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27_1973 AT

27. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 163/1956, 90/1960, 414/1970,

313/1971 und 475/71 wird geändert wie folgt

1. Die lit. f des § 3 hat zu lauten

„f) Empfänger laufender Geldleistungen aus

der Sozialversicherung, mit Ausnahme der

Versehrtenrenten von Versehrten, die

nicht als Schwerversehrte im Sinne des

§ 205 Abs. 4 ASVG gelten, ferner Empfänger

laufender Geldleistungen aus einer

zusätzlichen Pensionsversicherung nach

§ 479 ASVG;"

2. § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 12. (1) Zur Bestreitung des Aufwandes für

die nach § 3 lit. e und f gewährten Wohnungsbeihilfen

ist für jede in einem Dienst- oder

Lehrverhältnis stehende oder als Heimarbeiter

beschäftigte Person, die nach den gesetzlichen

Vorschriften über die Krankenversicherung, mit

Ausnahme der Vorschriften über die Krankenversicherung

öffentlich Bediensteter, pflichtversichert

ist, ein besonderer Beitrag von 0'45

v. H. der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, für die Krankenversicherung

geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage

vom zuständigen Krankenversicherungsträger

einzuheben. Diese Beitragsgrundlage

ist nur bis zu einem Höchstbetrag von 160 S

kalendertäglich zu berücksichtigen. Den Beitrag

trägt zur Gänze der Dienstgeber."

3. Dem § 12 wird ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut angefügt

„(5) Für die Dauer des ordentlichen oder

außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die

Pflicht zur Entrichtung des besonderen Beitrages

gemäß Abs. 1."

4. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3, mit der

für das Jahr 1973 eine Sonderregelung getroffen

wird, hat zu lauten

„(3) Die für das Geschäftsjahr 1973 eingegangenen

Beiträge nach Abs. 1 verbleiben nach

Abzug der Vergütung für die Krankenversicherungsträger

gemäß Abs. 2 und nach Abzug des

die Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung

belastenden Aufwandes an

Wohnungsbeihilfen dem Bund. An die Träger

der Sozialversicherung sind aus den Eingängen

an Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an

Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu

leisten."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1973

in Kraft.

(2) Die für das Geschäftsjahr 1973 getroffene

Sonderregelung (Art. I Z. 4) tritt mit 31. Dezember

1973 außer Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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