280. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preisregelungsgesetzes 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 278/
1958, wird abgeändert wie folgt
1. (Verfassungsbestimmung.) § 1 hat zu lauten
„§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung
und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im
Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 278/1958
und des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
ist für die Zeit vom 1. Jänner 1960 bis 31. Dezember
1960 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer vom 1. Jänner 1956 an die bis
dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen Grundlagen
(Artikel 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) nicht
mehr gegeben sind."
2. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt
mit 31. Dezember 1960."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember
1959 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.