27. Abänderungen der Satzung der Weltgesundheitsorganisation.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt die von der 12. Weltgesundheitsversammlung am 28. Mai 1959 in
Genf beschlossenen Abänderungen der Artikel 24 und 25 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation,
welche also lauten
(Übersetzung)
Die Zwölfte Weltgesundheitsversammlung
hat den Vorschlag der Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und
Nordirland, betreffend die Erhöhung der Zahl
der Personen, die in den Exekutivrat entsendet
werden, beraten,
den Text der Abänderungen der Artikel 24
und 25 der Satzung, der den Mitgliedstaaten vom
Generaldirektor am 3. November 1958 übermittelt
worden ist, geprüft,
festgestellt, daß den Bestimmungen des Artikels
73 der Satzung, wonach Vorschläge, betreffend
Abänderungen der Satzungen, an die Mitglieder
spätestens sechs Monate vor ihrer Beratung
zu übermitteln sind, vollkommen entsprochen
worden ist,
1. BESCHLIESST die in der Anlage dieser
Resolution, welche einen integrierenden Bestandteil
derselben- bildet, enthaltenen Abänderungen
der Satzung, deren chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer "Wortlaut in
gleicher Weise authentisch ist.
2. BESCHLIESST, daß zwei Ausfertigungen
dieser Resolution durch die Unterschriften des
Präsidenten der Zwölften Weltgesundheitsversammlung
und des Generaldirektors der Weltgesundheitsorganisation
beglaubigt werden sollen,
von denen eine Ausfertigung an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen, den Verwahrer
der Satzung, übermittelt und die andere Ausfertigung
im Archiv der Weltgesundheitsorganisation
aufbewahrt werden soll.
3. BESCHLIESST FERNER, daß die Annahme
der Änderungen der Satzung, die Gegenstand
dieser Resolution ist, in Übereinstimmung mit
Artikel 73 der Satzung durch Hinterlegung einer
formellen Urkunde beim Generalsekretariat der
Vereinten Nationen erfolgen soll.
ZU URKUND DESSEN haben wir unterfertigt.
Geschehen zu Genf, am 28. Mai 1959, in zwei
Ausfertigungen.
Der Präsident der 12. Weltgesundheitsversammlung
(gez.) John A. Charles
Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation
(gez.) M. G. Candau
Anlage B
Im Artikel 24 ist das Wort „achtzehn" durch
das Wort „vierundzwanzig" zu ersetzen.
Der Artikel 25 ist zu streichen und durch folgende
Fassung zu ersetzen
„Diese Mitglieder werden für drei Jahre gewählt
und können wiedergewählt werden; dabei
ist vorgesehen, daß von den zwölf Mitgliedern,
die in der ersten Sitzung der Gesundheitsversammlung,
welche nach Inkrafttreten der Abänderung
der Satzung, betreffend die Erhöhung der
Sitze des Exekutivrates von achtzehn auf vierundzwanzig,
stattfindet, gewählt werden, die
Amtsdauer von zwei Mitgliedern ein Jahr und
die Amtsdauer von weiteren zwei Mitgliedern
zwei Jahre zu betragen hat, wobei das Los entscheidet."
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in
diesen Beschlüssen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. März 1960.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die vorstehenden Abänderungen sind gemäß Artikel 73 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
am 25. Oktober 1960 in Kraft getreten.