27. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 493/1972 wird wie folgt geändert
1. Im § 14 treten an die Stelle des Abs. 4 folgende
Bestimmungen
„(4) Spätestens am Schluß jedes Wirtschaftsjahres
müssen österreichische festverzinsliche
Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens
25 v. H. des am Schluß des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen
Rücklagenbetrages für künftige Abfertigungen
im Betriebsvermögen vorhanden sein.
In dem Wirtschafsjahr, in welchem der Nennbetrag
der im Betriebsvermögen vorhandenen
Wertpapiere der im ersten Satz genannten Art
auch nur vorübergehend unter 25 v. H. des maßgebenden
Rücklagenbetrages sinkt, vermindert
sich das gewählte prozentuale Ausmaß der Rücklage
(Abs. 2) in dem Verhältnis, in welchem die
Wertpapierdeckung nicht gegeben war; der Steuerpflichtige
bleibt an dieses verminderte Ausmaß
gebunden. Diese Verminderung tritt jedoch nicht
ein, soweit die Wertpapiere getilgt und innerhalb
von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden.
Wertpapiere, für welche die Begünstigungen
des § 107 in Anspruch genommen werden, können
nicht zur Deckung der Rücklage verwendet
werden.
(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung
beantragen, daß ein Betrag, der für künftige
Abfertigungen zu verwenden ist, steuerfrei bleibt.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf die
nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge
sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf
nur in Anspruch genommen werden, wenn die
steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung
über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres
dem Finanzamt vorgelegten, laufend
geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus
dieser Aufzeichnung müssen auch die Höhe der
steuerfrei gelassenen Beträge, ihre Berechnung
und ihre Verwendung sowie die genaue Bezeichnung
der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen
Anschaffungstages klar ersichtlich sein. Wurde
diese Aufzeichnung nicht mit der Steuererklärung
dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung
oder den ihr angeschlossenen Beilagen
hervor, daß bei der Gewinnermittlung ein steuerfreier
Betrag für künftige Abfertigungen abgesetzt
worden ist, so hat das Finanzamt dem
Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen
zur Vorlage der Aufzeichnung zu setzen."
2. Die Z. 6 des § 16 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
„6. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch
entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel
ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt
wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt
Bei Benützung eines
Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung—Arbeitsstätte
—Wohnung mit dem eigenen Kraftfahrzeug
einschließlich der Absetzung für Abnutzung und
der Haftpflichtversicherungsprämie abgegolten.
Zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages hat der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären,
daß er für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte das eigene Kraftfahrzeug benützt;
außerdem hat er die Art des Kraftfahrzeuges
an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen
und bei Inanspruchnahme des erhöhten
Kraftfahrzeugpauschales dem Arbeitgeber zu bestätigen,
daß die von ihm mit seinem Kraftfahrzeug
zurückzulegende Fahrtstrecke Wohnung—
Arbeitsstätte—Wohnung mehr als 40 km beträgt.
Das Kraftfahrzeugpauschale ist auch für Lohnzahlungszeiträume
zu gewähren, in denen sich
der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf
Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Der Arbeitgeber
hat den Zeitpunkt der Antragstellung sowie den
in Anwendung zu bringenden Pausenbetrag auf
dem Lohnkonto (§ 76) zu vermerken; der
Pauschbetrag kann für einen Lohnzahlungszeitraum
vor der Antragstellung nicht angewendet
werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei
Änderung der Voraussetzungen, auf Grund deren
der Pauschbetrag gewährt worden ist, unverzüglich
dem Arbeitgeber hievon Mitteilung zu
machen. Der Arbeitgeber hat die Änderung und
den Zeitpunkt der Änderung auf dem Lohnkonto
zu vermerken. Kommt der Arbeitnehmer dieser
Verpflichtung nicht nach, so ist die zu wenig
einbehaltene Lohnsteuer beim Arbeitnehmer
nachzufordern,".
3. Im § 26 Z. 7 treten an die Stelle der Beträge
von
4. In den Abs. 1 und 2 des § 67 tritt jeweils
an die Stelle des Betrages von S 5000'— der Betrag
von S 8500 —.
5. § 67 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung
gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes
1972, BGBl. Nr. 414, ist die Hälfte
als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß
Abs. 6 anzuwenden ist."
6. Im § 123 erhält der Abs. 1 folgende Fassung
„(1) Von Forderungen aus Lieferungen und
sonstigen Leistungen, die gemäß § 6 Z. 1 bis 3
des Umsatzsteuergesetzes 1972 von der Umsatzsteuer
befreit sind und in den Kalenderjahren
1973 bis 1976 angeschafft wurden, kann in den
Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie
erstmals auszuweisen sind, eine pauschale Teilwertabschreibung
vorgenommen werden. Diese
Teilwertabschreibung beträgt für die im
Kalenderjahr 1973 angeschafften Forderungen
5 v. H. und für die in den Kalenderjahren 1974
bis 1976 angeschafften Forderungen 10 v. H. der
Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages)."
Artikel II
Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,
wird wie folgt geändert
1. Im § 28 Abs. 6 tritt an die Stelle des
Entlastungssatzes „5 vom Hundert" der Entlastungssatz
„5•5 vom Hundert".
2. § 29 Abs. 8 erhält folgende Fassung
„(8) Die Steuer für den Selbstverbrauch ermäßigt
sich im Kalenderjahr 1973 auf 6 vom
Hundert und in den Kalenderjahren 1974 und
1975 auf 4 vom Hundert der Bemessungsgrundlage
(Abs. 6), wenn der Unternehmer Ausfuhrumsätze
im Sinne des § 28 Abs. 1 tätigt. Die
Ermäßigung der Steuer erstreckt sich jedoch nur
auf jenen Teil des Selbstverbrauches, der jeweils
nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 und 5 anteilsmäßig
den Ausfuhrumsätzen der Kalenderjahre
1973, 1974 oder 1975 zuzurechnen ist."
Artikel III
Das Alkoholabgabegesetz 1973, BGBl. Nr. 446/
1972, wird wie folgt geändert
1. Der bisherige Wortlaut des § 1 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)"; als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Inland ist das Bundesgebiet mit Ausnahme
der Zollausschlußgebiete. Ausland ist das
Gebiet, das hienach nicht Inland ist."
2. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Unternehmer hat binnen einem
Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf
eines Vorauszahlungszeitraumes eine Vorauszahlung
zu entrichten, die der Bemessungsgrundlage
für die abgabepflichtigen Vorgänge (§ 1 Abs. 1 Z. 1
und 2) dieses Vorauszahlungszeitraumes unter Berücksichtigung
der Berichtigungen nach § 10 entspricht.
§ 9 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung.
Vorauszahlungszeitraum ist der Kalendermonat.
Bei Unternehmern, für die gemäß § 21
Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 das Kalendervierteljahr
als Voranmeldungszeitraum gilt,
tritt an die Stelle des Kalendermonates das
Kalendervierteljahr als Vorauszahlungszeitraum
für die Abgabe von alkoholischen Getränken."
3. Im § 11 Abs. 4 hat der erste Satz zu
lauten
„Unternehmer, die innerhalb eines Kalenderjahres
für zwei oder mehrere Vorauszahlungszeiträume
keine oder zu niedrige Vorauszahlungen
geleistet haben, können vom Finanzamt
aufgefordert werden, binnen einem Kalendermonat
und zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen
Vorauszahlungszeitraumes Voranmeldungen
abzugeben."
4. Im § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 3, § 8
Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 ist bei
den Zitierungen des § 1 die Bezeichnung „Abs. 1"
einzufügen.
Artikel IV
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 sind
erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1973 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Wertpapierdeckung für die in der Schlußbilanz
des Wirtschaftsjahres 1973 (1972/1973) gebildeten
Abfertigungsrücklagen spätestens am 31. März
1974 gegeben sein muß.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 bis 5
sind anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1974,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember
1973 enden.
(3) Die Bestimmungen des Art. II treten rückwirkend
mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Art. III sind auf
steuerbare Vorgänge anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1973 bewirkt werden.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.