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27_1988 AT

27. Bundesgesetz: Veräußerung des Bundesanteils an der Bergbahnen Uttendorf-Weißsee Gesellschaft m. b. H.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Bundesgesetz: Veräußerung des Bundesanteils an der Bergbahnen Uttendorf-Weißsee Gesellschaft m. b. H.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der

Bergbahnen Uttendorf-Weißsee Gesellschaft

m.b.H. im Nominale von 185 Mio S um 1 S zu

veräußern.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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