27. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 23 bis 35 und 196 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung
für Bezirksanwälte in der Verwendungsgruppe
C.
Grundausbildung
§ 2. Die Grundausbildung ist als Ausbildungslehrgang
und als praktische Verwendung (Schulung
am Arbeitsplatz) zu gestalten. Der Leiter
der Oberstaatsanwaltschaft kann bei zu geringer
Zahl an Ausbildungswerbern den Ersatz eines
Ausbildungslehrganges durch Selbststudium anordnen.
Ausbildungslehrgang
§ 3. (1) Bei genügender Zahl an Ausbildungswerbern
hat der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
die Abhaltung eines Ausbildungslehrganges
bei der Oberstaatsanwaltschaft oder, wenn
dies zweckmäßiger und kostensparender ist, bei
der Staatsanwaltschaft anzuordnen.
(2) Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft hat
den Ausbildungslehrgang zu leiten oder einen
Staatsanwalt mit der Leitung des Ausbildungslehrganges
zu betrauen. Mit der Durchführung
des Ausbildungslehrganges hat der Leiter der
Oberstaatsanwaltschaft Staatsanwälte, Richter
oder Beamte in der erforderlichen Anzahl zu
betrauen. Hiebei hat er hinsichtlich der Richter
und jener Beamten, die dem Personalstand eines
Gerichtes angehören und nicht einer Staatsanwaltschaft
(Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt sind, das
Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes
herzustellen.
(3) Im Ausbildungslehrgang ist der Beamte
theoretisch und praktisch auf die Gegenstände der
Dienstprüfung für Bezirksanwälte vorzubereiten.
Der Beamte hat mindestens 15 schriftliche Arbeiten
aus den im § 12 Abs. 2 angeführten Gegenständen
zu verfassen.
(4) Der Ausbildungslehrgang soll sich übeeinen
Zeitraum von vier bis sechs Monaten er-
strecken, wobei die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden
180 betragen soll. Sofern der Ausbildungslehrgang
in der Form von Intensivkursen
mit Internatsbetrieb oder internatsähnlichem
Schulbetrieb abgehalten werden kann, soll er
sechs Wochen mit 150 Unterrichtsstunden insgesamt
dauern.
Zuweisung zum Ausbildungslehrgang
§ 4. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind auf
ihren Antrag Beamte zuzuweisen, die ihre praktische
Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)
abgeschlossen haben und als Bezirksanwälte verwendet
werden.
(2) Die Zuweisung hat der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft,
in deren örtlichen Bereich der
Beamte verwendet wird, zu verfügen. Hiebei hat
er hinsichtlich jener Beamten, die dem Personalstand
eines Gerichtes angehören und nicht einer
Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt
sind, das Einvernehmen mit dem Präsidenten
des Oberlandesgerichtes herzustellen.
Zulassung zum Ausbildungslehrgang
§ 5. Der Beamte kann vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
auf Antrag zum Ausbildungslehrgang
nach Maßgabe des Bedarfes an Bezirksanwälten
zugelassen werden, wenn
1. er die Verwendung als Beziirksanwalt anstrebt,
2. er seit mindestens einem Jahr im Mittleren
Dienst oder im Fachdienst bei einer Staatsanwaltschaft
oder bei einem Gericht verwendet
worden ist und,
3. sofern der Beamte nicht einer Staatsanwaltschaft
(Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt ist,
die Dienstbehörde bestätigt, daß dem Beamten
die hiefür allenfalls erforderliche Freistellung
gewährt wird; die Dienstbehörde
darf diese Bestätigung nur aus zwingenden
dienstlichen Gründen verweigern.
Vorzugsweise Berücksichtigung bei der Zuweisung
oder Zulassung zum Ausbildungslehrgang
§ 6. Haben «ich für «inen Ausbildungslehrgang
so viele Beamte gemeldet, daß aus organisatorischen
Gründen nicht alle berücksichtigt werden
können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugewiesen
oder zugelassen werden können, in der
Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.
Teilnahme am Ausbildungslehrgang
§ 7. Der Beamte ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen
des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
Praktische Verwendung
§ 8. Der Beamte ist vor der Teilnahm« am
Ausbildungslehrgang bei der Staatsanwaltschaft
in einem Referat für Vergehen, die in die Zuständigkeit
der Bezirksgerichte fallen, und unter
der Anleitung eines Bezirksanwalts als Vertreter
der öffentlichen Anklage beim Bezirksgericht
am Sitz eines Gerichtshofes erster Instanz in der
Gesamtdauer von sechs Monaten zu verwenden.
Die praktische Verwendung gilt als abgeschlossen,
wenn der Beamte vor Beginn des Ausbildungslehrganges
insgesamt mindestens ein Jahr als
Vertreter der öffentlichen Anklage beim Bezirksgericht
tätig gewesen ist.
Dienstprüfung
§ 9. Die Dienstprüfung ist schriftlich und
mündlich abzulegen.
Prüfungskommissionen und Prüfungssenate
§ 10. (1) Bei jeder Oberstaatsanwaltschaft ist
eine Prüfungskommission zu errichten, die für
deren örtlichen Wirkungsbereich zuständig ist.
(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist
der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Dieser hat
auch seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder
der Prüfungskommission zu bestellen.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Staatsanwälte und Richter bestellt
werden, die mindestens drei Jahre, davon eines
ununterbrochen vor ihrer Bestellung in die Kommission,
als Staatsanwälte oder Richter bei einer
Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht in
Strafsachen tätig waren. Zur Bestellung der Richter
hat der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
einen Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes
einzuholen.
(4) Jeder Prüfungssenat hat neben dem Vorsitzenden
zwei w«itere Mitglieder, von denen
eines Richter sein kann, zu umfassen.
Zulassung zur Dienstprüfung
§ 11. Zur Dienstprüfung kann nur zugelassen
werden, wer den Ausbildungslehrgang besucht
oder das Selbststudium durchgeführt, die praktische
Verwendung zurückgelegt und die erste
Kanzleiprüfung bestanden hat.
Schriftliche Prüfung
§ 12. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht mehr als
vier Stunden dauern.
(2) Dem Beamten sind folgende Aufgaben vorzulegen
1. Entwerfen einer Protokollaranzeige wegen
strafbarer Handlungen, die von Amts wegen
zu verfolgen sind und in die Zuständigkeit
der Bezirksgerichte fallen, ferner eines Antrages
auf Verfolgung Jugendlicher durch den
öffentlichen Ankläger wegen Vergehen, die
sonst nur auf Begehren des Verletzten verfolgt
werden können;
2. Prüfung von Anzeigen, insbesondere sicherheitsbehördlichen
Anzeigen, hinsichtlich des
Vorliegens von Straftatbeständen sowie von
allfälligen Rechtfertigungsgründen, Schuld-
und Strafausschließungsgründen unter Vornahme
der rechtlichen Subsumtion des Sachverhaltes;
3. Stellung eines Strafantrages gegen mehrere
Personen wegen verschiedener Delikte;
4. Zurücklegung einer Anzeige unter Abgabe
einer Erklärung, daß kein Grund zu einer
(weiteren) Verfolgung gefunden wird, ferner
Entwerfen einer anläßlich der Zurücklegung
einer Anzeige vorzunehmenden Verständigung
des Verletzten;
5. nach Wahl des Vorsitzenden der Prüfungskommission
Entwerfen
a) einer Anfrage wegen Erteilung einer zur
Ausübung des Verfolgungsrechtes erforderlichen
Ermächtigung,
b) einer der Sachlage entsprechenden Rechtsmittelanmeldung,
c) eines Delegierungsantrages und einer
Stellungnahme zu einem Delegierungsantrag,
einem Wiederaufnahmsantrag und
einem Wiedereinsetzungsantrag oder
d) eines Haftantrages unter besonderer Darlegung
der Haftgründe.
(3) Die Festlegung der Prüfungsarbeiten obliegt
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Mündliche Prüfung
§ 13. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 24 Abs. 2 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Grundzüge des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches
und Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
mit eingehender Behandlung
jener Vergehen, die in die Zuständigkeit
der Bezirksgerichte fallen, strafrechtliche Bestimmungen
in Nebengesetzen, soweit sie bei
den Bezirksgerichten anzuwenden sind,
Grundzüge der Straßenverkehrsordnung
1960;
2. Strafverfahrensrecht mit eingehender Behandlung
jener Bestimmungen, die bei den
Bezirksgierichten anzuwenden sind;
3. Grundzüge der Gerichtsorganisation, Bestimmungen
der Geschäftsordnung für die
Gerichte I. und II. Instanz, soweit sie für
die Tätigkeit der Bezirksanwälte von Bedeutung
sind, und Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz über die innere Einrichtung
und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften
und Staatsanwaltschaften
und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen
Dienstes bei den Bezirksgerichten;
4. Gebührenanspruchsgesetz 1975 und Bundesgesetz
vom 19. Feber 1975, BGBl. Nr. 137,
über den allgemein beeideten gerichtlichen
Sachverständigen und Dolmetscher;
5. Grundzüge des Strafvollzugsrechtes.
Inkrafttreten
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1980 in Kraft.