27. Bundesgesetz: Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen
Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG)
1. Teil
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung
zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz
angeführten Bezeichnungen beruflich tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte).
2. Teil
Freier Dienstleistungsverkehr
Vorübergehende Tätigkeit
§ 2. Europäische Rechtsanwälte dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinn des Art. 50 EGV
erbringen, in Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Rechtsanwälte
einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie
jedoch den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen unterliegen (dienstleistende
europäische Rechtsanwälte).
Berufsbezeichnung, Nachweis der Berechtigung
§ 3. (1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte haben bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort
geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und die Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat
angehören, anzugeben.
(2) Wollen sie in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Dienstleistungen vor einem Gericht
oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich erbringen, so haben sie auf Verlangen des Gerichtes oder
der Verwaltungsbehörde ihre Berechtigung nach § 1 nachzuweisen. Wird dieses Verlangen gestellt, so
dürfen sie die Tätigkeit erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist.
(3) Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nach § 7 Abs. 1 kann auch die zuständige Rechtsanwaltskammer
von den in Österreich tätigen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten den Nachweis ihrer
Berechtigung nach § 1 verlangen.
Rechte und Pflichten
§ 4. (1) Bei Ausübung einer Tätigkeit, die mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im
Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängt, haben dienstleistende europäische Rechts-
anwälte die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer
eingetragenen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit
zu einer Rechtsanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen. Vor der erstmaligen Ausübung
einer derartigen Tätigkeit in Österreich haben sie die zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 7 Abs. 1)
schriftlich zu verständigen.
(2) Bei der Ausübung sonstiger rechtsanwaltlicher Tätigkeiten haben dienstleistende europäische
Rechtsanwälte die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft soweit einzuhalten,
als sie von ihnen als dienstleistende Rechtsanwälte beachtet werden können, und nur insoweit,
als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des
Rechtsanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufes und der Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.
Einvernehmensrechtsanwalt
§ 5. (1) In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein
Verteidiger beigezogen werden muss, dürfen dienstleistende europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder
Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen
Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln.
Diesem obliegt es, beim dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass er bei der
Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Zwischen dem
Einvernehmensrechtsanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten
nichts anderes bestimmt haben.
(2) Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich
nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Gericht schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung
nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer
Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem Rechtsanwalt vorgenommen. Sowohl die Herstellung
als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensrechtsanwalt schriftlich
seiner Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn der dienstleistende europäische Rechtsanwalt mit Erfolg die
im 3. Hauptstück des 3. Teils geregelte Eignungsprüfung abgelegt hat.
Zustellungen
§ 6. Für Zustellungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren haben dienstleistende europäische
Rechtsanwälte bei ihrer ersten Verfahrenshandlung einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten
namhaft zu machen. Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt in den
im § 5 Abs. 1 angeführten Verfahren der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. In
allen anderen Fällen ist in sinngemäßer Anwendung des § 10 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzugehen
und die Zustellung nach erfolgloser Aufforderung an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt
durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Behörde vorzunehmen.
Aufsicht, Disziplinarbehandlung
§ 7. (1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte unterliegen bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) und der
Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt),
BGBl. Nr. 474/1990. Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer richtet sich nach dem Ort der
inländischen Dienstleistungserbringung, die Zuständigkeit im Disziplinarverfahren nach dem Ort der
Begehung des Disziplinarvergehens. Ist jedoch ein Einvernehmensrechtsanwalt bestellt, so richtet sich die
Zuständigkeit nach dessen Kammerzugehörigkeit.
(2) Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung des Rechtsanwalts
beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der
Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste tritt das Verbot, im Inland Dienstleistungen zu erbringen.
(3) § 45 DSt gilt nur dann, wenn der Aufenthalt des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts
unbekannt oder eine Zustellung an ihn im Ausland nicht innerhalb angemessener Frist möglich ist.
(4) Maßnahmen der Rechtsanwaltskammer nach § 23 der Rechtsanwaltsordnung betreffend einen
dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt sowie im Disziplinarverfahren gegen ihn ergehende Einleitungsbeschlüsse,
Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und Disziplinarerkenntnisse sind der zuständigen
Stelle des Herkunftsstaats mitzuteilen.
Inländische Kanzleieinrichtung
§ 8. In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Bestimmungen dieses Teils sind
europäische Rechtsanwälte nicht in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer einzutragen.
Eine inländische Kanzleieinrichtung dürfen sie nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der
vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie
die Rechtsanwaltskammer schriftlich zu verständigen.
3. Teil
Niederlassung
1. Hauptstück
Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats
Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte
§ 9. Europäische Rechtsanwälte dürfen sich in Österreich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats
auf Dauer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit den sich aus den Bestimmungen dieses
Teils ergebenden Beschränkungen niederlassen, wenn sie auf Antrag in die Liste der niedergelassenen
europäischen Rechtsanwälte eingetragen werden.
Antrag
§ 10. (1) Der Antrag auf Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte ist
unter Angabe des Kanzleisitzes im Inland an den Ausschuss der danach zuständigen österreichischen
Rechtsanwaltskammer zu richten.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
2. eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des
europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf, wobei die Rechtsanwaltskammer verlangen kann,
dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist;
3. der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder Garantie im Sinn des § 15.
(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind – soweit sie vom Bewerber stammen – in
deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen,
wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
Eintragungsverfahren
§ 11. (1) Hat der Bewerber die Erfordernisse nach § 10 erbracht, so ist er in die Liste der niedergelassenen
europäischen Rechtsanwälte einzutragen. Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 der
Rechtsanwaltsordnung ist vorher nicht zu prüfen. Soll die Eintragung verweigert werden, so ist der
Bewerber vorher zu hören. § 5a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Rechtsanwaltskammer hat die zuständige Stelle des Herkunftsstaats von der Eintragung in
Kenntnis zu setzen.
(3) Die im § 5 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung geregelten inländischen Anzeige- und Veröffentlichungspflichten
gelten sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der niedergelassenen
europäischen Rechtsanwälte. In die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag oder der jeweiligen
Rechtsanwaltskammer aufgelegten Rechtsanwaltsverzeichnisse sind auch die niedergelassenen europäischen
Rechtsanwälte aufzunehmen.
Berufsbezeichnung
§ 12. Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Berufsbezeichnung zu verwenden, die
sie im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind. Wer danach berechtigt ist,
die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er
im Herkunftsstaat angehört.
Berufliche Stellung
§ 13. Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte
eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,
1. zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des
Disziplinarrats, der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sowie zum Kammeranwalt
gewählt zu werden;
2. Rechtsanwaltsanwärter auszubilden;
3. zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu
werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf
Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
Einvernehmensrechtsanwalt
§ 14. In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein
Verteidiger beigezogen werden muss, müssen niedergelassene europäische Rechtsanwälte einen Einvernehmensrechtsanwalt
nach § 5 beiziehen. Dies gilt nicht, wenn der niedergelassene europäische Rechtsanwalt
mit Erfolg die im 3. Hauptstück geregelte Eignungsprüfung abgelegt hat.
Berufshaftpflichtversicherung
§ 15. (1) Von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 21a der Rechtsanwaltsordnung
abzuschließen und aufrecht zu erhalten, sind niedergelassene europäische Rechtsanwälte befreit,
wenn sie der Rechtsanwaltskammer eine nach den Vorschriften des Herkunftsstaats bestehende Versicherung
oder Garantie nachweisen, die hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfangs einer
Versicherung nach § 21a der Rechtsanwaltsordnung gleichwertig ist und auch seine berufliche Tätigkeit
in Österreich deckt. Bei fehlender Gleichwertigkeit ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende
Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des § 21a der Rechtsanwaltsordnung gleichkommt.
§ 21a Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung gilt sinngemäß.
(2) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben im Fall des Abs. 1 eine vertragliche Vereinbarung
mit dem ausländischen Versicherer oder der ausländischen Berufsgarantiekasse zu schließen, die
diese zu den im § 21a Abs. 6 der Rechtsanwaltsordnung geregelten Meldungen an die zuständige Rechtsanwaltskammer
bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht verpflichtet, und dies der Rechtsanwaltskammer
nachzuweisen.
Rechtsanwalts-Gesellschaft im Herkunftsstaat
§ 16. (1) Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss
zur gemeinschaftlichen Berufsausübung an, so haben sie dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
Sie haben die Bezeichnung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzugeben. Die
Rechtsanwaltskammer kann ihnen auferlegen, weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden
Zusammenschluss zu geben.
(2) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte können im Rechtsverkehr die Bezeichnung eines
Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verwenden, dem sie im Herkunftsstaat
angehören, und die Rechtsanwaltschaft auch im Rahmen einer Zweigniederlassung dieser Gesellschaft
ausüben. Sie haben in diesem Fall auch die Rechtsform des Zusammenschlusses im Herkunftsstaat anzugeben.
Aufsicht, Disziplinarbehandlung
§ 17. (1) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte unterliegen der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer
(§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und
die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts für
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.
(2) Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung des Rechtsanwalts
beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden.
(3) Vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens hat der Disziplinarrat unverzüglich die zuständige
Stelle des Herkunftsstaats unter Angabe aller zweckdienlichen Einzelheiten in Kenntnis zu setzen und
diese auch über den Fortgang des Disziplinarverfahrens, insbesondere durch Übersendung der im
Disziplinarverfahren ergehenden Einleitungsbeschlüsse, Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und
Disziplinarerkenntnisse, zu informieren. Dies gilt sinngemäß auch für Maßnahmen der Rechtsanwaltskammer
nach § 23 der Rechtsanwaltsordnung. Im Rechtsmittelverfahren ist der zuständigen Stelle des
Herkunftsstaats Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vertreter der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats
haben das Recht, an Disziplinarverhandlungen teilzunehmen.
(4) Das Ruhen oder Erlöschen der Genehmigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat zieht für den
Betreffenden unmittelbar das einstweilige oder endgültige Verbot nach sich, im Inland seine Tätigkeit als
niedergelassener europäischer Rechtsanwalt auszuüben.
2. Hauptstück
Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger Tätigkeit
Allgemeine Voraussetzungen
§ 18. (1) Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener
europäischer Rechtsanwalt in Österreich auf dem Gebiet des österreichischen Rechts, einschließlich des
Gemeinschaftsrechts, gemäß § 19 nachweist, ist auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 der
Rechtsanwaltsordnung) einzutragen.
(2) Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung.
Unterbrechungen werden bei der Beurteilung der Dauer der effektiven und regelmäßigen Tätigkeit
nicht eingerechnet. Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben jedoch
außer Betracht.
(3) Bei der Beurteilung von Unterbrechungen im Sinn des Abs. 2 hat die zuständige Rechtsanwaltskammer
alle Umstände des Einzelfalls zu beachten und Grund, Dauer und Häufigkeit der Unterbrechung
zu berücksichtigen.
Nachweis der Tätigkeit
§ 19. (1) Der Bewerber um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat die Anzahl und die Art
der von ihm im österreichischen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit
nachzuweisen. Er hat der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und ihr alle Unterlagen zu
übermitteln, die für diesen Nachweis geeignet sind. Die Rechtsanwaltskammer kann den Bewerber
auffordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder schriftlich zu erläutern.
(2) Zum Nachweis der im österreichischen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen,
die in der Regel Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie
Verfahrensstand enthalten müssen. Außerdem sind auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer anonymisierte
Arbeitsproben, etwa Schriftsätze oder Rechtsmittel, vorzulegen.
(3) Für die Angaben und Unterlagen des Bewerbers gilt § 10 Abs. 3 sinngemäß.
Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte bei kürzerer Tätigkeit im österreichischen Recht
§ 20. (1) Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer
Rechtsanwalt in Österreich tätig war, sich dabei im österreichischen Recht jedoch nur für kürzere Zeit
betätigt hat, ist auf Antrag auch dann in die Liste der Rechtsanwälte einzutragen, wenn er seine Fähigkeit,
diese Tätigkeit weiter auszuüben, auf die im Abs. 2 geregelte Weise nachweist.
(2) Der Bewerber hat in diesem Fall der Rechtsanwaltskammer über die Nachweise gemäß § 19
hinaus alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine
Kenntnisse und Berufserfahrungen im österreichischen Recht geeignet sind. § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß.
In einem Gespräch hat dann die Rechtsanwaltskammer zu überprüfen, ob der Bewerber effektiv und
regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt im Inland auf dem Gebiet des österreichischen
Rechts tätig war und ob er im Stande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Der Inhalt des Gesprächs hat
sich auf die berufliche Praxis des Bewerbers und seine sonstigen Erfahrungen im österreichischen Recht
zu beziehen.
(3) Bei ihrer Entscheidung hat die Rechtsanwaltskammer Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit
sowie sämtliche Kenntnisse und Berufserfahrungen im österreichischen Recht, ferner die Teilnahme an
Kursen und Seminaren über das österreichische Recht einschließlich des Berufs- und Standesrechts der
Rechtsanwälte zu berücksichtigen.
Ablegung einer Eignungsprüfung durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte
§ 21. Niedergelassene europäische Rechtsanwälte sind unabhängig von den in diesem Hauptstück
geregelten Voraussetzungen auch dann jederzeit auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte einzutragen,
wenn sie mit Erfolg die im 3. Hauptstück geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben. Zuständig ist in
diesem Fall die nach dem inländischen Kanzleisitz des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts
örtlich zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission.
Rechtsmittelbefugnis
§ 22. Für die Rechtsmittelbefugnis des Bewerbers gegen die nach diesem Hauptstück ergehenden
Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gilt § 5a der Rechtsanwaltsordnung sinngemäß.
Berufsbezeichnung nach Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
§ 23. Niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstücks
in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wurden, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung
„Rechtsanwalt“ auch die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats (§ 12) zu führen.
3. Hauptstück
Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach Ablegung einer Eignungsprüfung
Voraussetzungen
§ 24. (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ein Diplom erlangt haben, aus dem
hervorgeht, dass der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren
Zugang zu einem in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Beruf erforderlich sind, sind auf
Antrag in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung) einzutragen, wenn sie mit
Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt haben.
(2) Diplome im Sinn des Abs. 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
im Sinn der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S 16). Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht
überwiegend in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat,
berechtigt zur Niederlassung im Sinn des Abs. 1, wenn der Inhaber einen in der Anlage zu diesem
Bundesgesetz angeführten Beruf tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies
vom Mitgliedstaat der Europäischen Union oder vom Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.
Zweck der Eignungsprüfung
§ 25. Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Bewerbers betreffende
staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts in Österreich auszuüben,
beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muß dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bewerber in
einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Anwaltsberufs verfügt.
Prüfungskommission
§ 26. (1) Die Eignungsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission (§ 3 des
Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes – RAPG, BGBl. Nr. 556/1985) abzulegen.
(2) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission richtet sich nach dem Herkunftsstaat
des Bewerbers. Danach sind zuständig
1. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien für Bewerber aus dem
Königreich Dänemark, aus der Bundesrepublik Deutschland, aus der Republik Finnland, aus der
Republik Island, aus dem Königreich Norwegen und aus dem Königreich Schweden;
2. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz für Bewerber aus der
Griechischen Republik, aus dem Königreich Spanien, aus der Italienischen Republik und der
Portugiesischen Republik;
3. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz für Bewerber aus der
Französischen Republik, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und
aus Irland;
4. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck für Bewerber aus dem
Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und dem
Fürstentum Liechtenstein.
Zulassung zur Eignungsprüfung
§ 27. Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Präses der
Rechtsanwaltsprüfungskommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer am Sitz des Oberlandesgerichts
spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber.
Antrag
§ 28. (1) Dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind anzuschließen
1. die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise nach § 24 Abs. 2;
2. ein Nachweis, dass der Bewerber mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem Staat,
der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige
Berufsausübung in einem derartigen Staat;
3. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
4. die Bestimmung der Wahlfächer;
5. der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr;
6. allfällige Prüfungszeugnisse nach § 29.
(2) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Bewerber stammen, sind in
deutscher Sprache einzureichen, sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
Erlassung von Prüfungsfächern
§ 29. Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission hat im Einvernehmen mit der nach § 26
zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag Prüfungsfächer zu erlassen, wenn der Bewerber nachweist,
dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder seiner bisherigen Berufstätigkeit in einem Prüfungsfach die
für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Österreich erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen
Kenntnisse im österreichischen Recht erworben hat.
Prüfungsteile
§ 30. Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist in
deutscher Sprache abzulegen.
Schriftliche Prüfung
§ 31. (1) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten.
(2) Eine Arbeit ist zwingend auf dem Gebiet des Zivilrechts abzulegen. Dabei hat der Prüfungswerber
entweder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster
Instanz oder auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung
auszuarbeiten.
(3) Die andere Arbeit ist nach Wahl des Bewerbers entweder auf dem Gebiet des Strafrechts oder auf
dem Gebiet des Verwaltungsrechts abzulegen. Bei Wahl des Gebietes Strafrecht ist an Hand von
Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz, bei Wahl des Gebietes
Verwaltungsrecht auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den
Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof auszuarbeiten.
Mündliche Prüfung
§ 32. (1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind zwingend
1. bürgerliches Recht sowie Grundzüge des Arbeitsrechts und des Sozialrechts;
2. Handelsrecht;
3. Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie rechtsanwaltliches Kostenrecht.
(2) Außerdem hat der Bewerber ein Wahlfach aus den folgenden Gebieten auszuwählen
1. Strafrecht;
2. Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
3. Abgabenrecht.
(3) Der Bewerber darf nicht dasselbe Wahlfach für die schriftliche und die mündliche Prüfung
wählen. Hat der Bewerber keine schriftliche Prüfung auf dem Gebiet des Strafrechts abgelegt, so muss er
dieses Fach für die mündliche Prüfung wählen.
(4) Gegenstand der Prüfungsfächer ist auch das jeweils zugehörige Verfahrensrecht.
Wiederholung der Eignungsprüfung
§ 33. Die Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
Sinngemäße Anwendung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes
§ 34. Im Übrigen ist auf die Eignungsprüfung das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz sinngemäß anzuwenden.
Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
§ 35. (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung hat der Bewerber, wenn er sich zur
Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich niederlassen will, beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer,
in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
(§ 1 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung) zu erwirken. Für die Entscheidung des Ausschusses und die
Rechtsmittelbefugnis des Bewerbers gelten die §§ 5 und 5a der Rechtsanwaltsordnung.
(2) Dem in deutscher Sprache einzureichenden Antrag sind das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Eignungsprüfung und zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit eine Bescheinigung über die
disziplinäre Unbescholtenheit, die Bescheinigung der Konkursfreiheit und ein polizeiliches Führungszeugnis
im Sinn des Art. 6 der in § 24 Abs. 2 angeführten Richtlinie anzuschließen. Diese Bescheinigungen
dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein; sie sind in beglaubigter Übersetzung
vorzulegen.
4. Hauptstück
Gelöbnis
§ 36. Bei dem nach § 7 der Rechtsanwaltsordnung vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
abzulegenden Gelöbnis entfallen für Personen ohne österreichische Staatsangehörigkeit der Hinweis auf
die staatsbürgerliche Ehre sowie das Treuegelöbnis auf die Republik Österreich. Dies gilt auch für die
Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte.
5. Hauptstück
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten
§ 37. Die Rechtsanwaltskammern haben Amtshilfe zu leisten, wenn die zuständige Stelle des
Herkunftsstaats hierum unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem
anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. Nr. L 77 vom 14. 3. 1998,
S 36), ersucht.
6. Hauptstück
Verbot der Verwendung der Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ als Berufsbezeichnung und
in der Werbung
§ 38. Die in diesem Bundesgesetz verwendete Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als
Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
4. Teil
Verordnungsermächtigung
§ 39. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Anlage zu § 1 anzupassen,
wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der angeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ändern.
Anlage zu § 1
Rechtsanwaltsberufe in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
– in Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
– in Dänemark: Advokat
– in Deutschland: Rechtsanwalt
– in Finnland: Asianajaja/Advokat
– in Frankreich: Avocat
– in Griechenland: Dikigoros
– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor
– in Irland: Barrister/Solicitor
– in Italien: Avvocato
– in Luxemburg: Avocat
– in den Niederlanden: Advocaat
– in Portugal: Advogado
– in Schweden: Advokat
– in Spanien: Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu
– in Island: Lögmaur
– in Liechtenstein: Rechtsanwalt
– in Norwegen: Advokat
Artikel II
Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/1999, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist der österreichischen Staatsbürgerschaft
gleichzuhalten.“
2. Im § 1a Abs. 2 lautet die Z 2
„2. Namen, Anschriften, Kanzleisitze und Berufsbezeichnungen der zur Vertretung und Geschäftsführung
berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;
§ 12 Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß;“
3. Im § 1b lautet der Abs. 1
„(1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines
oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des
§ 21c Z 1 lit. a ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat
und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft
oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer
Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. § 12 Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt
sinngemäß. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen.“
4. Im § 21c
a) lautet die Z 1 lit. a
„a) inländische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte im Sinn der Anlage zum EuRAG, BGBl. I
Nr. 27/2000,“
b) lautet die Z 8
„8. Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören.
Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft
auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften
an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Österreich ist unzulässig.“
c) lautet die Z 9
„9. Alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte müssen allein zur Vertretung und zur
Geschäftsführung befugt sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung jedoch nur im
Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter müssen von
der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.“
d) lautet die Z 10
„10. Am Kapital der Gesellschaft muss Rechtsanwälten die Mehrheit und bei der Willensbildung ein
bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft
angehörenden Rechtsanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter
(Gesellschafterversammlung) gebunden werden.“
5. § 21 e lautet
„§ 21 e. Rechtsanwalts-Partnerschaften und Rechtsanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung kann Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter
im Rahmen der diesen zukommenden beruflichen Befugnisse vertretungsbefugt im Sinn des § 8.“
6. Nach dem § 21f wird folgender § 21g eingefügt
„§ 21g. Rechtsanwälte dürfen als Dienstnehmer ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand auch Tätigkeiten
umfasst, die zu den befugten Aufgaben des Rechtsanwalts gehören, nur mit einem Rechtsanwalt
oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft eingehen.“
7. § 48 Abs. 1 lautet
„(1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Pauschalvergütung auf die einzelnen
Rechtsanwaltskammern so zu verteilen, dass eine Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der am
vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Mitglieder verteilt wird, die
andere Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer
im vorangegangenen Jahr entfallenden Bestellungen nach § 45. Die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 5
ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu überweisen.“
8. Im § 57 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rechtsanwalt“ folgende Wendung eingefügt
„oder eine der in der Anlage zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, angeführten Anwaltsbezeichnungen“.
Artikel III
Inkrafttreten, Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird – am Tag nach
seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Artikel II Z 7 (§ 48 Abs. 1 RAO) tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Ausübung des freien
Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum,
BGBl. Nr. 21/1993, außer Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die
Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet
§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes
1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999 zukommt, sind im
Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen
der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1, sofern sie nicht mittels
Dienstvertrag gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten
des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86, in der Fassung BGBl. I
Nr. 10/1999, besetzt werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.
Die Multilaterale Vereinbarung M89 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von
explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 (BGBl. III Nr. 198/1999, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 20/2000) wurde von Liechtenstein am 11. Jänner 2000 unterzeichnet.