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280. Verordnung: Bangseuchen-Verordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Verordnung: Bangseuchen-Verordnung.

Auf Grund des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl.

Nr. 147/1957, verordnet das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des

§ 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, hinsichtlich des § 6

im Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Handel und Wiederaufbau und für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft, hinsichtlich des § 12 im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau und hinsichtlich des

§ 13 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen, wie folgt

§ 1. Begriffsbestimmungen.

(1) Eine Blutuntersuchung im Sinne

dieser Verordnung ist die serologische Untersuchung

des Blutes.

(2) Eine Milchuntersuchung im Sinne

dieser Verordnung ist die serologische Untersuchung

der Milch.

(3) Die Abortus-Bang-Ringprobe

(ABR) im Sinne dieser Verordnung ist jene

Abart der serologischen Milchuntersuchung, bei

der die positive Reaktion durch Aufrahmung der

gefärbten Testbakterien sichtbar gemacht wird.

(4) Eine Viertelgemelksprobe im

Sinne dieser Verordnung ist eine Milchuntersuchung,

bei der die Milch von jedem Euterviertel

einer Kuh gesondert genommen und untersucht

wird.

(5) Ein Einkuhgemelke im Sinne dieser

Verordnung ist die Mischmilch von allen Eutervierteln

einer Kuh.

(6) Eine Sammelmilch im Sinne dieser

Verordnung ist die von allen Kühen eines Bestandes

kannenweise gesammelte Milch, wobei in

einer Kanne die Milch von nicht mehr als fünf

Kühen gemischt wird.

(7) Eine Milchrahmkultur im Sinne

dieser Verordnung ist eine bakteriologische Untersuchung,

bei der das Vorhandensein von Bangbakterien

im Kulturverfahren unter Verwendung

des Rahmes der zu untersuchenden Milch festgestellt

wird.

(8) Ein Bluttiter im Sinne dieser Verordnung

ist die Blutserumverdünnung, bei der die

in einer wässerigen Lösung von Kochsalz gleichmäßig

aufgeschwemmten, gekochten und gewaschenen

Bangbakterien der glatten Wuchsform

(Aufschwemmungsdichte 0'03%) noch in einem

bestimmten Grad verklumpen (agglutinieren).

Beim Milchtiter tritt an Stelle der Blutserumverdünnung

die Verdünnung der Milch

oder der Labmolke. Die Verdünnung wird durch

eine Zahl ausgedrückt, die dem Nenner des

Mengenverhältnisses vom Serum zur Bakterienaufschwemmung

entspricht. Der Grad der Agglutination

wird mit + + + (vollkommene Klärung

der Aufschwemmungsflüssigkeit infolge

stärkster Verklumpung der Bakterien), + +

(weitgehende, aber nicht völlige Klärung), + (fast

unverändert trüb, mit schwacher Verklumpung)

bezeichnet.

(9) Eine Blutprobe ist

positiv bei einem Titer von 25 + + + 50 +

oder darüber,

negativ bei einem Titer unter 12'5++25 +

und

zweifelhaft bei einem Titer zwischen diesen

beiden Grenzen.

(10) Eine Milchprobe ist

positiv bei einem Titer von 12++ +25 +

oder darüber und

negativ bei sonstigen Titern.

(11) Ist das Ergebnis einer Probe zweifelhaft,

so ist die Probe in Zeitabständen von drei bis

fünf Wochen so lange zu wiederholen, bis sie

entweder positiv oder negativ ausfällt. Ist jedoch

das Ergebnis einer Probe auch nach der dritten

Untersuchung noch zweifelhaft, so gilt das Tier

als Reagent.

§ 2. Orientierungsverfahren.

(Zu § 2 des Bangseuchen-Gesetzes.)

Zur Feststellung des Verseuchungsgrades eines

Gebietes im Sinne des § 2 Abs. 5 des Bangseuchen-

Gesetzes genügt die kannenweise Untersuchung

der Sammelmilch mittels der Abortus-

Bang-Ringprobe.

§ 3. Feststellungsverfahren und

Schutzmaßnahmen im Bekämpfungsgebiet.

(Zu § 3 des Bangseuchen-Gesetzes.)

(1) Alle Rinder des Bekämpfungsgebietes in

einem Alter von mindestens einem Jahr sind der

Blutuntersuchung zu unterziehen (Erstuntersuchung).

In Beständen, in denen das Ergebnis der

Erstuntersuchung negativ ist, ist die Blutuntersuchung

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

zu wiederholen (Zweituntersuchung).

(2) Von allen blutpositiven Kühen sind auch

Viertelgemelksproben zu nehmen und zu untersuchen.

Hievon kann abgesehen werden, wenn

anzunehmen ist, daß solche Tiere nur mit Reagenten

in Berührung kommen können.

(3) In Beständen, die in das Bekämpfungsverfahren

einbezogen worden sind, darf der Tierhalter

vom Zeitpunkt der Probeentnahme an bis

zur Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses

an ihn (§ 4 Abs. 2 des Bangseuchen-Gesetzes)

Rinder in einem Alter von über einem Jahr nur

mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde

abgeben. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

durch das Inverkehrbringen des Rindes eine Ausbreitung

der Seuche nicht zu erwarten ist. Für

Rinder mit zweifelhaftem Befund gilt diese Abgabebeschränkung

so lange, bis das Verfahren

im Sinne des § 1 Abs. 11 beendet ist.

(4) In Bestände mit negativem Ergebnis der

Erstuntersuchung dürfen von dem Zeitpunkt an,

in welchem dem Tierhalter das Untersuchungsergebnis

mitgeteilt wurde, nur bangfreie Rinder

eingestellt werden.

(5) In bangverseuchten Beständen hat der Tierhalter

a) die Bangreagenten, soweit entsprechende

Räume zur Verfügung stehen, von den

übrigen ansteckungsfähigen Haustieren zu

trennen und

b) die Stallungen und Standplätze sowie deren

Einrichtungen nach jeder Abgabe von Reagenten

sowie nach Geburten und Fehlgeburten,

mindestens aber jährlich zweimal,

zu desinfizieren.

§ 4. Sanierung der bangverseuchten

Bestände im Bekämpfungsgebiet.

(Zu § 4 des Bangseuchen-Gesetzes.)

(1) Ist in einem Bestande nur ein Reagent vorhanden,

so hat der Tierhalter diesen binnen drei

Monaten abzugeben. Aus Beständen mit mehr

als einem Reagenten hat der Tierhalter, wenn die

Anzahl der Reagenten — Bruchteile nicht gerechnet

— höchstens ein Fünftel der Anzahl der

ansteckungsfähigen Rinder beträgt (schwachverseuchte

Bestände), die Reagenten ebenfalls binnen

drei Monaten, in allen anderen Fällen (starkverseuchte

Bestände) binnen einem Jahr abzugeben.

Liegt der Tag, an dem das Ergebnis der Untersuchung

dem Tierhalter bekanntgegeben wurde

(§ 4 Abs. 2 des Bangseuchen-Gesetzes), in der

ersten Hälfte des Monates, beginnt die Frist mit

dem 15. dieses Monates, liegt er in der zweiten

Hälfte des Monates, mit 1. des nächstfolgenden

Monates zu laufen.

(2) Die Fristen gemäß Abs. 1 können, wenn

der Erklärung zum bangfreien Gebiet nur mehr

eine geringe Anzahl verseuchter Betriebe entgegensteht,

vom Landeshauptmann durch Bescheid

bis auf die Dauer von höchstens zwei Wochen

herabgesetzt werden.

(3) In bangverseuchte Betriebe dürfen Rinder,

ausgenommen Ochsen, bis zum Zeitpunkte der

Abgabe des letzten Reagenten überhaupt nicht,

nach diesem Zeitpunkte nur Rinder aus bangfreien

Beständen eingestellt werden.

(4) Bei einer Nachuntersuchung im Sinne des

§ 4 Abs. 4 des Bangseuchen-Gesetzes sind sämtliche

zurückgebliebenen ansteckungsfähigen Rinder

des Bestandes einer Blutuntersuchung zu

unterziehen. Zeigt diese ein negatives Ergebnis,

so ist sie zu wiederholen; die erste Untersuchung

ist frühestens drei Wochen nach der Entfernung

des letzten Reagenten, die zweite frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten nach der ersten durchzuführen.

Wurde ein Rind nach Abgabe des letzten

Reagenten entgegen der Bestimmung des

Abs. 3 eingestellt, so ist dieses Rind nachträglich

zu untersuchen; die zweite Untersuchung darf

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

dieser Untersuchung durchgeführt werden. Die

erste Untersuchung kann für ein Kalb aus eigener

Aufzucht, das in der Zeit zwischen der Entfernung

des letzten Reagenten und der zweiten

Untersuchung das Alter von einem Jahr erreicht,

sowie für ein bangfreies Rind, das innerhalb desselben

Zeitraumes eingestellt wurde, entfallen.

(5) Werden anläßlich der ersten oder zweiten

Untersuchung oder sonst in dem Zeitraum zwischen

der ersten und zweiten Untersuchung Reagenten

festgestellt, so sind die Ausscheider nach

den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 des Bangseuchen-

Gesetzes und die übrigen Reagenten gemäß

den Abs. 1 und 2 dieser Verordnung abzugeben;

die restlichen Rinder sind neuerlich nachzuuntersuchen

(Abs. 4). Dieses Verfahren ist so lange zu

wiederholen, bis die Nachuntersuchung keine positiven

Ergebnisse mehr liefert.

§ 5. Vorverfahren.

(Zu § 5 des Bangseuchen-Gesetzes.)

(1) Im Vorverfahren sind vorerst die Rinder

mit positiver Abortus-Bang-Ringprobe des Einkuhgemelkes

(Milchreagenten) und von diesen

sodann die bakteriologisch positiven Rinder

durch die Milchrahmkultur aus dem Einkuhgemelke

festzustellen.

(2) Die Milchreagenten, die nicht bakteriologisch

positiv sind, sind durch blaue Supercrotal-

Ohrmarken mit der Aufschrift „Bang-Reagent"

am rechten Ohr zu kennzeichnen.

(3) Bei Übergang des Vorverfahrens in das Tilgungsverfahren

hat die Untersuchung der Milchreagenten

im Zuge des Feststellungsverfahrens zu

entfallen; diese Rinder gelten als Reagenten im

Sinne des Feststellungsverfahrens.

§ 6. Verwertung der Nutzreagenten.

(Zu § 6 des Bangseuchen-Gesetzes.)

(1) Die Nutzreagenten sind vom Herkunftsbestand

ausschließlich mittels Eisenbahn von dem

zum Standort des Herkunftsbestandes oder Auftriebsortes

nächstgelegenen Verladeort aus in den

Verwertungsbetrieb ohne Zwischeneinstallung zu

verbringen. Andere Rinder als Reagenten dürfen

nicht zugeladen werden.

(2) Der Versender hat den Bahntransportpapieren

für jeden einzelnen Abgabebetrieb eine Verladeliste

in doppelter Ausfertigung nach Anlage 1

beizugeben, in der von ihm die zur Verladung

gelangenden Reagenten einzutragen sind. Sowohl

beim Ein- als auch beim Ausladen hat der gemäß

§ 11 des Tierseuchengesetzes bestellte Tierarzt die

Zahl und die Identität der versendeten mit den

in der Verladeliste verzeichneten Rindern zu prüfen

und zutreffendenfalls die Zahl und die Identität

auf der Verladeliste zu bestätigen, ansonsten

die Verladeliste richtigzustellen.

(3) Nach Beendigung des Transportes hat der

gemäß § 11 des Tierseuchengesetzes bestellte Tierarzt

des Ausladeortes die beiden Ausfertigungen

der Verladeliste an die nach dem Standort des

Verwertungsbetriebes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

einzusenden. Der Amtstierarzt hat

das Eintreffen der Rinder beim Nutzreagenten-

Verwertungsbetrieb (Bang) zu überprüfen und

das Ergebnis auf der Verladeliste zu vermerken.

Eine Ausfertigung ist der nach dem Standort des

Bestandes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

zu übermitteln, die zweite verbleibt bei der

Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes des

Nutzreagenten-Verwertungsbetriebes (Bang).

§ 7. Periodische Untersuchung.

(Zu den §§ 7, 8 und 9 des Bangseuchen-Gesetzes.)

(1) Die periodische Untersuchung in bangfreien

Beständen und in Beständen, die als bangfrei anerkannt

wurden, ist jährlich durchzuführen. Der

Zeitabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden

Untersuchungen muß mindestens 3/4 Jahre und

darf höchstens 1 1/4 Jahre betragen.

(2) In bangfreien Gebieten ist im ersten Jahr

nach der Erklärung zu einem solchen Gebiet einmal,

nach Ablauf dieses Zeitraumes alle zwei

Jahre zu untersuchen. Der Zeitabstand zwischen

zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen muß

mindestens l 3/4 Jahre und darf höchstens 2 1/4 Jahre

betragen.

(3) Zulässig ist nur die Blutuntersuchung.

§ 8. Zeugnisse.

(Zu § 10 des Bangseuchen-Gesetzes.)

Die Zeugnisse im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2

des Bangseuchen-Gesetzes sind in Form und

Wortlaut gemäß den Anlagen 2 und 3 auszustellen.

§ 9. Anzeigepflicht.

(Zu § 11 des Bangseuchen-Gesetzes.)

(1) Zeigt ein Rind Anzeichen von Verwerfen

oder hat es bereits verworfen, so ist es sofort aus

dem gemeinsamen Stall oder von der gemeinsamen

Weide, ausgenommen Bangweiden, zu entfernen

oder, soweit dies nicht möglich ist, zumindest

drei Wochen abgesondert von den übrigen

Rindern unterzubringen.

(2) Tote Föten und Nachgeburten sind bis zum

Eintreffen des Amtstierarztes an einem Ort aufzubewahren,

der eine Verschleppung ausschließt,

und nach Entnahme des Untersuchungsmaterials

durch den Amtstierarzt und entsprechender Desinfektion

unschädlich zu beseitigen.

(3) Der Amtstierarzt hat die vom Tierhalter

getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen, Blutproben

und sonstiges Untersuchungsmaterial einzusenden

und geeignete Desinfektionsmaßnahmen

anzuordnen.

(4) Im Falle eines negativen Ergebnisses der

Blutprobe ist diese nach Ablauf von zwei Wochen

nach dem Verwerfen zu wiederholen. Ist auch

diese Blutprobe negativ, so ist sie nach Ablauf

von zwei Wochen nach der Untersuchung abermals

zu wiederholen.

§ 10. Durchführung der Untersuchungen.

(Zu § 12 des Bangseuchen-Gesetzes.)

(1) Die Durchführung der serologischen und

bakteriologischen Untersuchung ist nachfolgenden

Untersuchungsstellen vorbehalten

der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in

Mödling,

der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung

bei Haustieren in Wien,

den Bundesanstalten für veterinärmedizinische

Untersuchungen in Graz, Innsbruck und Linz

und

der Tierärztlichen Hochschule in Wien.

(2) Milchproben für Untersuchungen, die nicht

serologisch sind, und Blutproben dürfen nur von

Tierärzten entnommen werden. Milchproben für

serologische Untersuchungen dürfen auch von

anderen Personen entnommen werden, wenn

diese einen einschlägigen Ausbildungskurs unter

der Leitung eines Amtstierarztes besucht haben

und hierüber ein Zeugnis vorweisen können.

§ 11. Impfung.

(Zu § 13 des Bangseuchen-Gesetzes.)

Die geimpften Rinder sind am linken Ohr

durch Ohrmarke mit der Bezeichnung „Buck-19"

zu kennzeichnen.

§ 12. Handelsstallungen.

(Zu § 18 des Bangseuchen-Gesetzes.)

(1) Inhaber von Handelsstallungen für bangfreie

Rinder haben über die Rinder, die in einen

solchen Handelsstall eingestellt werden, ein Verzeichnis

anzulegen.

(2) In das Verzeichnis sind die Rinder unter

Angabe des Geschlechtes, der Rasse, des Alters,

besonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand,

Hornbrand, Tätowierung, Haarschnitt usw.), des

bisherigen Besitzers und seines Wohnsitzes, des

Tages des Weiterverkaufes des Tieres sowie des

Namens und des Wohnsitzes des Käufers einzutragen.

Weiters sind im Verzeichnis die Daten

des Tierpasses und der Zeugnisse im Sinne des

§ 8 zu vermerken.

(3) Die Handelsstallungen sind fallweise, mindestens

jedoch vierteljährlich zu desinfizieren.

Über den Tag und die Art der periodischen Desinfektion

ist eine Aufzeichnung zu führen.

§ 13. Ausmerzentschädigung und

Hirtenprämie.

(Zu den §§ 19 und 20 des Bangseuchen-Gesetzes.)

(1) Der Grundbetrag der Ausmerzentschädigung

beträgt 900 S, der Gebietszuschlag und der Herdbuchzuschlag

je 300 S für ein Rind.

(2) Der Nachweis der Verwertung der Reagenten

durch Schlachtung ist vom Anspruchsberechtigten

durch Vorlage einer Bescheinigung des nach

dem Schlachtort zuständigen Beschauers zu erbringen

(Beschaubestätigung). Für Rinder, die

auf den Wiener Zentralviehmarkt in St. Marx

gebracht werden, genügt die Vorlage einer Verladeliste

mit dem Vermerk des für diesen Markt

zuständigen Untersuchungstierarztes über die erfolgte

Ausladung, für Schlachtrinder, die für den

Export bestimmt sind, genügt die Vorlage einer

Verladeliste des nach dem Verladeort zuständigen

Amtstierarztes über die erfolgte Verladung.

(3) Die Verwertung der Reagenten durch Abgabe

an einen Nutzreagenten-Verwertungsbetrieb

(Bang) wird durch die Vorlage der Verladeliste

mit dem im § 6 Abs. 3 vorgesehenen Vermerk

des zuständigen Amtstierarztes über die Einlieferung

nachgewiesen.

(4) Die Höhe der Prämie im Sinne des § 20

Abs. 2 des Bangseuchen-Gesetzes beträgt 100 S

je Rind.

§ 14. Übergangsbestimmung.

Bis zum Inkrafttreten des Bangseuchen-Gesetzes

durchgeführte Untersuchungen zur Feststellung

der Seuche im Rahmen eines vom Bund

oder Land geförderten freiwilligen Verfahrens

sind, soweit sie den Vorschriften des Bangseuchen-

Gesetzes und der Bangseuchen-Verordnung entsprechen,

als Untersuchungen im Sinne dieser

Vorschriften anzuerkennen.

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