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27_1997 AT

27. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1995

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 27. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1995

Der Nationalrat hat beschlossen

Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluß für das Jahr 1995

wird die Genehmigung erteilt.

BGBlPdf 27. Verordnung: Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)

Auf Grund der §§ 6, 59 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz

bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wird vom

Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, für die

Untersuchungen im Sinne des 5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes vorgesehen sind.

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG

§ 2. (1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden

Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit

Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen

Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden

1. Blei, seine Legierungen und Verbindungen;

2. Phosphorsäureester;

3. Quecksilber und seine anorganischen Verbindungen;

4. Arsen oder seine Verbindungen;

5. Mangan oder seine Verbindungen;

6. Cadmium oder seine Verbindungen;

7. Chrom-VI-Verbindungen;

8. Benzol;

9. Toluol oder Xylole;

10. aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;

11. Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff),

Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;

12. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);

13. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);

14. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthrazen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen

aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß

§§ 4 und 41 ASchG ergibt, daß eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;

15. quarz- oder asbesthaltiger Staub, Hartmetallstaub;

16. Schweißrauch oder Aluminiumstaub;

17. Rohbaumwoll- oder Flachsstaub;

18. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;

19. Dimethylformamid;

20. Isocyanate.

(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG, daß diese

Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, daß während des normalen Arbeitsvorganges kein

Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Abs. 1

Z 14.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer

Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden.

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 2 ASchG

§ 3. (1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor

Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit

in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden

1. Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils

30 Minuten pro Arbeitstag getragen werden müssen;

2. Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten;

3. Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII

Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, idF BGBl.

Nr. 473/1992 vorliegt.

(2) Gasrettungsdienste im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur

Leistung erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in Fällen, in denen die

Arbeitnehmer/innen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst

für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

§ 4. (1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 50 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, liegt vor, wenn eine tägliche Lärmexposition

von LA, eq, 8h 85 dB überschritten wird.

(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG hat der/die untersuchende

Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, daß eine

Untersuchung durchgeführt wurde.

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG

§ 5. (1) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit

ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor

Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer

ärztlichen Untersuchung unterziehen können

1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne des Abschnitts III A der gemäß § 16 der

Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, in den Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit – Gesundheit – Soziales“,

Sondernummer 2/1993, vom 28. Dezember 1994 kundgemachten Maximalen

Arbeitsplatzkonzentrationen und Technischen Richtkonzentrationen, soweit sie nicht unter § 2

Abs. 1 Z 1 bis 20 fallen;

2. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 40 Abs. 4 ASchG.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen

1. die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder

2. die an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,

sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in

regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als

Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.

(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen

vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 79 Abs. 2 ASchG

entsprechen.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 6. (1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate

zurückliegen.

(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der

Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.

(3) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 ASchG, Untersuchungen der Hörfähigkeit

gemäß § 50 ASchG und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG sind in dem in Anlage 2

(Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.

(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin

vorzugehen.

(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte/Ärztinnen oder Labors

herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des

Untersuchungsganges und der Befundermittlung die von der Österreichischen Staatsdruckerei

herausgegebenen Untersuchungsformulare zu verwenden.

Gesundheitliche Eignung

§ 7. (1) Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die

Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Arbeitnehmer/von der

Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß ihr Gesundheitszustand eine

derartige Tätigkeit nicht zuläßt.

(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1.

Information der Arbeitnehmer/innen

§ 8. Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin vor Aufnahme der

Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,

1. daß vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen

auf Kosten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine

Beschäftigung erfolgen kann,

2. ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmer/innen auf

eigenen Wunsch unterziehen können, und

3. über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.

Strafbestimmung

§ 9. Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind wie folgt zu bestrafen: Übertretungen

der §§ 2, 3, 5 und 6 gemäß § 130 Abs. 1 Z 18 ASchG, Übertretungen des § 7 gemäß § 130 Abs. 1 Z 8

ASchG und Übertretungen des § 8 gemäß § 130 Abs. 1 Z 11 ASchG.

Ausnahme

§ 10. (1) Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird folgende Ausnahme von § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und

§ 56 Abs. 6 ASchG festgelegt

1. Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung

verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG

nicht von ermächtigten Ärzten/Ärztinnen, sondern von qualifizierten Bediensteten der Träger der

Unfallversicherung durchgeführt werden.

2. Im Falle der Z 1 ist abweichend von Anlage 2, Punkt B 2.1. eine Besichtigung des Außenohres

vorzunehmen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten sowie den dazugehörenden Baustellen

und auswärtigen Arbeitsstellen, in denen Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG vor dem 1. März

1997 von gemäß § 56 Abs. 2 ASchG ermächtigten Ärzte/Ärztinnen durchgeführt wurden.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 11. (1) § 5 Abs. 3 dieser Verordnung tritt mit 1. Februar 1997 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit 1. März 1997 in Kraft.

(3) § 5 Abs. 1 Z 2 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Verwendung biologischer

Arbeitsstoffe in Kraft.

(4) Hinsichtlich der Untersuchungen auf Einwirkungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 15 und 16 wird

abweichend von Anlage 2 geregelt, daß bei Röntgenaufnahmen das Erfordernis der Erstellung eines

Großformats bis 31. Dezember 1998 entfallen kann.

(5) § 10 tritt mit 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(6) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die

gemäß § 112 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis

3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 erster

Satz sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für

bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, außer Kraft treten.

BGBlPdf 27. Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten samt Entschließungen MSC.21(59) und MSC.33(63) über Änderungen des Übereinkommens

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Internationales Übereinkommen von 1978 über

Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von

Seeleuten samt Entschließungen MSC.21(59) und MSC.33(63) über Änderungen des Übereinkommens

wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag in allen authentischen Sprachfassungen

sowie in der Übersetzung in die deutsche Sprache dadurch kundzumachen, daß er im Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zur

öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 29. Jänner 1997 beim Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation

hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. XIV Abs. 4 für Österreich mit 29. April 1997 in

Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahamas,

Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belgien, Benin, Bolivien, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien,

Chile, China, Cote d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Eritrea, Fidschi, Finnland, Frankreich,

Gabun, Gambia, Ghana, Griechenland, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Islamische Republik

Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde,

Kasachstan, Kenia, Kiribati, Kolumbien, DVR Korea, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Lettland,

Libanon, Liberia, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malaysia,

Malediven, Malta, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Mosambik, Myanmar, Neuseeland

(einschließlich Cook-Inseln und Niue), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba),

Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Polen, Portugal,

Rumänien, Russische Föderation, Salomonen, Samoa, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Seychellen,

Sierra Leone, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Vincent und die Grenadinen,

Südafrika, Vereinigte Republik Tansania, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik,

Tunesien, Türkei, Tuvalu, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate,

Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man, Bermuda, Hongkong und

Caymaninseln), Vietnam, Zaire und Zypern.

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