27. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Belgien über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
Österreichische Gesandtschaft.
Brüssel.
Zl. 40.259-A/51.
Brüssel, am 11. Oktober 1951.
Exzellenz!
Unter Bezugnahme auf das Schreiben der
Direction Générale C, 2ème Direction, 4ème
section, 6ème bureau P, Nr. 2202/Pr/Autriche,
vom 21. Juni 1951, beehre ich mich, Euerer Exzellenz
mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung,
von dem Bestreben geleitet, den
Reiseverkehr zwischen Österreich und Belgien
zu erleichtern und damit die Beziehungen
zwischen diesen beiden Staaten zu fördern, bereit
ist, mit der belgischen Regierung auf Grund der
Gegenseitigkeit ein Abkommen über die Befreiung
der Angehörigen unserer beiden Länder
von der Sichtvermerkspflicht abzuschließen.
Ich schlage Euerer Exzellenz vor, nachstehenden
Text anzunehmen
Belgische Staatsangehörige können sich nach
Österreich begeben und sich dort für eine
Höchstdauer von zwei aufeinanderfolgenden
Monaten aufhalten, ohne Rücksicht auf den Ausgangsort
und die Reiseroute, ohne genötigt zu
sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen,
vorausgesetzt, daß sie im Besitze eines gültigen
Reisepasses sind.
II.
Belgische Staatsangehörige, die sich in Österreich
niederlassen oder dort für mehr als zwei
aufeinanderfolgende Monate aufhalten wollen,
müssen vorher von den zuständigen österreichischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden
die Anbringung eines Sichtvermerkes
in ihren Reisedokumenten beantragen
und erhalten, aus dem hervorgeht, daß sie berechtigt
sind, sich in Österreich niederzulassen
oder aufzuhalten. Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei
erteilt.
III.
Österreichische Staatsbürger, die Besitzer eines
gültigen Reisepasses sind, können sich ohne
Rücksicht auf den Ausgangsort und die Reiseroute
nach Belgien begeben und sich dort für
eine Höchstdauer von zwei aufeinanderfolgenden
Monaten aufhalten, ohne genötigt zu sein, vorher
einen Sichtvermerk zu erlangen.
IV.
Österreichische Staatsbürger, die sich in Belgien
niederlassen oder sich dort mehr als zwei
aufeinanderfolgende Monate aufhalten wollen,
müssen vor ihrer Einreise in das Land bei den
zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen
Behörden einen Sichtvermerk für
vorläufigen Aufenthalt in Belgien beantragen
und erhalten. Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei
erteilt.
V.
Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges befreit
nicht die belgischen und österreichischen
Staatsbürger, die sich nach Österreich respektive
nach Belgien begeben wollen, von der Befolgung
der in beiden Ländern in Geltung stehenden Gesetze
und Vorschriften, betreffend die Einreise
und Ausreise, den Aufenthalt sowie die Ausübung
einer wie immer gearteten Erwerbstätigkeit.
Personen, die gegenüber den zuständigen
Behörden nicht nachweisen können, daß sie diesen
Gesetzen und Bestimmungen entsprechen, kann
die Ermächtigung zur Einreise versagt werden.
VI.
Für die Einreise nach Belgisch-Kongo und
Ruanda-Urundi ist die vorherige Erlangung
eines Sichtvermerkes weiter erforderlich.
VII.
Vorstehende Bestimmungen finden auf Inhaber
von Fremdenpässen und Spezialausweisen
keine Anwendung, die in allen Fällen eines konsularischen
Sichtvermerkes bedürfen.
VIII.
Dieses Abkommen tritt am 15. November
1951 in Kraft. Jeder der beiden vertragschließenden
Teile kann das Übereinkommen ein Monat
im voraus aufkündigen.
Falls die belgische Regierung bereit ist, ein
Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen
zu schließen, so wird diese Note und die
analoge an die österreichische Bundesregierung
gerichtete Note der belgischen Regierung als ein
Abkommen zwischen den beiden Regierungen
gelten, das zu dem im Artikel VIII vorgesehenen
Datum in Kraft treten wird.
Ich bitte Euere Exzellenz, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.
Felix Orsini-Rosenberg m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Paul Van Zeeland
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten
8, rue de la Loi, Bruxelles
(Übersetzung.)
Ministère des Affaires Etrangères
et du Commerce Extérieur.
Brüssel, den 11. Oktober 1951.
Exzellenz!
Ich beehre mich, Euerer Exzellenz mitzuteilen,
daß die belgische Regierung, von dem
Bestreben geleitet, den Reiseverkehr zwischen
Belgien und Österreich zu erleichtern und damit
die Beziehungen zwischen diesen beiden Staaten
zu fördern, bereit ist, mit der österreichischen
Bundesregierung auf Grund der Gegenseitigkeit
ein Abkommen über die Befreiung der Angehörigen
unserer beiden Länder von der Sichtvermerkspflicht
abzuschließen.
Ich schlage Euerer Exzellenz vor, nachstehenden
Text anzunehmen
I.
Österreichische Staatsbürger, die Besitzer eines
gültigen Reisepasses sind, können sich ohne
Rücksicht auf den Ausgangsort und die Reiseroute
nach Belgien begeben und sich dort für
eine Höchstdauer von zwei aufeinanderfolgenden
Monaten aufhalten, ohne genötigt zu sein, vorher
einen Sichtvermerk zu erlangen.
II.
Österreichische Staatsbürger, die sich in Belgien
niederlassen oder sich dort mehr als zwei
aufeinanderfolgende Monate aufhalten wollen,
müssen vor ihrer Einreise in das Land bei den
zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen
Behörden einen Sichtvermerk für
vorläufigen Aufenthalt in Belgien beantragen
und erhalten. Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei
erteilt.
III.
Belgische Staatsangehörige können sich nach
Österreich begeben und sich dort für eine Höchstdauer
von zwei aufeinanderfolgenden Monaten
aufhalten, ohne Rücksicht auf den Ausgangsort
und die Reiseroute, ohne genötigt zu sein, vorher
einen Sichtvermerk zu erlangen, vorausgesetzt,
daß sie im Besitze eines gültigen Reisepasses
sind.
IV.
Belgische Staatsangehörige, die sich in Österreich
niederlassen oder dort für mehr als zwei
aufeinanderfolgende Monate aufhalten wollen,
müssen vorher von den zuständigen österreichischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden
die Anbringung eines Sichtvermerkes
in ihren Reisedokumenten bean-
tragen und erhalten, aus dem hervorgeht, daß
sie berechtigt sind, sich in Österreich niederzulassen
oder aufzuhalten. Dieser Sichtvermerk
wird gebührenfrei erteilt.
V.
Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges befreit
nicht die österreichischen und belgischen
Staatsbürger, die sich nach Belgien respektive
nach Österreich begeben wollen, von der Befolgung
der in beiden Ländern in Geltung stehenden
Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise
und Ausreise, den Aufenthalt sowie die
Ausübung einer wie immer gearteten Erwerbstätigkeit.
Personen, die gegenüber den zuständigen
Behörden nicht nachweisen können, daß
sie diesen Gesetzen und Bestimmungen entsprechen,
kann die Ermächtigung zur Einreise
versagt werden.
VI.
Für die Einreise nach Belgisch-Kongo und
Ruanda-Urundi ist die vorherige Erlangung eines
Sichtvermerkes weiter erforderlich.
VH.
Vorstehende Bestimmungen finden auf Inhaber
von Fremdenpässen und Spezialausweisen
keine Anwendung, die in allen Fällen eines konsularischen
Sichtvermerkes bedürfen.
VIII.
Dieses Abkommen tritt am 15. November
1951 in Kraft. Jeder der beiden vertragschließenden
Teile kann das Übereinkommen ein Monat
im voraus aufkündigen.
Falls die österreichische Regierung bereit ist,
ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen
zu schließen, so wird diese Note und die
analoge an die belgische Regierung gerichtete
Note der österreichischen Bundesregierung als
ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen
gelten, das zu dem im Artikel VIII vorgesehenen
Datum in Kraft treten wird.
Ich bitte Euere Exzellenz, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.
Paul Van Zeeland m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Felix Orsini-Rosenberg
Brüssel
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel VIII am 15. November
1951 in Kraft getreten.