Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
27_1957 AT

27. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung der Hausbesorgerordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung der Hausbesorgerordnung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Hausbesorgerordnung, BGBl. Nr. 878/

1922, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 170/1946 und BGBl. Nr. 174/1946 wird abgeändert

wie folgt

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

sind ausgenommen

1. Personen, welche die im Abs. 1 bezeichneten

Dienstleistungen in einem industriellen

oder gewerblichen Zwecken dienenden Hause

besorgen, wenn sie in dieser Tätigkeit der Gewerbeordnung

unterstehen;

2. Personen, die neben den im Abs. 1 bezeichneten

Dienstleistungen Dienste für den

land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des

Hauseigentümers verrichten, wenn sie in dieser

Tätigkeit den Bestimmungen der in Ausführung

des Landarbeitsgesetzes erlassenen, jeweils

in Betracht kommenden Landarbeitsordnung

unterstehen;

3. Personen, welche die im Abs. 1 bezeichneten

Dienstleistungen in einem Gebäude besorgen,

das ausschließlich oder überwiegend

unmittelbar Amts- oder Betriebszwecken einer

Gebietskörperschaft (Bund, Bundesland, Gemeindeverband,

Gemeinde) dient und im

Eigentum dieser Gebietskörperschaft steht, sofern

diese Personen als Angehörige des Amtes

oder Betriebes in einem Dienstverhältnis zu

dieser Gebietskörperschaft stehen;

4. Personen, welche die im Abs. 1 bezeichneten

Dienstleistungen in einem Gebäude besorgen,

das ausschließlich oder überwiegend

Schulzwecken einer Gebietskörperschaft dient."

1 a. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Der Hausbesorger hat die Pflicht, das

Interesse des Hauseigentümers bezüglich des

seiner Obhut anvertrauten Hauses mit Umsicht,

Sorgfalt und Redlichkeit wahrzunehmen, alle Gebrechen

an dem Hause, aus denen dem Hauseigentümer

oder dritten Personen Schaden an

Gesundheit oder Vermögen entstehen könnte,

dem Hauseigentümer (Verwalter) ehestens zur

Anzeige zu bringen, Beschädigungen der Haus- und

Wohnungsbestandteile durch die Mieter (Benützer)

oder fremde Personen tunlichst hintanzuhalten

und auf Einhaltung der Hausordnung

durch die Mieter (Benützer) zu achten. Er ist verhalten,

allen Anordnungen des Hauseigentümers

(Verwalters), die sich auf seinen Pflichtenkreis

(§§ 1 und 3) beziehen, Folge zu leisten."

2. § 3, dessen Überschrift in „Wartung und

Reinhaltung des Hauses" abgeändert wird, hat

zu lauten

„§ 3. (l) Dem Hausbesorger obliegt

1. die Sorge für die regelmäßige Reinigung

der gesamten zum Hause gehörigen, der allgemeinen

Benutzung aller oder mehrerer

Mieter oder Benützer zugänglichen Räume.

Diese Reinigung umfaßt insbesondere

a) das Reinigen der Stiegen, Gänge, Wasserleitungsmuscheln

und der auf Stiegen,

Gängen und Wasserleitungsmuscheln befindlichen

Metallbestandteile sowie das

Kehren der Höfe, soweit Stiegen, Gänge,

Wasserleitungsmuscheln und Höfe allen

Mietern (Benützern) zugänglich sind,

wobei Stiegen und Gänge mindestens

einmal wöchentlich zu kehren und einmal

wöchentlich nach vorherigem Kehren

zu waschen, Höfe einmal wöchentlich

zu kehren, Wasserleitungsmuscheln

einmal wöchentlich zu reinigen und Metallbestandteile

einmal wöchentlich zu

putzen sind;

b) das Reinigen des Dachbodens, ausgenommen

Dachbodenabteilungen der Mieter

(Benützer), nach jedem Kehren der Kamine,

mindestens jedoch einmal monatlich;

c) das Reinigen des Kellers, ausgenommen

Kellerabteilungen der Mieter (Benützer),

einmal monatlich;

d) das Putzen der Stiegenhaus- und Gangfenster,

ausgenommen Gangfenster, die

zu Wohnungen gehören, in angemessenen

Zeitabständen, mindestens jedoch

dreimal jährlich, wobei die Pflicht

zur Vornahme dieser Reinigungsarbeiten

nur dann besteht, wenn die Rahmen

der Stiegenhaus- und Gangfenster in

gutem Zustande und die Glasscheiben

gut verkittet sind, so daß keine Gefahr

für den Hausbesorger besteht;

e) das Reinigen der Klosette, die von mehreren

Mietern (Benützern) benützt werden,

einmal wöchentlich, sofern hinsichtlich

der Reinigung der Klosette keine

andere Vereinbarung getroffen ist; wenn

keine Vereinbarung besteht, so obliegt

bei außertourlichen Reinigungsarbeiten

dem Hausbesorger keine Verpflichtung,

die Reinigung der Klosette durchzuführen;

2. die Sorge für die Beleuchtung des Hauses,

die Wartung der Wasserleitung, das Zusperren

und Öffnen des Haustores bei Eintritt und

Ablauf der vorgeschriebenen Sperrzeit, die

Toraufsperre und die Verrichtung der notwendigen

Dienstgänge für das Haus;

3. die Reinigung der Gehsteige und deren

Bestreuung bei Glatteis, insoweit nach den

bestehenden Vorschriften der Hauseigentümer

hiezu verpflichtet ist.

(2) Anderweitige Dienstleistungen, die mit

dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen,

müssen ausdrücklich vereinbart werden und sind

besonders zu entlohnen (§ 9).

(3) Der Hausbesorger ist zur Anwesenheit im

Hause nur insoweit verpflichtet, als dies die

ordentliche Besorgung der ihm nach Abs. 1 und

2 übertragenen Obliegenheiten erfordert.

(4) Für die Zeit, während der der Hausbesorger

zur Anwesenheit im Hause nicht verpflichtet

ist (Abs. 3), hat er, soweit ihm die Verwahrung

des Keller- und Hofschlüssels obliegt, Vorsorge

zu treffen, daß den Mietern diese Schlüssel zugänglich

sind. Kommt darüber, in welcher Weise

Vorsorge zu treffen ist, zwischen Hausbesorger

und Hauseigentümer (Verwalter) keine Einigung

zustande, so ist vom Hauseigentümer (Verwalter)

den Mietern auf ihr Verlangen für die

Dauer des Mietverhältnisses der betreffende

Schlüssel gegen eine Sicherstellung in der Höhe

der Anschaffungskosten desselben zur Verfügung

zu stellen."

3. Im § 5 haben an die Stelle des Abs. 3 nachstehende

Abs. 3 bis 6 zu treten

„(3) Wenn der Hausbesorger infolge der Ausübung

eines anderen Berufes oder aus sonstigen

Gründen verhindert ist, seinen Obliegenheiten

gemäß § 3 regelmäßig nachzukommen, so hat er

für seine Vertretung durch eine andere geeignete

Person zu sorgen; dies gilt auch für die Dauer

seines Urlaubes.

(4) Während der Dauer einer Dienstverhinderung

und während des Urlaubes (Abs. 2) behält

der Hausbesorger den Anspruch auf das Entgelt

gemäß §§ 7 und 9.

(5) Die Tragung der Kosten für die Vertretung

während der Dauer einer Dienstverhinderung

obliegt, vom Falle des Urlaubes abgesehen, dem

Hausbesorger allein.

(6) Im Falle des Urlaubes hat der Hauseigentümer

dem Hausbesorger neben dem Entgelt

(Abs. 4) zur Bezahlung des Urlaubsvertreters

eine Entschädigung im Betrage des auf die Urlaubszeit

entfallenden Entgeltes zuzüglich eines

Betrages in der Höhe der auf das Urlaubsentgelt

entfallenden Sozialbeiträge, soweit diese vom

Dienstgeber zu tragen sind, zu leisten."

4. § 6 hat zu lauten

„§ 6. (l) Dem Hausbesorger ist eine mietzinsfreie,

den gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen

Vorschriften entsprechende, für den

ordentlichen Gebrauch geeignete Wohnung einzuräumen

(Dienstwohnung). Die Dienstwohnung

hat mindestens aus einem Wohn- und einem

Kochraum zu bestehen. Die durch normale Abnützung

notwendige Instandhaltung der Dienstwohnung

obliegt dem Hauseigentümer.

(2) Für die Kosten des Stromverbrauches hat

der Hauseigentümer an den Hausbesorger einen

monatlichen Pauschalbetrag, der den Kosten eines

Stromverbrauches von 16 kWh entspricht, zu

leisten."

5. § 7 erhält die Überschrift „Entgelt" und hat

zu lauten

„§ 7. (l) Der Hauseigentümer hat an den Hausbesorger

für die nach den §§ 2 und 3 Abs. 1

zu erbringenden Dienstleistungen ein angemessenes

Entgelt monatlich im nachhinein zu leisten.

(2) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung

die Höhe des gemäß Abs. 1 zu leistenden

Entgelts, gesondert für die Reinigung der Gehsteige

und deren Bestreuung bei Glatteis und für

die übrigen vom Hausbesorger zu erbringenden

Dienstleistungen, zu regeln.

(3) Bei der Regelung des Entgelts für die dem

Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen, ausgenommen

die Reinigung der Gehsteige und

deren Bestreuung bei Glatteis, ist von dem Ausmaß

dieser Leistungen auszugehen. Es ist festzusetzen,

welche Beträge einerseits für Wohnungen

und für Klosette (§ 3 Abs. 1 Z. 1 lit. e) und

anderseits für andere Mietgegenstände, wie Geschäftslokale,

Büroräume, Werkstätten, Magazine

und Garagen, zu bezahlen sind. Für Wohnungen

ist das Entgelt nach der Zahl der Wohn- und

Nebenräume, für andere Mietgegenstände nach

der Höhe des Jahresfriedenszinses, wo ein solcher

nicht besteht, nach dem Flächenausmaß und nach

der Lage des Hauses, in dem sich der Mietgegenstand

befindet, zu bestimmen.

(4) Ein Entgelt für die Reinigung der Gehsteige

und deren Bestreuung bei Glatteis gebührt für

die Monate November bis einschließlich März.

Seine Höhe hat mindestens 15 v. H. und höchstens

25 v. H. des Entgelts gemäß Abs. 3 zu betragen.

Innerhalb dieses Rahmens ist der Hundertsatz

je nach der Höhe des dem Hausbesorger

gemäß Abs. 3 für das gesamte Haus gebührenden

Entgelts derart abzustufen, daß der Hundertsatz

umso höher festgesetzt wird, je niedriger dieses

Entgelt ist.

(5) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung

der zu den Reinigungsarbeiten erforderlichen

Gerätschaften und Materialien hat der Landeshauptmann

durch Verordnung eine angemessene

Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt

gemäß Abs. 3 festzusetzen. Dieser Zuschlag

ist kein Bestandteil des Entgelts."

(6) Vor der Erlassung von Verordnungen im

Sinne der Abs. 3 bis 5 sind die Interessenvertretungen

der Hausbesorger und die Organisationen

der Hauseigentümer und der Mieter zu

hören."

6. Nach § 7 wird ein neuer § 7 a eingefügt, der

wie folgt zu lauten hat

„§ 7 a. Die nachstehenden Leistungen

a) das Entgelt des Hausbesorgers einschließlich

des Entgelts für die Reinigung der

Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis

(§ 7 Abs. 2), der Zuschlag für die zu

den Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften

und Materialien (§ 7 Abs. 5),

b) die Kosten der Instandhaltung und der Beleuchtung

der Dienstwohnung des Hausbesorgers

(§ 6), die Kosten seiner Vertretung

während des Urlaubes (§ 5 Abs. 6),

sind Betriebskosten im Sinne des § 2 Abs. 2 des

Mietengesetzes. Die unter lit. a angeführten Betriebskosten

sind jedoch nicht nach § 4 Abs. 1

des Mietengesetzes, sondern nach den gemäß § 7

Abs. 3 dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann

bestimmten Grundsätzen auf die einzelnen

Mietgegenstände zu verteilen."

7. Im § 8 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit

die Dienste des Hausbesorgers oder des

bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in

Anspruch nimmt, hat hiefür an den Hausbesorger

(Vertreter) ein Sperrgeld zu entrichten. Das

Ausmaß des Sperrgeldes ist in angemessener

Höhe durch Verordnung des Landeshauptmannes

festzusetzen; hiebei kann das Ausmaß des Sperrgeldes

für die Zeit vor und nach Mitternacht in

verschiedener Höhe festgesetzt werden.

7 a. Nach § 8 wird ein neuer § 8 a eingefügt,

der wie folgt zu lauten hat

„§ 8 a. Vor der Erlassung von Verordnungen

im Sinne des § 7 Abs. 2 bis 5 sowie des § 8

Abs. 1 sind die Interessenvertretungen der Hausbesorger

und die maßgeblichen Organisationen

der Hauseigentümer und der Mieter zu hören.

Der Landeshauptmann hat Vorschläge der gesetzlichen

Interessenvertretung der Hausbesorger

über die gemäß § 7 Abs. 2 bis 5 sowie § 8 Abs. 1

festzusetzenden Entgelte entgegenzunehmen und

hierüber die Stellungnahme der vorstehend genannten

Interessenvertretungen und Organisationen

einzuholen."

8. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (l) Das Ausmaß der Entlohnung für

anderweitige Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3) bleibt

einer besonderen Vereinbarung überlassen. Die

Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli

1951, BGBl. Nr. 156, betreffend die Erlassung

von Mindestlohntarifen, bleiben unberührt.

(2) In Ermangelung einer Vereinbarung oder

Festsetzung durch Mindestlohntarif ist für das

Ausmaß der Entlohnung der Ortsgebraudi maßgebend."

9. Im § 10 haben die Abs. 1 bis 3 wie folgt

zu lauten

„(l) Die Befristung eines Dienstverhältnisses

kann nur schriftlich vereinbart werden. Ein befristetes

Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf

der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur

für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen

werden; während dieser Zeit kann es von

beiden Teilen jederzeit ohne Angabe von Gründen

gelöst werden.

(3) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung

eingegangen oder fortgesetzt worden, so

kann es von jedem Teil zum Ende eines Kalendermonats

durch Kündigung gelöst werden. Die

Kündigung gilt sowohl für die Dienststellung als

auch für die Dienstwohnung des Hausbesorgers."

Die bisherigen Abs. 2 bis 5 werden zu Abs. 4

bis 7.

10. Im § 13 hat die Ziffer 2 zu entfallen; die

bisherige Ziffer 3 wird Ziffer 2.

11. Im § 14 haben die Abs. 6 und 9 wie folgt

zu lauten

„(6) Die Rechtsmittelfrist gegen Beschlüsse

nach Abs. 1 bis 5 beträgt 14 Tage."

„(9) Die Frist, mit deren Ablauf gemäß § 575

Abs. 3 ZPO. Exekutionstitel auf Räumung außer

Kraft treten, beträgt für die Dienstwohnung des

Hausbesorgers sechs Monate."

12. Im § 15 haben die Abs. 1 und 2 wie folgt

zu lauten

„(1) Stirbt der Hausbesorger, so ist seine Wohnung

von den Hinterbliebenen zu räumen.

(2) Die Räumungsfrist beträgt bei einer Dienstzeit

des verstorbenen Hausbesorgers von weniger

als fünf Jahren einen Monat. Sie erhöht sich

auf zwei Monate, wenn das Dienstverhältnis ohne

Unterbrechung fünf Jahre, auf drei Monate,

wenn es zehn Jahre gedauert hat. Der Lauf der

Räumungsfrist beginnt mit dem Tag des Todes

des Hausbesorgers."

Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3

und 4.

13. Im § 17 entfällt der Abs. 1.

Die Abs. 2 bis 4 werden zu Abs. 1 bis 3.

Der neue Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Frist zur Erhebung von Einwendungen

beträgt in den Fällen des § 10 14 Tage, in den

Fällen der §§ 11 bis 13 drei Tage, von der Zustellung

an gerechnet."

14. § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Hauseigentümer (Verwalter) ist es

verboten, Sicherstellungen vom Hausbesorger zu

verlangen oder entgegenzunehmen, es sei denn,

daß der Hausbesorger vom Hauseigentümer (Verwalter)

auf Grund einer Vereinbarung mit der

Einhebung des Mietzinses betraut ist. In diesem

Falle kann der Hauseigentümer (Verwalter) zur

Sicherstellung des Mietzinses eine dem anvertrauten

Betrage entsprechende Sicherstellung in

Form vinkulierter Wertpapiere oder solcher Einlagebücher

verlangen."

15. Nach § 19 wird ein neuer § 20 mit der

Überschrift „Ungültige und verbotene Vereinbarungen"

eingefügt, der wie folgt zu lauten

hat

„§ 20. Ungültig und verboten sind Vereinbarungen,

wonach jemand für die Überlassung

eines Hausbesorgerpostens dem Hauseigentümer,

dem allfälligen früheren Hausbesorger oder sonst

jemandem etwas zu leisten hat."

16. Der bisherige § 20, der die Bezeichnung

§ 21 erhält, hat wie folgt zu lauten

„§ 21. Die Rechte, die den Hausbesorgern auf

Grund der Bestimmungen des § 3 Abs. 2, des

§ 5 Abs. 2, 4 und 6 und der §§ 6 bis 8, 10,

11, 13 bis 15, 18 und 19 zustehen, können durch

Vereinbarungen weder aufgehoben noch beschränkt

werden."

Der bisherige § 21 hat zu entfallen.

16 a. § 22 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Bundeshauptstadt

Wien sowie für die Gemeinden

a) Baden, Bad Vöslau, Brunn a. G., Dorf-

Fischamend und Markt Fischamend, Gloggnitz,

Guntramsdorf, Himberg, Klosterneuburg,

Korneuburg, Krems, Maria-Enzersdorf

a. G., Mödling, Perchtoldsdorf,

Purkersdorf, Stockerau, St. Pölten,

Scheibbs, Schwechat, Vösendorf und

Wr. Neustadt;

b) Linz, Steyr und Wels;

c) Graz, Bruck a. d. M., Eisenerz, Fohnsdorf,

Kapfenberg, Knittelfeld, Leoben und

Mürzzuschlag;

d) Salzburg und Hallein;

e) Klagenfurt, Spittal a. d. Drau, St. Veit

a. d. Glan, Villach und Wolfsberg."

17. § 24 hat zu lauten

„§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung, hinsichtlich der §§ 7 a, 14, mit Aus-

nahme des Abs. 5 erster Satz, der §§ 15 Abs. 3

und 17 das Bundesministerium für Justiz, betraut."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz ist, mit Ausnahme der

Bestimmung über die Mindestzahl der Räume,

aus denen die Dienstwohnung des Hausbesorgers

zu bestehen hat, auch auf Dienstverträge anzuwenden,

die am Tage seines Wirksamkeitsbeginnes

schon bestehen. Die Bestimmung über die

Mindestzahl der Räume der Hausbesorgerwohnung

findet Anwendung in Gebäuden, für die die

Baubewilligung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erteilt wird sowie in bereits bestehenden

Gebäuden für den Fall, daß ein Hausbesorgerposten

neu geschaffen wird.

Artikel III.

Die Verordnung der Bundesregierung vom

24. März 1934, BGBl. I Nr. 202, über die Kündigung

des Dienstverhältnisses der von Gebietskörperschaften

bestellten Hausbesorger wird,

soweit sie noch in Geltung steht, aufgehoben.

Artikel IV.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des

dritten auf seine Kundmachung folgenden Monates

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich des Artikels I Ziffern 6, 11

und 13 das Bundesministerium für Justiz betraut.

Verordnungen zu diesem Bundesgesetz

können bereits vor dem im Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch

frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →