280. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Telegraphenordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird verordnet
ARTIKEL I.
Die Telegraphenordnung, BGBl. Nr. 17/1953,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 9 hat zu lauten
„Durch die gebührenpflichtigen Dienstvermerke
werden die verlangten besonderen Dienste
gekennzeichnet. Die Dienstvermerke sind in der
im folgenden angeführten abgekürzten Form
anzuwenden
2. Im § 10 Abs. 3 ist an Stelle des Wortes
„=TELEX.... =" das Wort „=TLX... =" zu
setzen.
3. § 12 hat zu lauten
„(1) Telegramme in offener Sprache sind solche,
deren Text ganz aus Wörtern und Ausdrücken
besteht, die in einer oder in mehreren der für
den Welttelegraphenverkehr zugelassenen Sprachen
einen verständlichen Sinn geben, wobei alle
Wörter und Ausdrücke für sich jene Bedeutung
haben, die ihnen in der Sprache, der sie angehören,
für gewöhnlich beigelegt wird.
(2) Sie behalten die Eigenschaften als Telegramme
in offener Sprache auch dann, wenn sie
enthalten
a) in Buchstaben oder in Ziffern geschriebene
Zahlen, Gruppen aus Buchstaben oder aus
Ziffern oder Gruppen aus Ziffern und Zeichen,
sofern die Zahlen und Gruppen keine
geheime Bedeutung haben;
b) Eigennamen, abgekürzte oder gebräuchliche
Anschriften;
c) Abkürzungen der Bezeichnung von Organisationen
und Handelsunternehmen in Form
von Anfangsbuchstaben;
d) Handelsmarken, Fabriksmarken Warenbezeichnungen,
gebräuchliche technische Ausdrücke
zur Bezeichnung von Maschinen
oder Maschinenteilen, Bezugsnummern oder
Bezugsangaben, wenn diese Angaben und
Bezeichnungen in Katalogen, die der Öffentlichkeit
zugänglich sind, Preisverzeichnissen,
Rechnungen, Seefrachtbriefen oder in ähnlichen
Schriftstücken vorkommen;
e) Börsen- und Marktkurse;
f) Gruppen zur Bezeichnung von Wohnungsnummern,
von Kennzeichennummern von
Fahrzeugen, Schiffen, Luftfahrzeugen oder
Zügen sowie ihrer Flüge öder Fahrten;
Gruppen, die Geldsummen, Ordnungszahlen
oder Zeitangaben darstellen; Gruppen,
die wissenschaftliche Formeln, Wetterbeobachtungen
oder Wettervorhersagen darstellen;
g) abgekürzte und im gewöhnlichen oder
Handelsverkehr gebräuchliche Ausdrücke;
h) ein Kennwort oder eine Kennzahl am Anfang
des Textes, dessen Länge jedoch fünf
Buchstaben oder fünf Ziffern nicht überschreiten
darf.
(s) Die unter Abs. 2 lit. d bis f angeführten
Ausdrücke können aus Buchstaben, Ziffern, Zeichen
oder einer Mischung daraus bestehen."
4. § 13 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Wörter in geheimer Sprache können
beliebig gebildet werden. In diesen Wörtern dürfen
weder akzentuierte Buchstaben noch Umlaute
vorkommen. Telegramme, die eine Mischung
von Buchstaben, Ziffern oder Zeichen mit geheimer
Bedeutung in derselben Gruppe enthalten,
werden nicht angenommen."
5. Im § 15 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten
„Die Umlaute ä, ö und ü sowie das ch und das ß
gelten als je zwei Buchstaben."
6. § 15 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Als je ein Wort werden gezählt
a) jede der im § 9 vorgesehenen Abkürzungen
von gebührenpflichtigen Dienstvermerken;
b) jeder einzeln stehende Buchstabe, jede einzeln
stehende Ziffer sowie jedes einzeln
stehende Satzzeichen, das auf ausdrückliches
Verlangen des Absenders zu übermitteln
ist;
c) die Klammer und das Anführungszeichen
(die beiden Zeichen, die sie bilden), wenn
sie ein oder mehrere Wörter oder Gruppen
einschließen; kommen sie jedoch in einer
der in § 12 Abs. 2 lit. a oder lit. d bis f
erwähnten Gruppen vor, ohne sie einzuschließen,
oder kommt eines der beiden
Zeichen, die sie bilden, in einer dieser
Gruppen vor, so wird jedes Zeichen als ein
Schriftzeichen gezählt;
d) der Binde- oder Gedankenstrich sowie der
Bruchstrich (ausgenommen in den Fällen
der Absätze 7 und 8);
e) in telegraphischen Postanweisungen und
telegraphischen Zahlungsanweisungen der
Name des auszahlenden Postamtes und der
des Aufenthaltsortes des Empfängers sowie
die Annahmenummer der Postanweisung
oder der Zahlungsanweisung;
f) bei gebührenpflichtigen Dienstnotizen die
Nummer des Ursprungstelegramms oder
der vorangegangenen Dienstnotizen."
7. Im § 15 Abs. 7 hat die Zitierung „§ 12
Abs. 2 lit. c" zu lauten: „§ 12 Abs. 2 lit. a oder
lit. d bis f."
8. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) In der Anschrift wird der Name des Bestimmungsamtes
als ein Wort gezählt, wenn er
so wie in dem von der Post- und Telegraphenverwaltung
herausgegebenen Verzeichnis der
Post-, Fernsprech- und Telegraphendienststellen
in Österreich geschrieben ist."
9. § 19 hat zu lauten
„(1) Telegramme können aufgegeben werden
a) bei den hiefür bestimmten Post- und Telegraphendienststellen,
b) bei den gemeindeöffentlichen Sprechstellen
und den öffentlichen Sprechstellen bei Privaten,
die hiefür in der Fernsprechordnung
vorgesehen sind,
c) bei Bahnposten,
d) bei der Radio-Austria Aktiengesellschaft,
e) bei den hiefür bestimmten Eisenbahnstellen,
f) beim Zugspersonal in bestimmten Eisenbahnzügen,
g) durch Übergabe an den Landbriefträger
oder den Telegrammzusteller,
h) durch Einwurf in den Briefkasten,
i) von Teilnehmersprechstellen und von Teilnehmerfernschreibstellen
bei den unter a
und d angeführten Aufgabestellen.
(2) Bei der Aufgabe von Telegrammen bei den
im Abs. 1 lit. b, c, f bis h angeführten Aufgabestellen
gilt als Aufgabezeit die Zeit des Einlangens
bei den zuständigen Post- und Telegraphendienststellen
oder Eisenbahnstellen."
10. § 20 hat zu lauten
„Die Aufgabe der Telegramme bei den Post-
und Telegraphenämtern kann nur während der
hiefür festgesetzten und durch Anschlag ersichtlich
gemachten Amtsstunden erfolgen. Diese
Ämter sind jedoch verpflichtet, Staatstelegramme
sowie Privattelegramme, die sich auf Unglücksfälle
beziehen, sofern dies möglich ist, auch außerhalb
der festgesetzten Amtsstunden anzunehmen
und unverzüglich ihrer Bestimmung zuzuführen."
11. Im § 21 Abs. 1 sind die Worte „und die
hiefür festgesetzte Gebühr entrichtet" zu streichen.
12. § 22 Abs. 4 und 5 haben zu lauten
„(4) Hat der Empfänger von dem Antwortgutschein
keinen Gebrauch gemacht und ihn zurückgegeben,
so wird der Wertbetrag des Gutscheins
dem Absender des Fragetelegramms rückerstattet,
wenn er oder der Empfänger dies binnen vier
Monaten vom Tage der Ausfertigung des Gutscheins
verlangt.
(5) Hat der Empfänger die Annahme des Gutscheins
verweigert oder hat der Gutschein dem
Empfänger wegen Unzustellbarkeit des Telegramms
nicht ausgehändigt werden können, so
ist der Wertbetrag des Gutscheins dem Absender
rückzuerstatten."
13. § 24 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Absender eines Telegramms kann verlangen,
daß ihm Tag und Uhrzeit der Zustellung
des Telegramms sofort telegraphisch mitgeteilt
werden (Empfangsanzeige). Zu diesem Zweck hat
er seinen Namen und seine Adresse auf dem
Telegrammaufgabeblatt anzugeben. Wird das
Telegramm nicht an den Empfänger selbst, sondern
an eine für ihn empfangsberechtigte Person
durch Fernsprecher, im Fernschreibteilnehmerverkehr
zugestellt oder post- oder telegraphenlagernd
hinterlegt, so wird neben Tag und Uhrzeit
auch die Art der Zustellung mitgeteilt."
14. Im § 24 ist der Abs. 3 zu streichen.
15. § 25 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Jede Ausfertigung eines Mehrfachtelegramms
darf nur die ihr zukommende Anschrift,
gegebenenfalls unter Voransetzung eines der gebührenpflichtigen
Dienstvermerke = Staats Vorrang
=, = Staats=, = Dringend, = = Presse=,
=BTG= oder =TC= sowie der übrigen gebührenpflichtigen
Dienstvermerke tragen, die diese
Ausfertigung betreffen. Sie darf den gebührenpflichtigen
Dienstvermerk =TMx= nicht enthalten,
es sei denn, daß der Absender es gewünscht
hat. Dieses Verlangen muß durch den
gebührenpflichtigen Dienstvermerk =CTA =
ausgedrückt werden. In diesem Fall muß jede
Ausfertigung des Mehrfachtelegramms außer der
eigenen Anschrift auch alle übrigen Anschriften
enthalten. Sie sind nach der Unterschrift oder,
wenn diese fehlt, nach dem Text unter Voransetzung
der Angabe, Telegramm auch gerichtet
an .....' anzuführen."
16. Im § 28 Abs. 2 ist das Wort „Zurückziehungsgebühr"
samt den Klammern zu streichen.
17. § 28 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Hat das Aufgabeamt das Telegramm bereits
weitergegeben, so kann die Zurückziehung nur
durch eine gebührenpflichtige Dienstnotiz (§ 31)
erfolgen. Das Amt, welches das Telegramm anhält,
hat davon das Aufgabeamt telegraphisch
zu benachrichtigen. Für die Zurückziehung sind
die hiefür festgesetzten Gebühren zu entrichten.
(4) Ist das zurückzuziehende Telegramm dem
Empfänger bereits zugestellt worden, so ist das
Aufgabeamt hievon gleichfalls telegraphisch zu
benachrichtigen. Außerdem ist der Empfänger
von der verlangten Zurückziehung zu verständigen,
wenn die gebührenpflichtige Dienstnotiz
nichts anderes bestimmt."
18. § 30 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Um den Vorrang bei der Übermittlung zu
erlangen, muß der Absender eines Staatstelegramms
auf die Urschrift des Telegramms den
gebührenpflichtigen Dienstvermerk = Staats Vorrang
= anbringen. Ein solches Telegramm wird
in der Reihenfolge der Übermittlung unmittelbar
nach den Diensttelegrammen, die sich auf
bedeutende Störungen von Fernmeldeverbindungen
beziehen, abgesetzt. Staatstelegramme,
für die der Vorrang nicht verlangt wird, erhalten
den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
=Staats = und werden bei der Übermittlung wie
gewöhnliche Telegramme behandelt."
19. § 30 Abs. 4 ist zu streichen.
20. Im § 31 Abs. 3 sind die Worte „verstaatlichte
Betriebe" zu streichen und an deren Stelle
das Wort „Elektrizitätswirtschaft" zu setzen.
21. Im § 32 Abs. 3 ist der Vermerk
„=TELEXx=" durch „=TLXx=" zu ersetzen.
22. Im § 34 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„(2) Die Pressetelegramme müssen an Zeitungen,
Zeitschriften, Nachrichtenbüros, Nachrich-
tenstellen der Rundfunksender oder an Pressestellen
der diplomatischen Vertretungen gerichtet
sein."
23. § 34 Abs. 5 ist zu streichen. Der bisherige
Abs. 6 erhält die Bezeichnung 5.
24. § 35 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Brieftelegramme sind Telegramme in offener
Sprache zu ermäßigter Gebühr, die nach den
gewöhnlichen Telegrammen telegraphisch übermittelt
und hinsichtlich der Zustellung wie nichtbescheinigte
Briefsendungen ohne den Vermerk
„Eilt" behandelt werden. Sie erhalten den gebührenpflichtigen
Dienstvermerk =BTG=."
25. § 35 Abs. 3 ist zu streichen. Der bisherige
Abs. 4 erhält die Bezeichnung 3.
26. Im § 36 Abs. 2 ist der Vermerk
„=TELEXx = " durch den Vermerk „=TLXx="
zu ersetzen.
27. § 36 Abs. 3 ist zu streichen. Der bisherige
Abs. 4 erhält die Bezeichnung 3.
28. Im § 39 Abs. 3 sind das Wort „Zulassung"
und der folgende Beistrich zu streichen.
29. § 39 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bei diesen Telegrammen sind nur folgende
besondere Dienste zugelassen
30. Im § 39 ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) Kurzanschriften (§ 10 Abs. 2) sind nicht
zugelassen."
31. § 40 hat zu lauten
„(1) Bildtelegramme sind Telegramme, die zur
bildmäßigen Wiedergabe von Vorlagen dienen
und die zwischen öffentlichen Bildstellen sowie
von öffentlichen nach privaten Bildstellen (§ 1
Abs. 3 der Bildtelegraphenverordnung, BGBl.
Nr. 31/1954) übermittelt werden. Zugelassen sind
Bilder jeder Art, Zeichnungen, Pläne, Schriftstücke,
Stenogramme usw., soweit sie bildtelegraphisch
übermittelt werden können.
(2) Die Bilder müssen rechteckig sein und dürfen
ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreiten.
Größere Bilder sind nur dann zugelassen,
wenn sie für die Übermittlung vom Absender
zerlegt werden und der Absender die Reihenfolge
der Übermittlung der Bildteile angibt.
(3) Kurzanschriften sind nur in Bildtelegrammen
zugelassen, die nach Orten gerichtet sind,
in denen sich eine öffentliche Empfangsbildstelle
befindet.
(4) Werden Bildtelegramme in Orten aufgegeben,
in denen sich keine öffentliche Bildstelle
befindet, sind die Bildtelegramme zur öffentlichen.
Sendebildstelle gebührenfrei wie nichtbescheinigte
Eilsendungen weiterzuleiten. Als Aufgabezeit
des Bildtelegramms gilt in diesem Fall
die Zeit des Einlangens bei der Sendebildstelle.
(5) Bildtelegramme können auch nach Orten
aufgegeben werden, in denen sich keine öffentliche
Bildstelle befindet. Die Bildtelegramme sind
von der öffentlichen Empfangsbildstelle gebührenfrei
an den Empfänger wie nichtbescheinigte
Eilsendungen weiterzuleiten.
(6) Bei Bildtelegrammen, die zwischen öffentlichen
Bildstellen gewechselt werden, sind nur
folgende besondere Dienste zugelassen
(7) Bei Bildtelegrammen an private Bildstellen
ist nur der besondere Dienst „Dringend" zugelassen.
(8) Die Anschrift, die Dienstvermerke und eine
etwa vorhandene Unterschrift bilden einen Teil
der zu übermittelnden Bildfläche."
32. § 41 hat zu lauten
„Bei Eisenbahnstellen können nur Staatstelegramme
sowie gewöhnliche und dringende Privat-
telegramme aufgegeben werden. Die Annahme
und die Übermittlung von Privattelegrammen
kann nur insoweit erfolgen, als hiedurch nicht
die Abwicklung des Eisenbahnbetriebsdienstes
beeinträchtigt wird."
33. § 43 hat zu lauten
„Die Telegramme werden in nachstehender
Reihenfolge übermittelt
a) Telegramme, die dem Schutze menschlichen
Lebens dienen, einschließlich der Wasserstandstelegramme;
b) Diensttelegramme, die sich auf bedeutende
Störungen von Fernmeldeverbindungen beziehen;
c) Staatstelegramme mit Vorrang;
d) Wettertelegramme;
e) Blitztelegramme;
f) dringende Diensttelegramme und gebührenpflichtige
Dienstnotizen;
g) dringende Privat- und dringende Pressetelegramme;
h) gewöhnliche Diensttelegramme und Empfangsanzeigen;
i) Staatstelegramme ohne Vorrang, gewöhnliche
Privat- und gewöhnliche Pressetelegramme;
j) Glückwunsch- und Beileidstelegramme sowie
Brieftelegramme."
34. § 44 hat zu lauten
„(1) Empfänger eines Telegramms ist der in der
Anschrift Bezeichnete. Wenn aber kraft Gesetzes,
kraft behördlicher Anordnung, kraft Anstaltsordnung
oder kraft Postvollmacht eine andere
Person zum Empfang berechtigt ist, so ist das
Telegramm an diese auszufolgen.
(2) Inwieweit Telegramme im Wege der Zustellung
anderen als den im Abs. 1 genannten
Personen ausgefolgt werden können, richtet sich,
sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes
bestimmt ist, nach den für die Zustellung nichtbescheinigter
Briefsendungen geltenden Vorschriften
der Postordnung.
(3) Der Inhaber einer Postübernahmskarte ist
ermächtigt, die für den auf der Postübernahmskarte
angegebenen Empfänger einlangenden Telegramme
zu übernehmen. Hiefür gelten die Bestimmungen
der Postordnung sinngemäß.
(4) Ist in der Anschrift ein Hotel, ein Gasthof
oder dergleichen als Ablieferungsstelle angegeben,
so kann das Telegramm an den Besitzer, an den
Geschäftsführer oder an den Portier, und zwar
auch dann ausgefolgt werden, wenn der Empfänger
dort noch nicht eingetroffen ist.
(5) Die an Reisende in Zügen gerichteten Telegramme
werden vom jeweils zuständigen Post- oder
Telegraphenamt dem Fahrdienstleiter des
bezeichneten Bestimmungsbahnhofes ausgefolgt.
(6) Telegramme an Reisende in Schiffen oder
Luftfahrzeugen werden dem Vertreter des Schifffahrt-
oder des Luftfahrtunternehmens ausgefolgt."
35. § 45 hat zu lauten
„(1) Die Telegramme werden während der hiefür
festgesetzten und durch Anschlag ersichtlich
gemachten Amtsstunden des Bestimmungsamtes
in der Reihenfolge ihrer Ankunft und des ihnen
für die Übermittlung zukommenden Ranges
(§ 43) zugestellt. Diejenigen Telegramme, die den
gebührenpflichtigen Dienstvermerk =tags=
tragen, werden während der Nacht nicht zugestellt.
Die während der Nacht beim Bestimmungsamt
aufgenommenen Telegramme werden
nur dann sofort zugestellt, wenn das Bestimmungsamt
deren Dringlichkeit erkennt oder
wenn sie den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
= nachts = tragen.
(2) Als Zustellung gilt auch das Einlegen in
das Postfach (§ 10 Abs. 4), die Hinterlegung im
Wohnungsbriefkasten (§ 46 Abs. 4), die Übergabe
der als post- oder telegraphenlagernd beanschrifteten
Telegramme an die Lagerstelle (§ 10
Abs. 5), die Zumittlung an eine Teilnehmersprechstelle
oder an eine Teilnehmerfernschreibstelle
(Abs. 3), bei Telegrammen, in deren Anschrift
ein Hotel, ein Gasthof oder dergleichen
als Ablieferungsstelle angegeben ist, die Ausfolgung
an den Besitzer, an den Geschäftsführer
oder an den Portier (§ 44 Abs. 4), bei Telegrammen
an Reisende in Zügen die Ausfolgung
an den Fahrdienstleiter (§ 44 Abs. 5), bei Telegrammen
an Reisende in Schiffen und Luftfahrzeugen
die Ausfolgung an den Vertreter des betreffenden
Unternehmens (§ 44 Abs. 6) und bei
Bildtelegrammen an Empfänger in Orten, in
denen sich keine öffentliche Empfangsbildstelle
befindet (§ 40 Abs. 5) die Übergabe an den Postdienst.
(3) Auf Verlangen des Empfängers werden Telegramme
durch Zumittlung an seine Teilnehmersprechstelle
oder seine Teilnehmerfernschreibstelle
zugestellt; ein solches Verlangen kann abgelehnt
werden, wenn dienstliche Belange entgegenstehen.
Die Ankunftsausfertigungen der zugesprochenen
Telegramme werden dem Teilnehmer,
wenn er nicht anderes verfügt hat, als
gebührenfreie Dienstbriefe zugesendet. Die Zusendung
der Ankunftsausfertigung durch Eilboten
oder die Behandlung als post- oder telegraphenlagernde
Sendung kann ein für allemal
schriftlich oder im Einzelfall bei Entgegennahme
des Telegramms am Fernsprecher verlangt werden.
Für die Zusendung durch Eilboten ist die
Gebühr für die eilige Behandlung nichtbescheinigter
Briefsendungen nach der Postgebührenordnung
einzuheben.
(4) Auf Verlangen des Empfängers können
Telegramme zu bestimmten Zeiten anderswo, als
es in der Anschrift des Telegramms vorgesehen
ist, oder auf andere Weise, als es nach den allgemeinen
Vorschriften über die Zustellung zu
geschehen hätte, zugestellt werden (Sonderzustellung).
Eine solche Zustellung kann sowohl auf
unbestimmte Zeit als auch für Einzelfälle gegen
Entrichtung der hiefür festgesetzten Gebühr verlangt
werden. Einem solchen Verlangen ist zu
entsprechen, wenn keine betriebsdienstlichen Belange
entgegenstehen.
(5) Telegramme sind durch Eilboten zuzustellen,
soweit ein solcher zur Verfügung steht.
(6) Innerhalb des botenlohnfreien Zustellbezirkes
sind die Telegramme gebührenfrei zuzustellen.
Als botenlohnfreier Zustellbezirk hat zu gelten
a) für das Bestimmungsamt der Ortszustellbezirk
im Sinne der Postordnung;
b) für öffentliche Sprechstellen, die mit der
Zustellung von Telegrammen befaßt sind,
der von der Post- und Telegraphenverwaltung
bestimmte Bereich.
(7) Für die Zustellung außerhalb des botenlohnfreien
Zustellbezirkes ist ein Botenlohn in dem
sich aus der Postgebührenordnung ergebenden
Ausmaß zu bezahlen. Verweigert der Empfänger
die Bezahlung des Botenlohns oder wird der
Empfänger nicht angetroffen, so ist das Telegramm
trotzdem auszufolgen beziehungsweise in
den Wohnungsbriefkasten zu hinterlegen. Den
Botenlohn hat dann der Absender zu tragen, wobei
er mindestens die für die Vorausbezahlung
des Botenlohns festgesetzte Gebühr zu entrichten
hat. Wünscht der Absender bereits bei der Aufgabe
des Telegramms den Gebührenbetrag für
die Eilzustellung zu entrichten, so hat er vor die
Anschrift den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
=XP= zu setzen und die für die Vorausbezahlung
des Botenlohns festgesetzte Gebühr zu bezahlen.
(8) Bei Telegrammen mit ungenügender Anschrift
wird, wenn der Empfänger nur durch besonderen
Arbeitsaufwand zu ermitteln ist, die
hiefür festgesetzte Gebühr eingehoben."
36. § 46 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Telegramme, deren Zustellung der Absender
durch den gebührenpflichtigen Dienstvermerk
=MP= zu Handen des Empfängers gewünscht
hat, werden nur an diesen selbst beziehungsweise
an den kraft Gesetzes oder kraft
behördlicher Anordnung zum Empfang Berechtigten
und nur durch Boten ausgehändigt. Jede
andere Art der Zustellung ist ausgeschlossen.
(3) Telegraphenlagernde (=TR=) und postlagernde
(=GP=) Telegramme sind hinsichtlich
Aushändigung und Aufbewahrungsfristen wie
nichtbescheinigte Briefsendungen, postlagernd
eingeschriebene (=GPR=) Telegramme wie eingeschriebene
Briefsendungen zu behandeln."
37. § 47 hat zu lauten
„Von Eisenbahnstellen können nur Staatstelegramme
sowie gewöhnliche und dringende
Privattelegramme zugestellt werden. Die Zustellung
von Privattelegrammen erfolgt nur insoweit,
als hiedurch nicht die Abwicklung des
Eisenbahnbetriebsdienstes beeinträchtigt wird."
38. § 49 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mitteilungen über schon übermittelte Telegramme
können auf Verlangen auch durch nichtbescheinigte
oder eingeschriebene Briefe erfolgen."
39. § 51 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Absender und der Empfänger eines
Telegramms sowie deren Bevollmächtigte sind
während der im § 50 festgesetzten Frist berechtigt,
Auskünfte über dieses Telegramm oder Einsichtnahme
in die Urschrift oder in Empfangsbelege
zu verlangen, in denen die Übernahme des
Telegramms bestätigt ist. Weiters können sich
der Absender und der Empfänger sowie deren
Bevollmächtigte gegen Bezahlung der hiefür festgesetzten
Gebühr beglaubigte Abschriften oder
Lichtbilder des aufgegebenen Telegramms oder
der beim Amt etwa aufbewahrten Ankunftsausfertigung
ausfolgen lassen. Sie müssen sich vorher
nötigenfalls über ihre Befugnis und ihre Person
ausweisen."
40. Dem § 51 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Ferner ist dem Absender eines von einer
Teilnehmersprechstelle aufgegebenen Telegramms
auf Verlangen ein Durchdruck dieses Telegramms
gegen Entrichtung der hiefür festgesetzten Gebühr
zuzusenden."
41. Im § 53 Abs. 3 ist das Wort „Teilnehmerrechnung"
zu streichen und an dessen Stelle das
Wort „Fernmeldegebühren-Rechnung" zu setzen.
42. § 56 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) die volle Gebühr für ein Telegramm, das
infolge eines Fehlers im Telegraphendienst
dem Empfänger erst nach sechs Stunden,
von der Aufgabe an gerechnet, zugestellt
worden ist; für Staatstelegramme mit Vorrang,
für dringende Telegramme und gebührenpflichtige
Dienstnotizen verkürzt
sich diese Frist auf drei Stunden, für Blitztelegramme
auf zwei Stunden. Für gewöhnliche
und dringende Bildtelegramme erhöhen
sich diese Fristen auf acht beziehungsweise
auf vier Stunden. In diese
Fristen werden Zeiträume, während der die
beteiligten Ämter geschlossen sind, und die
Dauer der Beförderung durch Eilboten
nicht eingerechnet. Bei Telegrammen an
Empfänger außerhalb des botenlohnfreien
Zustellbezirkes erfolgt die Rückerstattung
der Gebühr nur dann, wenn das Telegramm
später an seine Bestimmung gelangt ist,
als es im Postweg eingetroffen wäre. Die
Gebühren werden nicht rückerstattet, wenn
die Verzögerung eines Telegramms durch
undeutliche Schrift des Absenders verursacht
worden ist. Glückwunsch- und Beileidstelegramme
sowie Brieftelegramme
sind von der Gebührenrückerstattung ausgenommen;"
43. § 56 Abs. 1 lit. i hat zu lauten
„i) die Gebühr für einen besonderen Dienst,
der nicht ausgeführt worden ist, und die
Gebühr für den entsprechenden gebührenpflichtigen
Dienstvermerk, wenn der besondere
Dienst infolge eines Fehlers im
Telegraphendienst nicht ausgeführt wurde;"
44. Im § 56 ist dem Abs. 1 nach dem Buchstaben
1 anzufügen
„m) die volle Gebühr für ein Bildtelegramm,
wenn dessen Übertragung infolge des Zustandes
einer Leitung oder der Geräte einer
öffentlichen Bildstelle nicht beendet werden
konnte;
n) die volle Gebühr für ein Bildtelegramm,
wenn bei der Empfangsbildstelle festgestellt
wurde, daß das aufgenommene Bild infolge
des Zustandes einer Leitung oder der Geräte
einer öffentlichen Bildstelle mißlungen
ist."
45. § 56 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Sind für ein Mehrfachtelegramm die Gebühren
hinsichtlich einzelner Empfänger rückzuerstatten,
so hat der rückzuerstattende Betrag
die für die Ausfertigung des Telegramms und die
für die Anschrift entrichtete Gebühr zu umfassen.
Der Name des Bestimmungsamtes bleibt hiebei
außer Betracht.
(4) In den in Abs. 1 unter lit. a bis e, h, j, k, m
und n bezeichneten Fällen wird nur die Gebühr
für die Telegramme selbst rückerstattet, die nicht
angekommen oder die zurückgezogen, verzögert,
angehalten oder entstellt worden sind, einschließlich
der Nebengebühr für die nicht geleisteten
besonderen Dienste, jedoch nicht für Nachrichtenübermittlungen,
die durch die NichtZustellung,
Verzögerung, Anhaltung oder Entstellung der
ersteren etwa veranlaßt oder nutzlos geworden
sind."
46. Im § 56 ist als neuer Abs. 5 einzufügen
„(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 unter lit. e,
f, j, k und 1 sind auf Bildtelegramme nicht anzuwenden."
Die bisherigen Abs. 5, 6 und 7 erhalten die Bezeichnung
6, 7 und 8.
ARTIKEL II.
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten
in Kraft, der dem Tag der Verlautbarung folgt.