Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
27_1965 AT

27. Bundesgesetz: Abänderung der Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Bundesgesetz: Abänderung der Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 10. Dezember 1947,

BGBl. Nr. 20/1948, betreffend die Errichtung

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-

Kammergesetz), in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1955, BGBl.

Nr. 126, wird abgeändert wie folgt

1. Der § 3 Abs. 1 hat wie folgt zu lauten

„(1) Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind die Angehörigen folgender

Berufsgruppen

1. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,

2. Buchprüfer und Steuerberater,

3. Steuerberater."

2. Im § 32 ist im zweiten Satz an Stelle der

Berufsbezeichnung „Helfer in Buchführungs- und

Steuersachen" die Berufsbezeichnung „Steuerberater"

zu setzen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen und den beteiligten Bundesministerien

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →