27. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Luxemburgischen Regierung über den Austausch von Gastarbeitern zwischen Österreich und Luxemburg.
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Brüssel
Zl. 47.068-A/58
Brüssel, am 12. September 1958.
Herr Staatsminister!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zur Kenntnis
zu bringen, daß die Bundesregierung der Republik
Österreich, von dem Wunsch geleitet, die
Zusammenarbeit der beiden Länder auf sozialem
Gebiet zu erweitern, und in der Erwägung, daß
es vorteilhaft ist, den Austausch von Gastarbeitnehmern
zwischen den beiden Ländern zu fördern,
bereit ist, unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit
die nachstehenden Bestimmungen
zur Regelung dieses Austausches anzuwenden
Artikel 1
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf
österreichische und auf luxemburgische Staatsangehörige,
die für begrenzte Zeit in dem
anderen Lande ein Arbeitsverhältnis als Gastarbeitnehmer
eingehen, um sich beruflich und
sprachlich fortzubilden.
(2) Als Gastarbeitnehmer können Hand- und
Geistesarbeiter männlichen oder weiblichen Geschlechts
beschäftigt werden. Sie sollen grundsätzlich
über eine abgeschlossene Berufsausbildung
verfügen und in der Regel das 18. Lebensjahr
vollendet und das 30. Lebensjahr nicht
überschritten haben.
Artikel 2
(1) Den Gastarbeitnehmern wird die Bewilligung
zum Stellenantritt (Zulassung) im Rahmen
des in Artikel 5 Abs. 1 vereinbarten Kontingents
ohne Rücksicht auf die allgemeine Beschäftigungslage
und auf die besondere Beschäftigungslage
des jeweiligen Berufes erteilt, jedoch
unter Vorbehalt der gesetzlichen und verwaltungsmäßigen
Bestimmungen, welche die Beschäftigung
von Ausländern in gewissen Berufen
regeln.
(2) Sofern ausländische Arbeitnehmer einer
vorherigen Genehmigung bedürfen, um einer
Beschäftigung nachzugehen, verpflichten sich die
beiden Länder, diese Genehmigung den Gastarbeitnehmern
im Sinne dieser Vereinbarung zu
erteilen. Die in den beiden Ländern geltenden
Gesetze und Vorschriften über die Einreise, den
Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern
bleiben unberührt.
Artikel 3
(1) Die Dauer des Gastarbeitnehmerverhältnisses
ist in der Regel auf ein Jahr beschränkt;
sie kann ausnahmsweise um höchstens sechs Monate
verlängert werden.
(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen nach Beendigung
ihres Gastarbeitnehmerverhältnisses in dem
Lande, in dem sie als Gastarbeitnehmer tätig
waren, kein anderes Arbeitsverhältnis eingehen,
es sei denn, daß die für die Beschäftigung von
Ausländern erforderliche Genehmigung erteilt
wird.
Artikel 4
(1) Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen
werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu
beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter
den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu
beschäftigen, wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse
von Inländern in den Betrieben
gelten, in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt
werden sollen.
(2) Die Gastarbeitnehmer genießen hinsichtlich
der Arbeitsbedingungen, des Arbeitsschutzes und
des Rechtsschutzes auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes
die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen
des Landes, in dem sie die Arbeit
aufnehmen.
(3) Auf die Gastarbeitnehmer finden die Vorschriften
über die Soziale Sicherheit sowie etwaige
besondere Vereinbarungen auf diesem Gebiete
zwischen der Republik Österreich und dem
Großherzogtum Luxemburg Anwendung.
Artikel 5
(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die in
jedem der beiden Länder zugelassen werden
können, soll im Kalenderjahr fünfzig nicht überschreiten.
Darüber hinausgehende Bewerbungen
können unter den in Artikel 1 bis 4 genannten
Bedingungen berücksichtigt werden, sofern es
die Lage des Arbeitsmarktes gestattet.
(2) Die Anrechnung der Zulassung eines Gastarbeitnehmers
auf das Kontingent ist unabhängig
davon, zu welchem Zeitpunkt der Gastarbeitnehmer
von der Zulassung Gebrauch macht und
für welche Dauer die Zulassung erteilt wird.
Die Gastarbeitnehmer, die am Jahresanfang bereits
im Gebiet des anderen Landes zugelassen
waren, werden auf das Kontingent des laufenden
Jahres nicht angerechnet. Eine Verlängerung der
Dauer des Gastarbeitnehmerverhältnisses gemäß
Artikel 3 Abs. 1 oder ein Wechsel der Gastarbeitnehmerstelle
gelten nicht als auf das Kontingent
anzurechnende Zulassungen.
(3) Wird das vereinbarte Kontingent im Laufe
eines Jahres durch die Zulassung von Gastarbeitnehmern
eines der beiden Länder nicht erreicht,
so darf weder der nicht in Anspruch genommene
Rest des Kontingents auf das folgende Jahr übertragen
noch die Zahl der Zulassungen von Gastarbeitnehmern
des anderen Landes entsprechend
herabgesetzt werden.
(4) Eine Änderung des Kontingents kann bis
spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres
für das folgende Jahr durch Notenaustausch vereinbart
werden.
Artikel 6
(1) Personen, die als Gastarbeitnehmer zugelassen
werden wollen, müssen dies bei der mit.
der Durchführung der Vereinbarung beauftragten
Behörde ihres Landes beantragen. In
ihrem Antrag sind alle zur Prüfung des Antrages
für die Vermittlung einer Gastarbeitnehmerstelle
und für die Zulassung erforderlichen
Angaben auf dem hiefür vorgeschriebenen
Vordruck zu machen.
(2) Die genannte Behörde hat zu prüfen, ob
nach den Voraussetzungen dieser Vereinbarung
der Antrag der entsprechenden Behörde des
anderen Landes zu übermitteln ist. Die zuständige
Behörde des anderen Landes entscheidet
über die Zulassung im Rahmen des jährlichen
Kontingents.
(3) Die für die Durchführung der Vereinbarung
zuständigen Behörden sind in der Republik
Österreich das Bundesministerium für soziale
Verwaltung in Wien und im Großherzogtum
Luxemburg das „Office National du Travail" in
Luxemburg.
Artikel 7
(1) Die zuständigen Behörden werden um einebeschleunigte
Bearbeitung der Anträge von Gastarbeitnehmern
um Zulassung zum Stellenantritt
bemüht sein. Sobald die zuständige Behörde
eines der beiden Länder den Stellenantritt eines
Gastarbeitnehmers genehmigt hat, wird sie den
Zulassungsbescheid der zuständigen Behörde des
anderen Landes übersenden.
(2) Zur Erreichung des in der vorliegenden
Vereinbarung festgesetzten Zieles und um jenen
Personen nach Möglichkeit zu helfen, die Gastarbeit
wünschen, aber nicht in der Lage sind,
mit eigenen Mitteln einen Arbeitgeber zu finden,
verpflichten sich die beiden Länder, die notwendigen
Maßnahmen zur Beschaffung geeigneter
Beschäftigungen zu ergreifen. Dies gilt auch dann,
wenn die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber
ohne Verschulden des Gastarbeitnehmers nicht
bis zum Ablauf der vorgesehenen Dauer fortgesetzt
werden kann.
Artikel 8
Die Vermittlung der Bewerber in Gastarbeitnehmerstellen
erfolgt kostenlos; es ist Sache der
Gastarbeitnehmer, die Kosten für die An- und
Rückreise aufzubringen.
Artikel 9
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Beginn des
zweiten Monats in Kraft, der dem Austausch der
diesbezüglichen Noten folgt, und gilt bis zum
31. Dezember des Jahres, in dem sie in Kraft
tritt.
(2) Sie wird für jeweils ein weiteres Jahr stillschweigend
verlängert, sofern sie nicht von einer
der vertragschließenden Regierungen vor dem
1. Juli zum Jahresende gekündigt wird.
(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf
Grund dieser Vereinbarung ausgesprochenen Zulassungen
für die Zeitdauer, für die sie erteilt
wurden, gültig.
(4) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die im
Laufe des Jahres, in dem diese Vereinbarung in
Kraft tritt, in beiden Ländern zugelassen werden
dürfen, hat der Zahl der Monate zu entsprechen,
die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
und dem Ende dieses Jahres verstreichen.
Ich wäre Eurer Exzellenz dankbar, wenn Sie
mir bekanntgeben würden, ob die luxemburgische
Regierung damit einverstanden ist, eine
Vereinbarung nach dem obigen Wortlaut abzuschließen.
Zutreffendenfalls werden diese Note
und die Antwortnote Eurer Exzellenz als eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen angesehen
werden.
Genehmigen Eure Exzellenz den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Der Gesandte
Lemberger
Seiner Exzellenz
Herrn Josef Bech
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Luxemburg
(Übersetzung.)
MINISTERIUM FÜR DIE AUSWÄRTIGEN
ANGELEGENHEITEN
T 4. 38
Luxemburg, den 12. September 1958.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang des Briefes
Eurer Exzellenz heutigen Datums, betreffend den
Austausch von Gastarbeitern zwischen Österreich
und Luxemburg, welcher folgenden Wortlaut
hat, zu bestätigen
„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zur Kenntnis
zu bringen, daß die Bundesregierung der Republik
Österreich, von dem Wunsch geleitet, die
Zusammenarbeit der beiden Länder auf sozialem
Gebiet zu erweitern, und in der Erwägung, daß
es vorteilhaft ist, den Austausch von Gastarbeitnehmern
zwischen den beiden Ländern zu fördern,
bereit ist, unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit
die nachstehenden Bestimmungen
zur Regelung dieses Austausches anzuwenden
Artikel 1
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf
österreichische und auf luxemburgische Staatsangehörige,
die für begrenzte Zeit in dem
anderen Lande ein Arbeitsverhältnis als Gastarbeitnehmer
eingehen, um sich beruflich und
sprachlich fortzubilden.
(2) Als Gastarbeitnehmer können Hand- und
Geistesarbeiter männlichen oder weiblichen Geschlechts
beschäftigt werden. Sie sollen grundsätzlich
über eine abgeschlossene Berufsausbildung
verfügen und in der Regel das 18. Lebensjahr
vollendet und das 30. Lebensjahr nicht
überschritten haben.
Artikel 2
(1) Den Gastarbeitnehmern wird die Bewilligung
zum Stellenantritt (Zulassung) im Rahmen
des in Artikel 5 Abs. 1 vereinbarten Kontingents
ohne Rücksicht auf die allgemeine Beschäftigungslage
und auf die besondere Beschäftigungslage
des jeweiligen Berufes erteilt, jedoch
unter Vorbehalt der gesetzlichen und verwaltungsmäßigen
Bestimmungen, welche die Beschäftigung
von Ausländern in gewissen Berufen
regeln.
(2) Sofern ausländische Arbeitnehmer einer
vorherigen Genehmigung bedürfen, um einer
Beschäftigung nachzugehen, verpflichten sich die
beiden Länder, diese Genehmigung den Gastarbeitnehmern
im Sinne dieser Vereinbarung zu
erteilen. Die in den beiden Ländern geltenden
Gesetze und Vorschriften über die Einreise, den
Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern
bleiben unberührt.
Artikel 3
(1) Die Dauer des Gastarbeitnehmerverhältnisses
ist in der Regel auf ein Jahr beschränkt;
sie kann ausnahmsweise um höchstens sechs Monate
verlängert werden.
(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen nach Beendigung
ihres Gastarbeitnehmerverhältnisses in dem
Lande, in dem sie als Gastarbeitnehmer tätig
waren, kein anderes Arbeitsverhältnis eingehen,
es sei denn, daß die für die Beschäftigung von
Ausländern erforderliche Genehmigung erteilt
wird.
Artikel 4
(1) Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen
werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu
beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter
den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu
beschäftigen, wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse
von Inländern in den Betrieben
gelten, in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt
werden sollen.
(2) Die Gastarbeitnehmer genießen hinsichtlich
der Arbeitsbedingungen, des Arbeitsschutzes und
des Rechtsschutzes auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes
die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen
des Landes, in dem sie die Arbeit
aufnehmen.
(3) Auf die Gastarbeitnehmer finden die Vorschriften
über die Soziale Sicherheit sowie etwaige
besondere Vereinbarungen auf diesem Gebiete
zwischen der Republik Österreich und dem
Großherzogtum Luxemburg Anwendung.
Artikel 5
(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die in
jedem der beiden Länder zugelassen werden
können, soll im Kalenderjahr fünfzig nicht überschreiten.
Darüber hinausgehende Bewerbungen
können unter den in Artikel 1 bis 4 genannten
Bedingungen berücksichtigt werden, sofern es
die Lage des Arbeitsmarktes gestattet.
(2) Die Anrechnung der Zulassung eines Gastarbeitnehmers
auf das Kontingent ist unabhängig
davon, zu welchem Zeitpunkt der Gastarbeitnehmer
von der Zulassung Gebrauch macht und
für welche Dauer die Zulassung erteilt wird.
Die Gastarbeitnehmer, die am Jahresanfang bereits
im Gebiet des anderen Landes zugelassen
waren, werden auf das Kontingent des laufenden
Jahres nicht angerechnet. Eine Verlängerung der
Dauer des Gastarbeitnehmerverhältnisses gemäß
Artikel 3 Abs. 1 oder ein Wechsel der Gastarbeitnehmerstelle
gelten nicht als auf das Kontingent
anzurechnende Zulassungen.
(3) Wird das vereinbarte Kontingent im Laufe
eines Jahres durch die Zulassung von Gastarbeitnehmern
eines der beiden Länder nicht erreicht,
so darf weder der nicht in Anspruch genommene
Rest des Kontingents auf das folgende Jahr übertragen
noch die Zahl der Zulassungen von Gastarbeitnehmern
des anderen Landes entsprechend
herabgesetzt werden.
(4) Eine Änderung des Kontingents kann bis
spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres
für das folgende Jahr durch Notenaustausch vereinbart
werden.
Artikel 6
(1) Personen, die als Gastarbeitnehmer zugelassen
werden wollen, müssen dies bei der mit
der Durchführung der Vereinbarung beauftragten
Behörde ihres Landes beantragen. In
ihrem Antrag sind alle zur Prüfung des Antrages
für die Vermittlung einer Gastarbeitnehmerstelle
und für die Zulassung erforderlichen
Angaben auf dem hiefür vorgeschriebenen
Vordruck zu machen.
(2) Die genannte Behörde hat zu prüfen, ob
nach den Voraussetzungen dieser Vereinbarung
der Antrag der entsprechenden Behörde des
anderen Landes zu übermitteln ist. Die zuständige
Behörde des anderen Landes entscheidet
über die Zulassung im Rahmen des jährlichen
Kontingents.
(3) Die für die Durchführung der Vereinbarung
zuständigen Behörden sind in der Republik
Österreich das Bundesministerium für soziale
Verwaltung in Wien und im Großherzogtum
Luxemburg das „Office National du Travail" in
Luxemburg.
Artikel 7
(1) Die zuständigen Behörden werden um eine
beschleunigte Bearbeitung der Anträge von Gastarbeitnehmern
um Zulassung zum Stellenantritt
bemüht sein. Sobald die zuständige Behörde
eines der beiden Länder den Stellenantritt eines
Gastarbeitnehmers genehmigt hat, wird sie den
Zulassungsbescheid der zuständigen Behörde des
anderen Landes übersenden.
(2) Zur Erreichung des in der vorliegenden
Vereinbarung festgesetzten Zieles und um jenen
Personen nach Möglichkeit zu helfen, die Gastarbeit
wünschen, aber nicht in der Lage sind,
mit eigenen Mitteln einen Arbeitgeber zu finden,
verpflichten sich die beiden Länder, die notwendigen
Maßnahmen zur Beschaffung geeigneter
Beschäftigungen zu ergreifen. Dies gilt auch dann,
wenn die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber
ohne Verschulden des Gastarbeitnehmers nicht
bis zum Ablauf der vorgesehenen Dauer fortgesetzt
werden kann.
Artikel 8
Die Vermittlung der Bewerber in Gastarbeitnehmerstellen
erfolgt kostenlos; es ist Sache der
Gastarbeitnehmer, die Kosten für die An- und
Rückreise aufzubringen.
Artikel 9
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Beginn des
zweiten Monats in Kraft, der dem Austausch der
diesbezüglichen Noten folgt, und gilt bis zum
31. Dezember des Jahres, in dem sie in Kraft
tritt.
(2) Sie wird für jeweils ein weiteres Jahr stillschweigend
verlängert, sofern sie nicht von einer
der vertragschließenden Regierungen vor dem
1. Juli zum Jahresende gekündigt wird.
(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf
Grund dieser Vereinbarung ausgesprochenen Zulassungen
für die Zeitdauer, für die sie erteilt
wurden, gültig.
(4) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die im
Laufe des Jahres, in dem diese Vereinbarung in
Kraft tritt, in beiden Ländern zugelassen werden
dürfen, hat der Zahl der Monate zu entsprechen,
die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
und dem Ende dieses Jahres verstreichen.
Ich wäre Eurer Exzellenz dankbar, wenn Sie
mir bekanntgeben würden, ob die luxemburgische
Regierung damit einverstanden ist, eine
Vereinbarung nach dem obigen Wortlaut abzuschließen.
Zutreffendenfalls werden diese Note
und die Antwortnote Eurer Exzellenz als eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen angesehen
werden."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz die Zustimmung
der luxemburgischen Regierung zum Vorstehenden
anzuzeigen.
Herr Botschafter, ich benütze diese Gelegenheit,
um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bech
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Ernst Lemberger
Österreichischer Botschafter
Brüssel
Dieser Vereinbarung ist am 1. Jänner 1959 in Kraft getreten.