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27_1952 AT

27. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Belgien über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Belgien über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.

(Übersetzung.)

Österreichische Gesandtschaft.

Brüssel.

Zl. 40.259-A/51.

Brüssel, am 11. Oktober 1951.

Exzellenz!

Unter Bezugnahme auf das Schreiben der

Direction Générale C, 2ème Direction, 4ème

section, 6ème bureau P, Nr. 2202/Pr/Autriche,

vom 21. Juni 1951, beehre ich mich, Euerer Exzellenz

mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung,

von dem Bestreben geleitet, den

Reiseverkehr zwischen Österreich und Belgien

zu erleichtern und damit die Beziehungen

zwischen diesen beiden Staaten zu fördern, bereit

ist, mit der belgischen Regierung auf Grund der

Gegenseitigkeit ein Abkommen über die Befreiung

der Angehörigen unserer beiden Länder

von der Sichtvermerkspflicht abzuschließen.

Ich schlage Euerer Exzellenz vor, nachstehenden

Text anzunehmen

Belgische Staatsangehörige können sich nach

Österreich begeben und sich dort für eine

Höchstdauer von zwei aufeinanderfolgenden

Monaten aufhalten, ohne Rücksicht auf den Ausgangsort

und die Reiseroute, ohne genötigt zu

sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen,

vorausgesetzt, daß sie im Besitze eines gültigen

Reisepasses sind.

II.

Belgische Staatsangehörige, die sich in Österreich

niederlassen oder dort für mehr als zwei

aufeinanderfolgende Monate aufhalten wollen,

müssen vorher von den zuständigen österreichischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden

die Anbringung eines Sichtvermerkes

in ihren Reisedokumenten beantragen

und erhalten, aus dem hervorgeht, daß sie berechtigt

sind, sich in Österreich niederzulassen

oder aufzuhalten. Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei

erteilt.

III.

Österreichische Staatsbürger, die Besitzer eines

gültigen Reisepasses sind, können sich ohne

Rücksicht auf den Ausgangsort und die Reiseroute

nach Belgien begeben und sich dort für

eine Höchstdauer von zwei aufeinanderfolgenden

Monaten aufhalten, ohne genötigt zu sein, vorher

einen Sichtvermerk zu erlangen.

IV.

Österreichische Staatsbürger, die sich in Belgien

niederlassen oder sich dort mehr als zwei

aufeinanderfolgende Monate aufhalten wollen,

müssen vor ihrer Einreise in das Land bei den

zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen

Behörden einen Sichtvermerk für

vorläufigen Aufenthalt in Belgien beantragen

und erhalten. Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei

erteilt.

V.

Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges befreit

nicht die belgischen und österreichischen

Staatsbürger, die sich nach Österreich respektive

nach Belgien begeben wollen, von der Befolgung

der in beiden Ländern in Geltung stehenden Gesetze

und Vorschriften, betreffend die Einreise

und Ausreise, den Aufenthalt sowie die Ausübung

einer wie immer gearteten Erwerbstätigkeit.

Personen, die gegenüber den zuständigen

Behörden nicht nachweisen können, daß sie diesen

Gesetzen und Bestimmungen entsprechen, kann

die Ermächtigung zur Einreise versagt werden.

VI.

Für die Einreise nach Belgisch-Kongo und

Ruanda-Urundi ist die vorherige Erlangung

eines Sichtvermerkes weiter erforderlich.

VII.

Vorstehende Bestimmungen finden auf Inhaber

von Fremdenpässen und Spezialausweisen

keine Anwendung, die in allen Fällen eines konsularischen

Sichtvermerkes bedürfen.

VIII.

Dieses Abkommen tritt am 15. November

1951 in Kraft. Jeder der beiden vertragschließenden

Teile kann das Übereinkommen ein Monat

im voraus aufkündigen.

Falls die belgische Regierung bereit ist, ein

Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen

zu schließen, so wird diese Note und die

analoge an die österreichische Bundesregierung

gerichtete Note der belgischen Regierung als ein

Abkommen zwischen den beiden Regierungen

gelten, das zu dem im Artikel VIII vorgesehenen

Datum in Kraft treten wird.

Ich bitte Euere Exzellenz, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.

Felix Orsini-Rosenberg m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Paul Van Zeeland

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten

8, rue de la Loi, Bruxelles

(Übersetzung.)

Ministère des Affaires Etrangères

et du Commerce Extérieur.

Brüssel, den 11. Oktober 1951.

Exzellenz!

Ich beehre mich, Euerer Exzellenz mitzuteilen,

daß die belgische Regierung, von dem

Bestreben geleitet, den Reiseverkehr zwischen

Belgien und Österreich zu erleichtern und damit

die Beziehungen zwischen diesen beiden Staaten

zu fördern, bereit ist, mit der österreichischen

Bundesregierung auf Grund der Gegenseitigkeit

ein Abkommen über die Befreiung der Angehörigen

unserer beiden Länder von der Sichtvermerkspflicht

abzuschließen.

Ich schlage Euerer Exzellenz vor, nachstehenden

Text anzunehmen

I.

Österreichische Staatsbürger, die Besitzer eines

gültigen Reisepasses sind, können sich ohne

Rücksicht auf den Ausgangsort und die Reiseroute

nach Belgien begeben und sich dort für

eine Höchstdauer von zwei aufeinanderfolgenden

Monaten aufhalten, ohne genötigt zu sein, vorher

einen Sichtvermerk zu erlangen.

II.

Österreichische Staatsbürger, die sich in Belgien

niederlassen oder sich dort mehr als zwei

aufeinanderfolgende Monate aufhalten wollen,

müssen vor ihrer Einreise in das Land bei den

zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen

Behörden einen Sichtvermerk für

vorläufigen Aufenthalt in Belgien beantragen

und erhalten. Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei

erteilt.

III.

Belgische Staatsangehörige können sich nach

Österreich begeben und sich dort für eine Höchstdauer

von zwei aufeinanderfolgenden Monaten

aufhalten, ohne Rücksicht auf den Ausgangsort

und die Reiseroute, ohne genötigt zu sein, vorher

einen Sichtvermerk zu erlangen, vorausgesetzt,

daß sie im Besitze eines gültigen Reisepasses

sind.

IV.

Belgische Staatsangehörige, die sich in Österreich

niederlassen oder dort für mehr als zwei

aufeinanderfolgende Monate aufhalten wollen,

müssen vorher von den zuständigen österreichischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden

die Anbringung eines Sichtvermerkes

in ihren Reisedokumenten bean-

tragen und erhalten, aus dem hervorgeht, daß

sie berechtigt sind, sich in Österreich niederzulassen

oder aufzuhalten. Dieser Sichtvermerk

wird gebührenfrei erteilt.

V.

Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges befreit

nicht die österreichischen und belgischen

Staatsbürger, die sich nach Belgien respektive

nach Österreich begeben wollen, von der Befolgung

der in beiden Ländern in Geltung stehenden

Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise

und Ausreise, den Aufenthalt sowie die

Ausübung einer wie immer gearteten Erwerbstätigkeit.

Personen, die gegenüber den zuständigen

Behörden nicht nachweisen können, daß

sie diesen Gesetzen und Bestimmungen entsprechen,

kann die Ermächtigung zur Einreise

versagt werden.

VI.

Für die Einreise nach Belgisch-Kongo und

Ruanda-Urundi ist die vorherige Erlangung eines

Sichtvermerkes weiter erforderlich.

VH.

Vorstehende Bestimmungen finden auf Inhaber

von Fremdenpässen und Spezialausweisen

keine Anwendung, die in allen Fällen eines konsularischen

Sichtvermerkes bedürfen.

VIII.

Dieses Abkommen tritt am 15. November

1951 in Kraft. Jeder der beiden vertragschließenden

Teile kann das Übereinkommen ein Monat

im voraus aufkündigen.

Falls die österreichische Regierung bereit ist,

ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen

zu schließen, so wird diese Note und die

analoge an die belgische Regierung gerichtete

Note der österreichischen Bundesregierung als

ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen

gelten, das zu dem im Artikel VIII vorgesehenen

Datum in Kraft treten wird.

Ich bitte Euere Exzellenz, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.

Paul Van Zeeland m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Felix Orsini-Rosenberg

Brüssel

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel VIII am 15. November

1951 in Kraft getreten.

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