27. Bundesgesetz: Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, wird wie folgt geändert
1. In § 16 lautet Abs. 7
„(7) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung sowie auf die Beschäftigung
von Personen im Ausbildungsverhältnis Bedacht zu nehmen.“
2. § 128 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 16 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet
Der Straßenteil der B 170 Brixental Straße von km 22,56 bis km 25,35 (alt)/km 25,285 (neu) wird,
soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung
vom 19. September 1994, BGBl. Nr. 811, bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Kirchberg“ für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn,
von dem Wunsche geleitet, die guten nachbarschaftlichen Beziehungen weiter auszubauen, zum
Zwecke des gegenseitigen Austausches von Praktikanten,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Praktikanten im Sinne dieses Abkommen sind Arbeitnehmer, die
a) Staatsbürger der Republik Österreich mit Wohnsitz in der Republik Österreich oder Staatsbürger
der Republik Ungarn mit Wohnsitz in der Republik Ungarn sind,
b) eine Berufsausbildung besitzen oder über vergleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen,
c) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse eine vorübergehende Beschäftigung
im anderen Staat ausüben und
d) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht älter als 35 Jahre sind.
(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieses Abkommens (weiter „zuständige Stellen“
genannt) sind
a) auf ungarischer Seite
das Arbeitsministerium der Republik Ungarn;
b) auf österreichischer Seite
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Republik Österreich.
(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien können nachgeordnete Dienststellen zur Durchführung
dieses Abkommens ermächtigen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Republik Österreich und das
Arbeitsministerium der Republik Ungarn arbeiten bei der Durchführung dieses Abkommens eng
zusammen. Zur Erörterung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen,
wird eine gemischte österreichisch-ungarische Kommission eingesetzt, welche aus je fünf Mitgliedern
eines jeden Vertragsstaates besteht. Dieser Kommission gehören auch Vertreter der jeweiligen
Interessensvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. Die Kommission tritt mindestens
einmal im Jahr auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Republik Österreich und in der
Republik Ungarn zusammen.
Artikel 2
(1) Die Dauer der Beschäftigung als Praktikant richtet sich nach den Erfordernissen der angestrebten
Ausbildung. Sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr, kann jedoch, sofern es die
jeweilige Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zuläßt, bis zu insgesamt 18 Monaten verlängert
werden. Die im Artikel 1 Absatz 4 genannte Kommission kann innerhalb dieses Rahmens für bestimmte
Berufe eine Mindest- und Höchstdauer empfehlen.
(2) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird, bemüht sich die zuständige Stelle des
Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird, den Praktikanten in ein anderes,
gleichwertiges Arbeitsverhältnis zu vermitteln.
(3) Arbeitgeber, die einen Praktikanten auf Grund dieses Abkommens beschäftigen, haben der örtlich
zuständigen Stelle unverzüglich Beginn und Ende der Beschäftigung sowie deren wesentliche Lohn- und
Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Praktikanten schriftlich zu melden.
Artikel 3
(1) Die Zulassung zur Beschäftigung eines Praktikanten erfolgt durch die zuständige Stelle des
Vertragsstaates, in welchem die Beschäftigung ausgeübt werden soll.
(2) Die Beschäftigung eines Praktikanten wird durch einen Arbeitsvertrag gestaltet, den der
Arbeitgeber mit dem Praktikanten entsprechend den anzuwendenden Vorschriften des Arbeits- und
Sozialrechtes des Vertragsstaates, in dem die Beschäftigung ausgeübt werden soll, abschließt.
(3) Beschäftigungszeiten, die auf Grund einer Zulassung als Praktikant erworben werden, sind auf
Beschäftigungszeiten, mit denen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften Berechtigungen zur Ausübung
einer Beschäftigung erworben werden, nicht anrechenbar.
(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
a)Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß keine Beschäftigung nach Maßgabe dieses
Abkommens aufgenommen werden soll, oder
b) keine Gewähr gegeben erscheint, daß bei der Beschäftigung des Praktikanten die am Ort der
Beschäftigung anzuwendenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften eingehalten werden.
(5) Die Rechtswirkungen des Widerrufs treten erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die
Rechte des Praktikanten aus dem Arbeitsverhältnis sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen
der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt.
Artikel 4
(1) Praktikanten, die nach diesem Abkommen zur Arbeit zugelassen werden können, richten an die
für die Durchführung dieses Abkommens zuständige Stelle ihres Staates ein Vermittlungsgesuch. Die
Regeln über das Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung der Praktikantenbewilligungen werden
von den zuständigen Stellen in einer Verfahrensordnung festgelegt und nach Bedarf periodisch überprüft.
(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den Austausch und bemühen sich, eine
geeignete Beschäftigung für die Praktikanten zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer Bemühungen der
zuständigen Stelle der jeweils anderen Vertragspartei mit.
Artikel 5
Auf die Beschäftigung eines Praktikanten sind sämtliche Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtes,
des Arbeitnehmerschutzrechtes einschließlich der besonderen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung
von Jugendlichen, des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechtes sowie der kollektiven Rechtsgestaltung
auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes und sämtliche sozialversicherungsrechtliche Vorschriften des
Vertragsstaates, in dem der Praktikant die Beschäftigung ausübt, anzuwenden.
Artikel 6
(1) Die Zahl der Praktikanten, die auf jeder Seite jährlich zugelassen werden kann, wird für das erste
Kalenderjahr mit 300 festgesetzt. Die Zahl für die Folgejahre ist unter Bedachtnahme auf allenfalls
bestehende Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern sowie unter Berücksichtigung der
jeweiligen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes durch Notenwechsel der zuständigen Stellen
festzusetzen. Entsprechende Vorschläge sind von der im Artikel 1 Abs. 4 genannten Kommission zu
erarbeiten.
(2) Sofern die für ein Kalenderjahr festgesetzte Zahl nicht erreicht wird, werden die nicht in
Anspruch genommenen Arbeitsplätze nicht auf das folgende Jahr übertragen. Eine Verlängerung der
Dauer der Beschäftigung nach Artikel 2 Abs. 1 gilt nicht als Neuzulassung.
(3) Sofern in einem Vertragsstaat Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern bestehen, sind
die Zulassungen auf diese Höchstzahlen anzurechnen.
Artikel 7
Die Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Abkommens ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen finden
hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren die Rechtsvorschriften des jeweiligen
Vertragsstaates Anwendung.
Artikel 8
Die Verpflichtung der Praktikanten, die in den Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften,
insbesondere über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fremden, einzuhalten, bleibt von
diesem Abkommen unberührt. Die Erteilung der Sichtvermerke geschieht in einem beschleunigten
Verfahren.
Artikel 9
Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens aus wichtigen Gründen im Hinblick
auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die
Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Die
Gültigkeit der bereits ausgestellten Praktikantenbewilligung bleibt unberührt. Die Aussetzung des
Abkommens kann drei Monate nach der Mitteilung in Kraft treten.
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften jeder
Vertragspartei. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die
Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, daß die entsprechenden
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Jede Vertragspartei kann es jeweils sechs Monate
vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Beendigung schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.
(3) Die auf Grund dieses Abkommens bereits ausgesprochenen Zulassungen bleiben für den
gewährten Zeitraum von einer Kündigung unberührt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit
Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Szombathely, am 26. März 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Hanns Porias
Für die Regierung der Republik Ungarn
Dr. Gyula Pulay
Die Mitteilungen gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens wurden am 4. August 1997 bzw. 28. Jänner
1998 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. April 1998 in Kraft.