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27. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des

Bundeshaushaltes im Jahre 1955 werden die im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und

in den einen Bestandteil desselben bildenden

Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten

Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten

Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende

Schlußsummen

(2) Der Abgang in der ordentlichen Gebarung

ist, soweit er durch Mehreinnahmen nicht seine

Bedeckung finden kann, durch Ersparungsmaßnahmen

zu bedecken.

(3) Zur Bedeckung der Ausgaben der außerordentlichen

Gebarung sind Mehreinnahmen und

Ausgabenersparungen der ordentlichen Gebarung,

soweit sie nicht zur Beseitigung ihres veranschlagten

Abganges in Anspruch genommen werden,

sowie Kassenbestände und Erlöse von Kreditoperationen

heranzuziehen.

Artikel III. (1) Ausgaben, auch wenn sie im

Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den Geldvoranschlägen

(Anlage II und III) vorgesehen

sind, dürfen nur dann gemacht werden, wenn

sie zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher

Verpflichtungen oder zu produktiven Zwecken

sowie zum Wiederaufbau oder zur Fortführung

der Verwaltung im sparsamsten Ausmaß zwingend

notwendig sind.

(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(BGBl. Nr. 277/

1925), die Bundeshaushaltsverordnung (BGBl.

Nr. 118/1926) und die Verordnung der Bundesregierung

vom 20. August 1925 (BGBl. Nr. 330/

1925).

(3) Mit der inneren Überwachung und Sicherung

einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung

wird — unbeschadet der Befugnisse des

Rechnungshofes und des Bundesministeriums

für Finanzen — für den Bereich jedes Bundesministeriums

oder für Teile eines solchen Bereiches

vom zuständigen Bundesminister ein ihm

unmittelbar unterstellter Beamter für den

höheren Dienst als Ersparungskommissär betraut.

Für diese Ersparungskommissäre finden die Bestimmungen

des Artikels III Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes

1949 (BGBl. Nr. 44/1949) und der

Verordnung über den Wirkungsbereich des Ersparungskommissärs

(BGBl. Nr. 47/1949) Anwendung.

(4) Im Bundesvoranschlag 1955 wurde vom

gesamten Personalaufwand für aktive Bedienstete

ein Ersparungsabstrich von mindestens 5 v. H.

durchgeführt.

Artikel IV. Die Steuern, Abgaben und Gefälle

sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben.

Artikel V. Das Bundesministerium für Finanzen

ist ermächtigt, im Jahre 1955

1. zur Bedeckung von Investitionserfordernissen

des Bundes bis zum Gesamtbetrag von

2 Milliarden Schilling Auslands- und Inlandsanleihen

aufzunehmen oder für solche Anleihen

die Bundeshaftung zu übernehmen;

2. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme

des Dienstes der österreichischen Bundesschuld

festzusetzen;

3. Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren,

umzuwandeln oder zu tilgen oder darüber

— auch mit Treuhändern — Übereinkommen

abzuschließen, sofern damit weder eine das bisherige

Ausmaß übersteigende Kapitals- oder Zin-

senbelastung des Bundes noch eine Beschränkung

eines ihm zustehenden Rechtes zur Kündigung

oder vorzeitigen Zurückzahlung verbunden ist;

4. Bundesschatzscheine bis zum Betrage von

1 Milliarde Schilling zur vorübergehenden Kassenstärkung

zu begeben;

5. Darlehen zur Finanzierung der Wiederherstellung

der durch Kriegseinwirkung beschädigten

oder zerstörten bundeseigenen. Wohnhäuser

aufzunehmen und erforderlichenfalls hypothekarisch

sicherzustellen.

Artikel VI. (1) Das Bundesministerium für

Finanzen ist im Jahre 1955 ohne vorausgehende

besondere Zustimmung des Nationalrates gegen

nachträgliche Rechtfertigung zu folgenden Verfügungen

ermächtigt

1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum Gesamtwerte

von 15,000.000 S zu veräußern oder

zu belasten, falls der Schätzwert des einzelnen

Objektes 2,000.000 S nicht übersteigt;

2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten

bis zum Gesamtwerte von 400.000 S

zu belasten, wenn der Wert des einzuräumenden

Rechtes im einzelnen Falle über 100.000 S nicht

hinausgeht;

3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten

zu belasten.

Über die in Ziffer 1 bis 3 angeführten Rechtsgeschäfte

ist dem Hauptausschuß des Nationalrates

vierteljährlich zu berichten.

(2) Alle Rechtsgeschäfte über die Veräußerung

und Belastung unbeweglichen Bundeseigentums

bedürfen, soweit sie von anderen Bundesbehörden

als vom Bundesministerium für Finanzen abgeschlossen

werden, zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen

Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

ermächtigt, Objekte des unbeweglichen

Bundeseigentums, die vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft zu Siedlungszwecken

erworben wurden, zu diesen

Zwecken im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft auch

dann zu veräußern, wenn die im Abs. 1 festgesetzten

Höchstgrenzen überschritten werden.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen ist

weiters ermächtigt, über bewegliches Bundesvermögen

zu verfügen; hierunter fällt nicht die

Einräumung von Beteiligungen an Unternehmungen

des Bundes. Über Veräußerungen von

Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens,

deren Verkehrswert im Einzelfalle 200.000 S

übersteigt, hat das Bundesministerium für Finanzen

— sofern es sich nicht um Veräußerungen

handelt, die im Bundesvoranschlage vorgesehen

sind oder im Rahmen des normalen Geschäftsverkehres

der Monopole und Betriebe erfolgen

— dem Nationalrat periodisch zu berichten.

Artikel VII. Die Anzahl der Dienstposten für

das Jahr 1955 wird durch den Dienstpostenplan

1955 festgesetzt (Anlage IV).

Artikel VIII. Die Anzahl und Kategorie der im

Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1955 zur

Verwendung zugelassenen Kraftfahrzeuge setzt

der Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge des

Bundes für das Jahr 1955 fest (Anlage V).

Artikel IX. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

das mit 1. Jänner 1955 wirksam

wird, ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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