280. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1961.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1.
Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt,
dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz,
BGBl. Nr. 276/1958) zur Erfüllung
seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr
1961 einen Zuschuß zu gewähren, dessen
Höhe durch den Betrag bestimmt wird, um den
die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds in
diesem Geschäftsjahr gemäß §§ 6 und 7 Abs. 3
des Marktordnungsgesetzes gewährten Zuschüsse
und Transportkostenvergütungen die Summe der
im gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds
gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 und 2 des
Marktordnungsgesetzes entrichteten Preisausgleichsbeiträge
und Transportausgleichsbeiträge
übersteigt.
§ 2.
Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag
von 210 Millionen Schilling nicht übersteigen. Er
ist zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes Kapitel
18 Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich" des
Bundesfinanzgesetzes 1961 unter der Post 30
„Zuschuß zum Gebarungsabgang des Milchwirtschaftsfonds"
zu verausgaben.
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.