27. Bundesgesetz: Änderung des Telekommunikationsgesetzes (2. TKG-Novelle)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Telekommunikationsgesetz, BGBI. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 98/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 wird der Punkt nach Z 16 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt
„17. „Starkstromleitungsmasten“ Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehör und
Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung
von 110 kV oder mehr zur Fortleitung von elektrischer Energie dienen.“
2. § 7 Abs. 2 bis 8 lautet
„(2) Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes
müssen dessen Mitbenutzung durch Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines
öffentlichen Telekommunikationsdienstes, durch Feuerwehren, Rettungsdienste sowie Sicherheitsbehörden
gestatten, sofern dies technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist. Aus diesem Grund
erforderliche technische Änderungen hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte durchzuführen
oder durchführen zu lassen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt und der Mitbenutzungswerber
die Kosten dafür übernimmt. Das Recht zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der
für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte darf seine
Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten des Mitbenutzers ausüben.
(3) Für die Mitbenutzung gemäß Abs. 1 und 2 ist ein angemessener geldwerter Ausgleich an den
Verpflichteten zu leisten. Dabei sind jedenfalls die Kosten für die Errichtung, einschließlich der Kosten
der Akquisition, sowie die laufenden Betriebskosten der mitbenutzten Anlage angemessen zu
berücksichtigen.
(4) Jeder Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines
Starkstromleitungsmastes ist verpflichtet, Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen
Telekommunikationsdienstes, Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden auf Nachfrage
ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Alle Beteiligten haben hiebei das Ziel anzustreben,
Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern.
(5) Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Mitbenutzungswerber eine Vereinbarung über die
Mitbenutzung binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann
jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
(6) Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs
Wochen, beginnend mit der Anrufung, über die Anordnung der Mitbenutzung zu entscheiden. Die
Regulierungsbehörde kann das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Die Anordnung ersetzt
eine zu treffende Vereinbarung.
(7) Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes sind
verpflichtet, Rahmenvereinbarungen für die Mitbenutzung der von ihnen genutzten Antennentragemasten
zu erstellen.
(8) Rahmenvereinbarungen gemäß Abs. 7 und Mitbenutzungsvereinbarungen gemäß Abs. 5 sind der
Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden von dieser veröffentlicht.
3. Im § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Befindet sich auf einem Grundstück ein Antennentragemast oder ein Starkstromleitungsmast,
dessen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter gemäß Abs. 2 verpflichtet ist, Mitbenutzung zu
gestatten, ist auch diese Mitbenutzung vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten des Grundstücks
zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich
eingeschränkt wird. Falls durch diese zusätzliche Mitbenutzung eine vermehrte physische Beanspruchung
des Grundstückes nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, hat der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte des Grundstückes ein Zustimmungsrecht.“
4. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Die Nutzungsrechte (Duldungspflichten) gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen
kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Telekommunikationsnetzes,
der Telekommunikationseinrichtung oder der Telekommunikationslinie und den jeweiligen Eigentümer
oder sonst Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.“
5. Im § 104 Abs. 3 erhalten die bisherigen Z 1 bis 22 die Bezeichnung 2–23; Z 1 lautet
„1. entgegen § 7 Abs. 1 und 2 Mitbenutzung nicht gestattet;“
6. Im § 111 lautet die Z 1
„1. Erteilung, Entziehung und Widerruf von Konzessionen sowie Zustimmung bei Übertragung und
Änderungen von Konzessionen gemäß §§ 15, 16 und 20 bis 23,“
7. Im § 111 lautet die Z 6
„6. Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß §§ 37 bis 41,“
8. lm § 111 wird der Punkt nach Z 7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt
„8. Festlegung der Bedingungen für die Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 7 Abs. 2 bis 8 .“
Auf Grund des Art. I § 1 Abs. 3 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, wird nach
Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und nach Befassung der Europäischen Zentralbank
verordnet
§ 1. Als Grundlage zur Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes (Art. I § 1 Abs. 1 des
1. Euro-JuBeG) wird der Zinssatz für die Einlagefazilität bestimmt.
§ 2. Als Grundlage zur Feststellung von Veränderungen des Referenzzinssatzes (Art. I § 1 Abs. 2 des
1. Euro-JuBeG) wird der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität bestimmt.
§ 3. Für die Feststellung von Veränderungen des Basis- und des Referenzzinssatzes bleiben die zur
Erleichterung der Umstellung der Marktteilnehmer auf den integrierten Euro-Geldmarkt für einen Übergangszeitraum
vorgenommenen Veränderungen der in § 1 und 2 genannten Zinssätze der Europäischen
Zentralbank außer Betracht.
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 4.201/4/99
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium der Republik Lettland ihre Hochachtung
und beehrt sich, der Regierung der Republik Lettland den Abschluß eines Abkommens zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über die Aufhebung der
Sichtvermerkspflicht vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll
Artikel 1
(1) Staatsangehörige Lettlands, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses, eines
Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem
Tag der ersten Einreise aufhalten.
(2) Die Fristen gemäß Absatz 1 werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines
Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.
Artikel 2
(1) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses,
eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem
Tag der ersten Einreise aufhalten.
(2) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen EU-Rückkehrausweises
(Emergency Travel Document) sind, der von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Paßersatzdokument für die Heimreise
ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die Republik Österreich
visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort nicht länger als fünf
Tage aufhalten.
Artikel 3
Artikel 1 und 2 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für
den in diesen Artikeln genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen
oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Artikel 4
Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für die der
andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt
hat, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim
Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder
gewöhnliche Reisepaß vorzuweisen.
Artikel 5
Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die
Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den
Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
Artikel 6
Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht
berührt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.
Artikel 7
Jeder Vertragsstaat wird Personen, denen auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens die
visumfreie Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet worden ist, auf Ersuchen
des anderen Vertragsstaates jederzeit zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten
werden sollte.
Artikel 8
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die
Anwendung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 7 vorübergehend ganz oder teilweise
aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich
auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
für Inhaber von Diplomatenpässen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 48/1997 vom 28. Februar 1997 außer Kraft.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite schriftlich auf
diplomatischem Wege zu notifizieren.
Falls die Regierung der Republik Lettland mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note
und die das Einverständnis der Regierung der Republik Lettland zum Ausdruck bringende Antwortnote
ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland
über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden.
Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium der Republik
Lettland die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Riga, am 26. Jänner 1999
L. S.
An das
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Republik Lettland
Riga
MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRS
REPUBLIC OF LATVIA
Zl. 43/750
Verbalnote
Das Außenministerium der Republik Lettland entbietet der Österreichischen Botschaft seine
Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft Zl. 4.201/4/99 vom 26. Januar 1999
zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat
„Die Österreichische Botschaft entbietet . . . . . (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in
deutscher Sprache) . . . . . ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“
Das Außenministerium beehrt sich mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Lettland mit dem
Vorstehenden vollkommen einverstanden ist, sodaß diese Note zusammen mit der Note der Botschaft ein
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Österreichischen Bundesregierung
über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden.
Das Außenministerium der Republik Lettland benützt diese Gelegenheit, der Österreichischen
Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Riga, am 26. Januar 1999
L. S.
An die Österreichische Botschaft
Riga
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. Februar 1999 in Kraft.