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27. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C — Bezirksanwalt

Auf Grund der §§ 23 bis 35 und 196 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung

für Bezirksanwälte in der Verwendungsgruppe

C.

Grundausbildung

§ 2. Die Grundausbildung ist als Ausbildungslehrgang

und als praktische Verwendung (Schulung

am Arbeitsplatz) zu gestalten. Der Leiter

der Oberstaatsanwaltschaft kann bei zu geringer

Zahl an Ausbildungswerbern den Ersatz eines

Ausbildungslehrganges durch Selbststudium anordnen.

Ausbildungslehrgang

§ 3. (1) Bei genügender Zahl an Ausbildungswerbern

hat der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

die Abhaltung eines Ausbildungslehrganges

bei der Oberstaatsanwaltschaft oder, wenn

dies zweckmäßiger und kostensparender ist, bei

der Staatsanwaltschaft anzuordnen.

(2) Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft hat

den Ausbildungslehrgang zu leiten oder einen

Staatsanwalt mit der Leitung des Ausbildungslehrganges

zu betrauen. Mit der Durchführung

des Ausbildungslehrganges hat der Leiter der

Oberstaatsanwaltschaft Staatsanwälte, Richter

oder Beamte in der erforderlichen Anzahl zu

betrauen. Hiebei hat er hinsichtlich der Richter

und jener Beamten, die dem Personalstand eines

Gerichtes angehören und nicht einer Staatsanwaltschaft

(Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt sind, das

Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes

herzustellen.

(3) Im Ausbildungslehrgang ist der Beamte

theoretisch und praktisch auf die Gegenstände der

Dienstprüfung für Bezirksanwälte vorzubereiten.

Der Beamte hat mindestens 15 schriftliche Arbeiten

aus den im § 12 Abs. 2 angeführten Gegenständen

zu verfassen.

(4) Der Ausbildungslehrgang soll sich übeeinen

Zeitraum von vier bis sechs Monaten er-

strecken, wobei die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden

180 betragen soll. Sofern der Ausbildungslehrgang

in der Form von Intensivkursen

mit Internatsbetrieb oder internatsähnlichem

Schulbetrieb abgehalten werden kann, soll er

sechs Wochen mit 150 Unterrichtsstunden insgesamt

dauern.

Zuweisung zum Ausbildungslehrgang

§ 4. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind auf

ihren Antrag Beamte zuzuweisen, die ihre praktische

Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)

abgeschlossen haben und als Bezirksanwälte verwendet

werden.

(2) Die Zuweisung hat der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft,

in deren örtlichen Bereich der

Beamte verwendet wird, zu verfügen. Hiebei hat

er hinsichtlich jener Beamten, die dem Personalstand

eines Gerichtes angehören und nicht einer

Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt

sind, das Einvernehmen mit dem Präsidenten

des Oberlandesgerichtes herzustellen.

Zulassung zum Ausbildungslehrgang

§ 5. Der Beamte kann vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

auf Antrag zum Ausbildungslehrgang

nach Maßgabe des Bedarfes an Bezirksanwälten

zugelassen werden, wenn

1. er die Verwendung als Beziirksanwalt anstrebt,

2. er seit mindestens einem Jahr im Mittleren

Dienst oder im Fachdienst bei einer Staatsanwaltschaft

oder bei einem Gericht verwendet

worden ist und,

3. sofern der Beamte nicht einer Staatsanwaltschaft

(Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt ist,

die Dienstbehörde bestätigt, daß dem Beamten

die hiefür allenfalls erforderliche Freistellung

gewährt wird; die Dienstbehörde

darf diese Bestätigung nur aus zwingenden

dienstlichen Gründen verweigern.

Vorzugsweise Berücksichtigung bei der Zuweisung

oder Zulassung zum Ausbildungslehrgang

§ 6. Haben «ich für «inen Ausbildungslehrgang

so viele Beamte gemeldet, daß aus organisatorischen

Gründen nicht alle berücksichtigt werden

können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugewiesen

oder zugelassen werden können, in der

Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

Teilnahme am Ausbildungslehrgang

§ 7. Der Beamte ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen

des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

Praktische Verwendung

§ 8. Der Beamte ist vor der Teilnahm« am

Ausbildungslehrgang bei der Staatsanwaltschaft

in einem Referat für Vergehen, die in die Zuständigkeit

der Bezirksgerichte fallen, und unter

der Anleitung eines Bezirksanwalts als Vertreter

der öffentlichen Anklage beim Bezirksgericht

am Sitz eines Gerichtshofes erster Instanz in der

Gesamtdauer von sechs Monaten zu verwenden.

Die praktische Verwendung gilt als abgeschlossen,

wenn der Beamte vor Beginn des Ausbildungslehrganges

insgesamt mindestens ein Jahr als

Vertreter der öffentlichen Anklage beim Bezirksgericht

tätig gewesen ist.

Dienstprüfung

§ 9. Die Dienstprüfung ist schriftlich und

mündlich abzulegen.

Prüfungskommissionen und Prüfungssenate

§ 10. (1) Bei jeder Oberstaatsanwaltschaft ist

eine Prüfungskommission zu errichten, die für

deren örtlichen Wirkungsbereich zuständig ist.

(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist

der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Dieser hat

auch seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder

der Prüfungskommission zu bestellen.

(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Staatsanwälte und Richter bestellt

werden, die mindestens drei Jahre, davon eines

ununterbrochen vor ihrer Bestellung in die Kommission,

als Staatsanwälte oder Richter bei einer

Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht in

Strafsachen tätig waren. Zur Bestellung der Richter

hat der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

einen Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes

einzuholen.

(4) Jeder Prüfungssenat hat neben dem Vorsitzenden

zwei w«itere Mitglieder, von denen

eines Richter sein kann, zu umfassen.

Zulassung zur Dienstprüfung

§ 11. Zur Dienstprüfung kann nur zugelassen

werden, wer den Ausbildungslehrgang besucht

oder das Selbststudium durchgeführt, die praktische

Verwendung zurückgelegt und die erste

Kanzleiprüfung bestanden hat.

Schriftliche Prüfung

§ 12. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht mehr als

vier Stunden dauern.

(2) Dem Beamten sind folgende Aufgaben vorzulegen

1. Entwerfen einer Protokollaranzeige wegen

strafbarer Handlungen, die von Amts wegen

zu verfolgen sind und in die Zuständigkeit

der Bezirksgerichte fallen, ferner eines Antrages

auf Verfolgung Jugendlicher durch den

öffentlichen Ankläger wegen Vergehen, die

sonst nur auf Begehren des Verletzten verfolgt

werden können;

2. Prüfung von Anzeigen, insbesondere sicherheitsbehördlichen

Anzeigen, hinsichtlich des

Vorliegens von Straftatbeständen sowie von

allfälligen Rechtfertigungsgründen, Schuld-

und Strafausschließungsgründen unter Vornahme

der rechtlichen Subsumtion des Sachverhaltes;

3. Stellung eines Strafantrages gegen mehrere

Personen wegen verschiedener Delikte;

4. Zurücklegung einer Anzeige unter Abgabe

einer Erklärung, daß kein Grund zu einer

(weiteren) Verfolgung gefunden wird, ferner

Entwerfen einer anläßlich der Zurücklegung

einer Anzeige vorzunehmenden Verständigung

des Verletzten;

5. nach Wahl des Vorsitzenden der Prüfungskommission

Entwerfen

a) einer Anfrage wegen Erteilung einer zur

Ausübung des Verfolgungsrechtes erforderlichen

Ermächtigung,

b) einer der Sachlage entsprechenden Rechtsmittelanmeldung,

c) eines Delegierungsantrages und einer

Stellungnahme zu einem Delegierungsantrag,

einem Wiederaufnahmsantrag und

einem Wiedereinsetzungsantrag oder

d) eines Haftantrages unter besonderer Darlegung

der Haftgründe.

(3) Die Festlegung der Prüfungsarbeiten obliegt

dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Mündliche Prüfung

§ 13. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 24 Abs. 2 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Grundzüge des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches

und Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

mit eingehender Behandlung

jener Vergehen, die in die Zuständigkeit

der Bezirksgerichte fallen, strafrechtliche Bestimmungen

in Nebengesetzen, soweit sie bei

den Bezirksgerichten anzuwenden sind,

Grundzüge der Straßenverkehrsordnung

1960;

2. Strafverfahrensrecht mit eingehender Behandlung

jener Bestimmungen, die bei den

Bezirksgierichten anzuwenden sind;

3. Grundzüge der Gerichtsorganisation, Bestimmungen

der Geschäftsordnung für die

Gerichte I. und II. Instanz, soweit sie für

die Tätigkeit der Bezirksanwälte von Bedeutung

sind, und Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz über die innere Einrichtung

und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften

und Staatsanwaltschaften

und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen

Dienstes bei den Bezirksgerichten;

4. Gebührenanspruchsgesetz 1975 und Bundesgesetz

vom 19. Feber 1975, BGBl. Nr. 137,

über den allgemein beeideten gerichtlichen

Sachverständigen und Dolmetscher;

5. Grundzüge des Strafvollzugsrechtes.

Inkrafttreten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1980 in Kraft.

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