27. Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
haben zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen
Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen,
betreffend das Verfahren in bürgerlichen
Rechtssachen (Haager Übereinkommen
über den Zivilprozeß) vom 1. März 1954 — in
dieser Vereinbarung Haager Übereinkommen
vom 1. März 1954 genannt — folgendes vereinbart
Zustellung von Schriftstücken
Artikel 1
(1) In Zivil- und Handelssachen werden die
Ersuchen um Zustellung (die Zustellungsanträge)
im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen
Behörden übersandt.
(2) Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen
(Ersuchen um Zustellung) ist das Bezirksgericht
(das Amtsgericht) zuständig, in dessen
Bezirk die Zustellung bewirkt werden soll.
(3) Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig,
so hat sie das Ersuchen um Zustellung (den Zustellungsantrag)
von Amts wegen an die zuständige
Behörde abzugeben und die ersuchende
Behörde von der Abgabe unverzüglich zu benachrichtigen.
Artikel 2
Die ersuchte Behörde hat die Zustellung in der
durch ihre innere Gesetzgebung für gleichartige
Zustellungen vorgeschriebenen Form zu bewirken.
Auf Wunsch der ersuchenden Behörde
hat sie die Zustellung in einer besonderen Form
durchzuführen, sofern diese ihrer Gesetzgebung
nicht zuwiderläuft.
Artikel 3
Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf
die Erstattung von Auslagen, die bei einer Zustellung
entstanden sind.
Rechtshilfeersuchen
Artikel 4
In Zivil- und Handelssachen werden die
Rechtshilfeersuchen im unmittelbaren Verkehr
der beiderseitigen Behörden übersandt. Artikel 1
Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Artikel 5
(1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig
auf die Erstattung von Auslagen, die bei der Erledigung
eines Rechtshilfeersuchens entstanden
sind; dies gilt auch für die Beträge, die an Sachverständige
gezahlt worden sind.
(2) Die ersuchte Behörde hat die ihr erwachsenen
Auslagen der ersuchenden Behörde
mitzuteilen.
Artikel 6
Jeder Staat kann Rechtshilfeersuchen, auf
Grund deren eigene Staatsangehörige vernommen
oder zur Vorlegung von Urkunden angehalten
werden sollen, von seinen diplomatischen oder
konsularischen Vertretern unmittelbar ohne Anwendung
von Zwang ausführen lassen. Die
Staatsangehörigkeit der Person, auf die sich das
Ersuchen bezieht, wird nach dem Rechte des
Staates beurteilt, in dem das Rechtshilfeersuchen
durchgeführt werden soll.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen
Artikel 7
Der Antrag, auf Grund einer Entscheidung
über die Prozeßkosten nach den Artikeln 18
und 19 des Haager Übereinkommens vom
1. März 1954 die Exekution zu bewilligen (eine
Entscheidung über die Prozeßkosten nach den
Artikeln 18 und 19 des Haager Übereinkommens
vom 1. März 1954 für vollstreckbar zu erklären),
kann von dem Berechtigten bei dem zuständigen
Gericht unmittelbar gestellt werden.
Artikel 8
Die Bescheinigung der zuständigen Behörden,
daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft erlangt
hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten
Justizverwaltungsbehörde nach Artikel 19 Absatz
3 Satz 2 des Haager Übereinkommens vom
1. März 1954.
Armenrecht
Artikel 9
Anträge auf Bewilligung des Armenrechtes, die
gemäß Artikel 23 des Haager Übereinkommens
vom 1. März 1954 gestellt werden, können auch
im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden
übersandt werden. Artikel 1 Absatz 2
und 3 gilt entsprechend.
Schlußbestimmungen
Artikel 10
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Bundesregierung
der Republik Österreich innerhalb von
drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens
dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 11
Der Tag, an dem diese Vereinbarung in Kraft
tritt, wird durch Notenwechsel vereinbart werden,
sobald die erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten vorliegen.
Artikel 12
Jede der beiden Regierungen kann die Vereinbarung
kündigen. Die Kündigung wird sechs
Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie
der anderen Regierung notifiziert wurde.
Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1959,
in zwei Urschriften.
Für die Bundesregierung
der Republik Österreich
Leopold Figl
Otto Tschadek
Für die Regierung der
Bundesrepublik
Deutschland
C. Hermann Mueller-Graaf
Fritz Schäffer
Die vorstehende Vereinbarung ist auf Grund eines Notenwechsels zwischen der Österreichischen
Botschaft in Bonn und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland am 1. Jänner 1960
in Kraft getreten.