27. Bundesgesetz: Errichtung der Austro-Milchexportabwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (AMEA)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Für die Durchführung von Maßnahmen
zur Exportkoordinierung und zur Abwicklung von
Exporterstattungen für den Bereich der österreichischen
Milchwirtschaft kann eine Kapitalgesellschaft
in Form einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (Austro-Milchexportabwicklungsgesellschaft
mit beschränkter Haftung) errichtet werden,
deren Anteile bei einem Stammkapital von
500000 S dem Bund zu 100% vorbehalten sind. Die
Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes
obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit gemäß
Abs. 1 auf Grund einer durch den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden
privatrechtlichen Vereinbarung im Namen und für
Rechnung des Bundes aus.
§ 2. Der Bund hat der Gesellschaft den sich aus
ihrer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ergebenden
notwendigen Personal- und Sachaufwand zu
ersetzen.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirkung vom
1. Dezember 1990 in Kraft.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und § 2 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.