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27_1950 AT

27. Bundesgesetz: Gewährung einer Überbrückungshilfe an Kriegsopfer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Bundesgesetz: Gewährung einer Überbrückungshilfe an Kriegsopfer.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Beschädigten und Hinterbliebenen, die

einen Anspruch auf eine Ernährungszulage gemäß

dem Bundesgesetze vom 15. Oktober 1948,

B. G. Bl. Nr. 219, besitzen, ferner Doppelwaisen

ist zu den Versorgungsgebühren eine einmalige

Überbrückungshilfe auszuzahlen. Die Überbrückungshilfe

beträgt für Beschädigte mit einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 und

40 v. H., ferner für erwerbsfähige Witwen vor

Vollendung des 45. Lebensjahres, die für kein

waisenrentenberechtigtes Kind zu sorgen haben,

sowie für Waisen und Eltern 30 S, für alle

anderen Versorgungsberechtigten mit Anspruch

auf Ernährungszulage 70 S.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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