27. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen der Verordnung betreffend Änderung des Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 sowie
gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 16. Dezember 1965, V 35/64
— dem Bundesministerium für Finanzen am
9. Feber 1966 zugestellt — in der Verordnung
des Bundesministeriums für Finanzen vom
27. Jänner 1960, BGBl. Nr. 28, betreffend Änderung
des Geschäftsplanes in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung
1. das Wort „Alkoholmißbrauch," in der
Überschrift von „A. Leistungsfreiheit bei Alkoholmißbrauch,
Einwirkung von Suchtgiften und
bei Fahrerflucht:" in „13. Ergänzende Vertragsbestimmungen:"
der „Vorbemerkungen" in dem
eine Anlage der Verordnung bildenden „Tarif
für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung",
2. die Worte „ ... infolge übermäßigen Alkoholgenusses
oder ..." in lit. a der zu 1. bezeichneten
Ergänzenden Vertragsbestimmungen,
3. die Worte „ ... für die das Fahrzeug zugelassen
war oder ..." in „D. Unzulässige Personenbeförderung:"
der zu 1. bezeichneten Ergänzenden
Vertragsbestimmungen
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung wird mit Ablauf des
15. Juni 1966 wirksam.