Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
27_1968 AT

27. Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nachdem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der

Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 welches also lautet

(Übersetzung)

Die Signatarstaaten dieses

Übereinkommens haben,

In dem Wunsche, ausländische

öffentliche Urkunden

von der diplomatischen oder

konsularischen Beglaubigung zu

befreien,

Beschlossen, zu diesem

Zweck ein Übereinkommen zu

schließen, und haben die folgenden

Bestimmungen vereinbart

Artikel 1

Dieses Übereinkommen ist

auf öffentliche Urkunden anzuwenden,

die in dem Hoheitsgebiet

eines Vertragsstaates errichtet

worden sind und die in

dem Hoheitsgebiet eines anderen

Vertragsstaates vorgelegt

werden sollen.

Als öffentliche Urkunden im

Sinne dieses Übereinkommens

werden angesehen

a) Urkunden eines staatlichen

Gerichts oder einer Amtsperson

als Organ der Rechtspflege, einschließlich

der Urkunden, die

von der Staatsanwaltschaft, von

einem Urkundsbeamten der

Geschäftsstelle oder von einem

Zustellungs- oder Vollstrekkungsbeamten

ausgestellt sind;

b) Urkunden der Verwaltungsbehörden;

c) notarielle Urkunden;

d) amtliche Bescheinigungen,

die auf Privaturkunden angebracht

sind, wie zum Beispiel

Vermerke über die Registrierung,

Sichtvermerke zur Feststellung

eines bestimmten Zeitpunktes

und Beglaubigungen

von Unterschriften.

Dieses Übereinkommen ist

jedoch nicht anzuwenden

a) auf Urkunden, die von

diplomatischen oder konsularischen

Vertretern errichtet sind;

b) auf Urkunden der Verwaltungsbehörden,

die sich unmittelbar

auf den Handelsverkehr

oder auf das Zollverfahren beziehen.

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat befreit

die Urkunden, auf die dieses

Übereinkommen anzuwenden

ist und die in seinem Hoheitsgebiet

vorgelegt werden sollen,

von der Beglaubigung. Unter

der Beglaubigung im Sinne dieses

Übereinkommens ist nur die

Förmlichkeit zu verstehen, durch

welche die diplomatischen oder

konsularischen Vertreter des

Landes, in dessen Hoheitsgebiet

die Urkunde vorgelegt werden

soll, die Echtheit der Unterschrift,

die Eigenschaft, in welcher

der Unterzeichner der Urkunde

gehandelt hat, und gegebenenfalls

die Echtheit des

Siegels oder Stempels, mit dem

die Urkunde versehen ist, bestätigen.

Artikel 3

Zur Bestätigung der Echtheit

der Unterschrift, der Eigenschaft,

in welcher der Unterzeichner

der Urkunde gehandelt

hat, und gegebenenfalls der

Echtheit des Siegels oder Stempels,

mit dem die Urkunde versehen

ist, darf als Förmlichkeit

nur verlangt werden, daß die

in Artikel 4 vorgesehene Apostille

angebracht wird, welche

die zuständige Behörde des

Staates ausstellt, in dem die Urkunde

errichtet worden ist.

Die in Absatz 1 erwähnte

Förmlichkeit darf jedoch nicht

verlangt werden, wenn Gesetze

oder andere Rechtsvorschriften

des Staates, in dem die Urkunde

vorgelegt wird, oder dort bestehende

Gebräuche oder wenn

Vereinbarungen zwischen zwei

oder mehreren Vertragsstaaten

sie entbehrlich machen, sie vereinfachen

oder die Urkunde von

der Beglaubigung befreien.

Artikel 4

Die in Artikel 3 Absatz 1

vorgesehene Apostille wird auf

der Urkunde selbst oder auf

einem Anhang angebracht; sie

muß dem Muster entsprechen,

das diesem Übereinkommen als

Anlage beigefügt ist.

Die Apostille kann jedoch in

der Amtssprache der Behörde,

die sie ausstellt, abgefaßt werden.

Die gedruckten Teile des

Musters können auch in einer

zweiten Sprache wiedergegeben

werden. Die Überschrift „Apostille

(Convention de La Haye

du 5 octobre 1961)" muß in

französischer Sprache abgefaßt

sein.

Artikel 5

Die Apostille wird auf Antrag

des Unterzeichners oder

eines Inhabers der Urkunde ausgestellt.

Ist die Apostille ordnungsgemäß

ausgefüllt, so wird durch

sie die Echtheit der Unterschrift,

die Eigenschaft, in welcher der

Unterzeichner der Urkunde gehandelt

hat, und gegebenenfalls

die Echtheit des Siegels oder

Stempels, mit dem die Urkunde

versehen ist, nachgewiesen.

Die Unterschrift und das

Siegel oder der Stempel auf der

Apostille bedürfen keiner Bestätigung.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat bestimmt

die Behörden, die zuständig sind,

die Apostille nach Artikel 3

Absatz 1 auszustellen. Für Österreich siehe BGBL Nr. 28/1968.

Er notifiziert diese Bestimmung

dem Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten der

Niederlande bei der Hinterlegung

der Ratifikations- oder

der Beitrittsurkunde oder bei

der Erklärung über die Ausdehnung

des Übereinkommens. Er

notifiziert ihm auch jede Änderung,

die in der Bestimmung

dieser Behörden eintritt.

Artikel 7

Jede nach Artikel 6 bestimmte

Behörde hat ein Register oder

eine Kartei zu führen, worin

die Ausstellung der Apostillen

eingetragen wird; dabei sind zu

vermerken

a) die Geschäftszahl und der

Tag der Ausstellung der Apostille,

b) der Name des Unterzeichners

der öffentlichen Urkunde

und die Eigenschaft, in der er

gehandelt hat, oder bei Urkunden

ohne Unterschrift die Behörde,

die das Siegel oder den

Stempel beigefügt hat.

Auf Antrag eines Beteiligten

hat die Behörde, welche die

Apostille ausgestellt hat, festzustellen,

ob die Angaben, die

in der Apostille enthalten sind,

mit denen des Registers oder

der Kartei übereinstimmen.

Artikel 8

Besteht zwischen zwei oder

mehreren Vertragsstaaten ein

Vertrag, ein Übereinkommen

oder eine Vereinbarung des Inhalts,

daß die Bestätigung der

Unterschrift, des Siegels oder

des Stempels gewissen Förmlichkeiten

unterworfen ist, so

greift dieses Übereinkommen

nur ändernd ein, wenn jene

Förmlichkeiten strenger sind,

als die in den Artikeln 3 und 4

vorgesehenen.

Artikel 9

Jeder Vertragsstaat trifft die

notwendigen Maßnahmen, um

zu vermeiden, daß seine diplomatischen

oder konsularischen

Vertreter die Beglaubigungen

in Fällen vornehmen, in denen

dieses Übereinkommen von der

Beglaubigung befreit.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen liegt

für die bei der Neunten Session

der Haager Konferenz für Internationales

Privatrecht vertretenen

Staaten sowie für Irland,

Island, Liechtenstein und die

Türkei zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifizierung;

die Ratifikationsurkunden sind

beim Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande

zu hinterlegen.

Artikel 11

Dieses Übereinkommen tritt

am sechzigsten Tage nach der

in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen

Hinterlegung der dritten

Ratifikationsurkunde in

Kraft.

Das Übereinkommen tritt für

jeden Signatarstaat, der es später

ratifiziert, am sechzigsten

Tage nach Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 12

Jeder in Artikel 10 nicht genannte

Staat kann diesem Übereinkommen

beitreten, nachdem

es gemäß Artikel 11 Absatz 1

in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde

ist beim Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

der Niederlande zu hinterlegen.

Der Beitritt wirkt nur im

Verhältnis zwischen dem beitretenden

Staat und den Vertragsstaaten,

die innerhalb von

sechs Monaten nach Empfang

der Notifikation gemäß Artikel

15 Buchstabe d keinen Einspruch

dagegen erhoben haben.

Ein solcher Einspruch ist dem

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande

zu notifizieren.

Das Übereinkommen tritt

zwischen dem beitretenden Staat

und den Staaten, die gegen den

Beitritt keinen Einspruch erhoben

haben, am sechzigsten Tage

nach Ablauf der in Absatz 2

vorgesehenen Frist von sechs

Monaten in Kraft.

Artikel 13

Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung, bei der Ratifizierung

oder beim Beitritt erklären,

daß dieses Übereinkommen

auf alle oder auf einzelne

der Gebiete ausgedehnt werde,

deren internationale Beziehungen

er wahrnimmt. Eine solche

Erklärung wird wirksam, sobald

das Übereinkommen für den

Staat, der sie abgegeben hat, in

Kraft tritt.

Später kann dieses Übereinkommen

auf solche Gebiete

durch eine an das Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

der Niederlande gerichtete Notifikation

ausgedehnt werden.

Wird die Erklärung über die

Ausdehnung durch einen Staat

abgegeben, der das Übereinkommen

unterzeichnet und ratifiziert

hat, so tritt das Übereinkommen

für die in Betracht

kommenden Gebiete gemäß

Artikel 11 in Kraft. Wird die

Erklärung über die Ausdehnung

durch einen Staat abgegeben, der

dem Übereinkommen beigetreten

ist, so tritt das Übereinkommen

für die in Betracht

kommenden Gebiete gemäß Artikel

12 in Kraft.

Artikel 14

Dieses Übereinkommen gilt

für die Dauer von fünf Jahren,

gerechnet von seinem Inkrafttreten

gemäß Artikel 11 Absatz

1, und zwar auch für

Staaten, die es später ratifiziert

haben oder ihm später beigetreten

sind.

Das Übereinkommen wird,

außer im Falle der Kündigung,

um jeweils fünf Jahre stillschweigend

verlängert.

Die Kündigung ist spätestens

sechs Monate, bevor der Zeitraum

von fünf Jahren jeweils

abläuft, dem Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten der

Niederlande zu notifizieren.

Sie kann sich auf bestimmte

Gebiete, auf die das Übereinkommen

anzuwenden ist, beschränken.

Die Kündigung wirkt nur für

den Staat, der sie notifiziert hat.

Für die anderen Vertragsstaaten

bleibt das Übereinkommen in

Kraft.

Artikel 15

Das Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der

Niederlande notifiziert den in

Artikel 10 bezeichneten Staaten

sowie den Staaten, die gemäß

Artikel 12 beigetreten sind

a) die Notifikationen gemäß

Artikel 6 Absatz 2;

b) die Unterzeichnungen und

Ratifikationen gemäß Artikel

10;

c) den Tag, an dem dieses

Übereinkommen gemäß Artikel

11 Absatz 1 in Kraft tritt;

d) die Beitrittserklärungen

und Einsprüche gemäß Artikel

12 sowie den Tag, an dem

die Bekrittserklärungen wirksam

werden;

e) die Erklärungen über die

Ausdehnung gemäß Artikel 13

sowie den Tag, an dem sie wirksam

werden;

f) die Kündigungen gemäß

Artikel 14 Absatz 3.

ZU URRUND DESSEN haben

die ordnungsgemäß ermächtigten

Unterzeichneten dieses

Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN in Den Haag

am 5. Oktober 1961, in französischer

und englischer Sprache,

wobei im Falle von Abweichungen

der französische Wortlaut

maßgebend ist, in einer Urschrift,

die im Archiv der Regierung

der Niederlande hinterlegt

und von der jedem bei der

Neunten Session der Haager

Konferenz für Internationales

Privatrecht vertretenen Staat

sowie Irland, Island, Liechtenstein

und der Türkei eine beglaubigte

Abschrift auf diplomatischem

Wege übermittelt

wird.

ANLAGE ZU DEM ÜBEREINKOMMEN

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen und Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom

Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 30. August 1967.

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Hetzenauer

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Unterricht

Piffl-Perêevic

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Prader

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Kotzina

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Toncic-Sorinj

Die Ratifikationsurkunde ist am 14. November 1967 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Niederlande hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist somit gemäß

Artikel 11 zweiter Absatz des Übereinkommens am 13. Jänner 1968 für Österreich in Kraft getreten.

Das Übereinkommen gilt derzeit für die weiteren, nachstehend angeführten Staaten und

abhängigen Gebiete; diese Vertragsstaaten haben, einer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande zufolge, gemäß Artikel 6 des Übereinkommens die jeweils angeführten

Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Artikel 3 erster Absatz auszustellen,

bestimmt

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →