Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
27_2001 AT

27. Bundesgesetz: Änderung des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG-Novelle 2001)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 27. Bundesgesetz: Änderung des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG-Novelle 2001)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 5 Z 4 lautet

„4. Flug- und Bettaschen sowie Schlacken, die bei der Verbrennung oder Vergasung von Kohle zum

Zwecke der Erzeugung von elektrischer Energie oder Wärme anfallen, sofern

a) zumindest 90% der Energie- oder Wärmeleistung aus der Verbrennung oder Vergasung von

Kohle stammen und

b) im Fall eines Abfalleinsatzes nur nicht gefährliche Abfälle, die zur Energiegewinnung

beitragen, mitverbrannt werden und

c) die Aschen und Schlacken in die ursprüngliche Lagerstätten der Kohle zurückgeführt werden;“

2. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist

1. das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder

Sanierung von

a) im Verdachtsflächenkataster eingetragenen Verdachtsflächen oder

b) im Altlastenatlas eingetragenen Altlasten anfallen,

oder

2. das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.

Der Nachweis gemäß Z 1 ist durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde, dass Sicherungs- oder

Sanierungsmaßnahmen für die entsprechende Verdachtsfläche oder Altlast genehmigt oder beauftragt

wurden, zu erbringen.“

3. Im § 9 wird folgender Abs. 2b eingefügt

„(2b) Der Beitragsschuldner hat in der Anmeldung auch die Menge an übernommenen Abfällen

anzugeben, die gemäß § 3 Abs. 2 beitragsfrei sind und eine Kopie der Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2

beizulegen.“

4. Dem Art. VII wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8)

1. § 2 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in

Kraft.

2. §§ 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2001 treten mit

1. April 2001 in Kraft.

3. § 2 Abs. 5 Z 4 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

BGBlPdf 27. Verordnung: Sprengmittelverordnung

Auf Grund des § 123 Abs. 2, 3 und 7 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/1999, wird verordnet

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Anforderungen an Sprengmittel

§ 3 Grundlegende Anforderungen an die Betriebssicherheit

§ 4 Harmonisierte Normen

§ 5 Verfahren zum Nachweis der Konformität

§ 6 Benannte Stellen

§ 7 CE-Konformitätskennzeichnung

§ 8 Generelle Beschränkungen

§ 9 Ausnahmen

§ 10 Bestehende Inverkehrbringensrechte

§ 11 Übergangsbestimmungen für Prüftätigkeit

§ 12 Notifikation

§ 13 Inkrafttreten

§ 14 Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage I: Grundlegende Anforderungen an die Betriebssicherheit

Anlage II: Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen

Anlage III: Konformitätsnachweise

Anlage IV: Mindestkriterien für benannte Stellen

Anlage V: Konformitätskennzeichnung

Anlage VI: Generell verbotene oder nur eingeschränkt zulässige Sprengmittel

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. Sprengmittel (Explosivstoffe): Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG des

Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das In-Verkehr-Bringen

und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121, S 20 als solche

betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind. Es handelt sich

dabei um Sprengstoffe und Zündmittel, nicht jedoch pyrotechnische Gegenstände im Sinne des

§ 1 des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974;

2. Sprengstoff: Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen

Energie derart freiwerden lassen, dass feste Körper gesprengt werden können;

3. Zündmittel: Sprengzünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Zündschläuche

und Shocktubes;

4. Betriebssicherheit: Die Verhütung von Unfällen und, wenn dies nicht gelingt, die Begrenzung

ihrer Folgen;

5. Unternehmen des Sprengmittelsektors: Jede juristische oder natürliche Person oder Personengesellschaft

des Handelsrechtes, die eine Erlaubnis oder Genehmigung für die Herstellung, die

Lagerung, die Verwendung oder die Verbringung von Sprengmitteln bzw. den Handel damit

besitzt;

6. In-Verkehr-Bringen: Jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von unter

diese Verordnung fallenden Sprengmittel zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung

dieser Sprengmittel, mit Ausnahme der Bereitstellung für Zwecke der Prüfung gemäß § 6 oder

wissenschaftliche Untersuchungen.

Anforderungen an Sprengmittel

§ 2. Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie allen Bestimmungen

dieser Verordnung entsprechen, mit der in § 7 beschriebenen CE-Konformitätskennzeichnung

versehen sind, einer Konformitätsbewertung in Übereinstimmung mit den in § 5 genannten Verfahren

unterzogen worden sind und außerdem deren In-Verkehr-Bringen dem Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit angezeigt wurde. Über diese Anzeige vergibt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine

Identifikationsnummer.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann anlässlich der Vergabe der Identifikationsnummer

die Markierung von Plastiksprengstoffen im Sinne des Übereinkommens über die Markierung

von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens, BGBl. III Nr. 135/1999, und allgemein zur

Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen Bestimmungen für die Verwendung

festlegen, die vom Anwender einzuhalten sind.

Grundlegende Anforderungen an die Betriebssicherheit

§ 3. Sprengmittel müssen die für sie geltenden grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit

der Anlage I erfüllen.

Harmonisierte Europäische Normen

§ 4. (1) Sprengmittel erfüllen die grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit gemäß

§ 3 auch, wenn sie den in Anlage II angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN oder

ÖNORMEN) entsprechen.

(2) Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass die harmonisierten

Europäischen Normen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 nicht oder nicht vollständig erfüllen, so

befasst er unter Angabe der Gründe den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 93/15/EWG des Rates

eingesetzten Ständigen Ausschuss.

Verfahren zum Nachweis der Konformität

§ 5. Die Verfahren zum Nachweis der Konformität (§ 2) von Sprengmitteln umfassen

1. entweder die EU-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anlage III Abschnitt 1 und nach Wahl

des Herstellers

– entweder die Konformität mit der Bauart (Modul C) gemäß Anlage III Abschnitt 2

– oder das Verfahren zur Qualitätssicherung Produktion (Modul D) gemäß Anlage III Abschnitt

3

– oder das Verfahren zur Qualitätssicherung Produkt (Modul E) gemäß Anlage III Abschnitt 4

– oder die Prüfung bei Produkten (Modul F) gemäß Anlage III Abschnitt 5

2. oder die Einzelprüfung (Modul G) gemäß Anlage III Abschnitt 6.

Benannte Stellen

§ 6. (1) Jene Stellen, die im von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und

der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates angeführt sind, sind zur

Durchführung der im § 5 beschriebenen Konformitätsbewertung befugt.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen er in Österreich für die Durchführung der

im § 5 beschriebenen Konformitätsbewertung zugelassen hat, welche spezifischen Aufgaben diesen

Stellen übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen bereits von der Kommission zugeteilt

wurden. Er muss diese Benennung zurückziehen, wenn die Zulassung einer Stelle aufgehoben wird. Er

setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich

davon in Kenntnis.

(3) Die Zulassung einer Stelle nach Abs. 2 erfolgt über Antrag durch den Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit, wenn der Antragsteller die in Anlage IV angeführten Mindestkriterien erfüllt.

Stellen, die den in den einschlägigen harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien ent-

sprechen, erfüllen diese Mindestkriterien auch. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die

Zulassung aufzuheben oder soweit aufzuheben, als die vorgenannten Mindestkriterien nicht oder nicht

mehr zur Gänze erfüllt werden.

CE-Konformitätskennzeichnung

§ 7. (1) Die CE-Konformitätskennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Sprengmitteln

oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem an den Sprengmitteln befestigten Kennzeichnungsschild

oder, falls die beiden ersten Kennzeichnungsarten nicht anwendbar sind, auf der Verpackung

anzubringen.

(2) Anlage V enthält ein Muster des für die CE-Konformitätskennzeichnung zu verwendenden

Schriftbildes.

(3) Auf Sprengmitteln dürfen keine Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, die geeignet sind,

Dritte über die Bedeutung und das Schriftbild der CE-Konformitätskennzeichnung irrezuführen. Jedes

andere Zeichen darf auf den Sprengmitteln angebracht werden, wenn es Sichtbarkeit und Lesbarkeit der

CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Generelle Beschränkungen

§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

die Übereinstimmung von Sprengmitteln mit den Bestimmungen dieser Verordnung insbesondere dann zu

prüfen und die allfällige Nichtübereinstimmung festzustellen, wenn

1. beim Umgang mit Sprengmittel ein Unfall eingetreten ist, und begründeter Anlass zu der

Annahme besteht, dass der Unfall auf einen Mangel in der Beschaffenheit oder der Funktionsweise

des Sprengmittels zurückzuführen ist,

2. er die Verwendung von Sprengmitteln einschränkt oder untersagt,

3. die Träger der Sozialversicherung, oder die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber

oder Arbeitnehmer Mängel im Hinblick auf die Betriebssicherheit der Sprengmittel begründet

vorbringen oder

4. dies nach Mitteilungen gemäß Art. 8 der Richtlinie 93/15/EWG des Rates erforderlich ist.

(2) Bei der Feststellung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dass die CE-Konformitätskennzeichnung

unberechtigterweise angebracht wurde (Abs. 1), hat er die Verwendung des betreffenden

Sprengmittels in Anlage VI einzuschränken oder zu untersagen. Wenn die Sprengmittel wieder in

Einklang mit den Konformitätsanforderungen gebracht werden können und die Nichtübereinstimmung

nicht mehr besteht, kann eine Einschränkung oder Untersagung der Verwendung der Sprengmittel

unterbleiben.

(3) In Anlage VI bezeichnete Sprengmittel dürfen im Bergbau nach Maßgabe der Kundmachung

nicht oder nur eingeschränkt in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Ausnahmen

§ 9. (1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung ist dem

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.

(2) Ausnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die

betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere

Maßnahmen verhütet wird.

(3) In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder für den Bestand des

Bergbaues kann, solange und soweit dies zur Gefahrenabwehr nötig ist, ohne besondere Bewilligung von

diesen Vorschriften abgegangen werden. Dies ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

unmittelbar zu melden.

Bestehende Inverkehrbringensrechte

§ 10. (1) Rechte aus Ausnahmebewilligungen und Zulassungen nach der Sprengmittelzulassungsverordnung

für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, idF der Verordnung BGBl. Nr. 153/1973 erlöschen mit

Ablauf des 31. Dezember 2002. Die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verwendung stehenden Sprengmittel

können entsprechend ihrer Lagerbeständigkeit, jedoch längstens bis 31. Dezember 2004 verbraucht

werden.

(2) Die benannten Stellen können die den Zulassungen oder individuellen Verwaltungsakten nach

der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, idF der Verordnung BGBl.

Nr. 153/1973 zugrunde liegenden Verwaltungsakte, insbesondere deren Gutachten für die EU-Baumuster-

prüfung oder Einzelprüfung mit Zustimmung des Zulassungsträgers verwenden und verwerten. Über

deren Ersuchen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betroffenen benannten Stellen Einsicht

in diese Verwaltungsakte zu gewähren, wenn der Zulassungs- oder Konsensträger zustimmt.

Übergangsbestimmungen für Prüftätigkeit

§ 11. Bis zur Kundmachung der jeweils in Betracht kommenden harmonisierten europäischen Norm

in Anlage II, gelten für die Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit und für die Prüfung der

grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit von Sprengmitteln die bezüglichen technischen

Regeln der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, idF der Verordnung

BGBl. Nr. 153/1973.

Notifikation

§ 12. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG,

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren

auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der

Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37; ABl. L 217 vom 5. August 1998, S 18),

notifiziert (Notifikationsnummer 99/568/A).

Inkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 14. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 1 bis 7 und die §§ 11 bis 103 sowie

die Anlage zur Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, idF der

Verordnung BGBl. Nr. 153/1973 außer Kraft.

(2) Die §§ 8 bis 10 und die §§ 104 und 105 der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau,

BGBl. Nr. 215/1963, idF der Verordnung BGBl. Nr. 153/1973 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004

außer Kraft.

BGBlPdf 27. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG DER REPUBLIK

INDIEN, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen zur Vornahme derartiger

Investitionen anregen und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen

leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

ARTIKEL 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor“

in Bezug auf jede der beiden Vertragsparteien

a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger

einer Vertragspartei ist;

b) eine juristische Person, Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in Übereinstimmung

mit den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet

wurde;

c) eine juristische Person, Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in Übereinstimmung

mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates gegründet oder errichtet wurde und die

von unter a) oder b) genannten Investoren kontrolliert wird, wobei diese Investoren einen

entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensführung und Geschäftstätigkeit der erstgenannten

Gesellschaft ausüben können, was sich dadurch zeigt, dass

i) sie mindestens 51% der Anteilsrechte bzw. Stimmrechte besitzen oder

ii) eine entscheidende Kontrolle auf die Zusammensetzung des Direktoriums ausüben können,

und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

(2) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die auf dem Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei durch einen Investor der

anderen Vertragspartei geschaffen oder erworben wurden, und umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich

a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie

Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte;

b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften und sonstigen Unternehmen;

c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder

Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

d) geistige Schutzrechte wie Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle

und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill in

Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei;

e) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Unternehmenskonzessionen, einschließlich Konzessionen

für die Aufsuchung und Gewinnung von Öl und anderen Mineralien.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar

insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen,

Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“

a) in Hinblick auf die Republik Österreich

das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;

b) in Hinblick auf die Republik Indien

das Hoheitsgebiet der Republik Indien einschließlich ihrer Hoheitsgewässer und des über ihr

liegenden Luftraums und anderer Seezonen, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone

und des Festlandsockels, über die die Republik Indien in Übereinstimmung mit ihren gültigen

Rechtsvorschriften, des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und dem

Völkerrecht Souveränität, souveräne Rechte oder ausschließliche Zuständigkeit ausübt.

(5) umfasst der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit

gleicher Wirkung.

ARTIKEL 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren

der anderen Vertragspartei, lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu

und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugelassene Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz

dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung

solcher Erträge auch für deren Erträge. Eine Änderung in der Form der Investition oder

Wiederveranlagung von Vermögenswerten, einschließlich der Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung

in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der als Gastland fungierenden Vertragspartei, ändert

nichts an ihrer Eigenschaft als Investition.

ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei behandelt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei nicht

weniger günstig als Investitionen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren dritter

Staaten.

(2) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Verwaltung,

der Nutzung, des Genusses oder der Veräußerung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung

als ihren eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen, je nachdem,

welche die günstigere ist.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie eine

Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen

oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen,

welcher sich ergibt aus

a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu

einer Wirtschaftsgemeinschaft oder ähnlichen internationalen Abkommen, wie sie derzeit oder in

Zukunft bestehen;

b) jeglicher Angelegenheit, einschließlich internationaler Abkommen, die sich ganz oder vorwiegend

auf Steuerfragen beziehen.

ARTIKEL 4

Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei nur zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,

auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden.

(2) Die Entschädigung hat dem gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor oder zu dem

Zeitpunkt zu entsprechen, zu dem die Entscheidung über die Enteignung verkündet oder öffentlich

bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, und wird in Übereinstimmung mit

allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen festgelegt. Die Entschädigung muss ohne ungebührliche

Verzögerung geleistet werden und umfasst Zinsen vom Zeitpunkt der tatsächlichen Enteignung bis zum

Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz. Der Entschädigungsbetrag ist voll verfügbar, frei

konvertierbar und frei transferierbar.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 1

Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor

der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt

an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen

Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

(5) Dem betroffenen Investor steht unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 nach den

Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Enteignung vornimmt, das Recht zu, die Bewertung seiner

Investition und die Modalitäten für die Entschädigungszahlung gemäß den in diesem Artikel dargelegten

Grundsätzen durch ein richterliches oder anderes unabhängiges Organ dieser Vertragspartei überprüfen zu

lassen.

ARTIKEL 5

Entschädigung für Schaden oder Verluste

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines nationalen Notstands, einer

Revolte, eines Aufruhrs, eines Aufstands, auf Grund von Ausschreitungen oder eines sonstigen ähnlichen

Ereignisses einen Schaden oder Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung,

Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige

Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines

Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem

Absatz angeführten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust

erleiden durch

a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

letztgenannten Vertragspartei oder

b) Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

letztgenannten Vertragspartei, die nicht bei Kampfhandlungen verursacht wurde bzw. unter den

gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

eine Rückerstattung oder angemessene Entschädigung. Sich daraus ergebende Zahlungen sind voll

verfügbar, frei konvertierbar und frei transferierbar.

ARTIKEL 6

Transfers

(1) Jede Vertragspartei sichert und gewährt Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang

mit einer Investition den freien Transfer von Zahlungen. Derartige Zahlungen erfolgen ohne ungebührliche

Verzögerung in frei konvertierbarer Währung und umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich

a) das Kapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

b) Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der

Investition bestimmt waren;

c) die Erträge;

d) die Rückzahlung von Darlehen;

e) die Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;

f) eine Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5;

g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Die in diesem Artikel genannten Transfers erfolgen zu den am Tag der Transferzahlung im

Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Devisenmarkt geltenden

Wechselkursen.

(3) Ein Transfer gilt als ohne ungebührliche Verzögerung erfolgt, wenn er innerhalb des Zeitraums,

der normalerweise für die Erledigung der Transferformalitäten erforderlich ist, durchgeführt wird. Die

Frist beginnt mit dem Tag, an dem der entsprechende Antrag mit vollständiger Dokumentation und

Information gestellt wurde und darf keinesfalls drei Monate überschreiten.

ARTIKEL 7

Eintrittsrecht

(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution (im folgenden

schadloshaltende Partei genannt) ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie

oder eines Versicherungsvertrages gegen nichtkommerzielle Risiken für eine Investition im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei, so anerkennt die als Gastland fungierende Vertragspartei

a) die Übertragung aller Rechte und Ansprüche hinsichtlich einer solchen Investition des Investors

kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die schadloshaltende Vertragspartei

sowie

b) das Recht der schadloshaltenden Vertragspartei, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des

Eintrittsrechts geltend zu machen.

(2) Der schadloshaltenden Partei steht unter allen Umständen die gleiche Behandlung in Bezug auf

die von ihr auf Grund der in Absatz 1 genannten Übertragung erworbenen Rechte und Ansprüche zu.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 wird das Recht des Investors, eine Investitionsstreitigkeit einem

Vergleichs- oder Schiedsverfahren zu unterziehen, sofern die schadloshaltende Partei zustimmt, in Bezug

auf die durch Eintritt erworbenen Rechte nicht durch die Tatsache beeinträchtigt, dass der Investor auf

Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages in Hinblick auf sämtliche oder

einige Verluste Zahlungen erhalten hat.

(4) Die durch Eintritt erworbenen Rechte oder Ansprüche dürfen die ursprünglichen Rechte oder

Ansprüche dieser Investoren nicht übersteigen.

ARTIKEL 8

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen

Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft

begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren

der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so

geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie in Bezug auf Investitionen eines Investors

der anderen Vertragspartei übernommen hat, vorausgesetzt, dass eine Streitbeilegung nach Artikel 9 nur

anwendbar ist, wenn kein gewöhnliches, innerstaatliches, gerichtliches Rechtsmittel zur Verfügung steht.

ARTIKEL 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit auf Grund dieses Abkommens zwischen einem Investor einer Vertragspartei und

der anderen Vertragspartei in Bezug auf eine Investition des ersteren wird, so weit wie möglich, durch

Verhandlungen zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Jede Streitigkeit, die nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei

eine freundschaftliche Beilegung durch Verhandlungen beantragt, beigelegt wird, kann, wenn die

Streitparteien nichts anderes vereinbart haben, folgenden Verfahren unterworfen werden

a) zur Entscheidung gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Investition genehmigt

hat, den zuständigen gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder Verwaltungsorganen dieser

Vertragspartei nach Wahl des Investors;

b) einem internationalen Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit der Vergleichsordnung des

Zentrums der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL), wenn sich die

Parteien darauf einigen.

(3) Machen die Streitparteien von den in Absatz 2 a) oder b) genannten Wahlmöglichkeiten keinen

Gebrauch oder wird das internationale Vergleichsverfahren nicht durch Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung

abgeschlossen, kann die Streitigkeit von dem Investor einem Schiedsverfahren wie folgt

unterzogen werden

a) wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die andere Vertragspartei Mitglied des

Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen

anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 von 1965 (Washingtoner Konvention) sind, ist eine solche Streitigkeit

dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) zu unterbreiten

oder

b) wenn sich beide Streitparteien darauf einigen, gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die

Verwaltung von Vergleichs-, Schieds- und Tatsachenfeststellungsverfahren oder

c) wenn sich beide Streitparteien darauf einigen, jeder anderen internationalen Schiedsstelle oder

d) einem Ad-hoc-Schiedsgericht einer Streitpartei in Übereinstimmung mit den UNCITRAL

Schiedsregeln von 1976, mit folgenden Änderungen

i) Das ernennende Organ gemäß Artikel 7 der Regeln ist der Präsident, der Vizepräsident oder

das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger

einer der beiden Vertragsparteien ist. Das dritte Mitglied darf kein Staatsangehöriger einer der

beiden Vertragsparteien sein.

ii) Die Parteien bestellen ihre jeweiligen Mitglieder innerhalb von zwei Monaten.

iii) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und

den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts.

iv) Das Schiedsgericht gibt auf Verlangen einer Partei die seiner Entscheidung zugrunde liegenden

Überlegungen an und begründet sie.

v) Das Schiedsverfahren wird in einem Staat, der Mitglied des Übereinkommens der Vereinten

Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961 von 1958

(New Yorker Konvention) ist, abgehalten.

(4) Im Falle eines Schiedsverfahrens nach Absatz 3 verlangt die Vertragspartei nicht die Ausschöpfung

innerstaatlicher Rechtsmittel im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, sofern nicht ein

Verfahren auf dieser Grundlage eingeleitet wurde.

(5) Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsparteien endgültig und bindend. Jede Vertragspartei

vollstreckt ihn in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und in Übereinstimmung mit der

New Yorker Konvention oder der Washingtoner Konvention.

(6) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens

oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die

andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine

Entschädigung erhalten habe.

ARTIKEL 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses

Abkommens werden, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem

die Streitigkeit entstand, nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer Vertragspartei einem

Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Ein derartiges Ad-hoc-Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen

Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen

eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem

die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht

unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer

anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes

ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen

Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen

Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung,

das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen zu

ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.

(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der

allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; die

Entscheidung ist endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem

Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden

Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine

andere Kostenregelung treffen.

ARTIKEL 11

Anwendung dieses Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens

vorgenommen haben oder vornehmen werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor

seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

ARTIKEL 12

Anwendbares Recht

(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, finden auf alle Investitionen die

Rechtsvorschriften Anwendung, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem diese Investitionen

getätigt werden, gelten.

(2) Keine Bestimmung in diesem Abkommen hält die als Gastland fungierende Vertragspartei davon

ab, unter außergewöhnlichen Umständen zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen oder in

extremen Notsituationen in Übereinstimmung mit ihren in nichtdiskriminierender Weise angewendeten

Rechtsvorschriften notwendige Maßnahmen zu ergreifen.

ARTIKEL 13

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der

auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf

unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt

worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 dieses Abkommens noch für einen weiteren

Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Wien, am 8. November 1999, in zwei Urschriften, in deutscher Sprache, Hindi und

englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung

geht der englische Text vor.

Für die Regierung der Republik Österreich

B. Ferrero-Waldner m. p.

Für die Regierung der Republik Indien

Pramod Mahajan m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 18. Dezember 2000 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 1

mit 1. März 2001 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →