremdmittel) erforderlich

ist;

3. aus einem Anteil der Grund- und Aufschließungskosten;

4. aus einem Anteil der zur ordnungsmäßigen

Erhaltung des Hauses notwendigen Kosten.

(3) Bei Berechnung der im Abs. 2 genannten

Beträge und Kosten sind zugrunde zu legen

1. für die aufgewendeten sonstigen Darlehensbeträge

(Fremdmittel) die im Schuldschein (den

Schuldscheinen) vereinbarte Laufzeit und die vereinbarten

Zinsen bis zu einer Höhe von jährlich

3 1/2 v. H. über der von der Oesterreichischen

Nationalbank festgesetzten Bankrate;

2. für die aufgewendeten Eigenmittel des Vermieters

und die Aufschließungskosten ein Amortisationszeitraum

von 20 Jahren und Zinsen in

der Höhe von jährlich 4 v. H., somit eine Annuität

von 7'1 v. H.;

3. für die Grundkosten jährlich 2 v. H. des

unmittelbar vor dem Baubeginn geltenden Einheitswertes;

4. für die Kosten der ordnungsmäßigen Erhaltung

des Hauses jährlich S 5'— je Quadratmeter

der Nutzfläche des Hauses. Dieser Betrag vermindert

sich um die aus der Vermietung von

Ein- und Abstellplätzen erzielten Einnahmen und

erhöht sich um die in Abs. 2 Z. 1 und 2 genannten

Beträge, sobald sie nicht mehr zur Amortisation

der Eigenmittel, der Tilgung der sonstigen

Darlehen (Fremdmittel) oder des Darlehens zu

verwenden sind.

(4) Der Anteil des einzelnen Mietgegenstandes

ist bei den in Abs. 2 Z. 3 und 4 genannten Beträgen

sowie bei den Betriebskosten (§ 2 Abs. 2

des Mietengesetzes) und den öffentlichen Abgaben

(§ 2 Abs. 1 lit. c des Mietengesetzes) nach

dem Verhältnis der Nutzfläche des einzelnen

Mietgegenstandes (§ 2 Abs. 1 Z. 8) sowie der

ohne Förderung errichteten Räume zur Nutzfläche

aller Räume des Hauses zu berechnen.

(5) Übersteigen die zur ordnungsmäßigen Erhaltung

des Hauses (§ 6 des Mietengesetzes)

erforderlichen Auslagen den im Abs. 3 Z. 4 genannten

Betrag auch unter Heranziehung der in

den letzten fünf Jahren nicht zur ordnungsmäßigen

Erhaltung des Hauses verwendeten

Teile dieses Betrages, so ist dieser Betrag zur

Deckung des Fehlbetrages nach den Bestimmungen

des § 7 des Mietengesetzes zu erhöhen.

(6) Bis zur Rückzahlung der Förderungsmittel

sind die Bestimmungen der §§ 16 und 16 a des

Mietengesetzes nicht anzuwenden.

Bauausführung und Bauaufsicht

§ 33. (1) Mit dem Bau darf vor Zusicherung

der Förderung nur mit schriftlicher Zustimmung

des Landes begonnen werden. Das Land darf

eine solche Zustimmung nur in Fällen erteilen,

a) wenn es sich um die Errichtung eines

Eigenheimes handelt,

b) wenn der Förderungswerber eine natürliche

Person ist,

c) wenn die Voraussetzungen für eine aufrechte

Erledigung des Antrages gegeben

sind und

d) wenn der Förderungswerber sich schriftlich

mit der Bauaufsicht durch das Land einverstanden

erklärt.

(2) Der Förderungswerber kann aus der

schriftlichen Zustimmung des Landes zum vorzeitigen

Baubeginn einen Anspruch auf Förderung

nicht ableiten.

(3) Der Bau ist nach den der Zusicherung (der

schriftlichen Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn)

zugrunde gelegten Bauplänen, der Baubeschreibung

und der Kostenberechnungen auszuführen.

Wird die Verwendung von Mitteln

aus der Wohnbauförderung auf Tafeln ersichtlich

gemacht, ist in der Aufschrift zum Ausdruck

zu bringen, daß die Baulichkeit unter Verwendung

von zweckgebundenen Bundeszuschüssen

gefördert wird.

(4) Das Land hat die Einhaltung der bedungenen

Bauausführung sowie die ordnungsmäßige

Erhaltung und bestimmungsmäßige Verwendung

der geförderten Baulichkeiten — insbesondere

im Hinblick auf die Bestimmungen des Abs. 3 —

zu überwachen. Die Bauaufsicht erstreckt sich auf

die Dauer der Förderungsmaßnahme.

Endabrechnung

§ 34. (1) Nach Vollendung der Bauführung

hat der Förderungswerber ohne Verzug, längstens

jedoch ein Jahr nach Erteilung der Benützungsbewilligung,

die Endabrechnung über

den Bau dem Amt der Landesregierung vorzulegen.

Legt der Förderungswerber die Endabrechnung

nicht fristgerecht vor, so kann das Amt

der Landesregierung die Gesamtbaukosten durch

einen befugten Ziviltechniker auf Kosten des

Förderungswerbers feststellen lassen und der

Endabrechnung zugrunde legen.

(2) In der Endabrechnung sind die Baukosten

für die einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräume

des Hauses anzugeben. Die Landesregierung

hat dem Förderungswerber die auf die einzelnen

Wohnungen und Geschäftsräume entfallenden

Annuitäten mitzuteilen.

Gebührenbefreiung

§ 35. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte

sind von den Stempel- und Rechtsgebühren

befreit.

(2) Die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen

Eintragungen zur pfandrechtlichen

Sicherstellung von Hypothekardarlehen, die zur

Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten

Bauvorhaben erforderlich sind, sind

von den Gerichtsgebühren befreit.

(3) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 2 gilt

auch für die Förderung der Errichtung von

Klein- und Mittelwohnungen sowie von Heimen

und Geschäftsräumen gemäß § 1 Abs. 1 und 2,

die auf Grund von Landesgesetzen durch die

Länder oder durch Fonds, deren Abgang die

Länder zu decken haben, erfolgt.

Übergangsbestimmungen

§ 36. (1) Mit 1. Jänner 1968 verlieren ihre

Wirksamkeit

a) das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl.

Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch

die Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz-Novelle

1967, BGBl. Nr. 54, mit Ausnahme der

Bestimmungen der §§ 2, 3, 4, 7 Abs. 1 Z. 2

und 3, 7 a, 7 b, 8, 8 a, 9, 10, 13, 14, 15

Abs. 4 bis 19, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26,

29, 31, 31 a und 34.

b) 1. das Gesetz vom 22. Dezember 1910,

RGBl. Nr. 242,

2. das Gesetz vom 25. Jänner 1919,

StGBl. Nr. 45, mit Ausnahme der Bestimmungen

des § 1,

3. das Bundesgesetz vom 15. April 1921,

betreffend Ausgestaltung des Staatlichen

Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-

Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252,

in der Fassung des Bundesgesetzes vom

25. Jänner 1967, BGBl. Nr. 55, mit Ausnahme

der Bestimmungen der §§ 3, 14

Abs. 1, 15, 15 a, 19, 21 und 24;

c) das Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl.

Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 15. Dezember 1966, BGBl. Nr. 4/

1967, mit Ausnahme der Bestimmungen

der §§ 2, 6, 13, 14, 15, 19, 20, 21, 22

Abs. 3, 23, 25, 26, 29 Abs. 4, 32, 33, 34,

35, 36, 38, 39 und 40.

(2) Wird eine Eigentumswohnung (Geschäftslokal),

die aus Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

errichtet wurde, durch Rechtsgeschäft

unter Lebenden von dem jeweiligen Eigentümer

auf einen mit diesem weder im Verhältnis

eines Verwandten in gerader Linie noch in

dem des Ehegatten stehenden Erwerber übertragen,

so hat der Erwerber, wenn das Fondsdarlehen

auf 100 Jahre gewährt wurde, 25 v. H.,

wenn es auf 75 Jahre gewährt wurde, 15 v. H.

und wenn es auf 50 Jahre gewährt wurde,

10 v. H. der noch offenen Darlehensschuld zurückzubezahlen.

Ferner erhöhen sich bisher vorgeschriebene

Tilgungsraten von 1 v. H. auf

4 v. H. und von 1 v. H. auf 3 v. H. Die Bestimmung

des § 15 Abs. 7 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz

findet hiebei nicht Anwendung.

(3) Die beim Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

und beim Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds erliegenden,

bis zum Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes eingebrachten und am 1. Jänner

1968 noch keiner Erledigung zugeführten Anträge

auf Gewährung von Fondshilfen sind den

Ländern zur Erledigung zu übermitteln. Zuständig

zur Erledigung eines Antrages ist jenes Land,

in dessen Gebiet das projektierte Bauvorhaben

liegt. Die Länder haben diese Anträge sowie die

am 1. Jänner 1968 noch nicht erledigten Anträge

nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954

in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes jedoch mit der Maßgabe zu

erledigen, daß bei Anträgen nach dem Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetz das Darlehen gemäß § 11

Abs. 1 75 v. H. der Gesamtbaukosten beträgt

und Geschäftsräume ohne den Einschränkungen

des § 1 Abs. 2 bis zu jenem Ausmaß gefördert

werden können, das dem Verhältnis der Geschäftsräume

zu den Wohnräumen im Altbestand

entspricht. Als Förderungswerber gilt der Antragsteller.

Nicht anzuwenden sind die §§ 1

Abs. 1 hinsichtlich der Worte „für die nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

förderungswürdigen Bevölkerungskreise (§ 8)",

7, 8 Abs. 2 bis 4, 13 Abs. 1 lit. c, 23 und 25

dieses Bundesgesetzes. Die übrigen Vorschriften

gelten mit der Maßgabe, daß die für begünstigte

Personen geltenden Bestimmungen auf alle natürlichen

Personen sinngemäß anzuwenden sind.

(4) Wird ein beim Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

eingereichter Antrag auf Gewährung einer

Fondshilfe, welcher von diesem bis 1. Jänner

1968 noch keiner aufrechten Erledigung zugeführt

worden ist, vom Land nach den Bestimmungen

des Wohnbauförderungsgesetzes 1968

aufrecht erledigt, so hat das Land für jene Klein- oder

Mittelwohnungen, an denen unter sinngemäßer

Anwendung des § 20 des Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetzes Altmietrechte bestehen

oder die zur Unterbringung eines Altmieters

dienen, der seine frühere Wohnung nicht erhalten

hat, es sei denn, daß er bereits Mieter

(Inhaber) einer Wohnung oder eines Eigenheimes

oder einer Eigentumswohnung ist, die unter

Berücksichtigung der allgemeinen Wohnungsverhältnisse

seinem Familienstand oder seinen beruflichen

oder persönlichen Verhältnissen und

denen der zu seinem Hausstand gehörigen Personen

entspricht, wobei diese Bestimmungen

sinngemäß auch für den Hauseigentümer hinsichtlich

der von ihm im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung

benützten Wohnung anzuwenden

sind, Darlehen in der Höhe von 100 v. H. der

Gesamtbaukosten zu gewähren.

(5) Zur Abdeckung der jeweils fällig werdenden

Verpflichtungen des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

und des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

sowie zur Deckung der Kosten der Abwicklung

dieser Fonds ist zunächst das Vermögen

dieser Fonds, soweit es in Bargeld, Einlagen,

Wertpapieren und Gesellschaftsanteilen besteht,

heranzuziehen. Reichen diese Mittel zur Abdeckung

der genannten Verpflichtungen und

Kosten der Abwicklung nicht aus, so sind die

Rückflüsse aus gewährten Fondshilfemaßnahmen

heranzuziehen. Insofern auch diese nicht ausreichen,

sind den beiden Fonds die hiefür benötigten

Mittel vom Bundesministerium für Finanzen

bereitzustellen. Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium

für Finanzen vor Zuteilung der

für Zwecke dieses Bundesgesetzes einfließenden

Bundesmittel an die Länder gemäß § 5 die von

den beiden Fonds benötigten Mittel aus den Eingängen

gemäß § 4 Abs. 1 lit. b, soweit diese für

den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds vorgesehen

waren, und lit. c bis e in Abzug zu bringen. Das

Bundesministerium für Bauten und Technik hat

dem Bundesministerium für Finanzen bis spätestens

1. Juli jeden Jahres die Höhe der im Laufe

des folgenden Kalenderjahres fälligen Verpflichtungen,

soweit sie aus Bundesmitteln zu decken

sein werden, bekanntzugeben.

(6) Die gemäß § 3 für Zwecke dieses Bundesgesetzes

einfließenden Mittel sind bis zur Erledigung

der den Ländern nach Abs. 3 übermittelten

Anträge sowie der Anträge nach den Bestimmungen

des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 aufzuteilen.

Die Eingänge gemäß § 4 Abs. 1 lit. b,

soweit sie für den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

vorgesehen waren, und lit. d und e sind

zur Erledigung der Anträge um Fondshilfe nach

dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, die Eingänge

gemäß § 4 Abs. 1 lit. c zur Erledigung

der Anträge um Fondshilfe nach den Bestimmungen

des Bundesgesetzes, betreffend Ausgestaltung

des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds

zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

sowie die übrigen Bundes- und Landesmittel zur

Erfüllung der Verpflichtungen und zur Erledigung

der Anträge auf Förderung nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1954 sowie zur Gewährung

einer Förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz

1968 zu verwenden. Die den

Ländern nach Abs. 3 übermittelten Anträge sind

nach Maßgabe ihres chronologischen Einlangens

bei den für die Einreichung der Anträge zuständig

gewesenen Stellen dem Wohnbauförderungsbeirat

zur Begutachtung vorzulegen und in dieser

Reihenfolge zu erledigen. Sind die nach dem

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz oder nach den

Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und

Siedlungsfonds gestellten Anträge erledigt, so

sind die dadurch frei werdenden Mittel zur Erledigung

der noch offenen Anträge nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1954 und für die

Wohnbauförderung 1968 heranzuziehen.

(7) Soweit die Rückflüsse aus Fondshilfemaßnahmen

zur Erfüllung der jeweils fällig werdenden

Verpflichtungen der Fonds sowie zur Abdeckung

der Kosten ihrer Abwicklung nicht benötigt

werden, sind sie den Ländern nach dem

im § 5 angeführten Zuteilungsschlüssel für

Zwecke dieses Bundesgesetzes bis 10. Mai jeden

Jahres zu überweisen.

(8) Der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und

der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds sind vom

Bundesministerium für Bauten und Technik im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen durch eine mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassende

Verordnung aufzulösen, wenn nach Durchführung

ihrer Aufgaben die Abrechnung ergibt, daß

alle Verpflichtungen der Fonds berichtigt sind.

Ein allfälliger Vermögensrest ist den Ländern

nach dem im § 5 angeführten Zuteilungsschlüssel

für Zwecke dieses Bundesgesetzes zu überweisen.

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 37. (1) Die Bestimmungen des § 24 dieses

Bundesgesetzes treten gegenüber den Ländern

für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage

der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den

grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen

sechs Monaten vom Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.

Die Ausführungsgesetze der Länder treten

frühestens am 1. Jänner 1968 in Kraft.

§ 38. Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im § 37

nicht anders bestimmt ist, am 1. Jänner 1968 in

Kraft.

§ 39. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der Bestimmungen

1. des § 5 Abs. 4 zweiter Satz, des § 6 Abs. 3

zweiter und dritter Satz, des § 35 Abs. 1,

des § 36 Abs. 5 dritter und vierter Satz und

des § 36 Abs. 7 und 8 zweiter Satz das Bundesministerium

für Finanzen,

2. des § 4, § 5 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 und des

§ 6 Abs. 3 erster Satz das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Bauten und

Technik,

3. des § 26 Abs. 2 erster Satz, des § 36 Abs. 1,

2 und 3 erster Satz und des § 36 Abs. 5

erster, zweiter und fünfter Satz das Bundesministerium

für Bauten und Technik,

4. des § 36 Abs. 8 erster Satz das Bundesministerium

für Bauten und Technik im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen,

5. des § 11 Abs. 4 zweiter und dritter Satz, des

§ 19 Abs. 2 bis 8, des § 20, des § 22 Abs. 1

und 2 erster Satz, des § 30 und des § 32

das Bundesministerium für Justiz,

6. des,§ 35 Abs. 2 und 3 das Bundesministerium

für Justiz im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen und

7. soweit sich aus § 37 nichts anderes ergibt

und, sofern es sich — unbeschadet der Bestimmungen

der §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 5

letzter Satz und § 15 Abs. 6 — nicht um

die Erlassung von Verordnungen handelt,

im übrigen die Landesregierung

betraut.

(2) Die Vertretung des Bundes als Träger von

Privatrechten zur Wahrung seiner Rechte gemäß

§ 5 Abs. 4 erster Satz obliegt dem Bundesministerium

für Bauten und Technik.

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