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27_1966 AT

27. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen der Verordnung betreffend Änderung des Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen der Verordnung betreffend Änderung des Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 sowie

gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 16. Dezember 1965, V 35/64

— dem Bundesministerium für Finanzen am

9. Feber 1966 zugestellt — in der Verordnung

des Bundesministeriums für Finanzen vom

27. Jänner 1960, BGBl. Nr. 28, betreffend Änderung

des Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung

1. das Wort „Alkoholmißbrauch," in der

Überschrift von „A. Leistungsfreiheit bei Alkoholmißbrauch,

Einwirkung von Suchtgiften und

bei Fahrerflucht:" in „13. Ergänzende Vertragsbestimmungen:"

der „Vorbemerkungen" in dem

eine Anlage der Verordnung bildenden „Tarif

für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung",

2. die Worte „ ... infolge übermäßigen Alkoholgenusses

oder ..." in lit. a der zu 1. bezeichneten

Ergänzenden Vertragsbestimmungen,

3. die Worte „ ... für die das Fahrzeug zugelassen

war oder ..." in „D. Unzulässige Personenbeförderung:"

der zu 1. bezeichneten Ergänzenden

Vertragsbestimmungen

als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung wird mit Ablauf des

15. Juni 1966 wirksam.

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