27. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 13. November 1968,
BGBl. Nr. 396, betreffend die Übernahme der
Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige
Kredite der Österreichischen Rundfunk
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wird wie
folgt geändert
1. Der § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Der Bundesminister für Finanzen darf
von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur
dann Gebrauch machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftung 1•2 Milliarden
Schilling einschließlich der Zinsen und
Kosten nicht übersteigt;
b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 400 Millionen Schilling
einschließlich der Zinsen und Kosten
nicht übersteigt;
c) die Laufzeit der Finanzoperation 20 Jahre
nicht übersteigt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten
in inländischer Währung unter Zugrundelegung
der folgenden Formel nicht mehr
als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt
der Finanzoperation geltenden Zinsfußes
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/
1969) beträgt
e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten
in ausländischer Währung nach der Formel
laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des arithmetischen Mittels aus
den im Zeitpunkt der Finanzoperation
geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz und den
USA (New York) beträgt;
f) die Finanzoperation in Schilling, Belgischen
Franken, Deutschen Mark, Englischen
Pfunden, Französischen Franken, Holländischen
Gulden, Italienischen Liren, Japanischen
Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen
Kronen, Schweizer Franken, US-
Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf
mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt."
2. Dem § 1 sind als dritter und vierter Absatz
folgende Bestimmungen anzufügen
„(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,
Begebungsprovisionen, Werbe-
und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös
in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils
für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt
werden, ist für die vertragliche Laufzeit die
Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2
lit. d zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung
bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene
Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf
nicht zu berücksichtigen."
3. Dem § 2 ist als § 3 folgende Bestimmung
anzufügen
„§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, die gemäß § 1 übernommenen
Haftungen über die vertraglich vereinbarte
Laufzeit zu erstrecken,
a) wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der
Verpflichtungen aus Finanzoperationen vertraglich
vorgesehen ist und vom Schuldner
in Anspruch genommen wird oder zur
Vermeidung einer Inanspruchnahme des
Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar
eingetretener wirtschaftlicher oder
finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners
geboten ist und der Gläubiger
zustimmt,
b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung
von Fälligkeiten die vertraglich
vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als
fünf Jahre überschritten wird und
c) wenn die Mehrleistungen an Zinsen im
Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten
Deckung finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit
nicht überschreiten."
4. Die bisherigen §§ 3 und 4 erhalten die Bezeichnung
„§ 4" und „§ 5".
Artikel II
Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.