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27_1959 AT

27. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Luxemburgischen Regierung über den Austausch von Gastarbeitern zwischen Österreich und Luxemburg.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Luxemburgischen Regierung über den Austausch von Gastarbeitern zwischen Österreich und Luxemburg.

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Brüssel

Zl. 47.068-A/58

Brüssel, am 12. September 1958.

Herr Staatsminister!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zur Kenntnis

zu bringen, daß die Bundesregierung der Republik

Österreich, von dem Wunsch geleitet, die

Zusammenarbeit der beiden Länder auf sozialem

Gebiet zu erweitern, und in der Erwägung, daß

es vorteilhaft ist, den Austausch von Gastarbeitnehmern

zwischen den beiden Ländern zu fördern,

bereit ist, unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit

die nachstehenden Bestimmungen

zur Regelung dieses Austausches anzuwenden

Artikel 1

(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf

österreichische und auf luxemburgische Staatsangehörige,

die für begrenzte Zeit in dem

anderen Lande ein Arbeitsverhältnis als Gastarbeitnehmer

eingehen, um sich beruflich und

sprachlich fortzubilden.

(2) Als Gastarbeitnehmer können Hand- und

Geistesarbeiter männlichen oder weiblichen Geschlechts

beschäftigt werden. Sie sollen grundsätzlich

über eine abgeschlossene Berufsausbildung

verfügen und in der Regel das 18. Lebensjahr

vollendet und das 30. Lebensjahr nicht

überschritten haben.

Artikel 2

(1) Den Gastarbeitnehmern wird die Bewilligung

zum Stellenantritt (Zulassung) im Rahmen

des in Artikel 5 Abs. 1 vereinbarten Kontingents

ohne Rücksicht auf die allgemeine Beschäftigungslage

und auf die besondere Beschäftigungslage

des jeweiligen Berufes erteilt, jedoch

unter Vorbehalt der gesetzlichen und verwaltungsmäßigen

Bestimmungen, welche die Beschäftigung

von Ausländern in gewissen Berufen

regeln.

(2) Sofern ausländische Arbeitnehmer einer

vorherigen Genehmigung bedürfen, um einer

Beschäftigung nachzugehen, verpflichten sich die

beiden Länder, diese Genehmigung den Gastarbeitnehmern

im Sinne dieser Vereinbarung zu

erteilen. Die in den beiden Ländern geltenden

Gesetze und Vorschriften über die Einreise, den

Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern

bleiben unberührt.

Artikel 3

(1) Die Dauer des Gastarbeitnehmerverhältnisses

ist in der Regel auf ein Jahr beschränkt;

sie kann ausnahmsweise um höchstens sechs Monate

verlängert werden.

(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen nach Beendigung

ihres Gastarbeitnehmerverhältnisses in dem

Lande, in dem sie als Gastarbeitnehmer tätig

waren, kein anderes Arbeitsverhältnis eingehen,

es sei denn, daß die für die Beschäftigung von

Ausländern erforderliche Genehmigung erteilt

wird.

Artikel 4

(1) Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen

werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu

beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter

den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu

beschäftigen, wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse

von Inländern in den Betrieben

gelten, in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt

werden sollen.

(2) Die Gastarbeitnehmer genießen hinsichtlich

der Arbeitsbedingungen, des Arbeitsschutzes und

des Rechtsschutzes auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes

die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen

des Landes, in dem sie die Arbeit

aufnehmen.

(3) Auf die Gastarbeitnehmer finden die Vorschriften

über die Soziale Sicherheit sowie etwaige

besondere Vereinbarungen auf diesem Gebiete

zwischen der Republik Österreich und dem

Großherzogtum Luxemburg Anwendung.

Artikel 5

(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die in

jedem der beiden Länder zugelassen werden

können, soll im Kalenderjahr fünfzig nicht überschreiten.

Darüber hinausgehende Bewerbungen

können unter den in Artikel 1 bis 4 genannten

Bedingungen berücksichtigt werden, sofern es

die Lage des Arbeitsmarktes gestattet.

(2) Die Anrechnung der Zulassung eines Gastarbeitnehmers

auf das Kontingent ist unabhängig

davon, zu welchem Zeitpunkt der Gastarbeitnehmer

von der Zulassung Gebrauch macht und

für welche Dauer die Zulassung erteilt wird.

Die Gastarbeitnehmer, die am Jahresanfang bereits

im Gebiet des anderen Landes zugelassen

waren, werden auf das Kontingent des laufenden

Jahres nicht angerechnet. Eine Verlängerung der

Dauer des Gastarbeitnehmerverhältnisses gemäß

Artikel 3 Abs. 1 oder ein Wechsel der Gastarbeitnehmerstelle

gelten nicht als auf das Kontingent

anzurechnende Zulassungen.

(3) Wird das vereinbarte Kontingent im Laufe

eines Jahres durch die Zulassung von Gastarbeitnehmern

eines der beiden Länder nicht erreicht,

so darf weder der nicht in Anspruch genommene

Rest des Kontingents auf das folgende Jahr übertragen

noch die Zahl der Zulassungen von Gastarbeitnehmern

des anderen Landes entsprechend

herabgesetzt werden.

(4) Eine Änderung des Kontingents kann bis

spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres

für das folgende Jahr durch Notenaustausch vereinbart

werden.

Artikel 6

(1) Personen, die als Gastarbeitnehmer zugelassen

werden wollen, müssen dies bei der mit.

der Durchführung der Vereinbarung beauftragten

Behörde ihres Landes beantragen. In

ihrem Antrag sind alle zur Prüfung des Antrages

für die Vermittlung einer Gastarbeitnehmerstelle

und für die Zulassung erforderlichen

Angaben auf dem hiefür vorgeschriebenen

Vordruck zu machen.

(2) Die genannte Behörde hat zu prüfen, ob

nach den Voraussetzungen dieser Vereinbarung

der Antrag der entsprechenden Behörde des

anderen Landes zu übermitteln ist. Die zuständige

Behörde des anderen Landes entscheidet

über die Zulassung im Rahmen des jährlichen

Kontingents.

(3) Die für die Durchführung der Vereinbarung

zuständigen Behörden sind in der Republik

Österreich das Bundesministerium für soziale

Verwaltung in Wien und im Großherzogtum

Luxemburg das „Office National du Travail" in

Luxemburg.

Artikel 7

(1) Die zuständigen Behörden werden um einebeschleunigte

Bearbeitung der Anträge von Gastarbeitnehmern

um Zulassung zum Stellenantritt

bemüht sein. Sobald die zuständige Behörde

eines der beiden Länder den Stellenantritt eines

Gastarbeitnehmers genehmigt hat, wird sie den

Zulassungsbescheid der zuständigen Behörde des

anderen Landes übersenden.

(2) Zur Erreichung des in der vorliegenden

Vereinbarung festgesetzten Zieles und um jenen

Personen nach Möglichkeit zu helfen, die Gastarbeit

wünschen, aber nicht in der Lage sind,

mit eigenen Mitteln einen Arbeitgeber zu finden,

verpflichten sich die beiden Länder, die notwendigen

Maßnahmen zur Beschaffung geeigneter

Beschäftigungen zu ergreifen. Dies gilt auch dann,

wenn die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber

ohne Verschulden des Gastarbeitnehmers nicht

bis zum Ablauf der vorgesehenen Dauer fortgesetzt

werden kann.

Artikel 8

Die Vermittlung der Bewerber in Gastarbeitnehmerstellen

erfolgt kostenlos; es ist Sache der

Gastarbeitnehmer, die Kosten für die An- und

Rückreise aufzubringen.

Artikel 9

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Beginn des

zweiten Monats in Kraft, der dem Austausch der

diesbezüglichen Noten folgt, und gilt bis zum

31. Dezember des Jahres, in dem sie in Kraft

tritt.

(2) Sie wird für jeweils ein weiteres Jahr stillschweigend

verlängert, sofern sie nicht von einer

der vertragschließenden Regierungen vor dem

1. Juli zum Jahresende gekündigt wird.

(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf

Grund dieser Vereinbarung ausgesprochenen Zulassungen

für die Zeitdauer, für die sie erteilt

wurden, gültig.

(4) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die im

Laufe des Jahres, in dem diese Vereinbarung in

Kraft tritt, in beiden Ländern zugelassen werden

dürfen, hat der Zahl der Monate zu entsprechen,

die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

und dem Ende dieses Jahres verstreichen.

Ich wäre Eurer Exzellenz dankbar, wenn Sie

mir bekanntgeben würden, ob die luxemburgische

Regierung damit einverstanden ist, eine

Vereinbarung nach dem obigen Wortlaut abzuschließen.

Zutreffendenfalls werden diese Note

und die Antwortnote Eurer Exzellenz als eine

Vereinbarung zwischen unseren Regierungen angesehen

werden.

Genehmigen Eure Exzellenz den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Der Gesandte

Lemberger

Seiner Exzellenz

Herrn Josef Bech

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Luxemburg

(Übersetzung.)

MINISTERIUM FÜR DIE AUSWÄRTIGEN

ANGELEGENHEITEN

T 4. 38

Luxemburg, den 12. September 1958.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang des Briefes

Eurer Exzellenz heutigen Datums, betreffend den

Austausch von Gastarbeitern zwischen Österreich

und Luxemburg, welcher folgenden Wortlaut

hat, zu bestätigen

„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zur Kenntnis

zu bringen, daß die Bundesregierung der Republik

Österreich, von dem Wunsch geleitet, die

Zusammenarbeit der beiden Länder auf sozialem

Gebiet zu erweitern, und in der Erwägung, daß

es vorteilhaft ist, den Austausch von Gastarbeitnehmern

zwischen den beiden Ländern zu fördern,

bereit ist, unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit

die nachstehenden Bestimmungen

zur Regelung dieses Austausches anzuwenden

Artikel 1

(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf

österreichische und auf luxemburgische Staatsangehörige,

die für begrenzte Zeit in dem

anderen Lande ein Arbeitsverhältnis als Gastarbeitnehmer

eingehen, um sich beruflich und

sprachlich fortzubilden.

(2) Als Gastarbeitnehmer können Hand- und

Geistesarbeiter männlichen oder weiblichen Geschlechts

beschäftigt werden. Sie sollen grundsätzlich

über eine abgeschlossene Berufsausbildung

verfügen und in der Regel das 18. Lebensjahr

vollendet und das 30. Lebensjahr nicht

überschritten haben.

Artikel 2

(1) Den Gastarbeitnehmern wird die Bewilligung

zum Stellenantritt (Zulassung) im Rahmen

des in Artikel 5 Abs. 1 vereinbarten Kontingents

ohne Rücksicht auf die allgemeine Beschäftigungslage

und auf die besondere Beschäftigungslage

des jeweiligen Berufes erteilt, jedoch

unter Vorbehalt der gesetzlichen und verwaltungsmäßigen

Bestimmungen, welche die Beschäftigung

von Ausländern in gewissen Berufen

regeln.

(2) Sofern ausländische Arbeitnehmer einer

vorherigen Genehmigung bedürfen, um einer

Beschäftigung nachzugehen, verpflichten sich die

beiden Länder, diese Genehmigung den Gastarbeitnehmern

im Sinne dieser Vereinbarung zu

erteilen. Die in den beiden Ländern geltenden

Gesetze und Vorschriften über die Einreise, den

Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern

bleiben unberührt.

Artikel 3

(1) Die Dauer des Gastarbeitnehmerverhältnisses

ist in der Regel auf ein Jahr beschränkt;

sie kann ausnahmsweise um höchstens sechs Monate

verlängert werden.

(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen nach Beendigung

ihres Gastarbeitnehmerverhältnisses in dem

Lande, in dem sie als Gastarbeitnehmer tätig

waren, kein anderes Arbeitsverhältnis eingehen,

es sei denn, daß die für die Beschäftigung von

Ausländern erforderliche Genehmigung erteilt

wird.

Artikel 4

(1) Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen

werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu

beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter

den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu

beschäftigen, wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse

von Inländern in den Betrieben

gelten, in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt

werden sollen.

(2) Die Gastarbeitnehmer genießen hinsichtlich

der Arbeitsbedingungen, des Arbeitsschutzes und

des Rechtsschutzes auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes

die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen

des Landes, in dem sie die Arbeit

aufnehmen.

(3) Auf die Gastarbeitnehmer finden die Vorschriften

über die Soziale Sicherheit sowie etwaige

besondere Vereinbarungen auf diesem Gebiete

zwischen der Republik Österreich und dem

Großherzogtum Luxemburg Anwendung.

Artikel 5

(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die in

jedem der beiden Länder zugelassen werden

können, soll im Kalenderjahr fünfzig nicht überschreiten.

Darüber hinausgehende Bewerbungen

können unter den in Artikel 1 bis 4 genannten

Bedingungen berücksichtigt werden, sofern es

die Lage des Arbeitsmarktes gestattet.

(2) Die Anrechnung der Zulassung eines Gastarbeitnehmers

auf das Kontingent ist unabhängig

davon, zu welchem Zeitpunkt der Gastarbeitnehmer

von der Zulassung Gebrauch macht und

für welche Dauer die Zulassung erteilt wird.

Die Gastarbeitnehmer, die am Jahresanfang bereits

im Gebiet des anderen Landes zugelassen

waren, werden auf das Kontingent des laufenden

Jahres nicht angerechnet. Eine Verlängerung der

Dauer des Gastarbeitnehmerverhältnisses gemäß

Artikel 3 Abs. 1 oder ein Wechsel der Gastarbeitnehmerstelle

gelten nicht als auf das Kontingent

anzurechnende Zulassungen.

(3) Wird das vereinbarte Kontingent im Laufe

eines Jahres durch die Zulassung von Gastarbeitnehmern

eines der beiden Länder nicht erreicht,

so darf weder der nicht in Anspruch genommene

Rest des Kontingents auf das folgende Jahr übertragen

noch die Zahl der Zulassungen von Gastarbeitnehmern

des anderen Landes entsprechend

herabgesetzt werden.

(4) Eine Änderung des Kontingents kann bis

spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres

für das folgende Jahr durch Notenaustausch vereinbart

werden.

Artikel 6

(1) Personen, die als Gastarbeitnehmer zugelassen

werden wollen, müssen dies bei der mit

der Durchführung der Vereinbarung beauftragten

Behörde ihres Landes beantragen. In

ihrem Antrag sind alle zur Prüfung des Antrages

für die Vermittlung einer Gastarbeitnehmerstelle

und für die Zulassung erforderlichen

Angaben auf dem hiefür vorgeschriebenen

Vordruck zu machen.

(2) Die genannte Behörde hat zu prüfen, ob

nach den Voraussetzungen dieser Vereinbarung

der Antrag der entsprechenden Behörde des

anderen Landes zu übermitteln ist. Die zuständige

Behörde des anderen Landes entscheidet

über die Zulassung im Rahmen des jährlichen

Kontingents.

(3) Die für die Durchführung der Vereinbarung

zuständigen Behörden sind in der Republik

Österreich das Bundesministerium für soziale

Verwaltung in Wien und im Großherzogtum

Luxemburg das „Office National du Travail" in

Luxemburg.

Artikel 7

(1) Die zuständigen Behörden werden um eine

beschleunigte Bearbeitung der Anträge von Gastarbeitnehmern

um Zulassung zum Stellenantritt

bemüht sein. Sobald die zuständige Behörde

eines der beiden Länder den Stellenantritt eines

Gastarbeitnehmers genehmigt hat, wird sie den

Zulassungsbescheid der zuständigen Behörde des

anderen Landes übersenden.

(2) Zur Erreichung des in der vorliegenden

Vereinbarung festgesetzten Zieles und um jenen

Personen nach Möglichkeit zu helfen, die Gastarbeit

wünschen, aber nicht in der Lage sind,

mit eigenen Mitteln einen Arbeitgeber zu finden,

verpflichten sich die beiden Länder, die notwendigen

Maßnahmen zur Beschaffung geeigneter

Beschäftigungen zu ergreifen. Dies gilt auch dann,

wenn die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber

ohne Verschulden des Gastarbeitnehmers nicht

bis zum Ablauf der vorgesehenen Dauer fortgesetzt

werden kann.

Artikel 8

Die Vermittlung der Bewerber in Gastarbeitnehmerstellen

erfolgt kostenlos; es ist Sache der

Gastarbeitnehmer, die Kosten für die An- und

Rückreise aufzubringen.

Artikel 9

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Beginn des

zweiten Monats in Kraft, der dem Austausch der

diesbezüglichen Noten folgt, und gilt bis zum

31. Dezember des Jahres, in dem sie in Kraft

tritt.

(2) Sie wird für jeweils ein weiteres Jahr stillschweigend

verlängert, sofern sie nicht von einer

der vertragschließenden Regierungen vor dem

1. Juli zum Jahresende gekündigt wird.

(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf

Grund dieser Vereinbarung ausgesprochenen Zulassungen

für die Zeitdauer, für die sie erteilt

wurden, gültig.

(4) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die im

Laufe des Jahres, in dem diese Vereinbarung in

Kraft tritt, in beiden Ländern zugelassen werden

dürfen, hat der Zahl der Monate zu entsprechen,

die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

und dem Ende dieses Jahres verstreichen.

Ich wäre Eurer Exzellenz dankbar, wenn Sie

mir bekanntgeben würden, ob die luxemburgische

Regierung damit einverstanden ist, eine

Vereinbarung nach dem obigen Wortlaut abzuschließen.

Zutreffendenfalls werden diese Note

und die Antwortnote Eurer Exzellenz als eine

Vereinbarung zwischen unseren Regierungen angesehen

werden."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz die Zustimmung

der luxemburgischen Regierung zum Vorstehenden

anzuzeigen.

Herr Botschafter, ich benütze diese Gelegenheit,

um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bech

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Ernst Lemberger

Österreichischer Botschafter

Brüssel

Dieser Vereinbarung ist am 1. Jänner 1959 in Kraft getreten.

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