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27_1958 AT

27. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Krankenanstaltengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Krankenanstaltengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 57 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember

1956, BGBl. Nr. 1/1957, über Krankenanstalten

(Krankenanstaltengesetz — KAG.) hat zu lauten

„§ 57. Zu dem sich durch die Betriebs- und

Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen

ergebenden Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten

der im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 bezeichneten

Art, mit Ausnahme der öffentlichen

Krankenanstalten für Geisteskrankheiten, leistet

der Bund einen Zweckzuschuß, dessen Höhe pro

Verpflegstag 10 v. H. der für die betreffende

Krankenanstalt amtlich festgesetzten Pflegegebühr

der niedrigsten Gebührenklasse, höchstens jedoch

18'75 v. H. des gesamten Betriebsabganges beträgt."

Artikel EL

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit demselben

Zeitpunkt in Kraft, mit dem die Bestimmungen

der §§ 57 bis 59 des Krankenanstaltengesetzes,

BGBl. Nr. 1/1957, in Kraft getreten sind.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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