27. Verordnung: Berichtigung der Verordnung, betreffend Lehrpläne für Minderheitenschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Gesetzes über
die Regelung, des Volksschulwesens im Burgen-
land, LGBl. Nr. 40/1937 (Burgenländisches Landesschulgesetz
1937), wird die Verordnung des
Bundesministeriums für Unterricht vom 24. Mai
1966, BGBl. Nr. 118, mit welcher Lehrpläne für
Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht
in Minderheitensprachen in Volks- und
Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland
und Kärnten erlassen werden, abgeändert wie
folgt
In der Anlage 3, Fünfter Teil, Ungarisch, Lehrplan-
Mittelstufe, e) Sprachlehre, dritte Schulstufe,
2. Absatz, ist nach dem Wort „Zukunft"
ein Beistrich zu setzen und an Stelle der Worte
„des persönlichen Fürwortes" wie folgt fortzufahren
„das Eigenschaftswort (ohne Steigerung)
und die Funktion des persönlichen Fürwortes."