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27. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 493/1972 wird wie folgt geändert

1. Im § 14 treten an die Stelle des Abs. 4 folgende

Bestimmungen

„(4) Spätestens am Schluß jedes Wirtschaftsjahres

müssen österreichische festverzinsliche

Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens

25 v. H. des am Schluß des vorangegangenen

Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen

Rücklagenbetrages für künftige Abfertigungen

im Betriebsvermögen vorhanden sein.

In dem Wirtschafsjahr, in welchem der Nennbetrag

der im Betriebsvermögen vorhandenen

Wertpapiere der im ersten Satz genannten Art

auch nur vorübergehend unter 25 v. H. des maßgebenden

Rücklagenbetrages sinkt, vermindert

sich das gewählte prozentuale Ausmaß der Rücklage

(Abs. 2) in dem Verhältnis, in welchem die

Wertpapierdeckung nicht gegeben war; der Steuerpflichtige

bleibt an dieses verminderte Ausmaß

gebunden. Diese Verminderung tritt jedoch nicht

ein, soweit die Wertpapiere getilgt und innerhalb

von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden.

Wertpapiere, für welche die Begünstigungen

des § 107 in Anspruch genommen werden, können

nicht zur Deckung der Rücklage verwendet

werden.

(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung

beantragen, daß ein Betrag, der für künftige

Abfertigungen zu verwenden ist, steuerfrei bleibt.

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf die

nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge

sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf

nur in Anspruch genommen werden, wenn die

steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung

über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres

dem Finanzamt vorgelegten, laufend

geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus

dieser Aufzeichnung müssen auch die Höhe der

steuerfrei gelassenen Beträge, ihre Berechnung

und ihre Verwendung sowie die genaue Bezeichnung

der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen

Anschaffungstages klar ersichtlich sein. Wurde

diese Aufzeichnung nicht mit der Steuererklärung

dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung

oder den ihr angeschlossenen Beilagen

hervor, daß bei der Gewinnermittlung ein steuerfreier

Betrag für künftige Abfertigungen abgesetzt

worden ist, so hat das Finanzamt dem

Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen

zur Vorlage der Aufzeichnung zu setzen."

2. Die Z. 6 des § 16 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

„6. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch

entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel

ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt

wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt

Bei Benützung eines

Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen

für Fahrten zwischen Wohnung—Arbeitsstätte

—Wohnung mit dem eigenen Kraftfahrzeug

einschließlich der Absetzung für Abnutzung und

der Haftpflichtversicherungsprämie abgegolten.

Zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages hat der

Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären,

daß er für Fahrten zwischen Wohnung

und Arbeitsstätte das eigene Kraftfahrzeug benützt;

außerdem hat er die Art des Kraftfahrzeuges

an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen

und bei Inanspruchnahme des erhöhten

Kraftfahrzeugpauschales dem Arbeitgeber zu bestätigen,

daß die von ihm mit seinem Kraftfahrzeug

zurückzulegende Fahrtstrecke Wohnung—

Arbeitsstätte—Wohnung mehr als 40 km beträgt.

Das Kraftfahrzeugpauschale ist auch für Lohnzahlungszeiträume

zu gewähren, in denen sich

der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf

Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Der Arbeitgeber

hat den Zeitpunkt der Antragstellung sowie den

in Anwendung zu bringenden Pausenbetrag auf

dem Lohnkonto (§ 76) zu vermerken; der

Pauschbetrag kann für einen Lohnzahlungszeitraum

vor der Antragstellung nicht angewendet

werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei

Änderung der Voraussetzungen, auf Grund deren

der Pauschbetrag gewährt worden ist, unverzüglich

dem Arbeitgeber hievon Mitteilung zu

machen. Der Arbeitgeber hat die Änderung und

den Zeitpunkt der Änderung auf dem Lohnkonto

zu vermerken. Kommt der Arbeitnehmer dieser

Verpflichtung nicht nach, so ist die zu wenig

einbehaltene Lohnsteuer beim Arbeitnehmer

nachzufordern,".

3. Im § 26 Z. 7 treten an die Stelle der Beträge

von

4. In den Abs. 1 und 2 des § 67 tritt jeweils

an die Stelle des Betrages von S 5000'— der Betrag

von S 8500 —.

5. § 67 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung

gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes

1972, BGBl. Nr. 414, ist die Hälfte

als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß

Abs. 6 anzuwenden ist."

6. Im § 123 erhält der Abs. 1 folgende Fassung

„(1) Von Forderungen aus Lieferungen und

sonstigen Leistungen, die gemäß § 6 Z. 1 bis 3

des Umsatzsteuergesetzes 1972 von der Umsatzsteuer

befreit sind und in den Kalenderjahren

1973 bis 1976 angeschafft wurden, kann in den

Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie

erstmals auszuweisen sind, eine pauschale Teilwertabschreibung

vorgenommen werden. Diese

Teilwertabschreibung beträgt für die im

Kalenderjahr 1973 angeschafften Forderungen

5 v. H. und für die in den Kalenderjahren 1974

bis 1976 angeschafften Forderungen 10 v. H. der

Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages)."

Artikel II

Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,

wird wie folgt geändert

1. Im § 28 Abs. 6 tritt an die Stelle des

Entlastungssatzes „5 vom Hundert" der Entlastungssatz

„5•5 vom Hundert".

2. § 29 Abs. 8 erhält folgende Fassung

„(8) Die Steuer für den Selbstverbrauch ermäßigt

sich im Kalenderjahr 1973 auf 6 vom

Hundert und in den Kalenderjahren 1974 und

1975 auf 4 vom Hundert der Bemessungsgrundlage

(Abs. 6), wenn der Unternehmer Ausfuhrumsätze

im Sinne des § 28 Abs. 1 tätigt. Die

Ermäßigung der Steuer erstreckt sich jedoch nur

auf jenen Teil des Selbstverbrauches, der jeweils

nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 und 5 anteilsmäßig

den Ausfuhrumsätzen der Kalenderjahre

1973, 1974 oder 1975 zuzurechnen ist."

Artikel III

Das Alkoholabgabegesetz 1973, BGBl. Nr. 446/

1972, wird wie folgt geändert

1. Der bisherige Wortlaut des § 1 erhält die

Absatzbezeichnung „(1)"; als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Inland ist das Bundesgebiet mit Ausnahme

der Zollausschlußgebiete. Ausland ist das

Gebiet, das hienach nicht Inland ist."

2. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Unternehmer hat binnen einem

Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf

eines Vorauszahlungszeitraumes eine Vorauszahlung

zu entrichten, die der Bemessungsgrundlage

für die abgabepflichtigen Vorgänge (§ 1 Abs. 1 Z. 1

und 2) dieses Vorauszahlungszeitraumes unter Berücksichtigung

der Berichtigungen nach § 10 entspricht.

§ 9 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung.

Vorauszahlungszeitraum ist der Kalendermonat.

Bei Unternehmern, für die gemäß § 21

Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 das Kalendervierteljahr

als Voranmeldungszeitraum gilt,

tritt an die Stelle des Kalendermonates das

Kalendervierteljahr als Vorauszahlungszeitraum

für die Abgabe von alkoholischen Getränken."

3. Im § 11 Abs. 4 hat der erste Satz zu

lauten

„Unternehmer, die innerhalb eines Kalenderjahres

für zwei oder mehrere Vorauszahlungszeiträume

keine oder zu niedrige Vorauszahlungen

geleistet haben, können vom Finanzamt

aufgefordert werden, binnen einem Kalendermonat

und zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen

Vorauszahlungszeitraumes Voranmeldungen

abzugeben."

4. Im § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 3, § 8

Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 ist bei

den Zitierungen des § 1 die Bezeichnung „Abs. 1"

einzufügen.

Artikel IV

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 sind

erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1973 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die

Wertpapierdeckung für die in der Schlußbilanz

des Wirtschaftsjahres 1973 (1972/1973) gebildeten

Abfertigungsrücklagen spätestens am 31. März

1974 gegeben sein muß.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 bis 5

sind anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1974,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember

1973 enden.

(3) Die Bestimmungen des Art. II treten rückwirkend

mit 1. Jänner 1973 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des Art. III sind auf

steuerbare Vorgänge anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1973 bewirkt werden.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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