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27_1981 AT

27. Verordnung: Einbeziehung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (des Feuerwehrverbandes) des Landes Vorarlberg und einiger weiterer Körperschaften in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Verordnung: Einbeziehung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (des Feuerwehrverbandes) des Landes Vorarlberg und einiger weiterer Körperschaften in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Auf Grund des § 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung der 34. Novelle

zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 530/1979, wird verordnet

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22 a

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1

Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannter Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen

1.Auf Antrag des Landes Vorarlberg die Mitglieder

der Freiwilligen Feuerwehren (des

Feuerwehrverbandes) dieses Landes;

2. auf Antrag der Oberösterreichiischen Landes-

Rettungsflugwacht die Mitglieder dieser

Vereinigung;

3. auf Antrag des Arbeiter-Samariter-Bundes

Österreichs, Bundesorganisation, die Mitglieder

dieser freiwilligen Rettungsgesellschaft;

4. auf Antrag der Österreichischen Höhlenrettung,

Bundesleitung, die Mitglieder dieser

freiwilligen Rettungsgesellschaft;

5. auf Antrag des Hospitaldienstes Souveräner

Malteser-Ritter-Orden, Großpriorat Österreich,

die Mitglieder dieser Vereinigung, soweit

er im Sinne einer freiwilligen Rettungsgesellschaft

tätig wird.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1981 in Kraft.

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