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280_1960 AT

280. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1961.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1961.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1.

Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt,

dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz,

BGBl. Nr. 276/1958) zur Erfüllung

seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr

1961 einen Zuschuß zu gewähren, dessen

Höhe durch den Betrag bestimmt wird, um den

die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds in

diesem Geschäftsjahr gemäß §§ 6 und 7 Abs. 3

des Marktordnungsgesetzes gewährten Zuschüsse

und Transportkostenvergütungen die Summe der

im gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds

gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 und 2 des

Marktordnungsgesetzes entrichteten Preisausgleichsbeiträge

und Transportausgleichsbeiträge

übersteigt.

§ 2.

Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag

von 210 Millionen Schilling nicht übersteigen. Er

ist zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes Kapitel

18 Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich" des

Bundesfinanzgesetzes 1961 unter der Post 30

„Zuschuß zum Gebarungsabgang des Milchwirtschaftsfonds"

zu verausgaben.

§ 3.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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