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27. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 13. November 1968,

BGBl. Nr. 396, betreffend die Übernahme der

Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige

Kredite der Österreichischen Rundfunk

Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wird wie

folgt geändert

1. Der § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Der Bundesminister für Finanzen darf

von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur

dann Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftung 1•2 Milliarden

Schilling einschließlich der Zinsen und

Kosten nicht übersteigt;

b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 400 Millionen Schilling

einschließlich der Zinsen und Kosten

nicht übersteigt;

c) die Laufzeit der Finanzoperation 20 Jahre

nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten

in inländischer Währung unter Zugrundelegung

der folgenden Formel nicht mehr

als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt

der Finanzoperation geltenden Zinsfußes

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/

1969) beträgt

e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten

in ausländischer Währung nach der Formel

laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des arithmetischen Mittels aus

den im Zeitpunkt der Finanzoperation

geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien,

der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden,

Schweden, der Schweiz und den

USA (New York) beträgt;

f) die Finanzoperation in Schilling, Belgischen

Franken, Deutschen Mark, Englischen

Pfunden, Französischen Franken, Holländischen

Gulden, Italienischen Liren, Japanischen

Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen

Kronen, Schweizer Franken, US-

Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf

mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt."

2. Dem § 1 sind als dritter und vierter Absatz

folgende Bestimmungen anzufügen

„(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,

Begebungsprovisionen, Werbe-

und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös

in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils

für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt

werden, ist für die vertragliche Laufzeit die

Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2

lit. d zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung

bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene

Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf

nicht zu berücksichtigen."

3. Dem § 2 ist als § 3 folgende Bestimmung

anzufügen

„§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, die gemäß § 1 übernommenen

Haftungen über die vertraglich vereinbarte

Laufzeit zu erstrecken,

a) wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der

Verpflichtungen aus Finanzoperationen vertraglich

vorgesehen ist und vom Schuldner

in Anspruch genommen wird oder zur

Vermeidung einer Inanspruchnahme des

Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar

eingetretener wirtschaftlicher oder

finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners

geboten ist und der Gläubiger

zustimmt,

b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung

von Fälligkeiten die vertraglich

vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als

fünf Jahre überschritten wird und

c) wenn die Mehrleistungen an Zinsen im

Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten

Deckung finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit

nicht überschreiten."

4. Die bisherigen §§ 3 und 4 erhalten die Bezeichnung

„§ 4" und „§ 5".

Artikel II

Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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