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27_1995 AT

27. Kundmachung: Verkaufspreise für den von der Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols abgegebenen Alkohol

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Kundmachung: Verkaufspreise für den von der Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols abgegebenen Alkohol

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 15. Dezember 1994 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die Verkaufspreise für den von der Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols abgegebenen unverarbeiteten Alkohol mit Inkrafttreten des Alkohol — Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994, wie folgt festgesetzt

Die Rückvergütung wird bei Überschreiten einer Mengenstaffel durch Senkung des Verkaufspreises berücksichtigt. Die Endabrechnung wird nach Abschluß des Geschäftsjahres (31. Dezember vorgenommen.

Zu dem Kaufgeld, das nach dem Verkaufspreis berechnet wird, kommt die Umsatzsteuer nach

dem jeweils geltenden Steuersatz, die gesondert ausgewiesen wird.

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