280. Verordnung: Bangseuchen-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl.
Nr. 147/1957, verordnet das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des
§ 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, hinsichtlich des § 6
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Handel und Wiederaufbau und für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft, hinsichtlich des § 12 im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau und hinsichtlich des
§ 13 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen, wie folgt
§ 1. Begriffsbestimmungen.
(1) Eine Blutuntersuchung im Sinne
dieser Verordnung ist die serologische Untersuchung
des Blutes.
(2) Eine Milchuntersuchung im Sinne
dieser Verordnung ist die serologische Untersuchung
der Milch.
(3) Die Abortus-Bang-Ringprobe
(ABR) im Sinne dieser Verordnung ist jene
Abart der serologischen Milchuntersuchung, bei
der die positive Reaktion durch Aufrahmung der
gefärbten Testbakterien sichtbar gemacht wird.
(4) Eine Viertelgemelksprobe im
Sinne dieser Verordnung ist eine Milchuntersuchung,
bei der die Milch von jedem Euterviertel
einer Kuh gesondert genommen und untersucht
wird.
(5) Ein Einkuhgemelke im Sinne dieser
Verordnung ist die Mischmilch von allen Eutervierteln
einer Kuh.
(6) Eine Sammelmilch im Sinne dieser
Verordnung ist die von allen Kühen eines Bestandes
kannenweise gesammelte Milch, wobei in
einer Kanne die Milch von nicht mehr als fünf
Kühen gemischt wird.
(7) Eine Milchrahmkultur im Sinne
dieser Verordnung ist eine bakteriologische Untersuchung,
bei der das Vorhandensein von Bangbakterien
im Kulturverfahren unter Verwendung
des Rahmes der zu untersuchenden Milch festgestellt
wird.
(8) Ein Bluttiter im Sinne dieser Verordnung
ist die Blutserumverdünnung, bei der die
in einer wässerigen Lösung von Kochsalz gleichmäßig
aufgeschwemmten, gekochten und gewaschenen
Bangbakterien der glatten Wuchsform
(Aufschwemmungsdichte 0'03%) noch in einem
bestimmten Grad verklumpen (agglutinieren).
Beim Milchtiter tritt an Stelle der Blutserumverdünnung
die Verdünnung der Milch
oder der Labmolke. Die Verdünnung wird durch
eine Zahl ausgedrückt, die dem Nenner des
Mengenverhältnisses vom Serum zur Bakterienaufschwemmung
entspricht. Der Grad der Agglutination
wird mit + + + (vollkommene Klärung
der Aufschwemmungsflüssigkeit infolge
stärkster Verklumpung der Bakterien), + +
(weitgehende, aber nicht völlige Klärung), + (fast
unverändert trüb, mit schwacher Verklumpung)
bezeichnet.
(9) Eine Blutprobe ist
positiv bei einem Titer von 25 + + + 50 +
oder darüber,
negativ bei einem Titer unter 12'5++25 +
und
zweifelhaft bei einem Titer zwischen diesen
beiden Grenzen.
(10) Eine Milchprobe ist
positiv bei einem Titer von 12++ +25 +
oder darüber und
negativ bei sonstigen Titern.
(11) Ist das Ergebnis einer Probe zweifelhaft,
so ist die Probe in Zeitabständen von drei bis
fünf Wochen so lange zu wiederholen, bis sie
entweder positiv oder negativ ausfällt. Ist jedoch
das Ergebnis einer Probe auch nach der dritten
Untersuchung noch zweifelhaft, so gilt das Tier
als Reagent.
§ 2. Orientierungsverfahren.
(Zu § 2 des Bangseuchen-Gesetzes.)
Zur Feststellung des Verseuchungsgrades eines
Gebietes im Sinne des § 2 Abs. 5 des Bangseuchen-
Gesetzes genügt die kannenweise Untersuchung
der Sammelmilch mittels der Abortus-
Bang-Ringprobe.
§ 3. Feststellungsverfahren und
Schutzmaßnahmen im Bekämpfungsgebiet.
(Zu § 3 des Bangseuchen-Gesetzes.)
(1) Alle Rinder des Bekämpfungsgebietes in
einem Alter von mindestens einem Jahr sind der
Blutuntersuchung zu unterziehen (Erstuntersuchung).
In Beständen, in denen das Ergebnis der
Erstuntersuchung negativ ist, ist die Blutuntersuchung
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
zu wiederholen (Zweituntersuchung).
(2) Von allen blutpositiven Kühen sind auch
Viertelgemelksproben zu nehmen und zu untersuchen.
Hievon kann abgesehen werden, wenn
anzunehmen ist, daß solche Tiere nur mit Reagenten
in Berührung kommen können.
(3) In Beständen, die in das Bekämpfungsverfahren
einbezogen worden sind, darf der Tierhalter
vom Zeitpunkt der Probeentnahme an bis
zur Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses
an ihn (§ 4 Abs. 2 des Bangseuchen-Gesetzes)
Rinder in einem Alter von über einem Jahr nur
mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
abgeben. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
durch das Inverkehrbringen des Rindes eine Ausbreitung
der Seuche nicht zu erwarten ist. Für
Rinder mit zweifelhaftem Befund gilt diese Abgabebeschränkung
so lange, bis das Verfahren
im Sinne des § 1 Abs. 11 beendet ist.
(4) In Bestände mit negativem Ergebnis der
Erstuntersuchung dürfen von dem Zeitpunkt an,
in welchem dem Tierhalter das Untersuchungsergebnis
mitgeteilt wurde, nur bangfreie Rinder
eingestellt werden.
(5) In bangverseuchten Beständen hat der Tierhalter
a) die Bangreagenten, soweit entsprechende
Räume zur Verfügung stehen, von den
übrigen ansteckungsfähigen Haustieren zu
trennen und
b) die Stallungen und Standplätze sowie deren
Einrichtungen nach jeder Abgabe von Reagenten
sowie nach Geburten und Fehlgeburten,
mindestens aber jährlich zweimal,
zu desinfizieren.
§ 4. Sanierung der bangverseuchten
Bestände im Bekämpfungsgebiet.
(Zu § 4 des Bangseuchen-Gesetzes.)
(1) Ist in einem Bestande nur ein Reagent vorhanden,
so hat der Tierhalter diesen binnen drei
Monaten abzugeben. Aus Beständen mit mehr
als einem Reagenten hat der Tierhalter, wenn die
Anzahl der Reagenten — Bruchteile nicht gerechnet
— höchstens ein Fünftel der Anzahl der
ansteckungsfähigen Rinder beträgt (schwachverseuchte
Bestände), die Reagenten ebenfalls binnen
drei Monaten, in allen anderen Fällen (starkverseuchte
Bestände) binnen einem Jahr abzugeben.
Liegt der Tag, an dem das Ergebnis der Untersuchung
dem Tierhalter bekanntgegeben wurde
(§ 4 Abs. 2 des Bangseuchen-Gesetzes), in der
ersten Hälfte des Monates, beginnt die Frist mit
dem 15. dieses Monates, liegt er in der zweiten
Hälfte des Monates, mit 1. des nächstfolgenden
Monates zu laufen.
(2) Die Fristen gemäß Abs. 1 können, wenn
der Erklärung zum bangfreien Gebiet nur mehr
eine geringe Anzahl verseuchter Betriebe entgegensteht,
vom Landeshauptmann durch Bescheid
bis auf die Dauer von höchstens zwei Wochen
herabgesetzt werden.
(3) In bangverseuchte Betriebe dürfen Rinder,
ausgenommen Ochsen, bis zum Zeitpunkte der
Abgabe des letzten Reagenten überhaupt nicht,
nach diesem Zeitpunkte nur Rinder aus bangfreien
Beständen eingestellt werden.
(4) Bei einer Nachuntersuchung im Sinne des
§ 4 Abs. 4 des Bangseuchen-Gesetzes sind sämtliche
zurückgebliebenen ansteckungsfähigen Rinder
des Bestandes einer Blutuntersuchung zu
unterziehen. Zeigt diese ein negatives Ergebnis,
so ist sie zu wiederholen; die erste Untersuchung
ist frühestens drei Wochen nach der Entfernung
des letzten Reagenten, die zweite frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach der ersten durchzuführen.
Wurde ein Rind nach Abgabe des letzten
Reagenten entgegen der Bestimmung des
Abs. 3 eingestellt, so ist dieses Rind nachträglich
zu untersuchen; die zweite Untersuchung darf
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
dieser Untersuchung durchgeführt werden. Die
erste Untersuchung kann für ein Kalb aus eigener
Aufzucht, das in der Zeit zwischen der Entfernung
des letzten Reagenten und der zweiten
Untersuchung das Alter von einem Jahr erreicht,
sowie für ein bangfreies Rind, das innerhalb desselben
Zeitraumes eingestellt wurde, entfallen.
(5) Werden anläßlich der ersten oder zweiten
Untersuchung oder sonst in dem Zeitraum zwischen
der ersten und zweiten Untersuchung Reagenten
festgestellt, so sind die Ausscheider nach
den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 des Bangseuchen-
Gesetzes und die übrigen Reagenten gemäß
den Abs. 1 und 2 dieser Verordnung abzugeben;
die restlichen Rinder sind neuerlich nachzuuntersuchen
(Abs. 4). Dieses Verfahren ist so lange zu
wiederholen, bis die Nachuntersuchung keine positiven
Ergebnisse mehr liefert.
§ 5. Vorverfahren.
(Zu § 5 des Bangseuchen-Gesetzes.)
(1) Im Vorverfahren sind vorerst die Rinder
mit positiver Abortus-Bang-Ringprobe des Einkuhgemelkes
(Milchreagenten) und von diesen
sodann die bakteriologisch positiven Rinder
durch die Milchrahmkultur aus dem Einkuhgemelke
festzustellen.
(2) Die Milchreagenten, die nicht bakteriologisch
positiv sind, sind durch blaue Supercrotal-
Ohrmarken mit der Aufschrift „Bang-Reagent"
am rechten Ohr zu kennzeichnen.
(3) Bei Übergang des Vorverfahrens in das Tilgungsverfahren
hat die Untersuchung der Milchreagenten
im Zuge des Feststellungsverfahrens zu
entfallen; diese Rinder gelten als Reagenten im
Sinne des Feststellungsverfahrens.
§ 6. Verwertung der Nutzreagenten.
(Zu § 6 des Bangseuchen-Gesetzes.)
(1) Die Nutzreagenten sind vom Herkunftsbestand
ausschließlich mittels Eisenbahn von dem
zum Standort des Herkunftsbestandes oder Auftriebsortes
nächstgelegenen Verladeort aus in den
Verwertungsbetrieb ohne Zwischeneinstallung zu
verbringen. Andere Rinder als Reagenten dürfen
nicht zugeladen werden.
(2) Der Versender hat den Bahntransportpapieren
für jeden einzelnen Abgabebetrieb eine Verladeliste
in doppelter Ausfertigung nach Anlage 1
beizugeben, in der von ihm die zur Verladung
gelangenden Reagenten einzutragen sind. Sowohl
beim Ein- als auch beim Ausladen hat der gemäß
§ 11 des Tierseuchengesetzes bestellte Tierarzt die
Zahl und die Identität der versendeten mit den
in der Verladeliste verzeichneten Rindern zu prüfen
und zutreffendenfalls die Zahl und die Identität
auf der Verladeliste zu bestätigen, ansonsten
die Verladeliste richtigzustellen.
(3) Nach Beendigung des Transportes hat der
gemäß § 11 des Tierseuchengesetzes bestellte Tierarzt
des Ausladeortes die beiden Ausfertigungen
der Verladeliste an die nach dem Standort des
Verwertungsbetriebes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
einzusenden. Der Amtstierarzt hat
das Eintreffen der Rinder beim Nutzreagenten-
Verwertungsbetrieb (Bang) zu überprüfen und
das Ergebnis auf der Verladeliste zu vermerken.
Eine Ausfertigung ist der nach dem Standort des
Bestandes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
zu übermitteln, die zweite verbleibt bei der
Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes des
Nutzreagenten-Verwertungsbetriebes (Bang).
§ 7. Periodische Untersuchung.
(Zu den §§ 7, 8 und 9 des Bangseuchen-Gesetzes.)
(1) Die periodische Untersuchung in bangfreien
Beständen und in Beständen, die als bangfrei anerkannt
wurden, ist jährlich durchzuführen. Der
Zeitabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Untersuchungen muß mindestens 3/4 Jahre und
darf höchstens 1 1/4 Jahre betragen.
(2) In bangfreien Gebieten ist im ersten Jahr
nach der Erklärung zu einem solchen Gebiet einmal,
nach Ablauf dieses Zeitraumes alle zwei
Jahre zu untersuchen. Der Zeitabstand zwischen
zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen muß
mindestens l 3/4 Jahre und darf höchstens 2 1/4 Jahre
betragen.
(3) Zulässig ist nur die Blutuntersuchung.
§ 8. Zeugnisse.
(Zu § 10 des Bangseuchen-Gesetzes.)
Die Zeugnisse im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2
des Bangseuchen-Gesetzes sind in Form und
Wortlaut gemäß den Anlagen 2 und 3 auszustellen.
§ 9. Anzeigepflicht.
(Zu § 11 des Bangseuchen-Gesetzes.)
(1) Zeigt ein Rind Anzeichen von Verwerfen
oder hat es bereits verworfen, so ist es sofort aus
dem gemeinsamen Stall oder von der gemeinsamen
Weide, ausgenommen Bangweiden, zu entfernen
oder, soweit dies nicht möglich ist, zumindest
drei Wochen abgesondert von den übrigen
Rindern unterzubringen.
(2) Tote Föten und Nachgeburten sind bis zum
Eintreffen des Amtstierarztes an einem Ort aufzubewahren,
der eine Verschleppung ausschließt,
und nach Entnahme des Untersuchungsmaterials
durch den Amtstierarzt und entsprechender Desinfektion
unschädlich zu beseitigen.
(3) Der Amtstierarzt hat die vom Tierhalter
getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen, Blutproben
und sonstiges Untersuchungsmaterial einzusenden
und geeignete Desinfektionsmaßnahmen
anzuordnen.
(4) Im Falle eines negativen Ergebnisses der
Blutprobe ist diese nach Ablauf von zwei Wochen
nach dem Verwerfen zu wiederholen. Ist auch
diese Blutprobe negativ, so ist sie nach Ablauf
von zwei Wochen nach der Untersuchung abermals
zu wiederholen.
§ 10. Durchführung der Untersuchungen.
(Zu § 12 des Bangseuchen-Gesetzes.)
(1) Die Durchführung der serologischen und
bakteriologischen Untersuchung ist nachfolgenden
Untersuchungsstellen vorbehalten
der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in
Mödling,
der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung
bei Haustieren in Wien,
den Bundesanstalten für veterinärmedizinische
Untersuchungen in Graz, Innsbruck und Linz
und
der Tierärztlichen Hochschule in Wien.
(2) Milchproben für Untersuchungen, die nicht
serologisch sind, und Blutproben dürfen nur von
Tierärzten entnommen werden. Milchproben für
serologische Untersuchungen dürfen auch von
anderen Personen entnommen werden, wenn
diese einen einschlägigen Ausbildungskurs unter
der Leitung eines Amtstierarztes besucht haben
und hierüber ein Zeugnis vorweisen können.
§ 11. Impfung.
(Zu § 13 des Bangseuchen-Gesetzes.)
Die geimpften Rinder sind am linken Ohr
durch Ohrmarke mit der Bezeichnung „Buck-19"
zu kennzeichnen.
§ 12. Handelsstallungen.
(Zu § 18 des Bangseuchen-Gesetzes.)
(1) Inhaber von Handelsstallungen für bangfreie
Rinder haben über die Rinder, die in einen
solchen Handelsstall eingestellt werden, ein Verzeichnis
anzulegen.
(2) In das Verzeichnis sind die Rinder unter
Angabe des Geschlechtes, der Rasse, des Alters,
besonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand,
Hornbrand, Tätowierung, Haarschnitt usw.), des
bisherigen Besitzers und seines Wohnsitzes, des
Tages des Weiterverkaufes des Tieres sowie des
Namens und des Wohnsitzes des Käufers einzutragen.
Weiters sind im Verzeichnis die Daten
des Tierpasses und der Zeugnisse im Sinne des
§ 8 zu vermerken.
(3) Die Handelsstallungen sind fallweise, mindestens
jedoch vierteljährlich zu desinfizieren.
Über den Tag und die Art der periodischen Desinfektion
ist eine Aufzeichnung zu führen.
§ 13. Ausmerzentschädigung und
Hirtenprämie.
(Zu den §§ 19 und 20 des Bangseuchen-Gesetzes.)
(1) Der Grundbetrag der Ausmerzentschädigung
beträgt 900 S, der Gebietszuschlag und der Herdbuchzuschlag
je 300 S für ein Rind.
(2) Der Nachweis der Verwertung der Reagenten
durch Schlachtung ist vom Anspruchsberechtigten
durch Vorlage einer Bescheinigung des nach
dem Schlachtort zuständigen Beschauers zu erbringen
(Beschaubestätigung). Für Rinder, die
auf den Wiener Zentralviehmarkt in St. Marx
gebracht werden, genügt die Vorlage einer Verladeliste
mit dem Vermerk des für diesen Markt
zuständigen Untersuchungstierarztes über die erfolgte
Ausladung, für Schlachtrinder, die für den
Export bestimmt sind, genügt die Vorlage einer
Verladeliste des nach dem Verladeort zuständigen
Amtstierarztes über die erfolgte Verladung.
(3) Die Verwertung der Reagenten durch Abgabe
an einen Nutzreagenten-Verwertungsbetrieb
(Bang) wird durch die Vorlage der Verladeliste
mit dem im § 6 Abs. 3 vorgesehenen Vermerk
des zuständigen Amtstierarztes über die Einlieferung
nachgewiesen.
(4) Die Höhe der Prämie im Sinne des § 20
Abs. 2 des Bangseuchen-Gesetzes beträgt 100 S
je Rind.
§ 14. Übergangsbestimmung.
Bis zum Inkrafttreten des Bangseuchen-Gesetzes
durchgeführte Untersuchungen zur Feststellung
der Seuche im Rahmen eines vom Bund
oder Land geförderten freiwilligen Verfahrens
sind, soweit sie den Vorschriften des Bangseuchen-
Gesetzes und der Bangseuchen-Verordnung entsprechen,
als Untersuchungen im Sinne dieser
Vorschriften anzuerkennen.