27. Bundesgesetz: Abänderung der Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 10. Dezember 1947,
BGBl. Nr. 20/1948, betreffend die Errichtung
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-
Kammergesetz), in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1955, BGBl.
Nr. 126, wird abgeändert wie folgt
1. Der § 3 Abs. 1 hat wie folgt zu lauten
„(1) Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind die Angehörigen folgender
Berufsgruppen
1. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
2. Buchprüfer und Steuerberater,
3. Steuerberater."
2. Im § 32 ist im zweiten Satz an Stelle der
Berufsbezeichnung „Helfer in Buchführungs- und
Steuersachen" die Berufsbezeichnung „Steuerberater"
zu setzen.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen und den beteiligten Bundesministerien
betraut.