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280. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Telegraphenordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Telegraphenordnung.

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird verordnet

ARTIKEL I.

Die Telegraphenordnung, BGBl. Nr. 17/1953,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 9 hat zu lauten

„Durch die gebührenpflichtigen Dienstvermerke

werden die verlangten besonderen Dienste

gekennzeichnet. Die Dienstvermerke sind in der

im folgenden angeführten abgekürzten Form

anzuwenden

2. Im § 10 Abs. 3 ist an Stelle des Wortes

„=TELEX.... =" das Wort „=TLX... =" zu

setzen.

3. § 12 hat zu lauten

„(1) Telegramme in offener Sprache sind solche,

deren Text ganz aus Wörtern und Ausdrücken

besteht, die in einer oder in mehreren der für

den Welttelegraphenverkehr zugelassenen Sprachen

einen verständlichen Sinn geben, wobei alle

Wörter und Ausdrücke für sich jene Bedeutung

haben, die ihnen in der Sprache, der sie angehören,

für gewöhnlich beigelegt wird.

(2) Sie behalten die Eigenschaften als Telegramme

in offener Sprache auch dann, wenn sie

enthalten

a) in Buchstaben oder in Ziffern geschriebene

Zahlen, Gruppen aus Buchstaben oder aus

Ziffern oder Gruppen aus Ziffern und Zeichen,

sofern die Zahlen und Gruppen keine

geheime Bedeutung haben;

b) Eigennamen, abgekürzte oder gebräuchliche

Anschriften;

c) Abkürzungen der Bezeichnung von Organisationen

und Handelsunternehmen in Form

von Anfangsbuchstaben;

d) Handelsmarken, Fabriksmarken Warenbezeichnungen,

gebräuchliche technische Ausdrücke

zur Bezeichnung von Maschinen

oder Maschinenteilen, Bezugsnummern oder

Bezugsangaben, wenn diese Angaben und

Bezeichnungen in Katalogen, die der Öffentlichkeit

zugänglich sind, Preisverzeichnissen,

Rechnungen, Seefrachtbriefen oder in ähnlichen

Schriftstücken vorkommen;

e) Börsen- und Marktkurse;

f) Gruppen zur Bezeichnung von Wohnungsnummern,

von Kennzeichennummern von

Fahrzeugen, Schiffen, Luftfahrzeugen oder

Zügen sowie ihrer Flüge öder Fahrten;

Gruppen, die Geldsummen, Ordnungszahlen

oder Zeitangaben darstellen; Gruppen,

die wissenschaftliche Formeln, Wetterbeobachtungen

oder Wettervorhersagen darstellen;

g) abgekürzte und im gewöhnlichen oder

Handelsverkehr gebräuchliche Ausdrücke;

h) ein Kennwort oder eine Kennzahl am Anfang

des Textes, dessen Länge jedoch fünf

Buchstaben oder fünf Ziffern nicht überschreiten

darf.

(s) Die unter Abs. 2 lit. d bis f angeführten

Ausdrücke können aus Buchstaben, Ziffern, Zeichen

oder einer Mischung daraus bestehen."

4. § 13 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Wörter in geheimer Sprache können

beliebig gebildet werden. In diesen Wörtern dürfen

weder akzentuierte Buchstaben noch Umlaute

vorkommen. Telegramme, die eine Mischung

von Buchstaben, Ziffern oder Zeichen mit geheimer

Bedeutung in derselben Gruppe enthalten,

werden nicht angenommen."

5. Im § 15 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten

„Die Umlaute ä, ö und ü sowie das ch und das ß

gelten als je zwei Buchstaben."

6. § 15 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Als je ein Wort werden gezählt

a) jede der im § 9 vorgesehenen Abkürzungen

von gebührenpflichtigen Dienstvermerken;

b) jeder einzeln stehende Buchstabe, jede einzeln

stehende Ziffer sowie jedes einzeln

stehende Satzzeichen, das auf ausdrückliches

Verlangen des Absenders zu übermitteln

ist;

c) die Klammer und das Anführungszeichen

(die beiden Zeichen, die sie bilden), wenn

sie ein oder mehrere Wörter oder Gruppen

einschließen; kommen sie jedoch in einer

der in § 12 Abs. 2 lit. a oder lit. d bis f

erwähnten Gruppen vor, ohne sie einzuschließen,

oder kommt eines der beiden

Zeichen, die sie bilden, in einer dieser

Gruppen vor, so wird jedes Zeichen als ein

Schriftzeichen gezählt;

d) der Binde- oder Gedankenstrich sowie der

Bruchstrich (ausgenommen in den Fällen

der Absätze 7 und 8);

e) in telegraphischen Postanweisungen und

telegraphischen Zahlungsanweisungen der

Name des auszahlenden Postamtes und der

des Aufenthaltsortes des Empfängers sowie

die Annahmenummer der Postanweisung

oder der Zahlungsanweisung;

f) bei gebührenpflichtigen Dienstnotizen die

Nummer des Ursprungstelegramms oder

der vorangegangenen Dienstnotizen."

7. Im § 15 Abs. 7 hat die Zitierung „§ 12

Abs. 2 lit. c" zu lauten: „§ 12 Abs. 2 lit. a oder

lit. d bis f."

8. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In der Anschrift wird der Name des Bestimmungsamtes

als ein Wort gezählt, wenn er

so wie in dem von der Post- und Telegraphenverwaltung

herausgegebenen Verzeichnis der

Post-, Fernsprech- und Telegraphendienststellen

in Österreich geschrieben ist."

9. § 19 hat zu lauten

„(1) Telegramme können aufgegeben werden

a) bei den hiefür bestimmten Post- und Telegraphendienststellen,

b) bei den gemeindeöffentlichen Sprechstellen

und den öffentlichen Sprechstellen bei Privaten,

die hiefür in der Fernsprechordnung

vorgesehen sind,

c) bei Bahnposten,

d) bei der Radio-Austria Aktiengesellschaft,

e) bei den hiefür bestimmten Eisenbahnstellen,

f) beim Zugspersonal in bestimmten Eisenbahnzügen,

g) durch Übergabe an den Landbriefträger

oder den Telegrammzusteller,

h) durch Einwurf in den Briefkasten,

i) von Teilnehmersprechstellen und von Teilnehmerfernschreibstellen

bei den unter a

und d angeführten Aufgabestellen.

(2) Bei der Aufgabe von Telegrammen bei den

im Abs. 1 lit. b, c, f bis h angeführten Aufgabestellen

gilt als Aufgabezeit die Zeit des Einlangens

bei den zuständigen Post- und Telegraphendienststellen

oder Eisenbahnstellen."

10. § 20 hat zu lauten

„Die Aufgabe der Telegramme bei den Post-

und Telegraphenämtern kann nur während der

hiefür festgesetzten und durch Anschlag ersichtlich

gemachten Amtsstunden erfolgen. Diese

Ämter sind jedoch verpflichtet, Staatstelegramme

sowie Privattelegramme, die sich auf Unglücksfälle

beziehen, sofern dies möglich ist, auch außerhalb

der festgesetzten Amtsstunden anzunehmen

und unverzüglich ihrer Bestimmung zuzuführen."

11. Im § 21 Abs. 1 sind die Worte „und die

hiefür festgesetzte Gebühr entrichtet" zu streichen.

12. § 22 Abs. 4 und 5 haben zu lauten

„(4) Hat der Empfänger von dem Antwortgutschein

keinen Gebrauch gemacht und ihn zurückgegeben,

so wird der Wertbetrag des Gutscheins

dem Absender des Fragetelegramms rückerstattet,

wenn er oder der Empfänger dies binnen vier

Monaten vom Tage der Ausfertigung des Gutscheins

verlangt.

(5) Hat der Empfänger die Annahme des Gutscheins

verweigert oder hat der Gutschein dem

Empfänger wegen Unzustellbarkeit des Telegramms

nicht ausgehändigt werden können, so

ist der Wertbetrag des Gutscheins dem Absender

rückzuerstatten."

13. § 24 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Absender eines Telegramms kann verlangen,

daß ihm Tag und Uhrzeit der Zustellung

des Telegramms sofort telegraphisch mitgeteilt

werden (Empfangsanzeige). Zu diesem Zweck hat

er seinen Namen und seine Adresse auf dem

Telegrammaufgabeblatt anzugeben. Wird das

Telegramm nicht an den Empfänger selbst, sondern

an eine für ihn empfangsberechtigte Person

durch Fernsprecher, im Fernschreibteilnehmerverkehr

zugestellt oder post- oder telegraphenlagernd

hinterlegt, so wird neben Tag und Uhrzeit

auch die Art der Zustellung mitgeteilt."

14. Im § 24 ist der Abs. 3 zu streichen.

15. § 25 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Jede Ausfertigung eines Mehrfachtelegramms

darf nur die ihr zukommende Anschrift,

gegebenenfalls unter Voransetzung eines der gebührenpflichtigen

Dienstvermerke = Staats Vorrang

=, = Staats=, = Dringend, = = Presse=,

=BTG= oder =TC= sowie der übrigen gebührenpflichtigen

Dienstvermerke tragen, die diese

Ausfertigung betreffen. Sie darf den gebührenpflichtigen

Dienstvermerk =TMx= nicht enthalten,

es sei denn, daß der Absender es gewünscht

hat. Dieses Verlangen muß durch den

gebührenpflichtigen Dienstvermerk =CTA =

ausgedrückt werden. In diesem Fall muß jede

Ausfertigung des Mehrfachtelegramms außer der

eigenen Anschrift auch alle übrigen Anschriften

enthalten. Sie sind nach der Unterschrift oder,

wenn diese fehlt, nach dem Text unter Voransetzung

der Angabe, Telegramm auch gerichtet

an .....' anzuführen."

16. Im § 28 Abs. 2 ist das Wort „Zurückziehungsgebühr"

samt den Klammern zu streichen.

17. § 28 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Hat das Aufgabeamt das Telegramm bereits

weitergegeben, so kann die Zurückziehung nur

durch eine gebührenpflichtige Dienstnotiz (§ 31)

erfolgen. Das Amt, welches das Telegramm anhält,

hat davon das Aufgabeamt telegraphisch

zu benachrichtigen. Für die Zurückziehung sind

die hiefür festgesetzten Gebühren zu entrichten.

(4) Ist das zurückzuziehende Telegramm dem

Empfänger bereits zugestellt worden, so ist das

Aufgabeamt hievon gleichfalls telegraphisch zu

benachrichtigen. Außerdem ist der Empfänger

von der verlangten Zurückziehung zu verständigen,

wenn die gebührenpflichtige Dienstnotiz

nichts anderes bestimmt."

18. § 30 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Um den Vorrang bei der Übermittlung zu

erlangen, muß der Absender eines Staatstelegramms

auf die Urschrift des Telegramms den

gebührenpflichtigen Dienstvermerk = Staats Vorrang

= anbringen. Ein solches Telegramm wird

in der Reihenfolge der Übermittlung unmittelbar

nach den Diensttelegrammen, die sich auf

bedeutende Störungen von Fernmeldeverbindungen

beziehen, abgesetzt. Staatstelegramme,

für die der Vorrang nicht verlangt wird, erhalten

den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

=Staats = und werden bei der Übermittlung wie

gewöhnliche Telegramme behandelt."

19. § 30 Abs. 4 ist zu streichen.

20. Im § 31 Abs. 3 sind die Worte „verstaatlichte

Betriebe" zu streichen und an deren Stelle

das Wort „Elektrizitätswirtschaft" zu setzen.

21. Im § 32 Abs. 3 ist der Vermerk

„=TELEXx=" durch „=TLXx=" zu ersetzen.

22. Im § 34 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„(2) Die Pressetelegramme müssen an Zeitungen,

Zeitschriften, Nachrichtenbüros, Nachrich-

tenstellen der Rundfunksender oder an Pressestellen

der diplomatischen Vertretungen gerichtet

sein."

23. § 34 Abs. 5 ist zu streichen. Der bisherige

Abs. 6 erhält die Bezeichnung 5.

24. § 35 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Brieftelegramme sind Telegramme in offener

Sprache zu ermäßigter Gebühr, die nach den

gewöhnlichen Telegrammen telegraphisch übermittelt

und hinsichtlich der Zustellung wie nichtbescheinigte

Briefsendungen ohne den Vermerk

„Eilt" behandelt werden. Sie erhalten den gebührenpflichtigen

Dienstvermerk =BTG=."

25. § 35 Abs. 3 ist zu streichen. Der bisherige

Abs. 4 erhält die Bezeichnung 3.

26. Im § 36 Abs. 2 ist der Vermerk

„=TELEXx = " durch den Vermerk „=TLXx="

zu ersetzen.

27. § 36 Abs. 3 ist zu streichen. Der bisherige

Abs. 4 erhält die Bezeichnung 3.

28. Im § 39 Abs. 3 sind das Wort „Zulassung"

und der folgende Beistrich zu streichen.

29. § 39 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bei diesen Telegrammen sind nur folgende

besondere Dienste zugelassen

30. Im § 39 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Kurzanschriften (§ 10 Abs. 2) sind nicht

zugelassen."

31. § 40 hat zu lauten

„(1) Bildtelegramme sind Telegramme, die zur

bildmäßigen Wiedergabe von Vorlagen dienen

und die zwischen öffentlichen Bildstellen sowie

von öffentlichen nach privaten Bildstellen (§ 1

Abs. 3 der Bildtelegraphenverordnung, BGBl.

Nr. 31/1954) übermittelt werden. Zugelassen sind

Bilder jeder Art, Zeichnungen, Pläne, Schriftstücke,

Stenogramme usw., soweit sie bildtelegraphisch

übermittelt werden können.

(2) Die Bilder müssen rechteckig sein und dürfen

ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreiten.

Größere Bilder sind nur dann zugelassen,

wenn sie für die Übermittlung vom Absender

zerlegt werden und der Absender die Reihenfolge

der Übermittlung der Bildteile angibt.

(3) Kurzanschriften sind nur in Bildtelegrammen

zugelassen, die nach Orten gerichtet sind,

in denen sich eine öffentliche Empfangsbildstelle

befindet.

(4) Werden Bildtelegramme in Orten aufgegeben,

in denen sich keine öffentliche Bildstelle

befindet, sind die Bildtelegramme zur öffentlichen.

Sendebildstelle gebührenfrei wie nichtbescheinigte

Eilsendungen weiterzuleiten. Als Aufgabezeit

des Bildtelegramms gilt in diesem Fall

die Zeit des Einlangens bei der Sendebildstelle.

(5) Bildtelegramme können auch nach Orten

aufgegeben werden, in denen sich keine öffentliche

Bildstelle befindet. Die Bildtelegramme sind

von der öffentlichen Empfangsbildstelle gebührenfrei

an den Empfänger wie nichtbescheinigte

Eilsendungen weiterzuleiten.

(6) Bei Bildtelegrammen, die zwischen öffentlichen

Bildstellen gewechselt werden, sind nur

folgende besondere Dienste zugelassen

(7) Bei Bildtelegrammen an private Bildstellen

ist nur der besondere Dienst „Dringend" zugelassen.

(8) Die Anschrift, die Dienstvermerke und eine

etwa vorhandene Unterschrift bilden einen Teil

der zu übermittelnden Bildfläche."

32. § 41 hat zu lauten

„Bei Eisenbahnstellen können nur Staatstelegramme

sowie gewöhnliche und dringende Privat-

telegramme aufgegeben werden. Die Annahme

und die Übermittlung von Privattelegrammen

kann nur insoweit erfolgen, als hiedurch nicht

die Abwicklung des Eisenbahnbetriebsdienstes

beeinträchtigt wird."

33. § 43 hat zu lauten

„Die Telegramme werden in nachstehender

Reihenfolge übermittelt

a) Telegramme, die dem Schutze menschlichen

Lebens dienen, einschließlich der Wasserstandstelegramme;

b) Diensttelegramme, die sich auf bedeutende

Störungen von Fernmeldeverbindungen beziehen;

c) Staatstelegramme mit Vorrang;

d) Wettertelegramme;

e) Blitztelegramme;

f) dringende Diensttelegramme und gebührenpflichtige

Dienstnotizen;

g) dringende Privat- und dringende Pressetelegramme;

h) gewöhnliche Diensttelegramme und Empfangsanzeigen;

i) Staatstelegramme ohne Vorrang, gewöhnliche

Privat- und gewöhnliche Pressetelegramme;

j) Glückwunsch- und Beileidstelegramme sowie

Brieftelegramme."

34. § 44 hat zu lauten

„(1) Empfänger eines Telegramms ist der in der

Anschrift Bezeichnete. Wenn aber kraft Gesetzes,

kraft behördlicher Anordnung, kraft Anstaltsordnung

oder kraft Postvollmacht eine andere

Person zum Empfang berechtigt ist, so ist das

Telegramm an diese auszufolgen.

(2) Inwieweit Telegramme im Wege der Zustellung

anderen als den im Abs. 1 genannten

Personen ausgefolgt werden können, richtet sich,

sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes

bestimmt ist, nach den für die Zustellung nichtbescheinigter

Briefsendungen geltenden Vorschriften

der Postordnung.

(3) Der Inhaber einer Postübernahmskarte ist

ermächtigt, die für den auf der Postübernahmskarte

angegebenen Empfänger einlangenden Telegramme

zu übernehmen. Hiefür gelten die Bestimmungen

der Postordnung sinngemäß.

(4) Ist in der Anschrift ein Hotel, ein Gasthof

oder dergleichen als Ablieferungsstelle angegeben,

so kann das Telegramm an den Besitzer, an den

Geschäftsführer oder an den Portier, und zwar

auch dann ausgefolgt werden, wenn der Empfänger

dort noch nicht eingetroffen ist.

(5) Die an Reisende in Zügen gerichteten Telegramme

werden vom jeweils zuständigen Post- oder

Telegraphenamt dem Fahrdienstleiter des

bezeichneten Bestimmungsbahnhofes ausgefolgt.

(6) Telegramme an Reisende in Schiffen oder

Luftfahrzeugen werden dem Vertreter des Schifffahrt-

oder des Luftfahrtunternehmens ausgefolgt."

35. § 45 hat zu lauten

„(1) Die Telegramme werden während der hiefür

festgesetzten und durch Anschlag ersichtlich

gemachten Amtsstunden des Bestimmungsamtes

in der Reihenfolge ihrer Ankunft und des ihnen

für die Übermittlung zukommenden Ranges

(§ 43) zugestellt. Diejenigen Telegramme, die den

gebührenpflichtigen Dienstvermerk =tags=

tragen, werden während der Nacht nicht zugestellt.

Die während der Nacht beim Bestimmungsamt

aufgenommenen Telegramme werden

nur dann sofort zugestellt, wenn das Bestimmungsamt

deren Dringlichkeit erkennt oder

wenn sie den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

= nachts = tragen.

(2) Als Zustellung gilt auch das Einlegen in

das Postfach (§ 10 Abs. 4), die Hinterlegung im

Wohnungsbriefkasten (§ 46 Abs. 4), die Übergabe

der als post- oder telegraphenlagernd beanschrifteten

Telegramme an die Lagerstelle (§ 10

Abs. 5), die Zumittlung an eine Teilnehmersprechstelle

oder an eine Teilnehmerfernschreibstelle

(Abs. 3), bei Telegrammen, in deren Anschrift

ein Hotel, ein Gasthof oder dergleichen

als Ablieferungsstelle angegeben ist, die Ausfolgung

an den Besitzer, an den Geschäftsführer

oder an den Portier (§ 44 Abs. 4), bei Telegrammen

an Reisende in Zügen die Ausfolgung

an den Fahrdienstleiter (§ 44 Abs. 5), bei Telegrammen

an Reisende in Schiffen und Luftfahrzeugen

die Ausfolgung an den Vertreter des betreffenden

Unternehmens (§ 44 Abs. 6) und bei

Bildtelegrammen an Empfänger in Orten, in

denen sich keine öffentliche Empfangsbildstelle

befindet (§ 40 Abs. 5) die Übergabe an den Postdienst.

(3) Auf Verlangen des Empfängers werden Telegramme

durch Zumittlung an seine Teilnehmersprechstelle

oder seine Teilnehmerfernschreibstelle

zugestellt; ein solches Verlangen kann abgelehnt

werden, wenn dienstliche Belange entgegenstehen.

Die Ankunftsausfertigungen der zugesprochenen

Telegramme werden dem Teilnehmer,

wenn er nicht anderes verfügt hat, als

gebührenfreie Dienstbriefe zugesendet. Die Zusendung

der Ankunftsausfertigung durch Eilboten

oder die Behandlung als post- oder telegraphenlagernde

Sendung kann ein für allemal

schriftlich oder im Einzelfall bei Entgegennahme

des Telegramms am Fernsprecher verlangt werden.

Für die Zusendung durch Eilboten ist die

Gebühr für die eilige Behandlung nichtbescheinigter

Briefsendungen nach der Postgebührenordnung

einzuheben.

(4) Auf Verlangen des Empfängers können

Telegramme zu bestimmten Zeiten anderswo, als

es in der Anschrift des Telegramms vorgesehen

ist, oder auf andere Weise, als es nach den allgemeinen

Vorschriften über die Zustellung zu

geschehen hätte, zugestellt werden (Sonderzustellung).

Eine solche Zustellung kann sowohl auf

unbestimmte Zeit als auch für Einzelfälle gegen

Entrichtung der hiefür festgesetzten Gebühr verlangt

werden. Einem solchen Verlangen ist zu

entsprechen, wenn keine betriebsdienstlichen Belange

entgegenstehen.

(5) Telegramme sind durch Eilboten zuzustellen,

soweit ein solcher zur Verfügung steht.

(6) Innerhalb des botenlohnfreien Zustellbezirkes

sind die Telegramme gebührenfrei zuzustellen.

Als botenlohnfreier Zustellbezirk hat zu gelten

a) für das Bestimmungsamt der Ortszustellbezirk

im Sinne der Postordnung;

b) für öffentliche Sprechstellen, die mit der

Zustellung von Telegrammen befaßt sind,

der von der Post- und Telegraphenverwaltung

bestimmte Bereich.

(7) Für die Zustellung außerhalb des botenlohnfreien

Zustellbezirkes ist ein Botenlohn in dem

sich aus der Postgebührenordnung ergebenden

Ausmaß zu bezahlen. Verweigert der Empfänger

die Bezahlung des Botenlohns oder wird der

Empfänger nicht angetroffen, so ist das Telegramm

trotzdem auszufolgen beziehungsweise in

den Wohnungsbriefkasten zu hinterlegen. Den

Botenlohn hat dann der Absender zu tragen, wobei

er mindestens die für die Vorausbezahlung

des Botenlohns festgesetzte Gebühr zu entrichten

hat. Wünscht der Absender bereits bei der Aufgabe

des Telegramms den Gebührenbetrag für

die Eilzustellung zu entrichten, so hat er vor die

Anschrift den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

=XP= zu setzen und die für die Vorausbezahlung

des Botenlohns festgesetzte Gebühr zu bezahlen.

(8) Bei Telegrammen mit ungenügender Anschrift

wird, wenn der Empfänger nur durch besonderen

Arbeitsaufwand zu ermitteln ist, die

hiefür festgesetzte Gebühr eingehoben."

36. § 46 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Telegramme, deren Zustellung der Absender

durch den gebührenpflichtigen Dienstvermerk

=MP= zu Handen des Empfängers gewünscht

hat, werden nur an diesen selbst beziehungsweise

an den kraft Gesetzes oder kraft

behördlicher Anordnung zum Empfang Berechtigten

und nur durch Boten ausgehändigt. Jede

andere Art der Zustellung ist ausgeschlossen.

(3) Telegraphenlagernde (=TR=) und postlagernde

(=GP=) Telegramme sind hinsichtlich

Aushändigung und Aufbewahrungsfristen wie

nichtbescheinigte Briefsendungen, postlagernd

eingeschriebene (=GPR=) Telegramme wie eingeschriebene

Briefsendungen zu behandeln."

37. § 47 hat zu lauten

„Von Eisenbahnstellen können nur Staatstelegramme

sowie gewöhnliche und dringende

Privattelegramme zugestellt werden. Die Zustellung

von Privattelegrammen erfolgt nur insoweit,

als hiedurch nicht die Abwicklung des

Eisenbahnbetriebsdienstes beeinträchtigt wird."

38. § 49 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mitteilungen über schon übermittelte Telegramme

können auf Verlangen auch durch nichtbescheinigte

oder eingeschriebene Briefe erfolgen."

39. § 51 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Absender und der Empfänger eines

Telegramms sowie deren Bevollmächtigte sind

während der im § 50 festgesetzten Frist berechtigt,

Auskünfte über dieses Telegramm oder Einsichtnahme

in die Urschrift oder in Empfangsbelege

zu verlangen, in denen die Übernahme des

Telegramms bestätigt ist. Weiters können sich

der Absender und der Empfänger sowie deren

Bevollmächtigte gegen Bezahlung der hiefür festgesetzten

Gebühr beglaubigte Abschriften oder

Lichtbilder des aufgegebenen Telegramms oder

der beim Amt etwa aufbewahrten Ankunftsausfertigung

ausfolgen lassen. Sie müssen sich vorher

nötigenfalls über ihre Befugnis und ihre Person

ausweisen."

40. Dem § 51 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Ferner ist dem Absender eines von einer

Teilnehmersprechstelle aufgegebenen Telegramms

auf Verlangen ein Durchdruck dieses Telegramms

gegen Entrichtung der hiefür festgesetzten Gebühr

zuzusenden."

41. Im § 53 Abs. 3 ist das Wort „Teilnehmerrechnung"

zu streichen und an dessen Stelle das

Wort „Fernmeldegebühren-Rechnung" zu setzen.

42. § 56 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) die volle Gebühr für ein Telegramm, das

infolge eines Fehlers im Telegraphendienst

dem Empfänger erst nach sechs Stunden,

von der Aufgabe an gerechnet, zugestellt

worden ist; für Staatstelegramme mit Vorrang,

für dringende Telegramme und gebührenpflichtige

Dienstnotizen verkürzt

sich diese Frist auf drei Stunden, für Blitztelegramme

auf zwei Stunden. Für gewöhnliche

und dringende Bildtelegramme erhöhen

sich diese Fristen auf acht beziehungsweise

auf vier Stunden. In diese

Fristen werden Zeiträume, während der die

beteiligten Ämter geschlossen sind, und die

Dauer der Beförderung durch Eilboten

nicht eingerechnet. Bei Telegrammen an

Empfänger außerhalb des botenlohnfreien

Zustellbezirkes erfolgt die Rückerstattung

der Gebühr nur dann, wenn das Telegramm

später an seine Bestimmung gelangt ist,

als es im Postweg eingetroffen wäre. Die

Gebühren werden nicht rückerstattet, wenn

die Verzögerung eines Telegramms durch

undeutliche Schrift des Absenders verursacht

worden ist. Glückwunsch- und Beileidstelegramme

sowie Brieftelegramme

sind von der Gebührenrückerstattung ausgenommen;"

43. § 56 Abs. 1 lit. i hat zu lauten

„i) die Gebühr für einen besonderen Dienst,

der nicht ausgeführt worden ist, und die

Gebühr für den entsprechenden gebührenpflichtigen

Dienstvermerk, wenn der besondere

Dienst infolge eines Fehlers im

Telegraphendienst nicht ausgeführt wurde;"

44. Im § 56 ist dem Abs. 1 nach dem Buchstaben

1 anzufügen

„m) die volle Gebühr für ein Bildtelegramm,

wenn dessen Übertragung infolge des Zustandes

einer Leitung oder der Geräte einer

öffentlichen Bildstelle nicht beendet werden

konnte;

n) die volle Gebühr für ein Bildtelegramm,

wenn bei der Empfangsbildstelle festgestellt

wurde, daß das aufgenommene Bild infolge

des Zustandes einer Leitung oder der Geräte

einer öffentlichen Bildstelle mißlungen

ist."

45. § 56 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Sind für ein Mehrfachtelegramm die Gebühren

hinsichtlich einzelner Empfänger rückzuerstatten,

so hat der rückzuerstattende Betrag

die für die Ausfertigung des Telegramms und die

für die Anschrift entrichtete Gebühr zu umfassen.

Der Name des Bestimmungsamtes bleibt hiebei

außer Betracht.

(4) In den in Abs. 1 unter lit. a bis e, h, j, k, m

und n bezeichneten Fällen wird nur die Gebühr

für die Telegramme selbst rückerstattet, die nicht

angekommen oder die zurückgezogen, verzögert,

angehalten oder entstellt worden sind, einschließlich

der Nebengebühr für die nicht geleisteten

besonderen Dienste, jedoch nicht für Nachrichtenübermittlungen,

die durch die NichtZustellung,

Verzögerung, Anhaltung oder Entstellung der

ersteren etwa veranlaßt oder nutzlos geworden

sind."

46. Im § 56 ist als neuer Abs. 5 einzufügen

„(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 unter lit. e,

f, j, k und 1 sind auf Bildtelegramme nicht anzuwenden."

Die bisherigen Abs. 5, 6 und 7 erhalten die Bezeichnung

6, 7 und 8.

ARTIKEL II.

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten

in Kraft, der dem Tag der Verlautbarung folgt.

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