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27. Bundesgesetz: Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 27. Bundesgesetz: Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen

Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG)

1. Teil

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung

zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten

der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz

angeführten Bezeichnungen beruflich tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte).

2. Teil

Freier Dienstleistungsverkehr

Vorübergehende Tätigkeit

§ 2. Europäische Rechtsanwälte dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinn des Art. 50 EGV

erbringen, in Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Rechtsanwälte

einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie

jedoch den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen unterliegen (dienstleistende

europäische Rechtsanwälte).

Berufsbezeichnung, Nachweis der Berechtigung

§ 3. (1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte haben bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort

geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und die Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat

angehören, anzugeben.

(2) Wollen sie in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Dienstleistungen vor einem Gericht

oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich erbringen, so haben sie auf Verlangen des Gerichtes oder

der Verwaltungsbehörde ihre Berechtigung nach § 1 nachzuweisen. Wird dieses Verlangen gestellt, so

dürfen sie die Tätigkeit erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist.

(3) Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nach § 7 Abs. 1 kann auch die zuständige Rechtsanwaltskammer

von den in Österreich tätigen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten den Nachweis ihrer

Berechtigung nach § 1 verlangen.

Rechte und Pflichten

§ 4. (1) Bei Ausübung einer Tätigkeit, die mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im

Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängt, haben dienstleistende europäische Rechts-

anwälte die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer

eingetragenen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit

zu einer Rechtsanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen. Vor der erstmaligen Ausübung

einer derartigen Tätigkeit in Österreich haben sie die zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 7 Abs. 1)

schriftlich zu verständigen.

(2) Bei der Ausübung sonstiger rechtsanwaltlicher Tätigkeiten haben dienstleistende europäische

Rechtsanwälte die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft soweit einzuhalten,

als sie von ihnen als dienstleistende Rechtsanwälte beachtet werden können, und nur insoweit,

als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des

Rechtsanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufes und der Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.

Einvernehmensrechtsanwalt

§ 5. (1) In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein

Verteidiger beigezogen werden muss, dürfen dienstleistende europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder

Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen

Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln.

Diesem obliegt es, beim dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass er bei der

Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Zwischen dem

Einvernehmensrechtsanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten

nichts anderes bestimmt haben.

(2) Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich

nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Gericht schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung

nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer

Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem Rechtsanwalt vorgenommen. Sowohl die Herstellung

als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensrechtsanwalt schriftlich

seiner Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn der dienstleistende europäische Rechtsanwalt mit Erfolg die

im 3. Hauptstück des 3. Teils geregelte Eignungsprüfung abgelegt hat.

Zustellungen

§ 6. Für Zustellungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren haben dienstleistende europäische

Rechtsanwälte bei ihrer ersten Verfahrenshandlung einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten

namhaft zu machen. Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt in den

im § 5 Abs. 1 angeführten Verfahren der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. In

allen anderen Fällen ist in sinngemäßer Anwendung des § 10 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzugehen

und die Zustellung nach erfolgloser Aufforderung an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt

durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Behörde vorzunehmen.

Aufsicht, Disziplinarbehandlung

§ 7. (1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte unterliegen bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) und der

Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt),

BGBl. Nr. 474/1990. Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer richtet sich nach dem Ort der

inländischen Dienstleistungserbringung, die Zuständigkeit im Disziplinarverfahren nach dem Ort der

Begehung des Disziplinarvergehens. Ist jedoch ein Einvernehmensrechtsanwalt bestellt, so richtet sich die

Zuständigkeit nach dessen Kammerzugehörigkeit.

(2) Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung des Rechtsanwalts

beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der

Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste tritt das Verbot, im Inland Dienstleistungen zu erbringen.

(3) § 45 DSt gilt nur dann, wenn der Aufenthalt des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts

unbekannt oder eine Zustellung an ihn im Ausland nicht innerhalb angemessener Frist möglich ist.

(4) Maßnahmen der Rechtsanwaltskammer nach § 23 der Rechtsanwaltsordnung betreffend einen

dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt sowie im Disziplinarverfahren gegen ihn ergehende Einleitungsbeschlüsse,

Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und Disziplinarerkenntnisse sind der zuständigen

Stelle des Herkunftsstaats mitzuteilen.

Inländische Kanzleieinrichtung

§ 8. In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Bestimmungen dieses Teils sind

europäische Rechtsanwälte nicht in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer einzutragen.

Eine inländische Kanzleieinrichtung dürfen sie nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der

vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie

die Rechtsanwaltskammer schriftlich zu verständigen.

3. Teil

Niederlassung

1. Hauptstück

Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats

Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte

§ 9. Europäische Rechtsanwälte dürfen sich in Österreich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats

auf Dauer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit den sich aus den Bestimmungen dieses

Teils ergebenden Beschränkungen niederlassen, wenn sie auf Antrag in die Liste der niedergelassenen

europäischen Rechtsanwälte eingetragen werden.

Antrag

§ 10. (1) Der Antrag auf Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte ist

unter Angabe des Kanzleisitzes im Inland an den Ausschuss der danach zuständigen österreichischen

Rechtsanwaltskammer zu richten.

(2) Dem Antrag sind anzuschließen

1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines

anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

2. eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des

europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf, wobei die Rechtsanwaltskammer verlangen kann,

dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist;

3. der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder Garantie im Sinn des § 15.

(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind – soweit sie vom Bewerber stammen – in

deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen,

wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.

Eintragungsverfahren

§ 11. (1) Hat der Bewerber die Erfordernisse nach § 10 erbracht, so ist er in die Liste der niedergelassenen

europäischen Rechtsanwälte einzutragen. Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 der

Rechtsanwaltsordnung ist vorher nicht zu prüfen. Soll die Eintragung verweigert werden, so ist der

Bewerber vorher zu hören. § 5a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat die zuständige Stelle des Herkunftsstaats von der Eintragung in

Kenntnis zu setzen.

(3) Die im § 5 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung geregelten inländischen Anzeige- und Veröffentlichungspflichten

gelten sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der niedergelassenen

europäischen Rechtsanwälte. In die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag oder der jeweiligen

Rechtsanwaltskammer aufgelegten Rechtsanwaltsverzeichnisse sind auch die niedergelassenen europäischen

Rechtsanwälte aufzunehmen.

Berufsbezeichnung

§ 12. Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Berufsbezeichnung zu verwenden, die

sie im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind. Wer danach berechtigt ist,

die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er

im Herkunftsstaat angehört.

Berufliche Stellung

§ 13. Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte

eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,

1. zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des

Disziplinarrats, der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sowie zum Kammeranwalt

gewählt zu werden;

2. Rechtsanwaltsanwärter auszubilden;

3. zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu

werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf

Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

Einvernehmensrechtsanwalt

§ 14. In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein

Verteidiger beigezogen werden muss, müssen niedergelassene europäische Rechtsanwälte einen Einvernehmensrechtsanwalt

nach § 5 beiziehen. Dies gilt nicht, wenn der niedergelassene europäische Rechtsanwalt

mit Erfolg die im 3. Hauptstück geregelte Eignungsprüfung abgelegt hat.

Berufshaftpflichtversicherung

§ 15. (1) Von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 21a der Rechtsanwaltsordnung

abzuschließen und aufrecht zu erhalten, sind niedergelassene europäische Rechtsanwälte befreit,

wenn sie der Rechtsanwaltskammer eine nach den Vorschriften des Herkunftsstaats bestehende Versicherung

oder Garantie nachweisen, die hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfangs einer

Versicherung nach § 21a der Rechtsanwaltsordnung gleichwertig ist und auch seine berufliche Tätigkeit

in Österreich deckt. Bei fehlender Gleichwertigkeit ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende

Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des § 21a der Rechtsanwaltsordnung gleichkommt.

§ 21a Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung gilt sinngemäß.

(2) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben im Fall des Abs. 1 eine vertragliche Vereinbarung

mit dem ausländischen Versicherer oder der ausländischen Berufsgarantiekasse zu schließen, die

diese zu den im § 21a Abs. 6 der Rechtsanwaltsordnung geregelten Meldungen an die zuständige Rechtsanwaltskammer

bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht verpflichtet, und dies der Rechtsanwaltskammer

nachzuweisen.

Rechtsanwalts-Gesellschaft im Herkunftsstaat

§ 16. (1) Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss

zur gemeinschaftlichen Berufsausübung an, so haben sie dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

Sie haben die Bezeichnung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzugeben. Die

Rechtsanwaltskammer kann ihnen auferlegen, weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden

Zusammenschluss zu geben.

(2) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte können im Rechtsverkehr die Bezeichnung eines

Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verwenden, dem sie im Herkunftsstaat

angehören, und die Rechtsanwaltschaft auch im Rahmen einer Zweigniederlassung dieser Gesellschaft

ausüben. Sie haben in diesem Fall auch die Rechtsform des Zusammenschlusses im Herkunftsstaat anzugeben.

Aufsicht, Disziplinarbehandlung

§ 17. (1) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte unterliegen der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer

(§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und

die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts für

Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

(2) Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung des Rechtsanwalts

beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden.

(3) Vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens hat der Disziplinarrat unverzüglich die zuständige

Stelle des Herkunftsstaats unter Angabe aller zweckdienlichen Einzelheiten in Kenntnis zu setzen und

diese auch über den Fortgang des Disziplinarverfahrens, insbesondere durch Übersendung der im

Disziplinarverfahren ergehenden Einleitungsbeschlüsse, Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und

Disziplinarerkenntnisse, zu informieren. Dies gilt sinngemäß auch für Maßnahmen der Rechtsanwaltskammer

nach § 23 der Rechtsanwaltsordnung. Im Rechtsmittelverfahren ist der zuständigen Stelle des

Herkunftsstaats Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vertreter der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats

haben das Recht, an Disziplinarverhandlungen teilzunehmen.

(4) Das Ruhen oder Erlöschen der Genehmigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat zieht für den

Betreffenden unmittelbar das einstweilige oder endgültige Verbot nach sich, im Inland seine Tätigkeit als

niedergelassener europäischer Rechtsanwalt auszuüben.

2. Hauptstück

Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger Tätigkeit

Allgemeine Voraussetzungen

§ 18. (1) Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener

europäischer Rechtsanwalt in Österreich auf dem Gebiet des österreichischen Rechts, einschließlich des

Gemeinschaftsrechts, gemäß § 19 nachweist, ist auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 der

Rechtsanwaltsordnung) einzutragen.

(2) Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung.

Unterbrechungen werden bei der Beurteilung der Dauer der effektiven und regelmäßigen Tätigkeit

nicht eingerechnet. Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben jedoch

außer Betracht.

(3) Bei der Beurteilung von Unterbrechungen im Sinn des Abs. 2 hat die zuständige Rechtsanwaltskammer

alle Umstände des Einzelfalls zu beachten und Grund, Dauer und Häufigkeit der Unterbrechung

zu berücksichtigen.

Nachweis der Tätigkeit

§ 19. (1) Der Bewerber um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat die Anzahl und die Art

der von ihm im österreichischen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit

nachzuweisen. Er hat der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und ihr alle Unterlagen zu

übermitteln, die für diesen Nachweis geeignet sind. Die Rechtsanwaltskammer kann den Bewerber

auffordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder schriftlich zu erläutern.

(2) Zum Nachweis der im österreichischen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen,

die in der Regel Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie

Verfahrensstand enthalten müssen. Außerdem sind auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer anonymisierte

Arbeitsproben, etwa Schriftsätze oder Rechtsmittel, vorzulegen.

(3) Für die Angaben und Unterlagen des Bewerbers gilt § 10 Abs. 3 sinngemäß.

Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte bei kürzerer Tätigkeit im österreichischen Recht

§ 20. (1) Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer

Rechtsanwalt in Österreich tätig war, sich dabei im österreichischen Recht jedoch nur für kürzere Zeit

betätigt hat, ist auf Antrag auch dann in die Liste der Rechtsanwälte einzutragen, wenn er seine Fähigkeit,

diese Tätigkeit weiter auszuüben, auf die im Abs. 2 geregelte Weise nachweist.

(2) Der Bewerber hat in diesem Fall der Rechtsanwaltskammer über die Nachweise gemäß § 19

hinaus alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine

Kenntnisse und Berufserfahrungen im österreichischen Recht geeignet sind. § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß.

In einem Gespräch hat dann die Rechtsanwaltskammer zu überprüfen, ob der Bewerber effektiv und

regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt im Inland auf dem Gebiet des österreichischen

Rechts tätig war und ob er im Stande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Der Inhalt des Gesprächs hat

sich auf die berufliche Praxis des Bewerbers und seine sonstigen Erfahrungen im österreichischen Recht

zu beziehen.

(3) Bei ihrer Entscheidung hat die Rechtsanwaltskammer Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit

sowie sämtliche Kenntnisse und Berufserfahrungen im österreichischen Recht, ferner die Teilnahme an

Kursen und Seminaren über das österreichische Recht einschließlich des Berufs- und Standesrechts der

Rechtsanwälte zu berücksichtigen.

Ablegung einer Eignungsprüfung durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte

§ 21. Niedergelassene europäische Rechtsanwälte sind unabhängig von den in diesem Hauptstück

geregelten Voraussetzungen auch dann jederzeit auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte einzutragen,

wenn sie mit Erfolg die im 3. Hauptstück geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben. Zuständig ist in

diesem Fall die nach dem inländischen Kanzleisitz des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts

örtlich zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission.

Rechtsmittelbefugnis

§ 22. Für die Rechtsmittelbefugnis des Bewerbers gegen die nach diesem Hauptstück ergehenden

Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gilt § 5a der Rechtsanwaltsordnung sinngemäß.

Berufsbezeichnung nach Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte

§ 23. Niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstücks

in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wurden, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung

„Rechtsanwalt“ auch die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats (§ 12) zu führen.

3. Hauptstück

Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach Ablegung einer Eignungsprüfung

Voraussetzungen

§ 24. (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ein Diplom erlangt haben, aus dem

hervorgeht, dass der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren

Zugang zu einem in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Beruf erforderlich sind, sind auf

Antrag in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung) einzutragen, wenn sie mit

Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt haben.

(2) Diplome im Sinn des Abs. 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise

im Sinn der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine

Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung

abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S 16). Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht

überwiegend in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat,

berechtigt zur Niederlassung im Sinn des Abs. 1, wenn der Inhaber einen in der Anlage zu diesem

Bundesgesetz angeführten Beruf tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies

vom Mitgliedstaat der Europäischen Union oder vom Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.

Zweck der Eignungsprüfung

§ 25. Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Bewerbers betreffende

staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts in Österreich auszuüben,

beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muß dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bewerber in

einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum ist, über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Anwaltsberufs verfügt.

Prüfungskommission

§ 26. (1) Die Eignungsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission (§ 3 des

Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes – RAPG, BGBl. Nr. 556/1985) abzulegen.

(2) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission richtet sich nach dem Herkunftsstaat

des Bewerbers. Danach sind zuständig

1. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien für Bewerber aus dem

Königreich Dänemark, aus der Bundesrepublik Deutschland, aus der Republik Finnland, aus der

Republik Island, aus dem Königreich Norwegen und aus dem Königreich Schweden;

2. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz für Bewerber aus der

Griechischen Republik, aus dem Königreich Spanien, aus der Italienischen Republik und der

Portugiesischen Republik;

3. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz für Bewerber aus der

Französischen Republik, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und

aus Irland;

4. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck für Bewerber aus dem

Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und dem

Fürstentum Liechtenstein.

Zulassung zur Eignungsprüfung

§ 27. Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Präses der

Rechtsanwaltsprüfungskommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer am Sitz des Oberlandesgerichts

spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber.

Antrag

§ 28. (1) Dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind anzuschließen

1. die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise nach § 24 Abs. 2;

2. ein Nachweis, dass der Bewerber mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem Staat,

der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum ist, abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige

Berufsausübung in einem derartigen Staat;

3. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines

Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

4. die Bestimmung der Wahlfächer;

5. der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr;

6. allfällige Prüfungszeugnisse nach § 29.

(2) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Bewerber stammen, sind in

deutscher Sprache einzureichen, sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.

Erlassung von Prüfungsfächern

§ 29. Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission hat im Einvernehmen mit der nach § 26

zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag Prüfungsfächer zu erlassen, wenn der Bewerber nachweist,

dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder seiner bisherigen Berufstätigkeit in einem Prüfungsfach die

für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Österreich erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen

Kenntnisse im österreichischen Recht erworben hat.

Prüfungsteile

§ 30. Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist in

deutscher Sprache abzulegen.

Schriftliche Prüfung

§ 31. (1) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten.

(2) Eine Arbeit ist zwingend auf dem Gebiet des Zivilrechts abzulegen. Dabei hat der Prüfungswerber

entweder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster

Instanz oder auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung

auszuarbeiten.

(3) Die andere Arbeit ist nach Wahl des Bewerbers entweder auf dem Gebiet des Strafrechts oder auf

dem Gebiet des Verwaltungsrechts abzulegen. Bei Wahl des Gebietes Strafrecht ist an Hand von

Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz, bei Wahl des Gebietes

Verwaltungsrecht auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den

Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof auszuarbeiten.

Mündliche Prüfung

§ 32. (1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind zwingend

1. bürgerliches Recht sowie Grundzüge des Arbeitsrechts und des Sozialrechts;

2. Handelsrecht;

3. Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie rechtsanwaltliches Kostenrecht.

(2) Außerdem hat der Bewerber ein Wahlfach aus den folgenden Gebieten auszuwählen

1. Strafrecht;

2. Verfassungs- und Verwaltungsrecht;

3. Abgabenrecht.

(3) Der Bewerber darf nicht dasselbe Wahlfach für die schriftliche und die mündliche Prüfung

wählen. Hat der Bewerber keine schriftliche Prüfung auf dem Gebiet des Strafrechts abgelegt, so muss er

dieses Fach für die mündliche Prüfung wählen.

(4) Gegenstand der Prüfungsfächer ist auch das jeweils zugehörige Verfahrensrecht.

Wiederholung der Eignungsprüfung

§ 33. Die Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

Sinngemäße Anwendung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

§ 34. Im Übrigen ist auf die Eignungsprüfung das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz sinngemäß anzuwenden.

Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte

§ 35. (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung hat der Bewerber, wenn er sich zur

Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich niederlassen will, beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer,

in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte

(§ 1 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung) zu erwirken. Für die Entscheidung des Ausschusses und die

Rechtsmittelbefugnis des Bewerbers gelten die §§ 5 und 5a der Rechtsanwaltsordnung.

(2) Dem in deutscher Sprache einzureichenden Antrag sind das Zeugnis über die erfolgreich

abgelegte Eignungsprüfung und zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit eine Bescheinigung über die

disziplinäre Unbescholtenheit, die Bescheinigung der Konkursfreiheit und ein polizeiliches Führungszeugnis

im Sinn des Art. 6 der in § 24 Abs. 2 angeführten Richtlinie anzuschließen. Diese Bescheinigungen

dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein; sie sind in beglaubigter Übersetzung

vorzulegen.

4. Hauptstück

Gelöbnis

§ 36. Bei dem nach § 7 der Rechtsanwaltsordnung vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte

abzulegenden Gelöbnis entfallen für Personen ohne österreichische Staatsangehörigkeit der Hinweis auf

die staatsbürgerliche Ehre sowie das Treuegelöbnis auf die Republik Österreich. Dies gilt auch für die

Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte.

5. Hauptstück

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten

§ 37. Die Rechtsanwaltskammern haben Amtshilfe zu leisten, wenn die zuständige Stelle des

Herkunftsstaats hierum unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem

anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. Nr. L 77 vom 14. 3. 1998,

S 36), ersucht.

6. Hauptstück

Verbot der Verwendung der Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ als Berufsbezeichnung und

in der Werbung

§ 38. Die in diesem Bundesgesetz verwendete Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als

Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.

4. Teil

Verordnungsermächtigung

§ 39. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Anlage zu § 1 anzupassen,

wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der angeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten

der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum ändern.

Anlage zu § 1

Rechtsanwaltsberufe in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

– in Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt

– in Dänemark: Advokat

– in Deutschland: Rechtsanwalt

– in Finnland: Asianajaja/Advokat

– in Frankreich: Avocat

– in Griechenland: Dikigoros

– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor

– in Irland: Barrister/Solicitor

– in Italien: Avvocato

– in Luxemburg: Avocat

– in den Niederlanden: Advocaat

– in Portugal: Advogado

– in Schweden: Advokat

– in Spanien: Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu

– in Island: Lögmaur

– in Liechtenstein: Rechtsanwalt

– in Norwegen: Advokat

Artikel II

Änderungen der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 71/1999, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen

Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist der österreichischen Staatsbürgerschaft

gleichzuhalten.“

2. Im § 1a Abs. 2 lautet die Z 2

„2. Namen, Anschriften, Kanzleisitze und Berufsbezeichnungen der zur Vertretung und Geschäftsführung

berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;

§ 12 Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß;“

3. Im § 1b lautet der Abs. 1

„(1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines

oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des

§ 21c Z 1 lit. a ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat

und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft

oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer

Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. § 12 Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt

sinngemäß. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen.“

4. Im § 21c

a) lautet die Z 1 lit. a

„a) inländische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte im Sinn der Anlage zum EuRAG, BGBl. I

Nr. 27/2000,“

b) lautet die Z 8

„8. Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören.

Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft

auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften

an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Österreich ist unzulässig.“

c) lautet die Z 9

„9. Alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte müssen allein zur Vertretung und zur

Geschäftsführung befugt sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung jedoch nur im

Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter müssen von

der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.“

d) lautet die Z 10

„10. Am Kapital der Gesellschaft muss Rechtsanwälten die Mehrheit und bei der Willensbildung ein

bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft

angehörenden Rechtsanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter

(Gesellschafterversammlung) gebunden werden.“

5. § 21 e lautet

„§ 21 e. Rechtsanwalts-Partnerschaften und Rechtsanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft

mit beschränkter Haftung kann Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter

im Rahmen der diesen zukommenden beruflichen Befugnisse vertretungsbefugt im Sinn des § 8.“

6. Nach dem § 21f wird folgender § 21g eingefügt

„§ 21g. Rechtsanwälte dürfen als Dienstnehmer ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand auch Tätigkeiten

umfasst, die zu den befugten Aufgaben des Rechtsanwalts gehören, nur mit einem Rechtsanwalt

oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft eingehen.“

7. § 48 Abs. 1 lautet

„(1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Pauschalvergütung auf die einzelnen

Rechtsanwaltskammern so zu verteilen, dass eine Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der am

vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Mitglieder verteilt wird, die

andere Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer

im vorangegangenen Jahr entfallenden Bestellungen nach § 45. Die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 5

ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu überweisen.“

8. Im § 57 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rechtsanwalt“ folgende Wendung eingefügt

„oder eine der in der Anlage zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, angeführten Anwaltsbezeichnungen“.

Artikel III

Inkrafttreten, Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird – am Tag nach

seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Artikel II Z 7 (§ 48 Abs. 1 RAO) tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Ausübung des freien

Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum,

BGBl. Nr. 21/1993, außer Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

BGBlPdf 27. Verordnung: Festlegung von Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die

Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet

§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes

1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999 zukommt, sind im

Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen

der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1, sofern sie nicht mittels

Dienstvertrag gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten

des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86, in der Fassung BGBl. I

Nr. 10/1999, besetzt werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.

BGBlPdf 27. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M89 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1

Die Multilaterale Vereinbarung M89 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von

explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 (BGBl. III Nr. 198/1999, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 20/2000) wurde von Liechtenstein am 11. Jänner 2000 unterzeichnet.

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