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27_2003 AT

27. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Ausdruck im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 verfassungswidrig war

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 27. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Ausdruck im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2003, G 121/02-7, dem Bundeskanzler

zugestellt am 30. April 2003, ausgesprochen, dass der Ausdruck „Z 3“ im zweiten Satz des § 23

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz

1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1998

verfassungswidrig war.

(2) Die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

BGBlPdf 27. Verordnung: Augenoptik-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Augenoptik (§ 94 Z 2 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Augenoptik oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

c) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Technischen Lehranstalt – Aufbaulehrgang Optometrie

und Kolleg Optometrie und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Meisterschule für Augenoptik und Kontaktlinsenoptik und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

§ 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit

der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung, der schulischen Ausbildung oder der

fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten

ausgeübt hat.

BGBlPdf 27. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik (in der Folge

kurz: Vertragsparteien) haben geleitet vom Bestreben, die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden

Kraftfahrlinienverkehr zu regeln, folgendes vereinbart

Artikel 1

Definitionen

Dieses Abkommen bezeichnet

a) als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen

in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten

Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;

b) als Kraftfahrlinienverkehr unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die

regelmäßige Beförderung von Personen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale

des Linienverkehrs nach lit. a gegeben sind. Diese Beförderungen, insbesondere die Beförderung

von Arbeitnehmern zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstelle und die Beförderung

von Schülern zwischen ihrer Wohnung und ihrer Schule, werden als „Sonderformen des Kraftfahrlinienverkehrs“

bezeichnet;

c) als Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den

geltenden Rechtsvorschriften des Staates der Vertragspartei für den auf dem Hoheitsgebiet des

Staates dieser Vertragspartei verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer

Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen

den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete

durchzuführen;

d) als zuständige Behörde im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für Verkehr, Innovation

und Technologie und im Falle der Tschechischen Republik das Ministerium für Verkehr

und Fernmeldewesen;

e) als Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet des Staates einer Vertragspartei zugelassen

sind und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als

neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern;

f) als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet des Staates einer Vertragspartei

beginnt, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung

vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet

eines dritten Staates beginnt, die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort

Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;

g) als Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet

des Staates einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden

Kraftfahrlinienverkehr befugt ist. Der Unternehmer darf die Kraftfahrlinie gemäß diesem

Abkommen nur mit Fahrzeugen betreiben, die im Hoheitsgebiet seines Heimatstaates zugelassen

sind.

Artikel 2

Konzession (Genehmigung)

(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen)

der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie im Falle einer multilateralen

Kraftfahrlinie der Erteilung einer Konzession (Genehmigung) berührter Staaten geführt werden.

(2) Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) sind an die zuständige Behörde des

Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten

– den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

– die Fahrtstrecke,

– eine Streckenskizze,

– die Beförderungspreise,

– einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),

– die vorgesehene Betriebsperiode,

– den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie

– Angaben über Zahl, Bauart und Ausstattung der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.

Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen

Vertragspartei und im Falle einer multilateralen Kraftfahrlinie an die Behörden dritter Staaten, die vom

beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit, dass der Antragsteller in seinem

Heimatstaat zur Ausübung des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs berechtigt ist.

(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung

der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter

Staaten vorliegt, und überdies die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer Berechtigung

an einen Unternehmer einer Vertragspartei auch an einen von der zuständigen Behörde der anderen

Vertragspartei namhaft gemachten geeigneten Unternehmer eine Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie

und zu denselben Bedingungen zu erteilen. Sollte zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession (Genehmigung)

die Nennung eines geeigneten Reziprokunternehmers nicht möglich sein, so kann die andere

Vertragspartei die Konzession (Genehmigung) erteilen und sich das Recht vorbehalten, zu einem späteren

Zeitpunkt einen Reziprokpartner zu nennen.

(4) Die Konzessionen (Genehmigungen) werden auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt und von

den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller

zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.

(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde (blau)

und beim Grenzübertritt in die Tschechische Republik ist das Original einer Genehmigung vorzuweisen.

Über Antrag stellen die Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Genehmigung aus,

wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.

(6) Der Konzessions-(Genehmigungs-)Inhaber hat die Kraftfahrlinie selbst zu betreiben. Er kann jedoch

zur Erfüllung seiner Betriebspflicht einen Subunternehmer (in Österreich: Betriebsführung oder

Durchführung von Auftragsfahrten) bestellen. Dieser muss im Heimatstaat des Konzessions-

(Genehmigungs-)Inhabers seinen Sitz und dort auch seine Fahrzeuge zugelassen haben und weiters zur

Ausübung des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs berechtigt sein. Neben den in Absatz 5

genannten Papieren ist diesfalls zusätzlich eine beglaubigte Kopie des zwischen dem Subunternehmer

und dem Konzessions-(Genehmigungs-)Inhaber abgeschlossenen Vertrages beim Betrieb der Kraftfahrlinie

mitzuführen, der den Inhalt und die Gültigkeitsdauer der Bestellung beinhaltet. Die beglaubigte Kopie

ist auf Verlangen der Kontrollorgane vorzuweisen.

Artikel 3

Transitverkehr

(1) Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf ebenfalls einer Konzession

(Genehmigung).

(2) Um zu vermeiden, dass die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke

und der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zustän-

digen Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den

Begleitschreiben der zuständigen Behörden des Drittstaates hervorgeht, dass alle von dem beabsichtigten

Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben.

Artikel 4

Kabotage

Die Konzessionen (Genehmigungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur

zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei bedarf einer gesonderten Konzession (Genehmigung).

Artikel 5

Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften

Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen innerstaatlichen

Rechtsvorschriften zu beachten.

Artikel 6

Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)

(1) Die zuständige Behörde kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen Vorschriften

zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt

nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den

gesetzlichen Vorschriften und den Konzessions(Genehmigungs)Bedingungen entsprechend betreibt.

(2) Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich

zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen anderen geeigneten

Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.

Artikel 7

Auslegung des Abkommens und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung

und Anwendung dieses Abkommens ergeben.

(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten nach Bedarf zusammen, um die Betriebsdatenmeldung

(Anzahl der zurückgelegten Kilometer, Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie der eingesetzten

Busse) auszutauschen und insbesondere zu beraten und zu genehmigen

– die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,

– die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,

– Anträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,

– die Fahrpläne,

– die Beförderungspreise,

– die Beförderungsbedingungen.

(3) In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen

Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.

Artikel 8

Fahrpläne

(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf

Kosten des Unternehmers in gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren.

Werden Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, so kann vereinbart werden, dass jeder Reziprokpartner

vorläufig die Kosten der Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im nationalen

Kursbuch übernimmt und den auf den anderen Reziprokpartner entfallenden Anteil mit diesem verrechnet.

(2) Für Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden. Der Verkauf der Fahrkarten

darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.

Artikel 9

Gebühren

Hinsichtlich der Vorschreibung von Gebühren und Abgaben gelten jeweils die innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 10

Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen

Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer auf Grund dieses Abkommens jeder

zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.

Artikel 11

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt das Verwaltungsübereinkommen zwischen

dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft der Republik Österreich und dem

Verkehrsministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Beförderung von

Personen im Kraftfahrlinienverkehr vom 21. Oktober 1964 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich

und der Tschechischen Republik außer Kraft.

Artikel 12

Vertragsdauer

Dieses Abkommen bleibt bis zur Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien in Kraft. Es

kann nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner schriftlich gekündigt

werden.

Geschehen zu Praha am 30. Mai 2000 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Für die Regierung der Tschechischen Republik

Doc. Dipl. Ing. Karel Sellner C. Sc.

Für die Regierung der Republik Österreich

Mag. Christian Weissenburger

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 Absatz 1 am 30. Mai 2000 in Kraft getreten.

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