27_1977
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27. Beschluß Nr. 7/1976 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 27. Beschluß Nr. 7/1976 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1977_27_0 27. Beschluß Nr. 7/1976 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
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(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DES TEILS I DES ANHANGS
B DES ÜBEREINKOMMENS
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 13/1976 Der Beschluß Nr. 13/1976 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 26/1977 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den anderen Parteien
des Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.
2. Dieser Beschluß des Gemeinsamen Rates tritt
am 1. Dezember 1976 in Kraft.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.