27. Bundesgesetz: Abänderung des Mietengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der
geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt
1. Dem § 6, Absatz 5, wird angefügt
„Bei einer Erhöhung der Hauptmietzinse
gemäß § 7 wird das Zehntel von dem erhöhten
Hauptmietzins beredinet; soweit die erhöhten
Hauptmietzinse einen Schilling für jede Krone
des Jahresmietzinses für 1914 übersteigen,
bleiben sie jedoch bei der Berechnung unberücksichtigt."
2. § 7, Absatz 1, hat zu lauten
„§ 7. (1) Wenn die unbedingt notwendigen
Erhaltungsauslagen einschließlich des Erfordernisses
nach § 6, Absatz 3, die Summe der von den
Mietern zu entrichtenden Hauptmietzinse und
der entsprechend vervielfachten (§ 2, Absatz 1,
Punkt a) Jahresmietwerte nicht vermieteter
Bestandteile (§ 4, Absatz 1 und 2) übersteigen,
kann der Vermieter oder die Mehrheit der
Mieter bei der Mietkommission eine Erhöhung
der Hauptmietzinse um den Fehlbetrag begehren,
falls nicht über dessen Deckung eine
freie Vereinbarung zustande kommt."
3. Im § 7, Absatz 2, werden die Worte „in den
letzten drei Jahren" durch die Worte „in den
letzten fünf Jahren" ersetzt.
4. Im § 8, Absatz 1, wird der Klammerausdruck
„(§ 6)" durch den Klammerausdruck „(§§ 6, 7)"
ersetzt.
5. § 9 erhält die Absatzbezeichnung (1); als
Absatz 2 wird folgende Bestimmung angefügt
„(2) Auf ein zum 1. März, 1. Juni, 1. September
oder 1. Dezember von der Mehrheit der Mieter
gestelltes Verlangen hat der Vermieter einem
von ihnen namhaft gemachten Bevollmächtigten
eine Aufstellung über die Jahresmietzinse für
1914 beziehungsweise Jahresmietwerte und über
die Verwendung der Hauptmietzinse, soweit sie
während der letzten fünf Jahre für Erhaltungsarbeiten
aufgewendet wurden, samt den dazugehörigen
Belegen vorzulegen. Kommt der Vermieter
dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er
auf Antrag der Mehrheit der Mieter von der
Mietkommission dazu zu verhalten (§ 34)."
6. Im § 12, Absatz 2, ist im ersten Satz nach den
Worten: „binnen drei Jahren" ein Beistrich zu
setzen und anzufügen: „soweit solche Betriebskosten
sich jedoch auf die Kanalisierung beziehen,
binnen fünf Jahren".
7. Dem § 19, Absatz 2, Ziffer 12, wird folgende
Bestimmung angefügt
„ein wichtiger Kündigungsgrund liegt nicht
vor, wenn die Kündigung in einem ursächlichen
Zusammenhang mit einer bei der für die Preisregelung
zuständigen Behörde beantragten oder
von ihr angeordneten Minderung des vereinbarten
Untermietzinses steht. Ein solcher
Zusammenhang wird vermutet, wenn die Kündigung
nach einem vom Untermieter bei dieser
Behörde gestellten Antrag auf Herabsetzung
des Untermietzinses und vor dem Ablauf eines
Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung dieser
Behörde eingebracht wurde; der Gegenbeweis
ist zulässig;"
8. Dem § 27, Absatz 2, wird folgender Satz
angefügt
„Vor der Entscheidung über Anträge nach den
§§ 7 und 8 hat die Gemeinde die Stellungnahme
der für Bauangelegenheiten zuständigen Stelle
über die unbedingte Notwendigkeit der Erhaltungsarbeit
und über den in § 6, Absatz 2, genannten
Zeitraum einzuholen."
9. Dem § 28 wird folgender Absatz angefügt
„(8) Für Anträge nach § 7 und § 8 gelten noch
die folgenden besonderen Vorschriften
1. Anträgen nach § 7 sind beizufügen
a) ein Kostenvoranschlag über die beabsichtigte
Erhaltungsarbeit in zweifacher
Ausfertigung;
b) eine Aufstellung über die Jahresmietzinse
für 1914 beziehungsweise die Jahresmietwerte
der einzelnen Mietgegenstände;
c) ein Nachweis darüber, daß die Auslagen
auch unter Heranziehung der -in den
letzten fünf Jahren nicht zu Instandhaltungszwecken
verwendeten Teile der
Hauptmietzinse nicht gedeckt sind;
d) eine Berechnung der Beträge, auf welche
die Hauptmietzinse unter Berücksichtigung
der Deckung der Kosten der Erhaltungsarbeit
zuzüglich einer angemessenen Verzinsung
des aufgewendeten eigenen oder
fremden Kapitales innerhalb eines Zeitraumes
von längstens zehn Jahren zu
erhöhen sind.
2. Anträgen nach § 8 ist ein Kostenvoranschlag
über die beabsichtigte Erhaltungsarbeit
beizufügen.
3. Der Antragsgegner kann vor der ersten
Verhandlung ebenfalls einen Kostenvoranschlag
vorlegen. Vor der Entscheidung hat die Mietkommission
die Stellungnahme der für Bauangelegenheiten
zuständigen Stelle über die unbedingte
Notwendigkeit der Erhaltungsarbeit und
über den in § 6, Absatz 2, genannten Zeitraum
einzuholen.
4. Wird in der Entscheidung über einen
Antrag nach § 7 die Erhöhung der Hauptmietzinse
für zulässig erklärt, so steht die in Absatz 5
geregelte Beschwerde an den Gerichtshof I. Instanz
nur offen,
a) wenn ein Hauptmietzins in Betracht
kommt, der für jede Krone des Jahresmietzinses
für 1914 den Betrag von einem
Schilling übersteigt oder,
b) falls die Erhöhung diesen Betrag nicht
erreicht, wenn die Mietkommission wegen
der Schwierigkeit der Rechtsfrage die
Beschwerde in der Entscheidung ausdrücklich
zuläßt.
Im Falle einer Entscheidung dem Grunde
nach, ob und inwieweit die bestimmt bezeichnete
Erhaltungsarbeit die Erhöhung der Hauptmietzinse
rechtfertigt und innerhalb welches
Zeitraumes die dafür erforderlichen Kosten aus
den Hauptmietzinsen zu decken sind, ist für die
Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde der
Hauptmietzins, der unter Berücksichtigung des
im Kostenvoranschlag angegebenen Betrages
und der für zulässig erklärten Dauer der Mietzinserhöhung
in Betracht käme, sonst der in
der Entscheidung tatsächlich für zulässig erklärte
Hauptmietzins maßgebend. Im ersten Falle hat
die Mietkommission in der Entscheidung auszusprechen,
ob nach den vorstehenden Bestimmungen
eine Beschwerde zulässig ist.
5. Wird in der Entscheidung über einen
Antrag nach § 8 der Vermieter zur Vornahme
unbedingt notwendiger Erhaltungsarbeiten verhalten,
so steht die Beschwerde an den Gerichtshof
I. Instanz nur offen, wenn die Mietkommission
diese wegen der Schwierigkeit der
Rechtsfrage in der Entscheidung ausdrücklich
zuläßt.
6. Über Beschwerden gegen Entscheidungen
der Mietkommission hat der Gerichtshof L Instanz
längstens binnen vier Wochen zu entscheiden."
Artikel II.
1. Für die Anwendung der Bestimmung des
Artikels I Z. 3 dieses Bundesgesetzes gilt bis
zum 1. Februar 1953 die Einschränkung, daß
der Zeitraum für die Heranziehung der zu
Instandhaltungszwecken zu verwendenden Teile
der Hauptmietzinse nicht vor dem 1. Februar
1948 beginnt.
2. Für die Anwendung der Bestimmungen
des Artikels I Z. 5 und Z. 9 dieses Bundesgesetzes
gilt bis zum 1. Februar 1953 die Einschränkung,
daß der Zeitraum, für den die
Verwendung der Hauptmietzinse zu Erhaltungsarbeiten
nachzuweisen ist, nicht vor dem
1. Februar 1948 beginnt.
Artikel III.
Das Bundesgesetz vom 24. Juli 1946, betreffend
die Vereinbarung von Neuvermietungszuschlägen
(Mietengesetznovelle 1946 — Miet.-
Ges. Nov. 1946), BGBl. Nr. 160, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, BGBl.
Nr. 150, wird aufgehoben.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung betraut.