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27_1985 AT

27. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1985

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes,

BGBl. Nr. 371/1973, wird verordnet

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung vom 5. Dezember 1984,

BGBl. Nr. 504, für das Kalenderjahr 1985 mit

1,033 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem

Ausmaß auch im Bereich des Impfschadengesetzes

für das Kalenderjahr 1985 verbindlich.

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