27. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 163/1956, 90/1960, 414/1970,
313/1971 und 475/71 wird geändert wie folgt
1. Die lit. f des § 3 hat zu lauten
„f) Empfänger laufender Geldleistungen aus
der Sozialversicherung, mit Ausnahme der
Versehrtenrenten von Versehrten, die
nicht als Schwerversehrte im Sinne des
§ 205 Abs. 4 ASVG gelten, ferner Empfänger
laufender Geldleistungen aus einer
zusätzlichen Pensionsversicherung nach
§ 479 ASVG;"
2. § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 12. (1) Zur Bestreitung des Aufwandes für
die nach § 3 lit. e und f gewährten Wohnungsbeihilfen
ist für jede in einem Dienst- oder
Lehrverhältnis stehende oder als Heimarbeiter
beschäftigte Person, die nach den gesetzlichen
Vorschriften über die Krankenversicherung, mit
Ausnahme der Vorschriften über die Krankenversicherung
öffentlich Bediensteter, pflichtversichert
ist, ein besonderer Beitrag von 0'45
v. H. der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, für die Krankenversicherung
geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage
vom zuständigen Krankenversicherungsträger
einzuheben. Diese Beitragsgrundlage
ist nur bis zu einem Höchstbetrag von 160 S
kalendertäglich zu berücksichtigen. Den Beitrag
trägt zur Gänze der Dienstgeber."
3. Dem § 12 wird ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut angefügt
„(5) Für die Dauer des ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die
Pflicht zur Entrichtung des besonderen Beitrages
gemäß Abs. 1."
4. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3, mit der
für das Jahr 1973 eine Sonderregelung getroffen
wird, hat zu lauten
„(3) Die für das Geschäftsjahr 1973 eingegangenen
Beiträge nach Abs. 1 verbleiben nach
Abzug der Vergütung für die Krankenversicherungsträger
gemäß Abs. 2 und nach Abzug des
die Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung
belastenden Aufwandes an
Wohnungsbeihilfen dem Bund. An die Träger
der Sozialversicherung sind aus den Eingängen
an Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an
Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu
leisten."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1973
in Kraft.
(2) Die für das Geschäftsjahr 1973 getroffene
Sonderregelung (Art. I Z. 4) tritt mit 31. Dezember
1973 außer Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.