27. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Ausdruck im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 verfassungswidrig war
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2003, G 121/02-7, dem Bundeskanzler
zugestellt am 30. April 2003, ausgesprochen, dass der Ausdruck „Z 3“ im zweiten Satz des § 23
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz
1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1998
verfassungswidrig war.
(2) Die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Augenoptik (§ 94 Z 2 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Augenoptik oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
c) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Technischen Lehranstalt – Aufbaulehrgang Optometrie
und Kolleg Optometrie und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Meisterschule für Augenoptik und Kontaktlinsenoptik und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
§ 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit
der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung, der schulischen Ausbildung oder der
fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten
ausgeübt hat.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik (in der Folge
kurz: Vertragsparteien) haben geleitet vom Bestreben, die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinienverkehr zu regeln, folgendes vereinbart
Artikel 1
Definitionen
Dieses Abkommen bezeichnet
a) als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen
in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten
Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;
b) als Kraftfahrlinienverkehr unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die
regelmäßige Beförderung von Personen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale
des Linienverkehrs nach lit. a gegeben sind. Diese Beförderungen, insbesondere die Beförderung
von Arbeitnehmern zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstelle und die Beförderung
von Schülern zwischen ihrer Wohnung und ihrer Schule, werden als „Sonderformen des Kraftfahrlinienverkehrs“
bezeichnet;
c) als Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den
geltenden Rechtsvorschriften des Staates der Vertragspartei für den auf dem Hoheitsgebiet des
Staates dieser Vertragspartei verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer
Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen
den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete
durchzuführen;
d) als zuständige Behörde im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie und im Falle der Tschechischen Republik das Ministerium für Verkehr
und Fernmeldewesen;
e) als Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet des Staates einer Vertragspartei zugelassen
sind und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als
neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern;
f) als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet des Staates einer Vertragspartei
beginnt, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung
vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet
eines dritten Staates beginnt, die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort
Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;
g) als Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet
des Staates einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinienverkehr befugt ist. Der Unternehmer darf die Kraftfahrlinie gemäß diesem
Abkommen nur mit Fahrzeugen betreiben, die im Hoheitsgebiet seines Heimatstaates zugelassen
sind.
Artikel 2
Konzession (Genehmigung)
(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen)
der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie im Falle einer multilateralen
Kraftfahrlinie der Erteilung einer Konzession (Genehmigung) berührter Staaten geführt werden.
(2) Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) sind an die zuständige Behörde des
Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten
– den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
– die Fahrtstrecke,
– eine Streckenskizze,
– die Beförderungspreise,
– einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
– die vorgesehene Betriebsperiode,
– den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie
– Angaben über Zahl, Bauart und Ausstattung der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.
Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen
Vertragspartei und im Falle einer multilateralen Kraftfahrlinie an die Behörden dritter Staaten, die vom
beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit, dass der Antragsteller in seinem
Heimatstaat zur Ausübung des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs berechtigt ist.
(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung
der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter
Staaten vorliegt, und überdies die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer Berechtigung
an einen Unternehmer einer Vertragspartei auch an einen von der zuständigen Behörde der anderen
Vertragspartei namhaft gemachten geeigneten Unternehmer eine Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie
und zu denselben Bedingungen zu erteilen. Sollte zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession (Genehmigung)
die Nennung eines geeigneten Reziprokunternehmers nicht möglich sein, so kann die andere
Vertragspartei die Konzession (Genehmigung) erteilen und sich das Recht vorbehalten, zu einem späteren
Zeitpunkt einen Reziprokpartner zu nennen.
(4) Die Konzessionen (Genehmigungen) werden auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt und von
den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller
zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.
(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde (blau)
und beim Grenzübertritt in die Tschechische Republik ist das Original einer Genehmigung vorzuweisen.
Über Antrag stellen die Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Genehmigung aus,
wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.
(6) Der Konzessions-(Genehmigungs-)Inhaber hat die Kraftfahrlinie selbst zu betreiben. Er kann jedoch
zur Erfüllung seiner Betriebspflicht einen Subunternehmer (in Österreich: Betriebsführung oder
Durchführung von Auftragsfahrten) bestellen. Dieser muss im Heimatstaat des Konzessions-
(Genehmigungs-)Inhabers seinen Sitz und dort auch seine Fahrzeuge zugelassen haben und weiters zur
Ausübung des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs berechtigt sein. Neben den in Absatz 5
genannten Papieren ist diesfalls zusätzlich eine beglaubigte Kopie des zwischen dem Subunternehmer
und dem Konzessions-(Genehmigungs-)Inhaber abgeschlossenen Vertrages beim Betrieb der Kraftfahrlinie
mitzuführen, der den Inhalt und die Gültigkeitsdauer der Bestellung beinhaltet. Die beglaubigte Kopie
ist auf Verlangen der Kontrollorgane vorzuweisen.
Artikel 3
Transitverkehr
(1) Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf ebenfalls einer Konzession
(Genehmigung).
(2) Um zu vermeiden, dass die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke
und der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zustän-
digen Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den
Begleitschreiben der zuständigen Behörden des Drittstaates hervorgeht, dass alle von dem beabsichtigten
Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben.
Artikel 4
Kabotage
Die Konzessionen (Genehmigungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur
zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei bedarf einer gesonderten Konzession (Genehmigung).
Artikel 5
Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zu beachten.
Artikel 6
Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)
(1) Die zuständige Behörde kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen Vorschriften
zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt
nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den
gesetzlichen Vorschriften und den Konzessions(Genehmigungs)Bedingungen entsprechend betreibt.
(2) Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich
zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen anderen geeigneten
Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.
Artikel 7
Auslegung des Abkommens und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung
und Anwendung dieses Abkommens ergeben.
(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten nach Bedarf zusammen, um die Betriebsdatenmeldung
(Anzahl der zurückgelegten Kilometer, Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie der eingesetzten
Busse) auszutauschen und insbesondere zu beraten und zu genehmigen
– die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,
– die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,
– Anträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,
– die Fahrpläne,
– die Beförderungspreise,
– die Beförderungsbedingungen.
(3) In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen
Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.
Artikel 8
Fahrpläne
(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf
Kosten des Unternehmers in gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren.
Werden Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, so kann vereinbart werden, dass jeder Reziprokpartner
vorläufig die Kosten der Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im nationalen
Kursbuch übernimmt und den auf den anderen Reziprokpartner entfallenden Anteil mit diesem verrechnet.
(2) Für Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden. Der Verkauf der Fahrkarten
darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.
Artikel 9
Gebühren
Hinsichtlich der Vorschreibung von Gebühren und Abgaben gelten jeweils die innerstaatlichen Vorschriften.
Artikel 10
Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen
Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer auf Grund dieses Abkommens jeder
zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.
Artikel 11
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt das Verwaltungsübereinkommen zwischen
dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft der Republik Österreich und dem
Verkehrsministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Beförderung von
Personen im Kraftfahrlinienverkehr vom 21. Oktober 1964 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich
und der Tschechischen Republik außer Kraft.
Artikel 12
Vertragsdauer
Dieses Abkommen bleibt bis zur Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien in Kraft. Es
kann nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner schriftlich gekündigt
werden.
Geschehen zu Praha am 30. Mai 2000 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Doc. Dipl. Ing. Karel Sellner C. Sc.
Für die Regierung der Republik Österreich
Mag. Christian Weissenburger
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 Absatz 1 am 30. Mai 2000 in Kraft getreten.