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27_1969 AT

27. Bundesverfassungsgesetz: Ergänzung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durch eine Bestimmung über die Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundstücksverkehrs für Ausländer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Bundesverfassungsgesetz: Ergänzung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durch eine Bestimmung über die Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundstücksverkehrs für Ausländer

Der Nationalrat hat beschlossen

Art. I

Im Art. 10 Abs. 1 Z. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 wird die Wortfolge

„Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen

Assoziationswesens" durch die Wortfolge

„Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen

Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß

von Regelungen, die den Grundstücksverkehr

für Ausländer verwaltungsbehördlichen

Beschränkungen unterwerfen;" ersetzt.

Art. II

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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