27. Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 welches also lautet
(Übersetzung)
Die Signatarstaaten dieses
Übereinkommens haben,
In dem Wunsche, ausländische
öffentliche Urkunden
von der diplomatischen oder
konsularischen Beglaubigung zu
befreien,
Beschlossen, zu diesem
Zweck ein Übereinkommen zu
schließen, und haben die folgenden
Bestimmungen vereinbart
Artikel 1
Dieses Übereinkommen ist
auf öffentliche Urkunden anzuwenden,
die in dem Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaates errichtet
worden sind und die in
dem Hoheitsgebiet eines anderen
Vertragsstaates vorgelegt
werden sollen.
Als öffentliche Urkunden im
Sinne dieses Übereinkommens
werden angesehen
a) Urkunden eines staatlichen
Gerichts oder einer Amtsperson
als Organ der Rechtspflege, einschließlich
der Urkunden, die
von der Staatsanwaltschaft, von
einem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle oder von einem
Zustellungs- oder Vollstrekkungsbeamten
ausgestellt sind;
b) Urkunden der Verwaltungsbehörden;
c) notarielle Urkunden;
d) amtliche Bescheinigungen,
die auf Privaturkunden angebracht
sind, wie zum Beispiel
Vermerke über die Registrierung,
Sichtvermerke zur Feststellung
eines bestimmten Zeitpunktes
und Beglaubigungen
von Unterschriften.
Dieses Übereinkommen ist
jedoch nicht anzuwenden
a) auf Urkunden, die von
diplomatischen oder konsularischen
Vertretern errichtet sind;
b) auf Urkunden der Verwaltungsbehörden,
die sich unmittelbar
auf den Handelsverkehr
oder auf das Zollverfahren beziehen.
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat befreit
die Urkunden, auf die dieses
Übereinkommen anzuwenden
ist und die in seinem Hoheitsgebiet
vorgelegt werden sollen,
von der Beglaubigung. Unter
der Beglaubigung im Sinne dieses
Übereinkommens ist nur die
Förmlichkeit zu verstehen, durch
welche die diplomatischen oder
konsularischen Vertreter des
Landes, in dessen Hoheitsgebiet
die Urkunde vorgelegt werden
soll, die Echtheit der Unterschrift,
die Eigenschaft, in welcher
der Unterzeichner der Urkunde
gehandelt hat, und gegebenenfalls
die Echtheit des
Siegels oder Stempels, mit dem
die Urkunde versehen ist, bestätigen.
Artikel 3
Zur Bestätigung der Echtheit
der Unterschrift, der Eigenschaft,
in welcher der Unterzeichner
der Urkunde gehandelt
hat, und gegebenenfalls der
Echtheit des Siegels oder Stempels,
mit dem die Urkunde versehen
ist, darf als Förmlichkeit
nur verlangt werden, daß die
in Artikel 4 vorgesehene Apostille
angebracht wird, welche
die zuständige Behörde des
Staates ausstellt, in dem die Urkunde
errichtet worden ist.
Die in Absatz 1 erwähnte
Förmlichkeit darf jedoch nicht
verlangt werden, wenn Gesetze
oder andere Rechtsvorschriften
des Staates, in dem die Urkunde
vorgelegt wird, oder dort bestehende
Gebräuche oder wenn
Vereinbarungen zwischen zwei
oder mehreren Vertragsstaaten
sie entbehrlich machen, sie vereinfachen
oder die Urkunde von
der Beglaubigung befreien.
Artikel 4
Die in Artikel 3 Absatz 1
vorgesehene Apostille wird auf
der Urkunde selbst oder auf
einem Anhang angebracht; sie
muß dem Muster entsprechen,
das diesem Übereinkommen als
Anlage beigefügt ist.
Die Apostille kann jedoch in
der Amtssprache der Behörde,
die sie ausstellt, abgefaßt werden.
Die gedruckten Teile des
Musters können auch in einer
zweiten Sprache wiedergegeben
werden. Die Überschrift „Apostille
(Convention de La Haye
du 5 octobre 1961)" muß in
französischer Sprache abgefaßt
sein.
Artikel 5
Die Apostille wird auf Antrag
des Unterzeichners oder
eines Inhabers der Urkunde ausgestellt.
Ist die Apostille ordnungsgemäß
ausgefüllt, so wird durch
sie die Echtheit der Unterschrift,
die Eigenschaft, in welcher der
Unterzeichner der Urkunde gehandelt
hat, und gegebenenfalls
die Echtheit des Siegels oder
Stempels, mit dem die Urkunde
versehen ist, nachgewiesen.
Die Unterschrift und das
Siegel oder der Stempel auf der
Apostille bedürfen keiner Bestätigung.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat bestimmt
die Behörden, die zuständig sind,
die Apostille nach Artikel 3
Absatz 1 auszustellen. Für Österreich siehe BGBL Nr. 28/1968.
Er notifiziert diese Bestimmung
dem Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der
Niederlande bei der Hinterlegung
der Ratifikations- oder
der Beitrittsurkunde oder bei
der Erklärung über die Ausdehnung
des Übereinkommens. Er
notifiziert ihm auch jede Änderung,
die in der Bestimmung
dieser Behörden eintritt.
Artikel 7
Jede nach Artikel 6 bestimmte
Behörde hat ein Register oder
eine Kartei zu führen, worin
die Ausstellung der Apostillen
eingetragen wird; dabei sind zu
vermerken
a) die Geschäftszahl und der
Tag der Ausstellung der Apostille,
b) der Name des Unterzeichners
der öffentlichen Urkunde
und die Eigenschaft, in der er
gehandelt hat, oder bei Urkunden
ohne Unterschrift die Behörde,
die das Siegel oder den
Stempel beigefügt hat.
Auf Antrag eines Beteiligten
hat die Behörde, welche die
Apostille ausgestellt hat, festzustellen,
ob die Angaben, die
in der Apostille enthalten sind,
mit denen des Registers oder
der Kartei übereinstimmen.
Artikel 8
Besteht zwischen zwei oder
mehreren Vertragsstaaten ein
Vertrag, ein Übereinkommen
oder eine Vereinbarung des Inhalts,
daß die Bestätigung der
Unterschrift, des Siegels oder
des Stempels gewissen Förmlichkeiten
unterworfen ist, so
greift dieses Übereinkommen
nur ändernd ein, wenn jene
Förmlichkeiten strenger sind,
als die in den Artikeln 3 und 4
vorgesehenen.
Artikel 9
Jeder Vertragsstaat trifft die
notwendigen Maßnahmen, um
zu vermeiden, daß seine diplomatischen
oder konsularischen
Vertreter die Beglaubigungen
in Fällen vornehmen, in denen
dieses Übereinkommen von der
Beglaubigung befreit.
Artikel 10
Dieses Übereinkommen liegt
für die bei der Neunten Session
der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht vertretenen
Staaten sowie für Irland,
Island, Liechtenstein und die
Türkei zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifizierung;
die Ratifikationsurkunden sind
beim Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande
zu hinterlegen.
Artikel 11
Dieses Übereinkommen tritt
am sechzigsten Tage nach der
in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen
Hinterlegung der dritten
Ratifikationsurkunde in
Kraft.
Das Übereinkommen tritt für
jeden Signatarstaat, der es später
ratifiziert, am sechzigsten
Tage nach Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde in Kraft.
Artikel 12
Jeder in Artikel 10 nicht genannte
Staat kann diesem Übereinkommen
beitreten, nachdem
es gemäß Artikel 11 Absatz 1
in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde
ist beim Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande zu hinterlegen.
Der Beitritt wirkt nur im
Verhältnis zwischen dem beitretenden
Staat und den Vertragsstaaten,
die innerhalb von
sechs Monaten nach Empfang
der Notifikation gemäß Artikel
15 Buchstabe d keinen Einspruch
dagegen erhoben haben.
Ein solcher Einspruch ist dem
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande
zu notifizieren.
Das Übereinkommen tritt
zwischen dem beitretenden Staat
und den Staaten, die gegen den
Beitritt keinen Einspruch erhoben
haben, am sechzigsten Tage
nach Ablauf der in Absatz 2
vorgesehenen Frist von sechs
Monaten in Kraft.
Artikel 13
Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung, bei der Ratifizierung
oder beim Beitritt erklären,
daß dieses Übereinkommen
auf alle oder auf einzelne
der Gebiete ausgedehnt werde,
deren internationale Beziehungen
er wahrnimmt. Eine solche
Erklärung wird wirksam, sobald
das Übereinkommen für den
Staat, der sie abgegeben hat, in
Kraft tritt.
Später kann dieses Übereinkommen
auf solche Gebiete
durch eine an das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande gerichtete Notifikation
ausgedehnt werden.
Wird die Erklärung über die
Ausdehnung durch einen Staat
abgegeben, der das Übereinkommen
unterzeichnet und ratifiziert
hat, so tritt das Übereinkommen
für die in Betracht
kommenden Gebiete gemäß
Artikel 11 in Kraft. Wird die
Erklärung über die Ausdehnung
durch einen Staat abgegeben, der
dem Übereinkommen beigetreten
ist, so tritt das Übereinkommen
für die in Betracht
kommenden Gebiete gemäß Artikel
12 in Kraft.
Artikel 14
Dieses Übereinkommen gilt
für die Dauer von fünf Jahren,
gerechnet von seinem Inkrafttreten
gemäß Artikel 11 Absatz
1, und zwar auch für
Staaten, die es später ratifiziert
haben oder ihm später beigetreten
sind.
Das Übereinkommen wird,
außer im Falle der Kündigung,
um jeweils fünf Jahre stillschweigend
verlängert.
Die Kündigung ist spätestens
sechs Monate, bevor der Zeitraum
von fünf Jahren jeweils
abläuft, dem Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der
Niederlande zu notifizieren.
Sie kann sich auf bestimmte
Gebiete, auf die das Übereinkommen
anzuwenden ist, beschränken.
Die Kündigung wirkt nur für
den Staat, der sie notifiziert hat.
Für die anderen Vertragsstaaten
bleibt das Übereinkommen in
Kraft.
Artikel 15
Das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der
Niederlande notifiziert den in
Artikel 10 bezeichneten Staaten
sowie den Staaten, die gemäß
Artikel 12 beigetreten sind
a) die Notifikationen gemäß
Artikel 6 Absatz 2;
b) die Unterzeichnungen und
Ratifikationen gemäß Artikel
10;
c) den Tag, an dem dieses
Übereinkommen gemäß Artikel
11 Absatz 1 in Kraft tritt;
d) die Beitrittserklärungen
und Einsprüche gemäß Artikel
12 sowie den Tag, an dem
die Bekrittserklärungen wirksam
werden;
e) die Erklärungen über die
Ausdehnung gemäß Artikel 13
sowie den Tag, an dem sie wirksam
werden;
f) die Kündigungen gemäß
Artikel 14 Absatz 3.
ZU URRUND DESSEN haben
die ordnungsgemäß ermächtigten
Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN in Den Haag
am 5. Oktober 1961, in französischer
und englischer Sprache,
wobei im Falle von Abweichungen
der französische Wortlaut
maßgebend ist, in einer Urschrift,
die im Archiv der Regierung
der Niederlande hinterlegt
und von der jedem bei der
Neunten Session der Haager
Konferenz für Internationales
Privatrecht vertretenen Staat
sowie Irland, Island, Liechtenstein
und der Türkei eine beglaubigte
Abschrift auf diplomatischem
Wege übermittelt
wird.
ANLAGE ZU DEM ÜBEREINKOMMEN
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen und Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom
Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 30. August 1967.
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Hetzenauer
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Unterricht
Piffl-Perêevic
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Prader
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Kotzina
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Toncic-Sorinj
Die Ratifikationsurkunde ist am 14. November 1967 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist somit gemäß
Artikel 11 zweiter Absatz des Übereinkommens am 13. Jänner 1968 für Österreich in Kraft getreten.
Das Übereinkommen gilt derzeit für die weiteren, nachstehend angeführten Staaten und
abhängigen Gebiete; diese Vertragsstaaten haben, einer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande zufolge, gemäß Artikel 6 des Übereinkommens die jeweils angeführten
Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Artikel 3 erster Absatz auszustellen,
bestimmt