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27_1961 AT

27. Abänderungen der Satzung der Weltgesundheitsorganisation.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Abänderungen der Satzung der Weltgesundheitsorganisation.

Der Bundespräsident erklärt die von der 12. Weltgesundheitsversammlung am 28. Mai 1959 in

Genf beschlossenen Abänderungen der Artikel 24 und 25 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation,

welche also lauten

(Übersetzung)

Die Zwölfte Weltgesundheitsversammlung

hat den Vorschlag der Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und

Nordirland, betreffend die Erhöhung der Zahl

der Personen, die in den Exekutivrat entsendet

werden, beraten,

den Text der Abänderungen der Artikel 24

und 25 der Satzung, der den Mitgliedstaaten vom

Generaldirektor am 3. November 1958 übermittelt

worden ist, geprüft,

festgestellt, daß den Bestimmungen des Artikels

73 der Satzung, wonach Vorschläge, betreffend

Abänderungen der Satzungen, an die Mitglieder

spätestens sechs Monate vor ihrer Beratung

zu übermitteln sind, vollkommen entsprochen

worden ist,

1. BESCHLIESST die in der Anlage dieser

Resolution, welche einen integrierenden Bestandteil

derselben- bildet, enthaltenen Abänderungen

der Satzung, deren chinesischer, englischer, französischer,

russischer und spanischer "Wortlaut in

gleicher Weise authentisch ist.

2. BESCHLIESST, daß zwei Ausfertigungen

dieser Resolution durch die Unterschriften des

Präsidenten der Zwölften Weltgesundheitsversammlung

und des Generaldirektors der Weltgesundheitsorganisation

beglaubigt werden sollen,

von denen eine Ausfertigung an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen, den Verwahrer

der Satzung, übermittelt und die andere Ausfertigung

im Archiv der Weltgesundheitsorganisation

aufbewahrt werden soll.

3. BESCHLIESST FERNER, daß die Annahme

der Änderungen der Satzung, die Gegenstand

dieser Resolution ist, in Übereinstimmung mit

Artikel 73 der Satzung durch Hinterlegung einer

formellen Urkunde beim Generalsekretariat der

Vereinten Nationen erfolgen soll.

ZU URKUND DESSEN haben wir unterfertigt.

Geschehen zu Genf, am 28. Mai 1959, in zwei

Ausfertigungen.

Der Präsident der 12. Weltgesundheitsversammlung

(gez.) John A. Charles

Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation

(gez.) M. G. Candau

Anlage B

Im Artikel 24 ist das Wort „achtzehn" durch

das Wort „vierundzwanzig" zu ersetzen.

Der Artikel 25 ist zu streichen und durch folgende

Fassung zu ersetzen

„Diese Mitglieder werden für drei Jahre gewählt

und können wiedergewählt werden; dabei

ist vorgesehen, daß von den zwölf Mitgliedern,

die in der ersten Sitzung der Gesundheitsversammlung,

welche nach Inkrafttreten der Abänderung

der Satzung, betreffend die Erhöhung der

Sitze des Exekutivrates von achtzehn auf vierundzwanzig,

stattfindet, gewählt werden, die

Amtsdauer von zwei Mitgliedern ein Jahr und

die Amtsdauer von weiteren zwei Mitgliedern

zwei Jahre zu betragen hat, wobei das Los entscheidet."

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in

diesen Beschlüssen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 21. März 1960.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die vorstehenden Abänderungen sind gemäß Artikel 73 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation

am 25. Oktober 1960 in Kraft getreten.

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