27_1969
AT
27. Bundesverfassungsgesetz: Ergänzung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durch eine Bestimmung über die Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundstücksverkehrs für Ausländer
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 27. Bundesverfassungsgesetz: Ergänzung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durch eine Bestimmung über die Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundstücksverkehrs für Ausländer
1969_27_0 27. Bundesverfassungsgesetz: Ergänzung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durch eine Bestimmung über die Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundstücksverkehrs für Ausländer
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Der Nationalrat hat beschlossen
Art. I
Im Art. 10 Abs. 1 Z. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 wird die Wortfolge
„Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen
Assoziationswesens" durch die Wortfolge
„Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen
Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß
von Regelungen, die den Grundstücksverkehr
für Ausländer verwaltungsbehördlichen
Beschränkungen unterwerfen;" ersetzt.
Art. II
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.