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280. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden.

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957, und

des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959,

BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen

aufgestellten Durchschnittssätze für die Ermittlung

des steuerpflichtigen Gewinnes und

Umsatzes sind auf die Gewerbetreibenden der

im § 4 Abs. 1 angeführten Gewerbezweige

anzuwenden, wenn weder ordnungsmäßige

Bücher noch Aufzeichnungen geführt werden,

die eine Gewinnermittlung nach § 4 Einkommensteuergesetz

1953 und eine Umsatzermittlung

ermöglichen.

§ 2. (i) Die Durchschnittssätze sind nur auf

jene Gewerbetreibenden der in § 4 Abs. 1 angeführten

Gewerbezweige anzuwenden, in deren

Betrieb im Kalenderjahr nicht mehr als durchschnittlich

drei Gehilfen oder Kinder des Gewerbetreibenden,

die ihre Lehrzeit beendet haben,

beschäftigt werden und nicht ein Umsatz oder

ein Gewinn erzielt wird, der den auf Grund

der höchsten Kennzahl (§ 4 Abs. 1) errechneten

Umsatzbetrag bzw. den Betrag der höchsten

Gewinnstufe G12 (§ 3 Abs. 1) erheblich überschreitet.

Bei Ermittlung der durchschnittlichen

Gehilfenzahl sind Gehilfen, die spätestens

mit dem Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht

aus dem Betrieb ausscheiden, nicht mitzuzählen.

(2) Die Einstufung in die im § 3 Abs. 1 angeführten

Gewinnstufen (G, G1 bis G12) ist

nach der örtlichen Lage des Betriebes (Großstadt,

Kleinstadt, Landbezirk, Lage innerhalb

des Ortes), seiner maschinellen Ausstattung und

nach sonstigen den Gewinn beeinflussenden

Umständen vorzunehmen.

(3) Die Wahl einer Kennzahl (§ 4 Abs. 1)

ist ebenfalls nach den im Abs. 2 genannten

Merkmalen vorzunehmen. Die unterste Kennzahl

ist in der Regel nur bei Betrieben anzuwenden,

in denen nicht mehr als ein Gehilfe

beschäftigt wird, sofern nicht nach den Umständen

des einzelnen Falles eine höhere Kennzahl

zu wählen ist.

(4) Die Einstufung in eine der Gewinnstufen

und die Wahl der Kennzahl obliegt dem Finanzamt.

Vorher ist die örtlich zuständige Kammer

der gewerblichen Wirtschaft um die Erstattung

eines Gutachtens über die Umstände zu ersuchen,

die nach § 2 Abs. 2 und 3 für die Einstufung

in die Gewinnstufen und die Wahl einer Kennzahl

maßgebend sind.

§ 3. (1) Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes

1953 gilt

(2) Der infolge Alters geminderten Leistungsfähigkeit

des Gewerbetreibenden ist durch einen

Abschlag vom Gewinn Rechnung zu tragen.

Der Abschlag beträgt

für Gewerbetreibende vom vollendeten

60. bis zum vollendeten

65. Lebensjahr 1/8 (12,5v. H.)

für Gewerbetreibende vom Beginn

des 66. bis zum vollendeten

70. Lebensjahr 1/4 (25 v.H.)

für Gewerbetreibende vom Beginn

des 71. Lebensjahres .... 1/2 (50 v.H.)

der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden

geltenden Sätze (G, G1 bis G12).

(3) Beschäftigt ein Gewerbetreibender auch

Gehilfen, so ist bei der Berechnung des Altersabschlages

ebenfalls von den für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden geltenden Gewinnsätzen

auszugehen. Vor der Berechnung

des Altersabschlages ist jedoch von den für

den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden geltenden

Gewinnsätzen ein Abschlag für unproduktive

Arbeit des Meisters infolge Gehilfenbeschäftigung

(Abs. 4) abzuziehen.

(4) Der Abschlag für unproduktive Arbeit

des Gewerbetreibenden ist bei Beschäftigung

von einem Gehilfen mit 10 v. H., bei Beschäftigung

von zwei Gehilfen mit 20 v. H. und bei

Beschäftigung von drei Gehilfen mit 25 v. H.

der für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden

geltenden Sätze anzunehmen.

(5) Lehrlinge und der im Betrieb mitarbeitende

Ehegatte sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen

für die Einkommen- und Gewerbesteuer

nicht zu berücksichtigen. Als Lehrlinge

gelten auch Gehilfen, die spätestens mit dem

Ablauf der dreimonatigen Behaltspflicht aus dem

Betrieb ausscheiden.

(6) Im Betrieb als Dienstnehmer beschäftigte

Kinder des Gewerbetreibenden sind je nach

Art ihrer Verwendung entweder als Gehilfen

oder als Lehrlinge zu berücksichtigen. Legt

der Gewerbetreibende begründet dar, daß er

sein Kind nach Beendigung der Lehrzeit nicht

als Dienstnehmer beschäftigt, sondern im Betrieb

ohne Lohn mitarbeiten läßt, so sind den gemäß

Abs. 1 geltenden Sätzen für jedes auf diese

Art mitarbeitende Kind 10.000 S zuzurechnen.

§ 4. (1) Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende

Bemessungsgrundlage ist beim alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden durch Vervielfachung

des Gewinnes (§ 3) mit einer Kennzahl

zu ermitteln.

Die Kennzahlen für die einzelnen Gewerbezweige

betragen

Die Kennzahl für hausgewerbetreibende Kleidermacher

und Störschneider beträgt bei unwesentlichem

Material- und sonstigem Betriebsausgabenaufwand

1,2.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

für Betriebe mit Gehilfen ist wie folgt

zu berechnen

Den Sätzen, die als Gewinn (§ 3 Abs. 1 und 2)

für den alleinarbeitenden Gewerbetreibenden

anzunehmen sind, verkürzt um den Abschlag

für unproduktive Arbeit (§ 3 Abs. 4), sind

für jeden Gehilfen 16.000 S zuzuschlagen.

Für jeden Lehrling im zweiten Lehrjahr sind

4000 S und für jeden Lehrling im dritten und

vierten Lehrjahr 8000 S zuzuschlagen. Als

Lehrling im dritten Lehrjahr gelten auch Gehilfen,

die spätestens mit dem Ablauf der dreimonatigen

Behaltspflicht aus dem Betrieb ausscheiden.

Der Gesamtbetrag ist mit der Kennzahl

zu vervielfachen. Lehrlinge im ersten

Lehrjahr sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage

für die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.

(3) Bei Mischbetrieben (zum Beispiel Tischler

und Wagner) ist für die Umsatzermittlung

der Kennzahlenrahmen des Gewerbezweiges anzuwenden,

der die höheren Kennzahlen aufweist.

(4) Die Gewerbetreibenden haben für die

Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze

aus der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender

diese Umsätze durch Auftraggeberbestätigung

nachzuweisen. Als Gesamtumsatz gilt

auch bei Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung

nach § 4 Abs. 1 Z. 17 Umsatzsteuergesetz

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 170/1961, der

nach Durchschnittssätzen ermittelte Umsatz.

(5) Bei Steuerpflichtigen, die erstmals nach

Durchschnittssätzen veranlagt werden, ist dem

nach Durchschnittssätzen errechneten Umsatz

die am Ende des vorausgegangenen Jahres

bestellende Summe der Forderungen hinzuzurechnen

und die zum gleichen Zeitpunkt bestehende

Summe der Kundenvorauszahlungen

vom Umsatz abzurechnen, wenn der Umsatz

bisher nach vereinnahmten Entgelten versteuert

worden ist. Bei Übergang von der Veranlagung

nach Durchschnittssätzen zur Umsatzversteuerung

nach vereinnahmten Entgelten ist die Summe

der Forderungen am Ende des letzten Jahres

der Durchschnittssatzveranlagung vom Gesamtumsatz

des darauffolgenden Jahres wieder abzuziehen

und diesem Umsatz die zum gleichen

Zeitpunkt bestehenden Kundenvorauszahlungen

zuzurechnen.

(6) Die Gewerbetreibenden haben Umsatzsteuervorauszahlungen

für die nach Durchschnittssätzen

ermittelten Umsätze nach Zustellung

des Steuerbescheides von einem Zwölftel

der sich nach dieser Verordnung ergebenden

Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu errechnen

und zu entrichten.

§ 5. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Umstände, wie zum Beispiel bei zusammen

länger als 30 Tage innerhalb des Kalenderjahres

währender Krankheit und dadurch bedingter

völliger Arbeitsunfähigkeit des Gewerbetreibenden

oder eines Gehilfen, bei Unglücksfällen

(zum Beispiel Brand) oder bei Vorliegen sonstiger

die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit

wesentlich beeinträchtigender Tatsachen sind

die nach Durchschnittssätzen ermittelten Bemessungsgrundlagen

für die Einkommen-, Gewerbe-

und Umsatzsteuer auf Antrag verhältnismäßig

zu kürzen. Ein nach § 3 Abs. 2 beantragter

Altersabschlag bleibt hiedurch unberührt.

§ 6. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlagen

für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer

ist auf Antrag auch dann vorzunehmen,

wenn der Gewerbetreibende nachweist oder

zumindest glaubhaft macht, daß er seinen Betrieb

— bedingt etwa durch örtlich beschränkten

Kundenkreis oder anderwärtige Berufsausübung,

zum Beispiel in der Landwirtschaft — durch

weniger als 200 Stunden im Monat aufrechterhält.

Die Kürzung ist entsprechend der Zeit

des Nichtbetriebes vorzunehmen. Unter „Nichtbetrieb"

ist nicht nur eine Schließung des

Betriebs zu verstehen, sondern er ist auch dann

anzunehmen, wenn aus den oben angeführten

Umständen die praktische Ausübung des Gewerbes

zeitweilig ruht. Nichtbetrieb ist auch

dann anzunehmen, wenn ein alleinarbeitender

Gewerbetreibender täglich einige Stunden während

der Anbau- oder Erntezeit in seiner Landwirtschaft

arbeitet. Die Entgegennahme von

Aufträgen durch Familienangehörige ist kein

Grund, eine Kürzung der Bemessungsgrundlagen

im Sinne dieser Bestimmung zu versagen.

§ 7. Die Bestimmungen dieser Verordnung

sind auf Witwenfortbetriebe und Deszendentenfortbetriebe

mit nachstehenden Abweichungen

anzuwenden

1. Als Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes

gelten,

a) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb

mitarbeitet

aa) und keine Gehilfen beschäftigt werden,

zwei Drittel der für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden gemäß § 3

Abs. 1 geltenden Sätze,

bb) und Gehilfen beschäftigt werden, die

beim Gewerbetreibenden gemäß § 3

Abs. 1 geltenden Sätze, gekürzt um

ein Drittel der für den alleinarbeitenden

Gewerbetreibenden in Betracht kommenden

Sätze;

b) wenn der bestellte Geschäftsführer im Betrieb

nicht mitarbeitet, sondern nur die

Verantwortung trägt, bei Beschäftigung

von Gehilfen die beim Gewerbetreibenden

mit Gehilfen gemäß § 3 Abs. 1 geltenden

Sätze, gekürzt urn ein Drittel der beim

alleinarbeitenden Gewerbetreibenden in Betracht

kommenden Sätze, die vorher um

die Abschläge gemäß § 3 Abs. 4 zu verringern

sind.

2. Die für die Umsatzbesteuerung maßgebende

Bemessungsgrundlage in Witwenfort- und Deszendentenfortbetrieben

ist in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 4 zu ermitteln.

Bei Anwendung der Kennzahlen ist

jedoch für den mitarbeitenden Geschäftsführer

nicht von der um ein Drittel gekürzten, sondern

von der ganzen beim alleinarbeitenden Gewerbetreibenden

in Betracht kommenden Grundlage,

die vorher um die Abschläge gemäß § 3 Abs. 4

zu kürzen ist, auszugehen.

§ 8. (1) Bei Fahrrad-, Nähmaschinen- oder

Büromaschinenmechanikern, die ohne Beschäftigung

von Handelsangestellten Handel nur mit

neuen Fahrrädern, Nähmaschinen oder Büromaschinen

treiben, ist auf Antrag der Umsatz

aus den Handelsgeschäften aus den lückenlos

gesammelten Eingangsfakturen über die Handelsgegenstände

auf Grund der durchschnittlichen

Rohaufschläge zu errechnen. Die durchschnittlichen

Rohaufschläge betragen bei Fahrrädern

23 v. H., bei Nähmaschinen 35 v. H. und bei

Büromaschinen 37 v. H. des Wareneinganges.

Der Gewinn aus dem Handelsgeschäft ist so

zu berechnen, daß vom errechneten Umsatz

der Wareneingang laut Eingangsfakturen und

10 v. H. des Handelsumsatzes abgezogen werden.

Nimmt die Handelstätigkeit den Gewerbetreibenden

so in Anspruch, daß hiedurch die handwerkliche

Tätigkeit beeinträchtigt wird, so sind

die nach Durchschnittssätzen ermittelten Bemessungsgrundlagen

für die Einkommen-, Gewerbe-

und Umsatzsteuer für den Gewerbebetrieb

auf Antrag gemäß § 6 verhältnismäßig

zu kürzen.

(2) Bei Schuhmachern, die ohne Beschäftigung

von Handelsangestellten Handel mit neuen

Schuhen und Hausschuhen betreiben, ist auf

Antrag der Umsatz aus dem Handel mit den

genannten Gegenständen auf Grund des im

Wareneingangsbuch (§§ 127 und 128 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961) aufzuzeichnenden

Betrages der Wareneingänge in

Schuhen und Hausschuhen zuzüglich des durchschnittlichen

Rohaufschlages zu ermitteln, wenn

der für das Veranlagungsjahr aus dem Handel

mit Schuhen und Hausschuhen ermittelte Umsatz

höchstens 100.000 S und der für das Veranlagungsjahr

aus dem Handel mit Schuhen und Hausschuhen

ermittelte Reingewinn höchstens 50 v. H.

des Gesamtreingewinnes (aus Schuhhandel,

Schuhreparatur und -erzeugung) beträgt. Dem

Betrag der Wareneingänge ist vor Berechnung

und Zurechnung des durchschnittlichen Rohaufschlages

beim Übergang zur Ermittlung nach

Durchschnittssätzen der Bestand an Handelswaren

(Schuhe und Hausschuhe) am Ende des

der Durchschnittssatzveranlagung vorangegangenen

Kalenderjahres hinzuzurechnen.

(3) Bei der Ermittlung des Umsatzes und

Reingewinnes aus dem Handel mit Schuhen

und Hausschuhen im Sinne des Abs. 2 ist der

durchschnittliche Rohaufschlag mit mindestens

30 v. H. aber höchstens 35 v. H. des Betrages

der Wareneingänge aus Schuhen und Hausschuhen

und sind die Betriebsausgaben — ausgenommen

die Ausgaben für Waren — mit

mindestens 9 v. H. aber höchstens 12 v. H.

des Handelsumsatzes anzunehmen. Innerhalb

der festgelegten Rahmensätze hat das Finanzamt

die Höhe des anzunehmenden Vom-Hundert-

Satzes nach den örtlichen Verhältnissen (Landes- oder

Stadtbetrieb), den Konkurrenzverhältnissen,

der Geschäftslage, Geschäftsfrequenz, Geschäftsausstattung

und den sonstigen die Höhe des

Rohaufschlages und der Betriebsausgaben beeinflussenden

Faktoren zu bestimmen. Die örtlich

zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft

ist vorher um die Erstattung eines Gutachtens

über die Umstände, die nach vorstehendem

Satz für die Bestimmung der Vom-Hundert-

Sätze maßgebend sind, zu ersuchen.

§ 9. (1) Wurde die Veranlagung für einen

Veranlagungszeitraum nach Durchschnittssätzen

durchgeführt, so sind unter den gesetzlichen

Voraussetzungen die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen

für alle folgenden Veranlagungszeiträume

bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen,

in dem der Steuerpflichtige dem

Finanzamt mitteilt, daß er ab dem Beginn des

folgenden Jahres wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen

führt.

(2) Der Steuerpflichtige hat erhebliche Abweichungen

des erzielten Umsatzes von dem

auf Grund der höchsten, Kennzahl errechneten

Umsatzbetrag, wenn ihm die Abweichungen

nach den Umständen bekannt sind, dem Finanzamt

spätestens mit Einreichung der Steuererklärung

mitzuteilen.

§ 10. Jene Gewerbetreibenden, deren Bemessungsgrundlagen

nach den Bestimmungen

dieser Verordnung zu ermitteln sind, haben

weiterhin die Lohnkonten gemäß § 58 des

Einkommensteuergesetzes 1953 zu führen.

Weiters sind die Steuerpflichtigen auch im Falle

der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung

zur geordneten Aufbewahrung der

Eingangsfakturen verpflichtet; von Ausgangsfakturen

sind Durchschriften (Abschriften) anzufertigen

und geordnet aufzubewahren.

§ 11. Diese Verordnung ist bei der Veranlagung

für die Kalenderjahre 1962 und 1963

anzuwenden. § 3 Abs. 6 ist sinngemäß auch

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1961

anzuwenden.

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