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27. Bundesgesetz: Abänderung des Mietengesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Bundesgesetz: Abänderung des Mietengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der

geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt

1. Dem § 6, Absatz 5, wird angefügt

„Bei einer Erhöhung der Hauptmietzinse

gemäß § 7 wird das Zehntel von dem erhöhten

Hauptmietzins beredinet; soweit die erhöhten

Hauptmietzinse einen Schilling für jede Krone

des Jahresmietzinses für 1914 übersteigen,

bleiben sie jedoch bei der Berechnung unberücksichtigt."

2. § 7, Absatz 1, hat zu lauten

„§ 7. (1) Wenn die unbedingt notwendigen

Erhaltungsauslagen einschließlich des Erfordernisses

nach § 6, Absatz 3, die Summe der von den

Mietern zu entrichtenden Hauptmietzinse und

der entsprechend vervielfachten (§ 2, Absatz 1,

Punkt a) Jahresmietwerte nicht vermieteter

Bestandteile (§ 4, Absatz 1 und 2) übersteigen,

kann der Vermieter oder die Mehrheit der

Mieter bei der Mietkommission eine Erhöhung

der Hauptmietzinse um den Fehlbetrag begehren,

falls nicht über dessen Deckung eine

freie Vereinbarung zustande kommt."

3. Im § 7, Absatz 2, werden die Worte „in den

letzten drei Jahren" durch die Worte „in den

letzten fünf Jahren" ersetzt.

4. Im § 8, Absatz 1, wird der Klammerausdruck

„(§ 6)" durch den Klammerausdruck „(§§ 6, 7)"

ersetzt.

5. § 9 erhält die Absatzbezeichnung (1); als

Absatz 2 wird folgende Bestimmung angefügt

„(2) Auf ein zum 1. März, 1. Juni, 1. September

oder 1. Dezember von der Mehrheit der Mieter

gestelltes Verlangen hat der Vermieter einem

von ihnen namhaft gemachten Bevollmächtigten

eine Aufstellung über die Jahresmietzinse für

1914 beziehungsweise Jahresmietwerte und über

die Verwendung der Hauptmietzinse, soweit sie

während der letzten fünf Jahre für Erhaltungsarbeiten

aufgewendet wurden, samt den dazugehörigen

Belegen vorzulegen. Kommt der Vermieter

dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er

auf Antrag der Mehrheit der Mieter von der

Mietkommission dazu zu verhalten (§ 34)."

6. Im § 12, Absatz 2, ist im ersten Satz nach den

Worten: „binnen drei Jahren" ein Beistrich zu

setzen und anzufügen: „soweit solche Betriebskosten

sich jedoch auf die Kanalisierung beziehen,

binnen fünf Jahren".

7. Dem § 19, Absatz 2, Ziffer 12, wird folgende

Bestimmung angefügt

„ein wichtiger Kündigungsgrund liegt nicht

vor, wenn die Kündigung in einem ursächlichen

Zusammenhang mit einer bei der für die Preisregelung

zuständigen Behörde beantragten oder

von ihr angeordneten Minderung des vereinbarten

Untermietzinses steht. Ein solcher

Zusammenhang wird vermutet, wenn die Kündigung

nach einem vom Untermieter bei dieser

Behörde gestellten Antrag auf Herabsetzung

des Untermietzinses und vor dem Ablauf eines

Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung dieser

Behörde eingebracht wurde; der Gegenbeweis

ist zulässig;"

8. Dem § 27, Absatz 2, wird folgender Satz

angefügt

„Vor der Entscheidung über Anträge nach den

§§ 7 und 8 hat die Gemeinde die Stellungnahme

der für Bauangelegenheiten zuständigen Stelle

über die unbedingte Notwendigkeit der Erhaltungsarbeit

und über den in § 6, Absatz 2, genannten

Zeitraum einzuholen."

9. Dem § 28 wird folgender Absatz angefügt

„(8) Für Anträge nach § 7 und § 8 gelten noch

die folgenden besonderen Vorschriften

1. Anträgen nach § 7 sind beizufügen

a) ein Kostenvoranschlag über die beabsichtigte

Erhaltungsarbeit in zweifacher

Ausfertigung;

b) eine Aufstellung über die Jahresmietzinse

für 1914 beziehungsweise die Jahresmietwerte

der einzelnen Mietgegenstände;

c) ein Nachweis darüber, daß die Auslagen

auch unter Heranziehung der -in den

letzten fünf Jahren nicht zu Instandhaltungszwecken

verwendeten Teile der

Hauptmietzinse nicht gedeckt sind;

d) eine Berechnung der Beträge, auf welche

die Hauptmietzinse unter Berücksichtigung

der Deckung der Kosten der Erhaltungsarbeit

zuzüglich einer angemessenen Verzinsung

des aufgewendeten eigenen oder

fremden Kapitales innerhalb eines Zeitraumes

von längstens zehn Jahren zu

erhöhen sind.

2. Anträgen nach § 8 ist ein Kostenvoranschlag

über die beabsichtigte Erhaltungsarbeit

beizufügen.

3. Der Antragsgegner kann vor der ersten

Verhandlung ebenfalls einen Kostenvoranschlag

vorlegen. Vor der Entscheidung hat die Mietkommission

die Stellungnahme der für Bauangelegenheiten

zuständigen Stelle über die unbedingte

Notwendigkeit der Erhaltungsarbeit und

über den in § 6, Absatz 2, genannten Zeitraum

einzuholen.

4. Wird in der Entscheidung über einen

Antrag nach § 7 die Erhöhung der Hauptmietzinse

für zulässig erklärt, so steht die in Absatz 5

geregelte Beschwerde an den Gerichtshof I. Instanz

nur offen,

a) wenn ein Hauptmietzins in Betracht

kommt, der für jede Krone des Jahresmietzinses

für 1914 den Betrag von einem

Schilling übersteigt oder,

b) falls die Erhöhung diesen Betrag nicht

erreicht, wenn die Mietkommission wegen

der Schwierigkeit der Rechtsfrage die

Beschwerde in der Entscheidung ausdrücklich

zuläßt.

Im Falle einer Entscheidung dem Grunde

nach, ob und inwieweit die bestimmt bezeichnete

Erhaltungsarbeit die Erhöhung der Hauptmietzinse

rechtfertigt und innerhalb welches

Zeitraumes die dafür erforderlichen Kosten aus

den Hauptmietzinsen zu decken sind, ist für die

Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde der

Hauptmietzins, der unter Berücksichtigung des

im Kostenvoranschlag angegebenen Betrages

und der für zulässig erklärten Dauer der Mietzinserhöhung

in Betracht käme, sonst der in

der Entscheidung tatsächlich für zulässig erklärte

Hauptmietzins maßgebend. Im ersten Falle hat

die Mietkommission in der Entscheidung auszusprechen,

ob nach den vorstehenden Bestimmungen

eine Beschwerde zulässig ist.

5. Wird in der Entscheidung über einen

Antrag nach § 8 der Vermieter zur Vornahme

unbedingt notwendiger Erhaltungsarbeiten verhalten,

so steht die Beschwerde an den Gerichtshof

I. Instanz nur offen, wenn die Mietkommission

diese wegen der Schwierigkeit der

Rechtsfrage in der Entscheidung ausdrücklich

zuläßt.

6. Über Beschwerden gegen Entscheidungen

der Mietkommission hat der Gerichtshof L Instanz

längstens binnen vier Wochen zu entscheiden."

Artikel II.

1. Für die Anwendung der Bestimmung des

Artikels I Z. 3 dieses Bundesgesetzes gilt bis

zum 1. Februar 1953 die Einschränkung, daß

der Zeitraum für die Heranziehung der zu

Instandhaltungszwecken zu verwendenden Teile

der Hauptmietzinse nicht vor dem 1. Februar

1948 beginnt.

2. Für die Anwendung der Bestimmungen

des Artikels I Z. 5 und Z. 9 dieses Bundesgesetzes

gilt bis zum 1. Februar 1953 die Einschränkung,

daß der Zeitraum, für den die

Verwendung der Hauptmietzinse zu Erhaltungsarbeiten

nachzuweisen ist, nicht vor dem

1. Februar 1948 beginnt.

Artikel III.

Das Bundesgesetz vom 24. Juli 1946, betreffend

die Vereinbarung von Neuvermietungszuschlägen

(Mietengesetznovelle 1946 — Miet.-

Ges. Nov. 1946), BGBl. Nr. 160, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, BGBl.

Nr. 150, wird aufgehoben.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung betraut.

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