27. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung der Hausbesorgerordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Hausbesorgerordnung, BGBl. Nr. 878/
1922, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 170/1946 und BGBl. Nr. 174/1946 wird abgeändert
wie folgt
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
sind ausgenommen
1. Personen, welche die im Abs. 1 bezeichneten
Dienstleistungen in einem industriellen
oder gewerblichen Zwecken dienenden Hause
besorgen, wenn sie in dieser Tätigkeit der Gewerbeordnung
unterstehen;
2. Personen, die neben den im Abs. 1 bezeichneten
Dienstleistungen Dienste für den
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des
Hauseigentümers verrichten, wenn sie in dieser
Tätigkeit den Bestimmungen der in Ausführung
des Landarbeitsgesetzes erlassenen, jeweils
in Betracht kommenden Landarbeitsordnung
unterstehen;
3. Personen, welche die im Abs. 1 bezeichneten
Dienstleistungen in einem Gebäude besorgen,
das ausschließlich oder überwiegend
unmittelbar Amts- oder Betriebszwecken einer
Gebietskörperschaft (Bund, Bundesland, Gemeindeverband,
Gemeinde) dient und im
Eigentum dieser Gebietskörperschaft steht, sofern
diese Personen als Angehörige des Amtes
oder Betriebes in einem Dienstverhältnis zu
dieser Gebietskörperschaft stehen;
4. Personen, welche die im Abs. 1 bezeichneten
Dienstleistungen in einem Gebäude besorgen,
das ausschließlich oder überwiegend
Schulzwecken einer Gebietskörperschaft dient."
1 a. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Der Hausbesorger hat die Pflicht, das
Interesse des Hauseigentümers bezüglich des
seiner Obhut anvertrauten Hauses mit Umsicht,
Sorgfalt und Redlichkeit wahrzunehmen, alle Gebrechen
an dem Hause, aus denen dem Hauseigentümer
oder dritten Personen Schaden an
Gesundheit oder Vermögen entstehen könnte,
dem Hauseigentümer (Verwalter) ehestens zur
Anzeige zu bringen, Beschädigungen der Haus- und
Wohnungsbestandteile durch die Mieter (Benützer)
oder fremde Personen tunlichst hintanzuhalten
und auf Einhaltung der Hausordnung
durch die Mieter (Benützer) zu achten. Er ist verhalten,
allen Anordnungen des Hauseigentümers
(Verwalters), die sich auf seinen Pflichtenkreis
(§§ 1 und 3) beziehen, Folge zu leisten."
2. § 3, dessen Überschrift in „Wartung und
Reinhaltung des Hauses" abgeändert wird, hat
zu lauten
„§ 3. (l) Dem Hausbesorger obliegt
1. die Sorge für die regelmäßige Reinigung
der gesamten zum Hause gehörigen, der allgemeinen
Benutzung aller oder mehrerer
Mieter oder Benützer zugänglichen Räume.
Diese Reinigung umfaßt insbesondere
a) das Reinigen der Stiegen, Gänge, Wasserleitungsmuscheln
und der auf Stiegen,
Gängen und Wasserleitungsmuscheln befindlichen
Metallbestandteile sowie das
Kehren der Höfe, soweit Stiegen, Gänge,
Wasserleitungsmuscheln und Höfe allen
Mietern (Benützern) zugänglich sind,
wobei Stiegen und Gänge mindestens
einmal wöchentlich zu kehren und einmal
wöchentlich nach vorherigem Kehren
zu waschen, Höfe einmal wöchentlich
zu kehren, Wasserleitungsmuscheln
einmal wöchentlich zu reinigen und Metallbestandteile
einmal wöchentlich zu
putzen sind;
b) das Reinigen des Dachbodens, ausgenommen
Dachbodenabteilungen der Mieter
(Benützer), nach jedem Kehren der Kamine,
mindestens jedoch einmal monatlich;
c) das Reinigen des Kellers, ausgenommen
Kellerabteilungen der Mieter (Benützer),
einmal monatlich;
d) das Putzen der Stiegenhaus- und Gangfenster,
ausgenommen Gangfenster, die
zu Wohnungen gehören, in angemessenen
Zeitabständen, mindestens jedoch
dreimal jährlich, wobei die Pflicht
zur Vornahme dieser Reinigungsarbeiten
nur dann besteht, wenn die Rahmen
der Stiegenhaus- und Gangfenster in
gutem Zustande und die Glasscheiben
gut verkittet sind, so daß keine Gefahr
für den Hausbesorger besteht;
e) das Reinigen der Klosette, die von mehreren
Mietern (Benützern) benützt werden,
einmal wöchentlich, sofern hinsichtlich
der Reinigung der Klosette keine
andere Vereinbarung getroffen ist; wenn
keine Vereinbarung besteht, so obliegt
bei außertourlichen Reinigungsarbeiten
dem Hausbesorger keine Verpflichtung,
die Reinigung der Klosette durchzuführen;
2. die Sorge für die Beleuchtung des Hauses,
die Wartung der Wasserleitung, das Zusperren
und Öffnen des Haustores bei Eintritt und
Ablauf der vorgeschriebenen Sperrzeit, die
Toraufsperre und die Verrichtung der notwendigen
Dienstgänge für das Haus;
3. die Reinigung der Gehsteige und deren
Bestreuung bei Glatteis, insoweit nach den
bestehenden Vorschriften der Hauseigentümer
hiezu verpflichtet ist.
(2) Anderweitige Dienstleistungen, die mit
dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen,
müssen ausdrücklich vereinbart werden und sind
besonders zu entlohnen (§ 9).
(3) Der Hausbesorger ist zur Anwesenheit im
Hause nur insoweit verpflichtet, als dies die
ordentliche Besorgung der ihm nach Abs. 1 und
2 übertragenen Obliegenheiten erfordert.
(4) Für die Zeit, während der der Hausbesorger
zur Anwesenheit im Hause nicht verpflichtet
ist (Abs. 3), hat er, soweit ihm die Verwahrung
des Keller- und Hofschlüssels obliegt, Vorsorge
zu treffen, daß den Mietern diese Schlüssel zugänglich
sind. Kommt darüber, in welcher Weise
Vorsorge zu treffen ist, zwischen Hausbesorger
und Hauseigentümer (Verwalter) keine Einigung
zustande, so ist vom Hauseigentümer (Verwalter)
den Mietern auf ihr Verlangen für die
Dauer des Mietverhältnisses der betreffende
Schlüssel gegen eine Sicherstellung in der Höhe
der Anschaffungskosten desselben zur Verfügung
zu stellen."
3. Im § 5 haben an die Stelle des Abs. 3 nachstehende
Abs. 3 bis 6 zu treten
„(3) Wenn der Hausbesorger infolge der Ausübung
eines anderen Berufes oder aus sonstigen
Gründen verhindert ist, seinen Obliegenheiten
gemäß § 3 regelmäßig nachzukommen, so hat er
für seine Vertretung durch eine andere geeignete
Person zu sorgen; dies gilt auch für die Dauer
seines Urlaubes.
(4) Während der Dauer einer Dienstverhinderung
und während des Urlaubes (Abs. 2) behält
der Hausbesorger den Anspruch auf das Entgelt
gemäß §§ 7 und 9.
(5) Die Tragung der Kosten für die Vertretung
während der Dauer einer Dienstverhinderung
obliegt, vom Falle des Urlaubes abgesehen, dem
Hausbesorger allein.
(6) Im Falle des Urlaubes hat der Hauseigentümer
dem Hausbesorger neben dem Entgelt
(Abs. 4) zur Bezahlung des Urlaubsvertreters
eine Entschädigung im Betrage des auf die Urlaubszeit
entfallenden Entgeltes zuzüglich eines
Betrages in der Höhe der auf das Urlaubsentgelt
entfallenden Sozialbeiträge, soweit diese vom
Dienstgeber zu tragen sind, zu leisten."
4. § 6 hat zu lauten
„§ 6. (l) Dem Hausbesorger ist eine mietzinsfreie,
den gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen
Vorschriften entsprechende, für den
ordentlichen Gebrauch geeignete Wohnung einzuräumen
(Dienstwohnung). Die Dienstwohnung
hat mindestens aus einem Wohn- und einem
Kochraum zu bestehen. Die durch normale Abnützung
notwendige Instandhaltung der Dienstwohnung
obliegt dem Hauseigentümer.
(2) Für die Kosten des Stromverbrauches hat
der Hauseigentümer an den Hausbesorger einen
monatlichen Pauschalbetrag, der den Kosten eines
Stromverbrauches von 16 kWh entspricht, zu
leisten."
5. § 7 erhält die Überschrift „Entgelt" und hat
zu lauten
„§ 7. (l) Der Hauseigentümer hat an den Hausbesorger
für die nach den §§ 2 und 3 Abs. 1
zu erbringenden Dienstleistungen ein angemessenes
Entgelt monatlich im nachhinein zu leisten.
(2) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung
die Höhe des gemäß Abs. 1 zu leistenden
Entgelts, gesondert für die Reinigung der Gehsteige
und deren Bestreuung bei Glatteis und für
die übrigen vom Hausbesorger zu erbringenden
Dienstleistungen, zu regeln.
(3) Bei der Regelung des Entgelts für die dem
Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen, ausgenommen
die Reinigung der Gehsteige und
deren Bestreuung bei Glatteis, ist von dem Ausmaß
dieser Leistungen auszugehen. Es ist festzusetzen,
welche Beträge einerseits für Wohnungen
und für Klosette (§ 3 Abs. 1 Z. 1 lit. e) und
anderseits für andere Mietgegenstände, wie Geschäftslokale,
Büroräume, Werkstätten, Magazine
und Garagen, zu bezahlen sind. Für Wohnungen
ist das Entgelt nach der Zahl der Wohn- und
Nebenräume, für andere Mietgegenstände nach
der Höhe des Jahresfriedenszinses, wo ein solcher
nicht besteht, nach dem Flächenausmaß und nach
der Lage des Hauses, in dem sich der Mietgegenstand
befindet, zu bestimmen.
(4) Ein Entgelt für die Reinigung der Gehsteige
und deren Bestreuung bei Glatteis gebührt für
die Monate November bis einschließlich März.
Seine Höhe hat mindestens 15 v. H. und höchstens
25 v. H. des Entgelts gemäß Abs. 3 zu betragen.
Innerhalb dieses Rahmens ist der Hundertsatz
je nach der Höhe des dem Hausbesorger
gemäß Abs. 3 für das gesamte Haus gebührenden
Entgelts derart abzustufen, daß der Hundertsatz
umso höher festgesetzt wird, je niedriger dieses
Entgelt ist.
(5) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung
der zu den Reinigungsarbeiten erforderlichen
Gerätschaften und Materialien hat der Landeshauptmann
durch Verordnung eine angemessene
Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt
gemäß Abs. 3 festzusetzen. Dieser Zuschlag
ist kein Bestandteil des Entgelts."
(6) Vor der Erlassung von Verordnungen im
Sinne der Abs. 3 bis 5 sind die Interessenvertretungen
der Hausbesorger und die Organisationen
der Hauseigentümer und der Mieter zu
hören."
6. Nach § 7 wird ein neuer § 7 a eingefügt, der
wie folgt zu lauten hat
„§ 7 a. Die nachstehenden Leistungen
a) das Entgelt des Hausbesorgers einschließlich
des Entgelts für die Reinigung der
Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis
(§ 7 Abs. 2), der Zuschlag für die zu
den Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften
und Materialien (§ 7 Abs. 5),
b) die Kosten der Instandhaltung und der Beleuchtung
der Dienstwohnung des Hausbesorgers
(§ 6), die Kosten seiner Vertretung
während des Urlaubes (§ 5 Abs. 6),
sind Betriebskosten im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Mietengesetzes. Die unter lit. a angeführten Betriebskosten
sind jedoch nicht nach § 4 Abs. 1
des Mietengesetzes, sondern nach den gemäß § 7
Abs. 3 dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann
bestimmten Grundsätzen auf die einzelnen
Mietgegenstände zu verteilen."
7. Im § 8 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit
die Dienste des Hausbesorgers oder des
bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in
Anspruch nimmt, hat hiefür an den Hausbesorger
(Vertreter) ein Sperrgeld zu entrichten. Das
Ausmaß des Sperrgeldes ist in angemessener
Höhe durch Verordnung des Landeshauptmannes
festzusetzen; hiebei kann das Ausmaß des Sperrgeldes
für die Zeit vor und nach Mitternacht in
verschiedener Höhe festgesetzt werden.
7 a. Nach § 8 wird ein neuer § 8 a eingefügt,
der wie folgt zu lauten hat
„§ 8 a. Vor der Erlassung von Verordnungen
im Sinne des § 7 Abs. 2 bis 5 sowie des § 8
Abs. 1 sind die Interessenvertretungen der Hausbesorger
und die maßgeblichen Organisationen
der Hauseigentümer und der Mieter zu hören.
Der Landeshauptmann hat Vorschläge der gesetzlichen
Interessenvertretung der Hausbesorger
über die gemäß § 7 Abs. 2 bis 5 sowie § 8 Abs. 1
festzusetzenden Entgelte entgegenzunehmen und
hierüber die Stellungnahme der vorstehend genannten
Interessenvertretungen und Organisationen
einzuholen."
8. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (l) Das Ausmaß der Entlohnung für
anderweitige Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3) bleibt
einer besonderen Vereinbarung überlassen. Die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli
1951, BGBl. Nr. 156, betreffend die Erlassung
von Mindestlohntarifen, bleiben unberührt.
(2) In Ermangelung einer Vereinbarung oder
Festsetzung durch Mindestlohntarif ist für das
Ausmaß der Entlohnung der Ortsgebraudi maßgebend."
9. Im § 10 haben die Abs. 1 bis 3 wie folgt
zu lauten
„(l) Die Befristung eines Dienstverhältnisses
kann nur schriftlich vereinbart werden. Ein befristetes
Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf
der Zeit, für die es eingegangen wurde.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur
für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen
werden; während dieser Zeit kann es von
beiden Teilen jederzeit ohne Angabe von Gründen
gelöst werden.
(3) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung
eingegangen oder fortgesetzt worden, so
kann es von jedem Teil zum Ende eines Kalendermonats
durch Kündigung gelöst werden. Die
Kündigung gilt sowohl für die Dienststellung als
auch für die Dienstwohnung des Hausbesorgers."
Die bisherigen Abs. 2 bis 5 werden zu Abs. 4
bis 7.
10. Im § 13 hat die Ziffer 2 zu entfallen; die
bisherige Ziffer 3 wird Ziffer 2.
11. Im § 14 haben die Abs. 6 und 9 wie folgt
zu lauten
„(6) Die Rechtsmittelfrist gegen Beschlüsse
nach Abs. 1 bis 5 beträgt 14 Tage."
„(9) Die Frist, mit deren Ablauf gemäß § 575
Abs. 3 ZPO. Exekutionstitel auf Räumung außer
Kraft treten, beträgt für die Dienstwohnung des
Hausbesorgers sechs Monate."
12. Im § 15 haben die Abs. 1 und 2 wie folgt
zu lauten
„(1) Stirbt der Hausbesorger, so ist seine Wohnung
von den Hinterbliebenen zu räumen.
(2) Die Räumungsfrist beträgt bei einer Dienstzeit
des verstorbenen Hausbesorgers von weniger
als fünf Jahren einen Monat. Sie erhöht sich
auf zwei Monate, wenn das Dienstverhältnis ohne
Unterbrechung fünf Jahre, auf drei Monate,
wenn es zehn Jahre gedauert hat. Der Lauf der
Räumungsfrist beginnt mit dem Tag des Todes
des Hausbesorgers."
Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3
und 4.
13. Im § 17 entfällt der Abs. 1.
Die Abs. 2 bis 4 werden zu Abs. 1 bis 3.
Der neue Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Frist zur Erhebung von Einwendungen
beträgt in den Fällen des § 10 14 Tage, in den
Fällen der §§ 11 bis 13 drei Tage, von der Zustellung
an gerechnet."
14. § 19 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Hauseigentümer (Verwalter) ist es
verboten, Sicherstellungen vom Hausbesorger zu
verlangen oder entgegenzunehmen, es sei denn,
daß der Hausbesorger vom Hauseigentümer (Verwalter)
auf Grund einer Vereinbarung mit der
Einhebung des Mietzinses betraut ist. In diesem
Falle kann der Hauseigentümer (Verwalter) zur
Sicherstellung des Mietzinses eine dem anvertrauten
Betrage entsprechende Sicherstellung in
Form vinkulierter Wertpapiere oder solcher Einlagebücher
verlangen."
15. Nach § 19 wird ein neuer § 20 mit der
Überschrift „Ungültige und verbotene Vereinbarungen"
eingefügt, der wie folgt zu lauten
hat
„§ 20. Ungültig und verboten sind Vereinbarungen,
wonach jemand für die Überlassung
eines Hausbesorgerpostens dem Hauseigentümer,
dem allfälligen früheren Hausbesorger oder sonst
jemandem etwas zu leisten hat."
16. Der bisherige § 20, der die Bezeichnung
§ 21 erhält, hat wie folgt zu lauten
„§ 21. Die Rechte, die den Hausbesorgern auf
Grund der Bestimmungen des § 3 Abs. 2, des
§ 5 Abs. 2, 4 und 6 und der §§ 6 bis 8, 10,
11, 13 bis 15, 18 und 19 zustehen, können durch
Vereinbarungen weder aufgehoben noch beschränkt
werden."
Der bisherige § 21 hat zu entfallen.
16 a. § 22 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Bundeshauptstadt
Wien sowie für die Gemeinden
a) Baden, Bad Vöslau, Brunn a. G., Dorf-
Fischamend und Markt Fischamend, Gloggnitz,
Guntramsdorf, Himberg, Klosterneuburg,
Korneuburg, Krems, Maria-Enzersdorf
a. G., Mödling, Perchtoldsdorf,
Purkersdorf, Stockerau, St. Pölten,
Scheibbs, Schwechat, Vösendorf und
Wr. Neustadt;
b) Linz, Steyr und Wels;
c) Graz, Bruck a. d. M., Eisenerz, Fohnsdorf,
Kapfenberg, Knittelfeld, Leoben und
Mürzzuschlag;
d) Salzburg und Hallein;
e) Klagenfurt, Spittal a. d. Drau, St. Veit
a. d. Glan, Villach und Wolfsberg."
17. § 24 hat zu lauten
„§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung, hinsichtlich der §§ 7 a, 14, mit Aus-
nahme des Abs. 5 erster Satz, der §§ 15 Abs. 3
und 17 das Bundesministerium für Justiz, betraut."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz ist, mit Ausnahme der
Bestimmung über die Mindestzahl der Räume,
aus denen die Dienstwohnung des Hausbesorgers
zu bestehen hat, auch auf Dienstverträge anzuwenden,
die am Tage seines Wirksamkeitsbeginnes
schon bestehen. Die Bestimmung über die
Mindestzahl der Räume der Hausbesorgerwohnung
findet Anwendung in Gebäuden, für die die
Baubewilligung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erteilt wird sowie in bereits bestehenden
Gebäuden für den Fall, daß ein Hausbesorgerposten
neu geschaffen wird.
Artikel III.
Die Verordnung der Bundesregierung vom
24. März 1934, BGBl. I Nr. 202, über die Kündigung
des Dienstverhältnisses der von Gebietskörperschaften
bestellten Hausbesorger wird,
soweit sie noch in Geltung steht, aufgehoben.
Artikel IV.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des
dritten auf seine Kundmachung folgenden Monates
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich des Artikels I Ziffern 6, 11
und 13 das Bundesministerium für Justiz betraut.
Verordnungen zu diesem Bundesgesetz
können bereits vor dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch
frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in
Kraft.