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27_1979 AT

27. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 130 Nibelungen Straße im Bereich der Gemeinde Hartkirchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 130 Nibelungen Straße im Bereich der Gemeinde Hartkirchen

Auf Grand des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der zuletzt

gültigen Fassung wird verordnet

Der Straßenteil der B 130 Nibelungen Straße

von km 6,135 (alt) bis km 8,761 (alt)/km 8,780

(neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf

den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen,

mit Verordnung vom 11. Feber 1974,

BGBl. Nr. 111, im Verlauf bestimmten Abschnitt

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als

Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene

Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus

den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Hartkirchen

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

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