280_1966
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280. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 280. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
1966_280_0 280. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
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Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere
Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende
Einfuhr von Wasserfahrzeugen und
Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch (BGBl.
Nr. 21/1958, letzte Kundmachung über den
Geltungsbereich BGBl. Nr. 100/1964) ratifiziert
beziehungsweise sind diesem beigetreten
Staaten
Damm der Hinterlegung der
Ratifikations- beziehungsweise
Beitrittsurkunde
Luxemburg 13. Oktober 1964
Portugal 16. Feber 1965
Finnland 30. September 1965
Malta hat am 3. Mai 1966 erklärt, sich an dieses
Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung
bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit
auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt
worden war.