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27_1987 AT

27. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Nach Mitteilungen der Internationalen Bank für

Wiederaufbau und Entwicklung haben folgende

weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum

Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

zwischen Staaten und Angehörigen

anderer Staaten (BGBl. Nr. 357/1971, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 440/

1982) hinterlegt

Staaten

Datum der

Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde

Barbados 1. November 1983

Ekuador 15. Jänner 1986

El Salvador 6. März 1984

Israel 22. Juni 1983

Paraguay 7. Jänner 1983

Portugal 2. Juli 1984

Sankt Lucia 4. Juni 1984

Die Bundesrepublik Deutschland hat anläßlich

der Ratifikation des Übereinkommens erklärt, daß

dieses mit Wirkung des Tages, an dem es für die

Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch für

das „Land Berlin" gilt.

Die Niederlande haben durch Notifikation vom

22. Mai 1970 den Geltungsbereich des Übereinkommens

auf Surinam und die Niederländischen

Antillen ausgedehnt. Die Anwendung des Übereinkommens

auf Surinam wurde mit Wirksamkeit vom

25. November 1975 wieder aufgehoben.

Das Vereinigte Königreich hat mit Wirkung vom

1. November 1983 den Geltungsbereich des Übereinkommens

auf die Insel Man ausgedehnt.

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