27. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 l des Kartellgesetzes 1959,
BGBl. Nr. 272, in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle,
BGBl. Nr. 241/1968, wird verordnet
§ 1. Für die nachstehend angeführte Warengattung
wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr
Preisempfehlungen, sofern sie nicht gemäß
§ 1 Abs. 2 lit. b des Kartellgesetzes 1959 als Kartell
gelten und nicht Empfehlungen von Kalkulationsrichtlinien
gemäß § 36 c des Kartellgesetzes
1959 sind, herauszugeben oder anzuwenden
Nachtstromspeicheröfen.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden gemäß § 48 b des Kartellgesetzes
1959 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe bis zu 60.000 Schilling oder mit Arrest
bis zu acht Wochen bestraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1972
in Kraft und verliert mit 31. Dezember 1972
ihre Wirksamkeit.