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27_1999 AT

27. Bundesgesetz: Änderung des Telekommunikationsgesetzes (2. TKG-Novelle)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 27. Bundesgesetz: Änderung des Telekommunikationsgesetzes (2. TKG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Telekommunikationsgesetz, BGBI. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 98/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 wird der Punkt nach Z 16 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt

„17. „Starkstromleitungsmasten“ Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehör und

Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung

von 110 kV oder mehr zur Fortleitung von elektrischer Energie dienen.“

2. § 7 Abs. 2 bis 8 lautet

„(2) Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes

müssen dessen Mitbenutzung durch Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines

öffentlichen Telekommunikationsdienstes, durch Feuerwehren, Rettungsdienste sowie Sicherheitsbehörden

gestatten, sofern dies technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist. Aus diesem Grund

erforderliche technische Änderungen hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte durchzuführen

oder durchführen zu lassen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt und der Mitbenutzungswerber

die Kosten dafür übernimmt. Das Recht zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der

für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte darf seine

Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten des Mitbenutzers ausüben.

(3) Für die Mitbenutzung gemäß Abs. 1 und 2 ist ein angemessener geldwerter Ausgleich an den

Verpflichteten zu leisten. Dabei sind jedenfalls die Kosten für die Errichtung, einschließlich der Kosten

der Akquisition, sowie die laufenden Betriebskosten der mitbenutzten Anlage angemessen zu

berücksichtigen.

(4) Jeder Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines

Starkstromleitungsmastes ist verpflichtet, Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen

Telekommunikationsdienstes, Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden auf Nachfrage

ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Alle Beteiligten haben hiebei das Ziel anzustreben,

Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern.

(5) Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Mitbenutzungswerber eine Vereinbarung über die

Mitbenutzung binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann

jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.

(6) Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs

Wochen, beginnend mit der Anrufung, über die Anordnung der Mitbenutzung zu entscheiden. Die

Regulierungsbehörde kann das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Die Anordnung ersetzt

eine zu treffende Vereinbarung.

(7) Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes sind

verpflichtet, Rahmenvereinbarungen für die Mitbenutzung der von ihnen genutzten Antennentragemasten

zu erstellen.

(8) Rahmenvereinbarungen gemäß Abs. 7 und Mitbenutzungsvereinbarungen gemäß Abs. 5 sind der

Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden von dieser veröffentlicht.

3. Im § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Befindet sich auf einem Grundstück ein Antennentragemast oder ein Starkstromleitungsmast,

dessen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter gemäß Abs. 2 verpflichtet ist, Mitbenutzung zu

gestatten, ist auch diese Mitbenutzung vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten des Grundstücks

zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich

eingeschränkt wird. Falls durch diese zusätzliche Mitbenutzung eine vermehrte physische Beanspruchung

des Grundstückes nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, hat der Eigentümer oder

Nutzungsberechtigte des Grundstückes ein Zustimmungsrecht.“

4. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Die Nutzungsrechte (Duldungspflichten) gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen

kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Telekommunikationsnetzes,

der Telekommunikationseinrichtung oder der Telekommunikationslinie und den jeweiligen Eigentümer

oder sonst Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.“

5. Im § 104 Abs. 3 erhalten die bisherigen Z 1 bis 22 die Bezeichnung 2–23; Z 1 lautet

„1. entgegen § 7 Abs. 1 und 2 Mitbenutzung nicht gestattet;“

6. Im § 111 lautet die Z 1

„1. Erteilung, Entziehung und Widerruf von Konzessionen sowie Zustimmung bei Übertragung und

Änderungen von Konzessionen gemäß §§ 15, 16 und 20 bis 23,“

7. Im § 111 lautet die Z 6

„6. Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß §§ 37 bis 41,“

8. lm § 111 wird der Punkt nach Z 7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt

„8. Festlegung der Bedingungen für die Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 7 Abs. 2 bis 8 .“

BGBlPdf 27. Verordnung: Basis- und Referenzzinssatzverordnung

Auf Grund des Art. I § 1 Abs. 3 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, wird nach

Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und nach Befassung der Europäischen Zentralbank

verordnet

§ 1. Als Grundlage zur Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes (Art. I § 1 Abs. 1 des

1. Euro-JuBeG) wird der Zinssatz für die Einlagefazilität bestimmt.

§ 2. Als Grundlage zur Feststellung von Veränderungen des Referenzzinssatzes (Art. I § 1 Abs. 2 des

1. Euro-JuBeG) wird der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität bestimmt.

§ 3. Für die Feststellung von Veränderungen des Basis- und des Referenzzinssatzes bleiben die zur

Erleichterung der Umstellung der Marktteilnehmer auf den integrierten Euro-Geldmarkt für einen Übergangszeitraum

vorgenommenen Veränderungen der in § 1 und 2 genannten Zinssätze der Europäischen

Zentralbank außer Betracht.

BGBlPdf 27. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 4.201/4/99

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium der Republik Lettland ihre Hochachtung

und beehrt sich, der Regierung der Republik Lettland den Abschluß eines Abkommens zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über die Aufhebung der

Sichtvermerkspflicht vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll

Artikel 1

(1) Staatsangehörige Lettlands, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses, eines

Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem

Tag der ersten Einreise aufhalten.

(2) Die Fristen gemäß Absatz 1 werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines

Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von

Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen

Grenzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

Artikel 2

(1) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses,

eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem

Tag der ersten Einreise aufhalten.

(2) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen EU-Rückkehrausweises

(Emergency Travel Document) sind, der von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde

eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Paßersatzdokument für die Heimreise

ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die Republik Österreich

visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort nicht länger als fünf

Tage aufhalten.

Artikel 3

Artikel 1 und 2 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für

den in diesen Artikeln genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen

oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Artikel 4

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für die der

andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt

hat, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in

das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim

Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder

gewöhnliche Reisepaß vorzuweisen.

Artikel 5

Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die

Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den

Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

Artikel 6

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht

berührt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.

Artikel 7

Jeder Vertragsstaat wird Personen, denen auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens die

visumfreie Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet worden ist, auf Ersuchen

des anderen Vertragsstaates jederzeit zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten

werden sollte.

Artikel 8

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die

Anwendung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 7 vorübergehend ganz oder teilweise

aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich

auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels

in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

für Inhaber von Diplomatenpässen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 48/1997 vom 28. Februar 1997 außer Kraft.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit unter Einhaltung

einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite schriftlich auf

diplomatischem Wege zu notifizieren.

Falls die Regierung der Republik Lettland mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note

und die das Einverständnis der Regierung der Republik Lettland zum Ausdruck bringende Antwortnote

ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland

über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium der Republik

Lettland die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Riga, am 26. Jänner 1999

L. S.

An das

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Lettland

Riga

MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRS

REPUBLIC OF LATVIA

Zl. 43/750

Verbalnote

Das Außenministerium der Republik Lettland entbietet der Österreichischen Botschaft seine

Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft Zl. 4.201/4/99 vom 26. Januar 1999

zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat

„Die Österreichische Botschaft entbietet . . . . . (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in

deutscher Sprache) . . . . . ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“

Das Außenministerium beehrt sich mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Lettland mit dem

Vorstehenden vollkommen einverstanden ist, sodaß diese Note zusammen mit der Note der Botschaft ein

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Österreichischen Bundesregierung

über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden.

Das Außenministerium der Republik Lettland benützt diese Gelegenheit, der Österreichischen

Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Riga, am 26. Januar 1999

L. S.

An die Österreichische Botschaft

Riga

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. Februar 1999 in Kraft.

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