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27_1960 AT

27. Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954.

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

haben zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen

Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen,

betreffend das Verfahren in bürgerlichen

Rechtssachen (Haager Übereinkommen

über den Zivilprozeß) vom 1. März 1954 — in

dieser Vereinbarung Haager Übereinkommen

vom 1. März 1954 genannt — folgendes vereinbart

Zustellung von Schriftstücken

Artikel 1

(1) In Zivil- und Handelssachen werden die

Ersuchen um Zustellung (die Zustellungsanträge)

im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen

Behörden übersandt.

(2) Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen

(Ersuchen um Zustellung) ist das Bezirksgericht

(das Amtsgericht) zuständig, in dessen

Bezirk die Zustellung bewirkt werden soll.

(3) Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig,

so hat sie das Ersuchen um Zustellung (den Zustellungsantrag)

von Amts wegen an die zuständige

Behörde abzugeben und die ersuchende

Behörde von der Abgabe unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 2

Die ersuchte Behörde hat die Zustellung in der

durch ihre innere Gesetzgebung für gleichartige

Zustellungen vorgeschriebenen Form zu bewirken.

Auf Wunsch der ersuchenden Behörde

hat sie die Zustellung in einer besonderen Form

durchzuführen, sofern diese ihrer Gesetzgebung

nicht zuwiderläuft.

Artikel 3

Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf

die Erstattung von Auslagen, die bei einer Zustellung

entstanden sind.

Rechtshilfeersuchen

Artikel 4

In Zivil- und Handelssachen werden die

Rechtshilfeersuchen im unmittelbaren Verkehr

der beiderseitigen Behörden übersandt. Artikel 1

Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Artikel 5

(1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig

auf die Erstattung von Auslagen, die bei der Erledigung

eines Rechtshilfeersuchens entstanden

sind; dies gilt auch für die Beträge, die an Sachverständige

gezahlt worden sind.

(2) Die ersuchte Behörde hat die ihr erwachsenen

Auslagen der ersuchenden Behörde

mitzuteilen.

Artikel 6

Jeder Staat kann Rechtshilfeersuchen, auf

Grund deren eigene Staatsangehörige vernommen

oder zur Vorlegung von Urkunden angehalten

werden sollen, von seinen diplomatischen oder

konsularischen Vertretern unmittelbar ohne Anwendung

von Zwang ausführen lassen. Die

Staatsangehörigkeit der Person, auf die sich das

Ersuchen bezieht, wird nach dem Rechte des

Staates beurteilt, in dem das Rechtshilfeersuchen

durchgeführt werden soll.

Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Artikel 7

Der Antrag, auf Grund einer Entscheidung

über die Prozeßkosten nach den Artikeln 18

und 19 des Haager Übereinkommens vom

1. März 1954 die Exekution zu bewilligen (eine

Entscheidung über die Prozeßkosten nach den

Artikeln 18 und 19 des Haager Übereinkommens

vom 1. März 1954 für vollstreckbar zu erklären),

kann von dem Berechtigten bei dem zuständigen

Gericht unmittelbar gestellt werden.

Artikel 8

Die Bescheinigung der zuständigen Behörden,

daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft erlangt

hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten

Justizverwaltungsbehörde nach Artikel 19 Absatz

3 Satz 2 des Haager Übereinkommens vom

1. März 1954.

Armenrecht

Artikel 9

Anträge auf Bewilligung des Armenrechtes, die

gemäß Artikel 23 des Haager Übereinkommens

vom 1. März 1954 gestellt werden, können auch

im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden

übersandt werden. Artikel 1 Absatz 2

und 3 gilt entsprechend.

Schlußbestimmungen

Artikel 10

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Bundesregierung

der Republik Österreich innerhalb von

drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens

dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung

abgibt.

Artikel 11

Der Tag, an dem diese Vereinbarung in Kraft

tritt, wird durch Notenwechsel vereinbart werden,

sobald die erforderlichen innerstaatlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten vorliegen.

Artikel 12

Jede der beiden Regierungen kann die Vereinbarung

kündigen. Die Kündigung wird sechs

Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie

der anderen Regierung notifiziert wurde.

Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1959,

in zwei Urschriften.

Für die Bundesregierung

der Republik Österreich

Leopold Figl

Otto Tschadek

Für die Regierung der

Bundesrepublik

Deutschland

C. Hermann Mueller-Graaf

Fritz Schäffer

Die vorstehende Vereinbarung ist auf Grund eines Notenwechsels zwischen der Österreichischen

Botschaft in Bonn und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland am 1. Jänner 1960

in Kraft getreten.

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