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280_1965 AT

280. Verordnung: Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Verordnung: Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6,

58 Abs. 4 und 59 Abs. 1 und 2, wird die Verordnung

des Bundesministeriums für Unterricht

vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 162, mit welcher

Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche

Fachschulen und ihre Sonderformen

erlassen werden, in der Fassung der, Verordnung

BGBl. Nr. 125/1964, ergänzt wie folgt

1. Im Artikel I § 1 Abs. 1 ist

a) die Wendung „nach Maßgabe der Abs. 2

und 3" durch die Worte „nach Maßgabe

der Abs. 2 bis 4" zu ersetzen;

b) die Aufzählung der Fachschulen wie folgt

zu ergänzen

„33. Fachschule für Maschinenbau: Anlagen

A und A/33.

34. Fachschule für Feinwerktechnik: Anlagen

A und A/34.

35. Fachschule für Gießereitechnik: Anlagen

A und A/35.

36. Fachschule für Elektrotechnik: Anlagen

A und A/36.

37. Fachschule für elektrische Nachrichtentechnik

und Elektronik: Anlagen A

und A/37.

38. Baufachschule: Anlagen A und A/38.

39. Fachschule für Weberei und Spinnerei

Anlagen A und A/39.

40. Fachschule für Wirkerei und Strickerei

Anlagen A und A/40.

41. Fachschule für Färberei und Chemischreinigung

Anlagen A und A/41.

42. Fachschule für Technische Chemie

Anlagen A und A/42.

43. Fachschule für Biochemie und Schädlingsbekämpfung

Anlagen A und

A/43.

44. Fachschule für Reproduktions- und

Drucktecknik: Anlagen A und

A/44."

2. Im Artikel I ist dem § 1 folgender Abs. 4

anzufügen

„(4) Die in Abs. 1 Z. 33 bis 44 genannten Lehrpläne

treten für die 1., 2. und 3. Klassen der

betreffenden Fachschulen am 1. Oktober 1965,

für die 4. Klassen am 1. September 1966 in

Kraft."

3. Im Artikel I ist nach dem § 2 folgender

§ 2 a einzufügen

„§ 2 a. Für die Meisterklasse für Herren- und

Damenkleiderkonfektion tritt der in der Anlage

B/23 enthaltene Lehrplan am 1. Oktober

1965 in Kraft."

4. Die Überschrift der Anlage A hat zu lauten

„GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

DER IN DEN ANLAGEN A/l

BIS A/24 UND A/33 BIS A/44 GENANNTEN

FACHSCHULEN."

5. In den Anlagen A/l bis A/32 ist jeweils am

Ende des III. Abschnittes (Lehrpläne für den

Religionsunterricht) einzufügen

„1. c) Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe BGBl. Nr. 279/1965."

6. Den Anlagen werden

a) zwischen der Anlage A/32 und der Anlage

B/l die der vorliegenden Verordnung

angeschlossenen Anlagen A/33 bis A/44 und

b) zwischen der Anlage B/22 und der Anlage

C/l die der vorliegenden Verordnung

angeschlossene Anlage B/23 hinzugefügt.

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