27. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Krankenanstaltengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 57 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1956, BGBl. Nr. 1/1957, über Krankenanstalten
(Krankenanstaltengesetz — KAG.) hat zu lauten
„§ 57. Zu dem sich durch die Betriebs- und
Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen
ergebenden Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten
der im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 bezeichneten
Art, mit Ausnahme der öffentlichen
Krankenanstalten für Geisteskrankheiten, leistet
der Bund einen Zweckzuschuß, dessen Höhe pro
Verpflegstag 10 v. H. der für die betreffende
Krankenanstalt amtlich festgesetzten Pflegegebühr
der niedrigsten Gebührenklasse, höchstens jedoch
18'75 v. H. des gesamten Betriebsabganges beträgt."
Artikel EL
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit demselben
Zeitpunkt in Kraft, mit dem die Bestimmungen
der §§ 57 bis 59 des Krankenanstaltengesetzes,
BGBl. Nr. 1/1957, in Kraft getreten sind.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.