27_1979
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27. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 130 Nibelungen Straße im Bereich der Gemeinde Hartkirchen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 27. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 130 Nibelungen Straße im Bereich der Gemeinde Hartkirchen
1979_27_0 27. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 130 Nibelungen Straße im Bereich der Gemeinde Hartkirchen
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Auf Grand des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der zuletzt
gültigen Fassung wird verordnet
Der Straßenteil der B 130 Nibelungen Straße
von km 6,135 (alt) bis km 8,761 (alt)/km 8,780
(neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf
den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen,
mit Verordnung vom 11. Feber 1974,
BGBl. Nr. 111, im Verlauf bestimmten Abschnitt
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als
Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene
Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus
den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Hartkirchen
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.