280. Verordnung: Abänderung des Rechtsanwaltstarifs.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 4. Juni 1923,
B. G. Bl. Nr. 305, wird verordnet
1. Der Artikel II der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 31. Oktober 1947,
B. G. Bl. Nr. 259, über den Rechtsanwaltstarif hat
zu lauten
„Artikel II.
Im Hinblick auf die derzeitigen Lohn- und
Preisverhältnisse erhöht sich die nach den Bestimmungen
des Tarifs dem Rechtsanwalte gebührende
Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes
und ausschließlich der Reisekosten, Entfernungsgebühren
und der sonstigen Barauslagen
um 75 v. H."
2. Diese Verordnung tritt am achten Tage nach
ihrer Kundmachung in Kraft. Sie findet auf die
Leistungen der Rechtsanwälte und ihrer Kanzleien
Anwendung, die an oder nach diesem Tage bewirkt
werden, es sei denn, daß der Vergütungsbetrag
mit der Partei vereinbart worden ist.