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27_1977 AT

27. Beschluß Nr. 7/1976 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Beschluß Nr. 7/1976 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

ABÄNDERUNG DES TEILS I DES ANHANGS

B DES ÜBEREINKOMMENS

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 13/1976 Der Beschluß Nr. 13/1976 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 26/1977 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen

zwischen Finnland und den anderen Parteien

des Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

2. Dieser Beschluß des Gemeinsamen Rates tritt

am 1. Dezember 1976 in Kraft.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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