27. Verordnung: Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 197, über die
Versorgung der Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen
(Kriegsopferversorgungsgesetz —
KOVG.) in der Fassung des Bundesgesetzes vom
17. Juli 1952, BGBl. Nr. 164, wird nach Anhörung
des Invalidenfürsorgebeirates verordnet
§ 1. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im
Sinne des § 7 Abs. 1 des KOVG. ist nach den
Richtsätzen einzuschätzen, die in der Anlage
festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil
dieser Verordnung.
§ 2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung
der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen
Sätze noch die Rahmensätze unter- oder überschritten
werden. Das Ergebnis einer Einschätzung
innerhalb eines Rahmensatzes ist im
Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente
jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht
zu begründen.
(2) Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen
Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind,
kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit
auch in einem Hundertsatz festgestellt
werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls
ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid
über den Anspruch auf Beschädigtenrente
jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht
zu begründen.
§ 3. Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt
sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit
unter Bedachtnahme auf die Richtsätze
für solche Leiden einzuschätzen, die in
ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd
gleiche körperliche Beeinträchtigung in
Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.
§ 4. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann
ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
zunächst von der Gesundheitsschädigung
auszugehen, die die höchste Minderung
der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann
ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die
Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand
infolge des Zusammenwirkens
aller gemäß § 4 des KOVG. zu berücksichtigenden
Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung
der Minderung der Erwerbsfähigkeit
rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch
ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit
in mehrere Fachgebiete der ärztlichen
Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu
verfahren.