27. Bundesgesetz: Änderung des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG-Novelle 2001)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 5 Z 4 lautet
„4. Flug- und Bettaschen sowie Schlacken, die bei der Verbrennung oder Vergasung von Kohle zum
Zwecke der Erzeugung von elektrischer Energie oder Wärme anfallen, sofern
a) zumindest 90% der Energie- oder Wärmeleistung aus der Verbrennung oder Vergasung von
Kohle stammen und
b) im Fall eines Abfalleinsatzes nur nicht gefährliche Abfälle, die zur Energiegewinnung
beitragen, mitverbrannt werden und
c) die Aschen und Schlacken in die ursprüngliche Lagerstätten der Kohle zurückgeführt werden;“
2. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist
1. das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder
Sanierung von
a) im Verdachtsflächenkataster eingetragenen Verdachtsflächen oder
b) im Altlastenatlas eingetragenen Altlasten anfallen,
oder
2. das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.
Der Nachweis gemäß Z 1 ist durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde, dass Sicherungs- oder
Sanierungsmaßnahmen für die entsprechende Verdachtsfläche oder Altlast genehmigt oder beauftragt
wurden, zu erbringen.“
3. Im § 9 wird folgender Abs. 2b eingefügt
„(2b) Der Beitragsschuldner hat in der Anmeldung auch die Menge an übernommenen Abfällen
anzugeben, die gemäß § 3 Abs. 2 beitragsfrei sind und eine Kopie der Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2
beizulegen.“
4. Dem Art. VII wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8)
1. § 2 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in
Kraft.
2. §§ 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2001 treten mit
1. April 2001 in Kraft.
3. § 2 Abs. 5 Z 4 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“
Auf Grund des § 123 Abs. 2, 3 und 7 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/1999, wird verordnet
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Anforderungen an Sprengmittel
§ 3 Grundlegende Anforderungen an die Betriebssicherheit
§ 4 Harmonisierte Normen
§ 5 Verfahren zum Nachweis der Konformität
§ 6 Benannte Stellen
§ 7 CE-Konformitätskennzeichnung
§ 8 Generelle Beschränkungen
§ 9 Ausnahmen
§ 10 Bestehende Inverkehrbringensrechte
§ 11 Übergangsbestimmungen für Prüftätigkeit
§ 12 Notifikation
§ 13 Inkrafttreten
§ 14 Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage I: Grundlegende Anforderungen an die Betriebssicherheit
Anlage II: Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen
Anlage III: Konformitätsnachweise
Anlage IV: Mindestkriterien für benannte Stellen
Anlage V: Konformitätskennzeichnung
Anlage VI: Generell verbotene oder nur eingeschränkt zulässige Sprengmittel
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. Sprengmittel (Explosivstoffe): Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG des
Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das In-Verkehr-Bringen
und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121, S 20 als solche
betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind. Es handelt sich
dabei um Sprengstoffe und Zündmittel, nicht jedoch pyrotechnische Gegenstände im Sinne des
§ 1 des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974;
2. Sprengstoff: Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen
Energie derart freiwerden lassen, dass feste Körper gesprengt werden können;
3. Zündmittel: Sprengzünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Zündschläuche
und Shocktubes;
4. Betriebssicherheit: Die Verhütung von Unfällen und, wenn dies nicht gelingt, die Begrenzung
ihrer Folgen;
5. Unternehmen des Sprengmittelsektors: Jede juristische oder natürliche Person oder Personengesellschaft
des Handelsrechtes, die eine Erlaubnis oder Genehmigung für die Herstellung, die
Lagerung, die Verwendung oder die Verbringung von Sprengmitteln bzw. den Handel damit
besitzt;
6. In-Verkehr-Bringen: Jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von unter
diese Verordnung fallenden Sprengmittel zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung
dieser Sprengmittel, mit Ausnahme der Bereitstellung für Zwecke der Prüfung gemäß § 6 oder
wissenschaftliche Untersuchungen.
Anforderungen an Sprengmittel
§ 2. Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie allen Bestimmungen
dieser Verordnung entsprechen, mit der in § 7 beschriebenen CE-Konformitätskennzeichnung
versehen sind, einer Konformitätsbewertung in Übereinstimmung mit den in § 5 genannten Verfahren
unterzogen worden sind und außerdem deren In-Verkehr-Bringen dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit angezeigt wurde. Über diese Anzeige vergibt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine
Identifikationsnummer.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann anlässlich der Vergabe der Identifikationsnummer
die Markierung von Plastiksprengstoffen im Sinne des Übereinkommens über die Markierung
von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens, BGBl. III Nr. 135/1999, und allgemein zur
Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen Bestimmungen für die Verwendung
festlegen, die vom Anwender einzuhalten sind.
Grundlegende Anforderungen an die Betriebssicherheit
§ 3. Sprengmittel müssen die für sie geltenden grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit
der Anlage I erfüllen.
Harmonisierte Europäische Normen
§ 4. (1) Sprengmittel erfüllen die grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit gemäß
§ 3 auch, wenn sie den in Anlage II angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN oder
ÖNORMEN) entsprechen.
(2) Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass die harmonisierten
Europäischen Normen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 nicht oder nicht vollständig erfüllen, so
befasst er unter Angabe der Gründe den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 93/15/EWG des Rates
eingesetzten Ständigen Ausschuss.
Verfahren zum Nachweis der Konformität
§ 5. Die Verfahren zum Nachweis der Konformität (§ 2) von Sprengmitteln umfassen
1. entweder die EU-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anlage III Abschnitt 1 und nach Wahl
des Herstellers
– entweder die Konformität mit der Bauart (Modul C) gemäß Anlage III Abschnitt 2
– oder das Verfahren zur Qualitätssicherung Produktion (Modul D) gemäß Anlage III Abschnitt
3
– oder das Verfahren zur Qualitätssicherung Produkt (Modul E) gemäß Anlage III Abschnitt 4
– oder die Prüfung bei Produkten (Modul F) gemäß Anlage III Abschnitt 5
2. oder die Einzelprüfung (Modul G) gemäß Anlage III Abschnitt 6.
Benannte Stellen
§ 6. (1) Jene Stellen, die im von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und
der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates angeführt sind, sind zur
Durchführung der im § 5 beschriebenen Konformitätsbewertung befugt.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen er in Österreich für die Durchführung der
im § 5 beschriebenen Konformitätsbewertung zugelassen hat, welche spezifischen Aufgaben diesen
Stellen übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen bereits von der Kommission zugeteilt
wurden. Er muss diese Benennung zurückziehen, wenn die Zulassung einer Stelle aufgehoben wird. Er
setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich
davon in Kenntnis.
(3) Die Zulassung einer Stelle nach Abs. 2 erfolgt über Antrag durch den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit, wenn der Antragsteller die in Anlage IV angeführten Mindestkriterien erfüllt.
Stellen, die den in den einschlägigen harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien ent-
sprechen, erfüllen diese Mindestkriterien auch. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die
Zulassung aufzuheben oder soweit aufzuheben, als die vorgenannten Mindestkriterien nicht oder nicht
mehr zur Gänze erfüllt werden.
CE-Konformitätskennzeichnung
§ 7. (1) Die CE-Konformitätskennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Sprengmitteln
oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem an den Sprengmitteln befestigten Kennzeichnungsschild
oder, falls die beiden ersten Kennzeichnungsarten nicht anwendbar sind, auf der Verpackung
anzubringen.
(2) Anlage V enthält ein Muster des für die CE-Konformitätskennzeichnung zu verwendenden
Schriftbildes.
(3) Auf Sprengmitteln dürfen keine Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, die geeignet sind,
Dritte über die Bedeutung und das Schriftbild der CE-Konformitätskennzeichnung irrezuführen. Jedes
andere Zeichen darf auf den Sprengmitteln angebracht werden, wenn es Sichtbarkeit und Lesbarkeit der
CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Generelle Beschränkungen
§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
die Übereinstimmung von Sprengmitteln mit den Bestimmungen dieser Verordnung insbesondere dann zu
prüfen und die allfällige Nichtübereinstimmung festzustellen, wenn
1. beim Umgang mit Sprengmittel ein Unfall eingetreten ist, und begründeter Anlass zu der
Annahme besteht, dass der Unfall auf einen Mangel in der Beschaffenheit oder der Funktionsweise
des Sprengmittels zurückzuführen ist,
2. er die Verwendung von Sprengmitteln einschränkt oder untersagt,
3. die Träger der Sozialversicherung, oder die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber
oder Arbeitnehmer Mängel im Hinblick auf die Betriebssicherheit der Sprengmittel begründet
vorbringen oder
4. dies nach Mitteilungen gemäß Art. 8 der Richtlinie 93/15/EWG des Rates erforderlich ist.
(2) Bei der Feststellung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dass die CE-Konformitätskennzeichnung
unberechtigterweise angebracht wurde (Abs. 1), hat er die Verwendung des betreffenden
Sprengmittels in Anlage VI einzuschränken oder zu untersagen. Wenn die Sprengmittel wieder in
Einklang mit den Konformitätsanforderungen gebracht werden können und die Nichtübereinstimmung
nicht mehr besteht, kann eine Einschränkung oder Untersagung der Verwendung der Sprengmittel
unterbleiben.
(3) In Anlage VI bezeichnete Sprengmittel dürfen im Bergbau nach Maßgabe der Kundmachung
nicht oder nur eingeschränkt in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
Ausnahmen
§ 9. (1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung ist dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.
(2) Ausnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die
betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere
Maßnahmen verhütet wird.
(3) In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder für den Bestand des
Bergbaues kann, solange und soweit dies zur Gefahrenabwehr nötig ist, ohne besondere Bewilligung von
diesen Vorschriften abgegangen werden. Dies ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
unmittelbar zu melden.
Bestehende Inverkehrbringensrechte
§ 10. (1) Rechte aus Ausnahmebewilligungen und Zulassungen nach der Sprengmittelzulassungsverordnung
für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, idF der Verordnung BGBl. Nr. 153/1973 erlöschen mit
Ablauf des 31. Dezember 2002. Die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verwendung stehenden Sprengmittel
können entsprechend ihrer Lagerbeständigkeit, jedoch längstens bis 31. Dezember 2004 verbraucht
werden.
(2) Die benannten Stellen können die den Zulassungen oder individuellen Verwaltungsakten nach
der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, idF der Verordnung BGBl.
Nr. 153/1973 zugrunde liegenden Verwaltungsakte, insbesondere deren Gutachten für die EU-Baumuster-
prüfung oder Einzelprüfung mit Zustimmung des Zulassungsträgers verwenden und verwerten. Über
deren Ersuchen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betroffenen benannten Stellen Einsicht
in diese Verwaltungsakte zu gewähren, wenn der Zulassungs- oder Konsensträger zustimmt.
Übergangsbestimmungen für Prüftätigkeit
§ 11. Bis zur Kundmachung der jeweils in Betracht kommenden harmonisierten europäischen Norm
in Anlage II, gelten für die Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit und für die Prüfung der
grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit von Sprengmitteln die bezüglichen technischen
Regeln der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, idF der Verordnung
BGBl. Nr. 153/1973.
Notifikation
§ 12. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG,
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37; ABl. L 217 vom 5. August 1998, S 18),
notifiziert (Notifikationsnummer 99/568/A).
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 14. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 1 bis 7 und die §§ 11 bis 103 sowie
die Anlage zur Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, idF der
Verordnung BGBl. Nr. 153/1973 außer Kraft.
(2) Die §§ 8 bis 10 und die §§ 104 und 105 der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau,
BGBl. Nr. 215/1963, idF der Verordnung BGBl. Nr. 153/1973 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004
außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG DER REPUBLIK
INDIEN, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen zur Vornahme derartiger
Investitionen anregen und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen
leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor“
in Bezug auf jede der beiden Vertragsparteien
a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger
einer Vertragspartei ist;
b) eine juristische Person, Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in Übereinstimmung
mit den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet
wurde;
c) eine juristische Person, Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates gegründet oder errichtet wurde und die
von unter a) oder b) genannten Investoren kontrolliert wird, wobei diese Investoren einen
entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensführung und Geschäftstätigkeit der erstgenannten
Gesellschaft ausüben können, was sich dadurch zeigt, dass
i) sie mindestens 51% der Anteilsrechte bzw. Stimmrechte besitzen oder
ii) eine entscheidende Kontrolle auf die Zusammensetzung des Direktoriums ausüben können,
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die auf dem Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei durch einen Investor der
anderen Vertragspartei geschaffen oder erworben wurden, und umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie
Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften und sonstigen Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder
Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) geistige Schutzrechte wie Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle
und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill in
Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei;
e) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Unternehmenskonzessionen, einschließlich Konzessionen
für die Aufsuchung und Gewinnung von Öl und anderen Mineralien.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar
insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen,
Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“
a) in Hinblick auf die Republik Österreich
das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;
b) in Hinblick auf die Republik Indien
das Hoheitsgebiet der Republik Indien einschließlich ihrer Hoheitsgewässer und des über ihr
liegenden Luftraums und anderer Seezonen, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels, über die die Republik Indien in Übereinstimmung mit ihren gültigen
Rechtsvorschriften, des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und dem
Völkerrecht Souveränität, souveräne Rechte oder ausschließliche Zuständigkeit ausübt.
(5) umfasst der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit
gleicher Wirkung.
ARTIKEL 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren
der anderen Vertragspartei, lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu
und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugelassene Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz
dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung
solcher Erträge auch für deren Erträge. Eine Änderung in der Form der Investition oder
Wiederveranlagung von Vermögenswerten, einschließlich der Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung
in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der als Gastland fungierenden Vertragspartei, ändert
nichts an ihrer Eigenschaft als Investition.
ARTIKEL 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei behandelt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei nicht
weniger günstig als Investitionen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren dritter
Staaten.
(2) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Verwaltung,
der Nutzung, des Genusses oder der Veräußerung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung
als ihren eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen, je nachdem,
welche die günstigere ist.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie eine
Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen
oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen,
welcher sich ergibt aus
a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu
einer Wirtschaftsgemeinschaft oder ähnlichen internationalen Abkommen, wie sie derzeit oder in
Zukunft bestehen;
b) jeglicher Angelegenheit, einschließlich internationaler Abkommen, die sich ganz oder vorwiegend
auf Steuerfragen beziehen.
ARTIKEL 4
Entschädigung
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei nur zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden.
(2) Die Entschädigung hat dem gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor oder zu dem
Zeitpunkt zu entsprechen, zu dem die Entscheidung über die Enteignung verkündet oder öffentlich
bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, und wird in Übereinstimmung mit
allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen festgelegt. Die Entschädigung muss ohne ungebührliche
Verzögerung geleistet werden und umfasst Zinsen vom Zeitpunkt der tatsächlichen Enteignung bis zum
Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz. Der Entschädigungsbetrag ist voll verfügbar, frei
konvertierbar und frei transferierbar.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 1
Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor
der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt
an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen
Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.
(5) Dem betroffenen Investor steht unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 nach den
Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Enteignung vornimmt, das Recht zu, die Bewertung seiner
Investition und die Modalitäten für die Entschädigungszahlung gemäß den in diesem Artikel dargelegten
Grundsätzen durch ein richterliches oder anderes unabhängiges Organ dieser Vertragspartei überprüfen zu
lassen.
ARTIKEL 5
Entschädigung für Schaden oder Verluste
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines nationalen Notstands, einer
Revolte, eines Aufruhrs, eines Aufstands, auf Grund von Ausschreitungen oder eines sonstigen ähnlichen
Ereignisses einen Schaden oder Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung,
Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige
Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines
Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem
Absatz angeführten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust
erleiden durch
a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
letztgenannten Vertragspartei oder
b) Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
letztgenannten Vertragspartei, die nicht bei Kampfhandlungen verursacht wurde bzw. unter den
gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
eine Rückerstattung oder angemessene Entschädigung. Sich daraus ergebende Zahlungen sind voll
verfügbar, frei konvertierbar und frei transferierbar.
ARTIKEL 6
Transfers
(1) Jede Vertragspartei sichert und gewährt Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang
mit einer Investition den freien Transfer von Zahlungen. Derartige Zahlungen erfolgen ohne ungebührliche
Verzögerung in frei konvertierbarer Währung und umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich
a) das Kapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
b) Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der
Investition bestimmt waren;
c) die Erträge;
d) die Rückzahlung von Darlehen;
e) die Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;
f) eine Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5;
g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Die in diesem Artikel genannten Transfers erfolgen zu den am Tag der Transferzahlung im
Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Devisenmarkt geltenden
Wechselkursen.
(3) Ein Transfer gilt als ohne ungebührliche Verzögerung erfolgt, wenn er innerhalb des Zeitraums,
der normalerweise für die Erledigung der Transferformalitäten erforderlich ist, durchgeführt wird. Die
Frist beginnt mit dem Tag, an dem der entsprechende Antrag mit vollständiger Dokumentation und
Information gestellt wurde und darf keinesfalls drei Monate überschreiten.
ARTIKEL 7
Eintrittsrecht
(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution (im folgenden
schadloshaltende Partei genannt) ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie
oder eines Versicherungsvertrages gegen nichtkommerzielle Risiken für eine Investition im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei, so anerkennt die als Gastland fungierende Vertragspartei
a) die Übertragung aller Rechte und Ansprüche hinsichtlich einer solchen Investition des Investors
kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die schadloshaltende Vertragspartei
sowie
b) das Recht der schadloshaltenden Vertragspartei, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des
Eintrittsrechts geltend zu machen.
(2) Der schadloshaltenden Partei steht unter allen Umständen die gleiche Behandlung in Bezug auf
die von ihr auf Grund der in Absatz 1 genannten Übertragung erworbenen Rechte und Ansprüche zu.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 wird das Recht des Investors, eine Investitionsstreitigkeit einem
Vergleichs- oder Schiedsverfahren zu unterziehen, sofern die schadloshaltende Partei zustimmt, in Bezug
auf die durch Eintritt erworbenen Rechte nicht durch die Tatsache beeinträchtigt, dass der Investor auf
Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages in Hinblick auf sämtliche oder
einige Verluste Zahlungen erhalten hat.
(4) Die durch Eintritt erworbenen Rechte oder Ansprüche dürfen die ursprünglichen Rechte oder
Ansprüche dieser Investoren nicht übersteigen.
ARTIKEL 8
Andere Verpflichtungen
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen
Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft
begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren
der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so
geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie in Bezug auf Investitionen eines Investors
der anderen Vertragspartei übernommen hat, vorausgesetzt, dass eine Streitbeilegung nach Artikel 9 nur
anwendbar ist, wenn kein gewöhnliches, innerstaatliches, gerichtliches Rechtsmittel zur Verfügung steht.
ARTIKEL 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Jede Streitigkeit auf Grund dieses Abkommens zwischen einem Investor einer Vertragspartei und
der anderen Vertragspartei in Bezug auf eine Investition des ersteren wird, so weit wie möglich, durch
Verhandlungen zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2) Jede Streitigkeit, die nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei
eine freundschaftliche Beilegung durch Verhandlungen beantragt, beigelegt wird, kann, wenn die
Streitparteien nichts anderes vereinbart haben, folgenden Verfahren unterworfen werden
a) zur Entscheidung gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Investition genehmigt
hat, den zuständigen gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder Verwaltungsorganen dieser
Vertragspartei nach Wahl des Investors;
b) einem internationalen Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit der Vergleichsordnung des
Zentrums der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL), wenn sich die
Parteien darauf einigen.
(3) Machen die Streitparteien von den in Absatz 2 a) oder b) genannten Wahlmöglichkeiten keinen
Gebrauch oder wird das internationale Vergleichsverfahren nicht durch Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung
abgeschlossen, kann die Streitigkeit von dem Investor einem Schiedsverfahren wie folgt
unterzogen werden
a) wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die andere Vertragspartei Mitglied des
Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen
anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 von 1965 (Washingtoner Konvention) sind, ist eine solche Streitigkeit
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) zu unterbreiten
oder
b) wenn sich beide Streitparteien darauf einigen, gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die
Verwaltung von Vergleichs-, Schieds- und Tatsachenfeststellungsverfahren oder
c) wenn sich beide Streitparteien darauf einigen, jeder anderen internationalen Schiedsstelle oder
d) einem Ad-hoc-Schiedsgericht einer Streitpartei in Übereinstimmung mit den UNCITRAL
Schiedsregeln von 1976, mit folgenden Änderungen
i) Das ernennende Organ gemäß Artikel 7 der Regeln ist der Präsident, der Vizepräsident oder
das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger
einer der beiden Vertragsparteien ist. Das dritte Mitglied darf kein Staatsangehöriger einer der
beiden Vertragsparteien sein.
ii) Die Parteien bestellen ihre jeweiligen Mitglieder innerhalb von zwei Monaten.
iii) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und
den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts.
iv) Das Schiedsgericht gibt auf Verlangen einer Partei die seiner Entscheidung zugrunde liegenden
Überlegungen an und begründet sie.
v) Das Schiedsverfahren wird in einem Staat, der Mitglied des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961 von 1958
(New Yorker Konvention) ist, abgehalten.
(4) Im Falle eines Schiedsverfahrens nach Absatz 3 verlangt die Vertragspartei nicht die Ausschöpfung
innerstaatlicher Rechtsmittel im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, sofern nicht ein
Verfahren auf dieser Grundlage eingeleitet wurde.
(5) Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsparteien endgültig und bindend. Jede Vertragspartei
vollstreckt ihn in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und in Übereinstimmung mit der
New Yorker Konvention oder der Washingtoner Konvention.
(6) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens
oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die
andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine
Entschädigung erhalten habe.
ARTIKEL 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens werden, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem
die Streitigkeit entstand, nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer Vertragspartei einem
Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Ein derartiges Ad-hoc-Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen
Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen
eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem
die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht
unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer
anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen
Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen
Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung,
das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen zu
ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.
(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der
allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; die
Entscheidung ist endgültig und bindend.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem
Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden
Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine
andere Kostenregelung treffen.
ARTIKEL 11
Anwendung dieses Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
vorgenommen haben oder vornehmen werden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor
seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.
ARTIKEL 12
Anwendbares Recht
(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, finden auf alle Investitionen die
Rechtsvorschriften Anwendung, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem diese Investitionen
getätigt werden, gelten.
(2) Keine Bestimmung in diesem Abkommen hält die als Gastland fungierende Vertragspartei davon
ab, unter außergewöhnlichen Umständen zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen oder in
extremen Notsituationen in Übereinstimmung mit ihren in nichtdiskriminierender Weise angewendeten
Rechtsvorschriften notwendige Maßnahmen zu ergreifen.
ARTIKEL 13
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der
auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf
unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt
worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 dieses Abkommens noch für einen weiteren
Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Wien, am 8. November 1999, in zwei Urschriften, in deutscher Sprache, Hindi und
englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung
geht der englische Text vor.
Für die Regierung der Republik Österreich
B. Ferrero-Waldner m. p.
Für die Regierung der Republik Indien
Pramod Mahajan m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 18. Dezember 2000 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 1
mit 1. März 2001 in Kraft.