280. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957, und
des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959,
BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen
aufgestellten Durchschnittssätze für die Ermittlung
des steuerpflichtigen Gewinnes und
Umsatzes sind auf die Gewerbetreibenden der
im § 4 Abs. 1 angeführten Gewerbezweige
anzuwenden, wenn weder ordnungsmäßige
Bücher noch Aufzeichnungen geführt werden,
die eine Gewinnermittlung nach § 4 Einkommensteuergesetz
1953 und eine Umsatzermittlung
ermöglichen.
§ 2. (i) Die Durchschnittssätze sind nur auf
jene Gewerbetreibenden der in § 4 Abs. 1 angeführten
Gewerbezweige anzuwenden, in deren
Betrieb im Kalenderjahr nicht mehr als durchschnittlich
drei Gehilfen oder Kinder des Gewerbetreibenden,
die ihre Lehrzeit beendet haben,
beschäftigt werden und nicht ein Umsatz oder
ein Gewinn erzielt wird, der den auf Grund
der höchsten Kennzahl (§ 4 Abs. 1) errechneten
Umsatzbetrag bzw. den Betrag der höchsten
Gewinnstufe G12 (§ 3 Abs. 1) erheblich überschreitet.
Bei Ermittlung der durchschnittlichen
Gehilfenzahl sind Gehilfen, die spätestens
mit dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht
aus dem Betrieb ausscheiden, nicht mitzuzählen.
(2) Die Einstufung in die im § 3 Abs. 1 angeführten
Gewinnstufen (G, G1 bis G12) ist
nach der örtlichen Lage des Betriebes (Großstadt,
Kleinstadt, Landbezirk, Lage innerhalb
des Ortes), seiner maschinellen Ausstattung und
nach sonstigen den Gewinn beeinflussenden
Umständen vorzunehmen.
(3) Die Wahl einer Kennzahl (§ 4 Abs. 1)
ist ebenfalls nach den im Abs. 2 genannten
Merkmalen vorzunehmen. Die unterste Kennzahl
ist in der Regel nur bei Betrieben anzuwenden,
in denen nicht mehr als ein Gehilfe
beschäftigt wird, sofern nicht nach den Umständen
des einzelnen Falles eine höhere Kennzahl
zu wählen ist.
(4) Die Einstufung in eine der Gewinnstufen
und die Wahl der Kennzahl obliegt dem Finanzamt.
Vorher ist die örtlich zuständige Kammer
der gewerblichen Wirtschaft um die Erstattung
eines Gutachtens über die Umstände zu ersuchen,
die nach § 2 Abs. 2 und 3 für die Einstufung
in die Gewinnstufen und die Wahl einer Kennzahl
maßgebend sind.
§ 3. (1) Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes
1953 gilt
(2) Der infolge Alters geminderten Leistungsfähigkeit
des Gewerbetreibenden ist durch einen
Abschlag vom Gewinn Rechnung zu tragen.
Der Abschlag beträgt
für Gewerbetreibende vom vollendeten
60. bis zum vollendeten
65. Lebensjahr 1/8 (12,5v. H.)
für Gewerbetreibende vom Beginn
des 66. bis zum vollendeten
70. Lebensjahr 1/4 (25 v.H.)
für Gewerbetreibende vom Beginn
des 71. Lebensjahres .... 1/2 (50 v.H.)
der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden
geltenden Sätze (G, G1 bis G12).
(3) Beschäftigt ein Gewerbetreibender auch
Gehilfen, so ist bei der Berechnung des Altersabschlages
ebenfalls von den für den alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen
auszugehen. Vor der Berechnung
des Altersabschlages ist jedoch von den für
den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden
Gewinnsätzen ein Abschlag für unproduktive
Arbeit des Meisters infolge Gehilfenbeschäftigung
(Abs. 4) abzuziehen.
(4) Der Abschlag für unproduktive Arbeit
des Gewerbetreibenden ist bei Beschäftigung
von einem Gehilfen mit 10 v. H., bei Beschäftigung
von zwei Gehilfen mit 20 v. H. und bei
Beschäftigung von drei Gehilfen mit 25 v. H.
der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden
geltenden Sätze anzunehmen.
(5) Lehrlinge und der im Betrieb mitarbeitende
Ehegatte sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
für die Einkommen- und Gewerbesteuer
nicht zu berücksichtigen. Als Lehrlinge
gelten auch Gehilfen, die spätestens mit dem
Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht aus dem
Betrieb ausscheiden.
(6) Im Betrieb als Dienstnehmer beschäftigte
Kinder des Gewerbetreibenden sind je nach
Art ihrer Verwendung entweder als Gehilfen
oder als Lehrlinge zu berücksichtigen. Legt
der Gewerbetreibende begründet dar, daß er
sein Kind nach Beendigung der Lehrzeit nicht
als Dienstnehmer beschäftigt, sondern im Betrieb
ohne Lohn mitarbeiten läßt, so sind den gemäß
Abs. 1 geltenden Sätzen für jedes auf diese
Art mitarbeitende Kind 10.000 S zuzurechnen.
§ 4. (1) Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende
Bemessungsgrundlage ist beim alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden durch Vervielfachung
des Gewinnes (§ 3) mit einer Kennzahl
zu ermitteln.
Die Kennzahlen für die einzelnen Gewerbezweige
betragen
Die Kennzahl für hausgewerbetreibende Kleidermacher
und Störschneider beträgt bei unwesentlichem
Material- und sonstigem Betriebsausgabenaufwand
1,2.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
für Betriebe mit Gehilfen ist wie folgt
zu berechnen
Den Sätzen, die als Gewinn (§ 3 Abs. 1 und 2)
für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden
anzunehmen sind, verkürzt um den Abschlag
für unproduktive Arbeit (§ 3 Abs. 4), sind
für jeden Gehilfen 16.000 S zuzuschlagen.
Für jeden Lehrling im zweiten Lehrjahr sind
4000 S und für jeden Lehrling im dritten und
vierten Lehrjahr 8000 S zuzuschlagen. Als
Lehrling im dritten Lehrjahr gelten auch Gehilfen,
die spätestens mit dem Ablauf der dreimonatigen
Behaltspflicht aus dem Betrieb ausscheiden.
Der Gesamtbetrag ist mit der Kennzahl
zu vervielfachen. Lehrlinge im ersten
Lehrjahr sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.
(3) Bei Mischbetrieben (zum Beispiel Tischler
und Wagner) ist für die Umsatzermittlung
der Kennzahlenrahmen des Gewerbezweiges anzuwenden,
der die höheren Kennzahlen aufweist.
(4) Die Gewerbetreibenden haben für die
Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze
aus der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender
diese Umsätze durch Auftraggeberbestätigung
nachzuweisen. Als Gesamtumsatz gilt
auch bei Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung
nach § 4 Abs. 1 Z. 17 Umsatzsteuergesetz
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 170/1961, der
nach Durchschnittssätzen ermittelte Umsatz.
(5) Bei Steuerpflichtigen, die erstmals nach
Durchschnittssätzen veranlagt werden, ist dem
nach Durchschnittssätzen errechneten Umsatz
die am Ende des vorausgegangenen Jahres
bestellende Summe der Forderungen hinzuzurechnen
und die zum gleichen Zeitpunkt bestehende
Summe der Kundenvorauszahlungen
vom Umsatz abzurechnen, wenn der Umsatz
bisher nach vereinnahmten Entgelten versteuert
worden ist. Bei Übergang von der Veranlagung
nach Durchschnittssätzen zur Umsatzversteuerung
nach vereinnahmten Entgelten ist die Summe
der Forderungen am Ende des letzten Jahres
der Durchschnittssatzveranlagung vom Gesamtumsatz
des darauffolgenden Jahres wieder abzuziehen
und diesem Umsatz die zum gleichen
Zeitpunkt bestehenden Kundenvorauszahlungen
zuzurechnen.
(6) Die Gewerbetreibenden haben Umsatzsteuervorauszahlungen
für die nach Durchschnittssätzen
ermittelten Umsätze nach Zustellung
des Steuerbescheides von einem Zwölftel
der sich nach dieser Verordnung ergebenden
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu errechnen
und zu entrichten.
§ 5. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Umstände, wie zum Beispiel bei zusammen
länger als 30 Tage innerhalb des Kalenderjahres
währender Krankheit und dadurch bedingter
völliger Arbeitsunfähigkeit des Gewerbetreibenden
oder eines Gehilfen, bei Unglücksfällen
(zum Beispiel Brand) oder bei Vorliegen sonstiger
die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit
wesentlich beeinträchtigender Tatsachen sind
die nach Durchschnittssätzen ermittelten Bemessungsgrundlagen
für die Einkommen-, Gewerbe-
und Umsatzsteuer auf Antrag verhältnismäßig
zu kürzen. Ein nach § 3 Abs. 2 beantragter
Altersabschlag bleibt hiedurch unberührt.
§ 6. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlagen
für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer
ist auf Antrag auch dann vorzunehmen,
wenn der Gewerbetreibende nachweist oder
zumindest glaubhaft macht, daß er seinen Betrieb
— bedingt etwa durch örtlich beschränkten
Kundenkreis oder anderwärtige Berufsausübung,
zum Beispiel in der Landwirtschaft — durch
weniger als 200 Stunden im Monat aufrechterhält.
Die Kürzung ist entsprechend der Zeit
des Nichtbetriebes vorzunehmen. Unter „Nichtbetrieb"
ist nicht nur eine Schließung des
Betriebs zu verstehen, sondern er ist auch dann
anzunehmen, wenn aus den oben angeführten
Umständen die praktische Ausübung des Gewerbes
zeitweilig ruht. Nichtbetrieb ist auch
dann anzunehmen, wenn ein alleinarbeitender
Gewerbetreibender täglich einige Stunden während
der Anbau- oder Erntezeit in seiner Landwirtschaft
arbeitet. Die Entgegennahme von
Aufträgen durch Familienangehörige ist kein
Grund, eine Kürzung der Bemessungsgrundlagen
im Sinne dieser Bestimmung zu versagen.
§ 7. Die Bestimmungen dieser Verordnung
sind auf Witwenfortbetriebe und Deszendentenfortbetriebe
mit nachstehenden Abweichungen
anzuwenden
1. Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes
gelten,
a) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb
mitarbeitet
aa) und keine Gehilfen beschäftigt werden,
zwei Drittel der für den alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden gemäß § 3
Abs. 1 geltenden Sätze,
bb) und Gehilfen beschäftigt werden, die
beim Gewerbetreibenden gemäß § 3
Abs. 1 geltenden Sätze, gekürzt um
ein Drittel der für den alleinarbeitenden
Gewerbetreibenden in Betracht kommenden
Sätze;
b) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb
nicht mitarbeitet, sondern nur die
Verantwortung trägt, bei Beschäftigung
von Gehilfen die beim Gewerbetreibenden
mit Gehilfen gemäß § 3 Abs. 1 geltenden
Sätze, gekürzt urn ein Drittel der beim
alleinarbeitenden Gewerbetreibenden in Betracht
kommenden Sätze, die vorher um
die Abschläge gemäß § 3 Abs. 4 zu verringern
sind.
2. Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende
Bemessungsgrundlage in Witwenfort- und Deszendentenfortbetrieben
ist in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 4 zu ermitteln.
Bei Anwendung der Kennzahlen ist
jedoch für den mitarbeitenden Geschäftsführer
nicht von der um ein Drittel gekürzten, sondern
von der ganzen beim alleinarbeitenden Gewerbetreibenden
in Betracht kommenden Grundlage,
die vorher um die Abschläge gemäß § 3 Abs. 4
zu kürzen ist, auszugehen.
§ 8. (1) Bei Fahrrad-, Nähmaschinen- oder
Büromaschinenmechanikern, die ohne Beschäftigung
von Handelsangestellten Handel nur mit
neuen Fahrrädern, Nähmaschinen oder Büromaschinen
treiben, ist auf Antrag der Umsatz
aus den Handelsgeschäften aus den lückenlos
gesammelten Eingangsfakturen über die Handelsgegenstände
auf Grund der durchschnittlichen
Rohaufschläge zu errechnen. Die durchschnittlichen
Rohaufschläge betragen bei Fahrrädern
23 v. H., bei Nähmaschinen 35 v. H. und bei
Büromaschinen 37 v. H. des Wareneinganges.
Der Gewinn aus dem Handelsgeschäft ist so
zu berechnen, daß vom errechneten Umsatz
der Wareneingang laut Eingangsfakturen und
10 v. H. des Handelsumsatzes abgezogen werden.
Nimmt die Handelstätigkeit den Gewerbetreibenden
so in Anspruch, daß hiedurch die handwerkliche
Tätigkeit beeinträchtigt wird, so sind
die nach Durchschnittssätzen ermittelten Bemessungsgrundlagen
für die Einkommen-, Gewerbe-
und Umsatzsteuer für den Gewerbebetrieb
auf Antrag gemäß § 6 verhältnismäßig
zu kürzen.
(2) Bei Schuhmachern, die ohne Beschäftigung
von Handelsangestellten Handel mit neuen
Schuhen und Hausschuhen betreiben, ist auf
Antrag der Umsatz aus dem Handel mit den
genannten Gegenständen auf Grund des im
Wareneingangsbuch (§§ 127 und 128 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961) aufzuzeichnenden
Betrages der Wareneingänge in
Schuhen und Hausschuhen zuzüglich des durchschnittlichen
Rohaufschlages zu ermitteln, wenn
der für das Veranlagungsjahr aus dem Handel
mit Schuhen und Hausschuhen ermittelte Umsatz
höchstens 100.000 S und der für das Veranlagungsjahr
aus dem Handel mit Schuhen und Hausschuhen
ermittelte Reingewinn höchstens 50 v. H.
des Gesamtreingewinnes (aus Schuhhandel,
Schuhreparatur und -erzeugung) beträgt. Dem
Betrag der Wareneingänge ist vor Berechnung
und Zurechnung des durchschnittlichen Rohaufschlages
beim Übergang zur Ermittlung nach
Durchschnittssätzen der Bestand an Handelswaren
(Schuhe und Hausschuhe) am Ende des
der Durchschnittssatzveranlagung vorangegangenen
Kalenderjahres hinzuzurechnen.
(3) Bei der Ermittlung des Umsatzes und
Reingewinnes aus dem Handel mit Schuhen
und Hausschuhen im Sinne des Abs. 2 ist der
durchschnittliche Rohaufschlag mit mindestens
30 v. H. aber höchstens 35 v. H. des Betrages
der Wareneingänge aus Schuhen und Hausschuhen
und sind die Betriebsausgaben — ausgenommen
die Ausgaben für Waren — mit
mindestens 9 v. H. aber höchstens 12 v. H.
des Handelsumsatzes anzunehmen. Innerhalb
der festgelegten Rahmensätze hat das Finanzamt
die Höhe des anzunehmenden Vom-Hundert-
Satzes nach den örtlichen Verhältnissen (Landes- oder
Stadtbetrieb), den Konkurrenzverhältnissen,
der Geschäftslage, Geschäftsfrequenz, Geschäftsausstattung
und den sonstigen die Höhe des
Rohaufschlages und der Betriebsausgaben beeinflussenden
Faktoren zu bestimmen. Die örtlich
zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft
ist vorher um die Erstattung eines Gutachtens
über die Umstände, die nach vorstehendem
Satz für die Bestimmung der Vom-Hundert-
Sätze maßgebend sind, zu ersuchen.
§ 9. (1) Wurde die Veranlagung für einen
Veranlagungszeitraum nach Durchschnittssätzen
durchgeführt, so sind unter den gesetzlichen
Voraussetzungen die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen
für alle folgenden Veranlagungszeiträume
bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen,
in dem der Steuerpflichtige dem
Finanzamt mitteilt, daß er ab dem Beginn des
folgenden Jahres wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen
führt.
(2) Der Steuerpflichtige hat erhebliche Abweichungen
des erzielten Umsatzes von dem
auf Grund der höchsten, Kennzahl errechneten
Umsatzbetrag, wenn ihm die Abweichungen
nach den Umständen bekannt sind, dem Finanzamt
spätestens mit Einreichung der Steuererklärung
mitzuteilen.
§ 10. Jene Gewerbetreibenden, deren Bemessungsgrundlagen
nach den Bestimmungen
dieser Verordnung zu ermitteln sind, haben
weiterhin die Lohnkonten gemäß § 58 des
Einkommensteuergesetzes 1953 zu führen.
Weiters sind die Steuerpflichtigen auch im Falle
der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung
zur geordneten Aufbewahrung der
Eingangsfakturen verpflichtet; von Ausgangsfakturen
sind Durchschriften (Abschriften) anzufertigen
und geordnet aufzubewahren.
§ 11. Diese Verordnung ist bei der Veranlagung
für die Kalenderjahre 1962 und 1963
anzuwenden. § 3 Abs. 6 ist sinngemäß auch
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1961
anzuwenden.