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27_2002 AT

27. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2001

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 27. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG 2001), BGBl. I Nr. 3/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 10 Abs. 2 Z 1 wird der Prozentsatz „1,30 vH“ durch den Prozentsatz „1,12 vH“ ersetzt.

2. Nach § 27 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt

„(1b) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

3. Nach § 28 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) § 27 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den

Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der in dieser Bestimmung

bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder

darüber vorliegen. Das Außer-Kraft-Treten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt I

gesondert kundgemacht.“

BGBlPdf 27. Verordnung: Änderung der Rebenverkehrsordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Die Rebenverkehrsverordnung, BGBl. Nr. 466/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

II Nr. 238/2001, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 4 lautet

„(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Gebühren entspricht einem Betrag von 0,98

Euro.“

2. § 6 Abs. 7 lautet

„(7) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder

aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent

aufgerundet.“

3. In § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt

„(3) § 6 Abs. 4 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

BGBlPdf 27. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Rumänien (im Weiteren „Vertragsparteien“

genannt), haben in der Absicht, die Rückübernahme von eigenen Staatsangehörigen und

Drittstaatsangehörigen, die unerlaubt in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind oder sich

unerlaubt auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, zu regeln, Folgendes vereinbart

Abschnitt I

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne weitere Formalitäten die Person, die im Hoheitsgebiet der

ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht

oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit

der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das Gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das

Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei

entlassen worden sind und nicht eine schriftliche Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden

Vertragspartei erhalten haben oder die von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument

erhalten haben.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die in Absatz 1 genannten Personen unter denselben

Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Übernahme

durch die ersuchte Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei

waren. Dies gilt nicht, wenn die ersuchte Vertragspartei diese Personen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet

der ersuchenden Vertragspartei aus der eigenen Staatsangehörigkeit entlassen hat, ohne dass diese

Personen eine schriftliche Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten

haben, oder wenn diese Personen von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument

erhalten haben.

Artikel 2

(1) Falls die Staatsangehörigkeit einer Person nicht entsprechend Artikel 1 Absatz 1 nachgewiesen

oder glaubhaft gemacht werden kann, wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung

jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Antrag klarstellen

und erforderlichenfalls ein Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Anträge gemäß Absatz 1 unverzüglich,

längstens jedoch innerhalb von acht Arbeitstagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit

fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche Ersatzreisedokument unverzüglich aus. Lässt sich

die Staatsangehörigkeit der Person nicht feststellen, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die

Gründe hiefür mitteilen.

(3) Die Rückkehr erfolgt ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung

der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer

rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert

Abschnitt II

Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Artikel 3

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei aus deren Gebiet Drittstaatsangehörige

oder Staatenlose, welche nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden

Vertragspartei gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, sofern nachgewiesen

oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen direkt in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei

eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder

durch jenes durchgereist sind.

(2) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für

1. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der

ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels

dieser Vertragspartei waren oder denen nach ihrer Einreise ein Visum oder ein anderer

Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, dass diese Personen

Visa oder andere Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt

wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;

2. Staatsangehörige dritter Staaten, mit denen die ersuchende Vertragspartei Abkommen über die

Abschaffung der Visumpflicht geschlossen hat, es sei denn, eine solche Person wäre im Zuge

einer Schlepperaktion auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gelangt;

3. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder

den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974, oder

den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954

über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;

4. Staatsangehörige eines Staates, mit dem die ersuchende Vertragspartei eine gemeinsame Grenze

hat und Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum

dauernden Aufenthalt berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist;

5. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die sich seit mehr als einem Jahr auf dem

Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufgehalten haben.

Artikel 4

Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Rückübernahmeabkommens gilt jede von einer Vertragspartei

ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu

zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im

Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.

Artikel 5

(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gemäß Artikel 3 gerichteten Rückübernahmeanträge

unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von acht Arbeitstagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei

die Rückübernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(2) Die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt ehestmöglich, längstens

jedoch innerhalb von 30 Tagen, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Rückübernahme zugestimmt

hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder

tatsächlicher Hindernisse verlängert.

Artikel 6

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück,

wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Rückübernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach

Artikel 3 nicht vorliegen.

Abschnitt III

Durchbeförderung

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien werden einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf Antrag einer

Vertragspartei gestatten, ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der polizeilichen Durchbeförderung im Transit

zu passieren, wenn die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige andere

Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist. Die ersuchende Vertragspartei kann weiters beantragen, dass

die ersuchte Vertragspartei die Begleitung während des Transits auf ihrem Hoheitsgebiet sicherstellt.

(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige

im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft,

unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu

werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner

Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen

Ansichten bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige

im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden müsste oder ihm im Zielstaat oder in

einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.

(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der

erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe

mitteilen.

(4) Für die Durchbeförderung gemäß Absatz 1 ist ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei

nicht erforderlich.

(5) Trotz erteilter Bewilligung werden zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere

Vertragspartei zurückgegeben, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder

bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme

durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Artikel 8

(1) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich

von der ersuchenden Vertragspartei durchgeführt.

(2) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 7 durchbefördert werden, unter

Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im

Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die durchzubefördernde Person während der Zwischenlandung

auf dem Flughafen der ersuchten Vertragspartei.

(3) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens

der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.

Abschnitt IV

Kosten

Artikel 9

Alle mit der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 1 und 3 zusammenhängenden Kosten bis zur

Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 7 trägt die

ersuchende Vertragspartei. Das Gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2,

Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 5.

Abschnitt V

Datenschutz

Artikel 10

(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind,

dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen

1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Familienname,

gegebenenfalls Vatersname, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder

Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls

frühere Staatsangehörigkeit);

2. den Reisepass, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und die Passierscheine

(Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort

usw.);

3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;

4. die Aufenthaltsorte und Reisewege;

5. die ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa;

6. allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen

nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.

(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die

nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften

1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger (die empfangende Behörde) ist nur zu dem

angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen

zulässig.

2. Der Empfänger (die empfangende Behörde) unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen

über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere

Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle

erfolgen.

4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten

sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung

verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden

Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die

nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger (der

empfangenden Behörde) unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder

Vernichtung vorzunehmen.

5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen

Daten aktenkundig zu machen.

6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen

Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte

Bekanntgabe zu schützen.

7. Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen sechs

Monaten auch vom Empfänger (der empfangenden Behörde) zu löschen.

Abschnitt VI

Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens

Artikel 11

(1) Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über

1. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,

2. die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,

3. die Unterlagen und Beweismittel, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser

Mittel,

4. die Regelung der Durchführung des Ausgleichs der Kosten,

5. die Abhaltung von Expertenberatungen

werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.

(2) Jede Vertragspartei bestimmt die Behörden, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig

sind. Diese Behörden arbeiten gemäß ihrer Zuständigkeit unmittelbar zusammen.

Abschnitt VII

Schlussbestimmungen

Artikel 12

(1) Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen

könnten, werden im Rahmen der Expertengespräche der von den Vertragspartnern bestimmten zuständigen

Behörden gelöst.

(2) Ist dies nicht möglich, werden die Vertragsparteien alle Maßnahmen für eine Lösung auf diplomatischem

Weg treffen.

Artikel 13

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und die Verpflichtungen der Vertragsparteien

aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.

(2) Dieses Abkommen ist nicht anzuwenden auf Fälle der Auslieferung und Durchlieferung zu

einem Drittstaat im Zuge eines Auslieferungsverfahrens.

Artikel 14

Dieses Abkommen tritt am 40. Tag nach Übermittlung der zweiten Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien

einander auf diplomatischem Weg mitteilen, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen

für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens können im Einvernehmen der Vertragsparteien

und unter Beachtung der jeweils innerstaatlichen Gesetzgebung und Vorschriften vorgenommen

werden. Sie treten in Kraft gemäß dem Verfahren nach Artikel 14.

(3) Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens zur Gänze oder teilweise für eine

bestimmte Zeit aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit suspendieren.

Die Suspendierung wird wirksam mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der entsprechenden Mitteilung.

Diese Mitteilung hat auch die Gründe für die Suspendierung zu enthalten. Der Wegfall der

Gründe der Suspendierung wird der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.

(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung

wird am 40. Tag nach der Übermittlung der entsprechenden Notifikation an die andere Vertragspartei

wirksam.

Geschehen zu Wien am 28. November 2001 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Strasser m. p.

Für die Regierung von Rumänien

Rus m. p.

Protokoll

zur Durchführung des

Abkommens

zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von

Rumänien über die Rückübernahme von Personen

Zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der

Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen vom 28. November 2001 (im Folgenden

„Rückübernahmeabkommen“ genannt), haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung

von Rumänien Folgendes vereinbart

A

Zu Artikel 1

(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann erfolgen durch

– Staatsbürgerschaftsurkunden;

– Reisedokumente aller Art (Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Passersatzpapier);

– Personalausweise;

– Wehrpässe und Militärausweise;

– amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt;

– Seefahrtsbücher und Schifferausweise;

– Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.

(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise gilt der volle Beweis für die

Staatsangehörigkeit für die Person, für die das entsprechende Dokument ausgestellt wurde, als erbracht.

Gegenbeweise sind zulässig.

(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch

– Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;

– Führerscheine;

– Geburtsurkunden;

– Firmenausweise;

– Kopien der genannten Dokumente;

– Zeugenaussagen;

– eigene Angaben des Betroffenen;

– die Sprache des Betroffenen.

(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als

feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen vorbehaltlich der Prüfung durch

die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit,

wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.

(6) Übernimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens

wieder zurück, so muss die ersuchte Vertragspartei alle Dokumente dieser Person der

ersuchenden Vertragspartei retournieren.

(7) Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen

schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen

erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle der ersuchten Vertragspartei angekündigt,

damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann.

Innerhalb von 30 Tagen nach Ankündigung ist der ersuchenden Vertragspartei mitzuteilen, wo und wann

die Übernahme erfolgen wird.

(8) Zuständige Stellen im Sinne des Absatzes 7 sind

– auf österreichischer Seite

Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/16,

Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100

Telefon: +43/1/531 26/46 21

Telefax: +43/1/531 26/46 48

– auf rumänischer Seite

Ministerul de Interne

Inspectoratul General al Politiei de Frontiera

Str. Razoare nr. 1-3, sector 6, Bucaresti

Telefon: +40 1 312 11 89

Telefax: +40 1 312 11 89

(9) Für die Ankündigung und die Mitteilungen gemäß Absatz 7 können die Vertragsparteien auch

einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.

B

Zu Artikel 2 Absatz 1

(1) Der Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit muss, abgesehen von den Personaldaten,

erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten

– die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit notwendigen Informationen;

– Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder

Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;

– sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.

Dem Antrag müssen, soweit vorhanden, Ablichtungen der relevanten Dokumente sowie zwei Lichtbilder

beigeschlossen sein.

(2) Kann die diplomatische Mission oder die konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei

keine abschließende Klarstellung treffen, so kann sie von der ersuchenden Vertragspartei eine ergänzende

Einvernahme der betreffenden Person verlangen. Bei dieser Einvernahme, die unter Bedachtnahme auf

die vorgesehenen Fristen so rasch wie möglich zu erfolgen hat, kann ein Vertreter der diplomatischen

Mission oder der konsularischen Vertretung anwesend sein.

C

Zu Artikel 3 Absatz 1

(1) Der Antrag auf Rückübernahme muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel

für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch

dieses und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten

– die Personalien der zu übergebenden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere

Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort

im Herkunftsstaat);

– die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde,

Gültigkeitsdauer);

– Tag, Uhrzeit, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;

– Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;

– Angaben zur Einreise des Betroffenen im Rahmen einer Schlepperaktion, wenn es sich um einen

Staatsangehörigen eines dritten Staates handelt, mit dem die ersuchende Vertragspartei ein

Abkommen über die Abschaffung der Visumpflicht geschlossen hat;

– eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit

der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;

– etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;

– Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe.

Dem Rückübernahmeantrag müssen Ablichtungen der Nachweis- oder Glaubhaftsmachungsmittel sowie

zwei Lichtbilder beigeschlossen sein.

(2) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch

dieses wird nachgewiesen durch

– ein gültiges oder ein seit weniger als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen gültigen oder

einen seit weniger als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;

– einen Einreise- oder Ausreisestempel der ersuchten Vertragspartei, auch wenn sich dieser in

einem ge- oder verfälschtem Reisedokument befindet;

– sonstige Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten, die Hinweise auf den Aufenthalt

geben.

Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis gilt als voller Beweis für den Aufenthalt oder die Durchreise.

Grundsätzlich werden keine weiteren Erhebungen durchgeführt. Gegenbeweise sind zulässig.

(3) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch

dieses wird glaubhaft gemacht durch

– ein seit mehr als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen seit mehr als einem Jahr abgelaufenen

anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;

– Flugtickets, Fahrkarten, Rechnungen oder sonstige Belege, die den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet

der ersuchten Vertragspartei belegen;

– Zeugenaussagen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift;

– Aussagen des Betroffenen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift.

Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt zwischen den Vertragsparteien als feststehend,

solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.

(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Rückübernahme zuständigen Behörden

sind

– auf österreichischer Seite

Bundesministerium für Inneres,

Abteilung III/16,

Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100

Telefon: +43/1/531 26/46 21

Telefax: +43/1/531 26/46 48

– auf rumänischer Seite

Ministerul de Interne

Directia Generala de Evidenta Informatizata a Persoanei

Str. Nicolae Iorga nr. 27-29, sector 1, Bucaresti

Telefon: +40 1 312 15 00

Telefax: +40 1 312 15 00

(5) Für die Stellung und Erledigung von Rückübernahmeanträgen können die Vertragsparteien auch

einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.

D

Zu Artikel 5 Absatz 2

(1) Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die

ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeortes und des Überstellungstermins

die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

(2) Die erfolgte Übergabe wird in einem Protokoll festgehalten.

E

Zu Artikel 6

Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine

Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Übernahmevoraussetzungen nicht

vorlagen, so müssen alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.

F

Zu Artikel 7

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten

– die Personalien der durchzubefördernden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen,

frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter

Wohnort im Herkunftsstaat);

– die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Gültigkeitsdauer);

– die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens

erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens

bekannt sind;

– eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit

der durchzubefördernden Person mit deren Einverständnis;

– etwaige sonstige im Einzelfall erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; im Falle der

Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;

– Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie die weitere Durchbeförderungsroute.

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des

Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die

Ablehnung der Übernahme mit Angabe der Gründe der Ablehnung.

(3) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Behörden

sind

– auf österreichischer Seite

Bundesministerium für Inneres,

Abteilung III/16,

Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100

Tel.Nr.: +43/1/531 26/46 21

Fax-Nr.: +43/1/531 26/46 48

– auf rumänischer Seite

Ministerul de Interne

Inspectoratul General al Politiei de Frontiera

Str. Razoare nr. 1-3, sector 6, Bucaresti

Telefon: +40 1 312 11 89

Telefax: +40 1 312 11 89

(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderungen können die Vertragsparteien

auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.

G

Zu Artikel 9

Die für die Anwendung dieses Rückübernahmeabkommens aufgelaufenen Kosten werden binnen

60 Tagen ab Erhalt der diesbezüglichen Belege von der ersuchenden Vertragspartei an die ersuchte Vertragspartei

überwiesen.

H

Expertenberatungen

Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Beratungen über die Anwendung

des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie über allfällige Änderungen dieses

Protokolls abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Beratungen werden jeweils einvernehmlich festgelegt.

I

Schlussbestimmung

(1) Dieses Protokoll tritt am 40. Tag nach Übermittlung der zweiten Note in Kraft, mit der die

Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen

Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, aber nicht früher als das Rückübernahmeabkommen.

(2) Im Falle des Außer-Kraft-Tretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses

Protokoll außer Kraft.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls wird das Protokoll vom 13. November 1990

betreffend die Heimbeförderung österreichischer und rumänischer Staatsangehöriger obsolet.

Geschehen zu Wien am 28. November 2001 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Strasser m. p.

Für die Regierung von Rumänien

Rus m. p.

Die Mitteilungen gemäß Art. 14 des Abkommens und gemäß Abs. 1 der Schlussbestimmungen des

Protokolls wurden am 10. bzw. 28. Dezember 2001 abgegeben; das Abkommen und das Protokoll treten

daher gleichzeitig mit 6. Februar 2002 in Kraft.

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