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280_1949 AT

280. Verordnung: Abänderung des Rechtsanwaltstarifs.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Verordnung: Abänderung des Rechtsanwaltstarifs.

Auf Grund des Gesetzes vom 4. Juni 1923,

B. G. Bl. Nr. 305, wird verordnet

1. Der Artikel II der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 31. Oktober 1947,

B. G. Bl. Nr. 259, über den Rechtsanwaltstarif hat

zu lauten

„Artikel II.

Im Hinblick auf die derzeitigen Lohn- und

Preisverhältnisse erhöht sich die nach den Bestimmungen

des Tarifs dem Rechtsanwalte gebührende

Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes

und ausschließlich der Reisekosten, Entfernungsgebühren

und der sonstigen Barauslagen

um 75 v. H."

2. Diese Verordnung tritt am achten Tage nach

ihrer Kundmachung in Kraft. Sie findet auf die

Leistungen der Rechtsanwälte und ihrer Kanzleien

Anwendung, die an oder nach diesem Tage bewirkt

werden, es sei denn, daß der Vergütungsbetrag

mit der Partei vereinbart worden ist.

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