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27_1991 AT

27. Bundesgesetz: Errichtung der Austro-Milchexportabwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (AMEA)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Bundesgesetz: Errichtung der Austro-Milchexportabwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (AMEA)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Für die Durchführung von Maßnahmen

zur Exportkoordinierung und zur Abwicklung von

Exporterstattungen für den Bereich der österreichischen

Milchwirtschaft kann eine Kapitalgesellschaft

in Form einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung (Austro-Milchexportabwicklungsgesellschaft

mit beschränkter Haftung) errichtet werden,

deren Anteile bei einem Stammkapital von

500000 S dem Bund zu 100% vorbehalten sind. Die

Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes

obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit gemäß

Abs. 1 auf Grund einer durch den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden

privatrechtlichen Vereinbarung im Namen und für

Rechnung des Bundes aus.

§ 2. Der Bund hat der Gesellschaft den sich aus

ihrer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ergebenden

notwendigen Personal- und Sachaufwand zu

ersetzen.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirkung vom

1. Dezember 1990 in Kraft.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und § 2 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut.

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