27. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1995
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluß für das Jahr 1995
wird die Genehmigung erteilt.
Auf Grund der §§ 6, 59 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wird vom
Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, für die
Untersuchungen im Sinne des 5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes vorgesehen sind.
Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG
§ 2. (1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden
Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit
Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen
Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden
1. Blei, seine Legierungen und Verbindungen;
2. Phosphorsäureester;
3. Quecksilber und seine anorganischen Verbindungen;
4. Arsen oder seine Verbindungen;
5. Mangan oder seine Verbindungen;
6. Cadmium oder seine Verbindungen;
7. Chrom-VI-Verbindungen;
8. Benzol;
9. Toluol oder Xylole;
10. aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;
11. Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff),
Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;
12. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
13. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
14. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthrazen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen
aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß
§§ 4 und 41 ASchG ergibt, daß eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
15. quarz- oder asbesthaltiger Staub, Hartmetallstaub;
16. Schweißrauch oder Aluminiumstaub;
17. Rohbaumwoll- oder Flachsstaub;
18. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
19. Dimethylformamid;
20. Isocyanate.
(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG, daß diese
Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, daß während des normalen Arbeitsvorganges kein
Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Abs. 1
Z 14.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer
Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden.
Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 2 ASchG
§ 3. (1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor
Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit
in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden
1. Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils
30 Minuten pro Arbeitstag getragen werden müssen;
2. Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten;
3. Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII
Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, idF BGBl.
Nr. 473/1992 vorliegt.
(2) Gasrettungsdienste im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur
Leistung erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in Fällen, in denen die
Arbeitnehmer/innen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst
für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 4. (1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 50 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, liegt vor, wenn eine tägliche Lärmexposition
von LA, eq, 8h 85 dB überschritten wird.
(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG hat der/die untersuchende
Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, daß eine
Untersuchung durchgeführt wurde.
Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG
§ 5. (1) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit
ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor
Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer
ärztlichen Untersuchung unterziehen können
1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne des Abschnitts III A der gemäß § 16 der
Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, in den Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit – Gesundheit – Soziales“,
Sondernummer 2/1993, vom 28. Dezember 1994 kundgemachten Maximalen
Arbeitsplatzkonzentrationen und Technischen Richtkonzentrationen, soweit sie nicht unter § 2
Abs. 1 Z 1 bis 20 fallen;
2. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 40 Abs. 4 ASchG.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen
1. die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
2. die an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,
sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in
regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als
Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen
vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 79 Abs. 2 ASchG
entsprechen.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 6. (1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate
zurückliegen.
(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der
Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.
(3) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 ASchG, Untersuchungen der Hörfähigkeit
gemäß § 50 ASchG und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG sind in dem in Anlage 2
(Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.
(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin
vorzugehen.
(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte/Ärztinnen oder Labors
herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des
Untersuchungsganges und der Befundermittlung die von der Österreichischen Staatsdruckerei
herausgegebenen Untersuchungsformulare zu verwenden.
Gesundheitliche Eignung
§ 7. (1) Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die
Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Arbeitnehmer/von der
Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß ihr Gesundheitszustand eine
derartige Tätigkeit nicht zuläßt.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1.
Information der Arbeitnehmer/innen
§ 8. Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin vor Aufnahme der
Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
1. daß vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen
auf Kosten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine
Beschäftigung erfolgen kann,
2. ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmer/innen auf
eigenen Wunsch unterziehen können, und
3. über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.
Strafbestimmung
§ 9. Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind wie folgt zu bestrafen: Übertretungen
der §§ 2, 3, 5 und 6 gemäß § 130 Abs. 1 Z 18 ASchG, Übertretungen des § 7 gemäß § 130 Abs. 1 Z 8
ASchG und Übertretungen des § 8 gemäß § 130 Abs. 1 Z 11 ASchG.
Ausnahme
§ 10. (1) Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird folgende Ausnahme von § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und
§ 56 Abs. 6 ASchG festgelegt
1. Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung
verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG
nicht von ermächtigten Ärzten/Ärztinnen, sondern von qualifizierten Bediensteten der Träger der
Unfallversicherung durchgeführt werden.
2. Im Falle der Z 1 ist abweichend von Anlage 2, Punkt B 2.1. eine Besichtigung des Außenohres
vorzunehmen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten sowie den dazugehörenden Baustellen
und auswärtigen Arbeitsstellen, in denen Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG vor dem 1. März
1997 von gemäß § 56 Abs. 2 ASchG ermächtigten Ärzte/Ärztinnen durchgeführt wurden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 11. (1) § 5 Abs. 3 dieser Verordnung tritt mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit 1. März 1997 in Kraft.
(3) § 5 Abs. 1 Z 2 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Verwendung biologischer
Arbeitsstoffe in Kraft.
(4) Hinsichtlich der Untersuchungen auf Einwirkungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 15 und 16 wird
abweichend von Anlage 2 geregelt, daß bei Röntgenaufnahmen das Erfordernis der Erstellung eines
Großformats bis 31. Dezember 1998 entfallen kann.
(5) § 10 tritt mit 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(6) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die
gemäß § 112 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis
3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 erster
Satz sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für
bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, außer Kraft treten.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Internationales Übereinkommen von 1978 über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten samt Entschließungen MSC.21(59) und MSC.33(63) über Änderungen des Übereinkommens
wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag in allen authentischen Sprachfassungen
sowie in der Übersetzung in die deutsche Sprache dadurch kundzumachen, daß er im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zur
öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 29. Jänner 1997 beim Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation
hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. XIV Abs. 4 für Österreich mit 29. April 1997 in
Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahamas,
Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belgien, Benin, Bolivien, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien,
Chile, China, Cote d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Eritrea, Fidschi, Finnland, Frankreich,
Gabun, Gambia, Ghana, Griechenland, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Islamische Republik
Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde,
Kasachstan, Kenia, Kiribati, Kolumbien, DVR Korea, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Lettland,
Libanon, Liberia, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malaysia,
Malediven, Malta, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Mosambik, Myanmar, Neuseeland
(einschließlich Cook-Inseln und Niue), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba),
Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Polen, Portugal,
Rumänien, Russische Föderation, Salomonen, Samoa, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Seychellen,
Sierra Leone, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Vincent und die Grenadinen,
Südafrika, Vereinigte Republik Tansania, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik,
Tunesien, Türkei, Tuvalu, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate,
Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man, Bermuda, Hongkong und
Caymaninseln), Vietnam, Zaire und Zypern.