27_1950
AT
27. Bundesgesetz: Gewährung einer Überbrückungshilfe an Kriegsopfer.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 27. Bundesgesetz: Gewährung einer Überbrückungshilfe an Kriegsopfer.
1950_27_0 27. Bundesgesetz: Gewährung einer Überbrückungshilfe an Kriegsopfer.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Beschädigten und Hinterbliebenen, die
einen Anspruch auf eine Ernährungszulage gemäß
dem Bundesgesetze vom 15. Oktober 1948,
B. G. Bl. Nr. 219, besitzen, ferner Doppelwaisen
ist zu den Versorgungsgebühren eine einmalige
Überbrückungshilfe auszuzahlen. Die Überbrückungshilfe
beträgt für Beschädigte mit einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 und
40 v. H., ferner für erwerbsfähige Witwen vor
Vollendung des 45. Lebensjahres, die für kein
waisenrentenberechtigtes Kind zu sorgen haben,
sowie für Waisen und Eltern 30 S, für alle
anderen Versorgungsberechtigten mit Anspruch
auf Ernährungszulage 70 S.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.