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27_1986 AT

27. Kundmachung: Aufhebung eines Absatzes der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Kundmachung: Aufhebung eines Absatzes der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und §§ 60 Abs. 2

und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 4. Oktober 1985, V 44/85-8, dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt

am 12. Dezember 1985, den dritten Absatz im

Abschnitt „Verhältniszahlen — Gemäß § 8 Abs. 3

lit. b Berufsausbildungsgesetz" der Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf „Blumenbinder und

-händler (Florist)", Anlage 6 zur Verordnung des

Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie

vom 11. Mai 1973, BGBl. Nr. 276, in der Fassung

des Art. VIII der Verordnung BGBl.

Nr. 95/1976 als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März

1986 in Kraft.

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