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27. Bundesgesetz: Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 27. Bundesgesetz: Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, wird wie folgt geändert

1. In § 16 lautet Abs. 7

„(7) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung sowie auf die Beschäftigung

von Personen im Ausbildungsverhältnis Bedacht zu nehmen.“

2. § 128 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 16 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in

Kraft.“

BGBlPdf 27. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 170 Brixental Straße im Bereich der Gemeinde Kirchberg in Tirol

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet

Der Straßenteil der B 170 Brixental Straße von km 22,56 bis km 25,35 (alt)/km 25,285 (neu) wird,

soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung

vom 19. September 1994, BGBl. Nr. 811, bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Kirchberg“ für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

BGBlPdf 27. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über den Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Praktikantenabkommen)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn,

von dem Wunsche geleitet, die guten nachbarschaftlichen Beziehungen weiter auszubauen, zum

Zwecke des gegenseitigen Austausches von Praktikanten,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Praktikanten im Sinne dieses Abkommen sind Arbeitnehmer, die

a) Staatsbürger der Republik Österreich mit Wohnsitz in der Republik Österreich oder Staatsbürger

der Republik Ungarn mit Wohnsitz in der Republik Ungarn sind,

b) eine Berufsausbildung besitzen oder über vergleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen,

c) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse eine vorübergehende Beschäftigung

im anderen Staat ausüben und

d) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht älter als 35 Jahre sind.

(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieses Abkommens (weiter „zuständige Stellen“

genannt) sind

a) auf ungarischer Seite

das Arbeitsministerium der Republik Ungarn;

b) auf österreichischer Seite

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Republik Österreich.

(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien können nachgeordnete Dienststellen zur Durchführung

dieses Abkommens ermächtigen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Republik Österreich und das

Arbeitsministerium der Republik Ungarn arbeiten bei der Durchführung dieses Abkommens eng

zusammen. Zur Erörterung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen,

wird eine gemischte österreichisch-ungarische Kommission eingesetzt, welche aus je fünf Mitgliedern

eines jeden Vertragsstaates besteht. Dieser Kommission gehören auch Vertreter der jeweiligen

Interessensvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. Die Kommission tritt mindestens

einmal im Jahr auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Republik Österreich und in der

Republik Ungarn zusammen.

Artikel 2

(1) Die Dauer der Beschäftigung als Praktikant richtet sich nach den Erfordernissen der angestrebten

Ausbildung. Sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr, kann jedoch, sofern es die

jeweilige Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zuläßt, bis zu insgesamt 18 Monaten verlängert

werden. Die im Artikel 1 Absatz 4 genannte Kommission kann innerhalb dieses Rahmens für bestimmte

Berufe eine Mindest- und Höchstdauer empfehlen.

(2) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird, bemüht sich die zuständige Stelle des

Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird, den Praktikanten in ein anderes,

gleichwertiges Arbeitsverhältnis zu vermitteln.

(3) Arbeitgeber, die einen Praktikanten auf Grund dieses Abkommens beschäftigen, haben der örtlich

zuständigen Stelle unverzüglich Beginn und Ende der Beschäftigung sowie deren wesentliche Lohn- und

Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Praktikanten schriftlich zu melden.

Artikel 3

(1) Die Zulassung zur Beschäftigung eines Praktikanten erfolgt durch die zuständige Stelle des

Vertragsstaates, in welchem die Beschäftigung ausgeübt werden soll.

(2) Die Beschäftigung eines Praktikanten wird durch einen Arbeitsvertrag gestaltet, den der

Arbeitgeber mit dem Praktikanten entsprechend den anzuwendenden Vorschriften des Arbeits- und

Sozialrechtes des Vertragsstaates, in dem die Beschäftigung ausgeübt werden soll, abschließt.

(3) Beschäftigungszeiten, die auf Grund einer Zulassung als Praktikant erworben werden, sind auf

Beschäftigungszeiten, mit denen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften Berechtigungen zur Ausübung

einer Beschäftigung erworben werden, nicht anrechenbar.

(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

a)Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß keine Beschäftigung nach Maßgabe dieses

Abkommens aufgenommen werden soll, oder

b) keine Gewähr gegeben erscheint, daß bei der Beschäftigung des Praktikanten die am Ort der

Beschäftigung anzuwendenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften eingehalten werden.

(5) Die Rechtswirkungen des Widerrufs treten erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die

Rechte des Praktikanten aus dem Arbeitsverhältnis sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen

der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt.

Artikel 4

(1) Praktikanten, die nach diesem Abkommen zur Arbeit zugelassen werden können, richten an die

für die Durchführung dieses Abkommens zuständige Stelle ihres Staates ein Vermittlungsgesuch. Die

Regeln über das Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung der Praktikantenbewilligungen werden

von den zuständigen Stellen in einer Verfahrensordnung festgelegt und nach Bedarf periodisch überprüft.

(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den Austausch und bemühen sich, eine

geeignete Beschäftigung für die Praktikanten zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer Bemühungen der

zuständigen Stelle der jeweils anderen Vertragspartei mit.

Artikel 5

Auf die Beschäftigung eines Praktikanten sind sämtliche Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtes,

des Arbeitnehmerschutzrechtes einschließlich der besonderen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung

von Jugendlichen, des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechtes sowie der kollektiven Rechtsgestaltung

auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes und sämtliche sozialversicherungsrechtliche Vorschriften des

Vertragsstaates, in dem der Praktikant die Beschäftigung ausübt, anzuwenden.

Artikel 6

(1) Die Zahl der Praktikanten, die auf jeder Seite jährlich zugelassen werden kann, wird für das erste

Kalenderjahr mit 300 festgesetzt. Die Zahl für die Folgejahre ist unter Bedachtnahme auf allenfalls

bestehende Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern sowie unter Berücksichtigung der

jeweiligen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes durch Notenwechsel der zuständigen Stellen

festzusetzen. Entsprechende Vorschläge sind von der im Artikel 1 Abs. 4 genannten Kommission zu

erarbeiten.

(2) Sofern die für ein Kalenderjahr festgesetzte Zahl nicht erreicht wird, werden die nicht in

Anspruch genommenen Arbeitsplätze nicht auf das folgende Jahr übertragen. Eine Verlängerung der

Dauer der Beschäftigung nach Artikel 2 Abs. 1 gilt nicht als Neuzulassung.

(3) Sofern in einem Vertragsstaat Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern bestehen, sind

die Zulassungen auf diese Höchstzahlen anzurechnen.

Artikel 7

Die Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Abkommens ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen finden

hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren die Rechtsvorschriften des jeweiligen

Vertragsstaates Anwendung.

Artikel 8

Die Verpflichtung der Praktikanten, die in den Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften,

insbesondere über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fremden, einzuhalten, bleibt von

diesem Abkommen unberührt. Die Erteilung der Sichtvermerke geschieht in einem beschleunigten

Verfahren.

Artikel 9

Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens aus wichtigen Gründen im Hinblick

auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die

Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Die

Gültigkeit der bereits ausgestellten Praktikantenbewilligung bleibt unberührt. Die Aussetzung des

Abkommens kann drei Monate nach der Mitteilung in Kraft treten.

Artikel 10

(1) Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften jeder

Vertragspartei. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die

Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, daß die entsprechenden

innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

(2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Jede Vertragspartei kann es jeweils sechs Monate

vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Beendigung schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.

(3) Die auf Grund dieses Abkommens bereits ausgesprochenen Zulassungen bleiben für den

gewährten Zeitraum von einer Kündigung unberührt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit

Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Szombathely, am 26. März 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher und

ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Hanns Porias

Für die Regierung der Republik Ungarn

Dr. Gyula Pulay

Die Mitteilungen gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens wurden am 4. August 1997 bzw. 28. Jänner

1998 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. April 1998 in Kraft.

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